Fertigstellung auferlegt. Die mit der Prüfung der
Abschluss der Bauarbeiten eingereichten Unterlagen vom Beklagten beauftragte a P S C GmbH stellte in ihrem Prüfvermerk 2006 zuwendungsfähige Ausgaben von 11.186.493,96 € fest. Aufgrund der mit dem Zuwendungsbescheid ergangenen Auflage, die Gesamtausgaben nicht zu überschreiten, wurden die anerkannten Ausgaben auf 10.958.518,89 € festgesetzt. Randnummer 3 Am 22. April 2014 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2014 beim Beklagten die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen
3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für den Zeitraum vom
weise zur Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit der aus Eigenmitteln finanzierten Anschaffungskosten erbracht. Allenfalls könne von dem im vorangegangenen Zeitraum von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 227.975,07 € ausgegangen werden, aber auch insoweit fehle eine Aufschlüsselung
den verschiedenen Funktionsbereichen. Bei der Beurteilung der Betriebsnotwendigkeit von Mehrkosten könne auf den Prüfvermerk der a P S C GmbH aus dem Jahr 2006 zurückgegriffen werden. Aus dem Verwendungsnachweis könnten ungeförderte und betriebsnotwendige Mehrkosten als Anschaffungskosten für Gebäudeabschreibungen i.H.v 3.879,59 € (3.508,95 € Schließanlage, 169,36 € Tischlerarbeiten und 201,28 € Elektroinstallation) anerkannt werden. Diese führe zu einer jährlichen Gebäudeabschreibung von 96,99 € – Abschreibung von 2,5 % jährlich – und damit zu keinem pflegetäglich zu berücksichtigendem Wert. Die gesamten betriebsnotwendigen und ungeförderten Anschaffungskosten ergäben statt der beantragten 472.303,40 € eine Summe von 201.852,66 €, die der Ermittlung der Eigenkapitalzinsen zugrunde gelegt werden könnten. Aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom
G würden abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG bei einem Gebäude mit tatsächlich geringerer Nutzungsdauer dieser tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende Absetzungen vorgenommen. Dementsprechend sei analog § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG für die klägerische Einrichtung eine tatsächliche Nutzungsdauer von 40 Jahren zugrunde zu legen. Eine Gebäudeabschreibung unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer sei schließlich auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten geboten. Gemäß dem Förderbescheid seien Fördermittel einer Zweckbindung von 30 Jahren unterworfen. Die Klägerin habe daher ihre Kalkulation darauf ausrichten können. Randnummer 13 Die Klägerin hat hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von 4 % Eigenkapitalzinsen vorgetragen, einig sei man sich mit dem Beklagten, dass auf der Grundlage der ab
weis für fiktive Zinsen nicht erbracht werden. Diese seien im Rahmen der Vergütungsvereinbarung ein Ausgleich für die Bindung von Eigenkapital der Klägerin an der Einrichtung. Die Berücksichtigung fiktiver Eigenkapitalzinsen solle diesen Geldwert teilweise ausgleichen. Hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom
Ablauf eines Kalendermonats bei Antritt ihrer Fälligkeit vor. Insofern erscheine ein einheitlicher Zinssatz für die Beteiligten sachgerecht, sei eine transparente Bezugsgröße, bringe den Beteiligten Planungssicherheit und diene wegen der Einheitlichkeit einer Beschleunigung des Feststellungsverfahrens. Auch in anderen Rechtsgebieten, etwa im Energierecht und Arbeitsrecht, würden Regelungen mit deutlich höherer Eigenkapitalverzinsung getroffen. Der Blick in andere Rechtsgebiete zeige, dass eine angemessene Eigenkapitalverzinsung jedenfalls nicht allein in der Bezugnahme auf einen Basiszinssatz bestehen könne. Randnummer 14 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Bereits vor Erlass der Pflegeeinrichtungsverordnung sei es gängige Verwaltungspraxis gewesen, Gebäude mit 2 % abzuschreiben, so wie es die Reglung in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG für Gebäude vorsehe, die
dem
weis dafür geführt, dass höhere Zinsen hätten erzielt werden können, noch dass sie langlaufende Geldanlagen getätigt hätte. Wenn
der Gesetzesbegründung Eigen- und Fremdkapitalzinsen einheitlich zu behandeln seien und das BSG für Fremdkapitalzinsen den
weis fordere, dass und in welcher Höhe sie angefallen seien, müsse dies auch für Eigenkapitalzinsen gelten. Diese seien daher nur anerkennungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen seien. Dies habe die Klägerin bisher nicht
gewiesen. Aufgrund der fehlenden
weise habe er eine Pauschale gewährt. Eine solche sei
3 SGB XI nun auch zulässig und dementsprechend sei eine Verordnung in Form der Pflegeeinrichtungsverordnung erlassen worden und am
gewiesen sei, woran es vorliegend fehle. Die geübte Praxis entspreche weiter dem, was schließlich in der Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt in § 3 Abs. 5 Nr. 1 auch geregelt worden sei. Randnummer 18 Die Klägerin könne auch keine Eigenkapitalzinsen geltend machen. Die Vorgehensweise des Beklagten, sich bei der Berechnung der Zinshöhe am Rahmenvertrag
SGB XII zu orientieren, sei nicht zu beanstanden, denn es handele sich um vergleichbare Sachverhalte. Der Rahmenvertrag sehe in § 18 Abs. 7 vor, dass das tatsächlich eingesetzte Eigenkapital für eine Investition mit dem am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der EZB über die Dauer der Abschreibung zu verzinsen sei. Wegen des zum Zeitpunkt des Antragseingangs bestehenden Minuszinssatzes könnten hier keine Zinsen berücksichtigt werden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass auf den Zeitpunkt der Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der Investition abgestellt worden sei. Randnummer 19 Gegen das ihr am
Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheide aus, denn es handele sich um eine vertragliche Regelung. Im Bereich der Krankenhausfinanzierung werde für die Ermittlung der Eigenkapitalzinsen auf den Zeitpunkt der Einbringung in das Betriebsvermögen abgestellt. Auch der geltend gemachte Zinssatz von 4 % sei angemessen mit Blick auf entsprechende Verzinsungsvorschriften in anderen Landespflegeinrichtungsverordnungen, Regelungen zur angemessenen Eigenkapitalverzinsung in anderen Rechtsgebieten und der Regelung in § 44 SGB I. Die Bezugnahme auf den „Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ in § 18 Abs. 7 des Rahmenvertrages verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Es bestehe ein Unterschied zwischen dem Basiszinssatzes des BGB und dem Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EZB. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
gewiesen worden. Auch wenn eingeräumt werde, dass ein Pflegeheim ggf. eine höhere Abnutzung als ein normales Wohnhaus habe, so beziehe sich dies ausschließlich auf die Inneneinrichtung, nicht jedoch auf das Gebäude. Aus der Dauer der Zweckbindung im Förderbescheid folge nichts anderes. Weiterhin sei der Hinweis der Klägerin auf die Zweckbindung im Zuwendungsbescheid von 30 Jahren nicht sachdienlich. Diese Auflage besage lediglich, dass die geförderte Einrichtung für mindestens 30 Jahre als vollstationäre Altenpflegeeinrichtung betrieben werden müsse. Randnummer 27 Zur Höhe der Eigenkapitalzinsen trägt er vor, er habe sich mangels Vorliegens einer Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Regelung von Eigenkapitalzinsen an § 18 Abs. 7 des Rahmenvertrages vom
Erlass des während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheids vom
V-AG) vom
3 Satz 3 SGB XI tätig geworden. Randnummer 36 Weder die Pflegeheimbewohner noch die für sie ggf. eintrittspflichtigen Sozialhilfeträger sind hier mangels deren unmittelbarer Beteiligung in dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis
2 Alt. 1 SGG notwendig beizuladen (vgl. BSG, Urteil vom
Landesrecht geförderte Einrichtung handelt. Unerheblich ist dabei, in welchem Umfang die Förderung erfolgte. Weiter handelt es sich bei dem K Domizil W um ein
1 Satz 1 SGB XI). Randnummer 41
den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts, wonach ein Rechtssatz prinzipiell nur auf
seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte anwendbar ist bzw. bereits verwirklichte Sachverhalte von späteren Rechtsänderungen nicht erfasst werden, Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse also
dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände in Kraft war, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt, hier der Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Zustimmung das maßgebliche Recht gleichsam fixiert. Der Klägerin steht kein Recht auf Erteilung einer Zustimmung zu höheren betriebsnotwendigen Investitionskosten wegen Eigenkapitalverzinsung zu, und zwar unabhängig davon, ob hier mangels landesrechtlicher weiterer Vorgaben allein die bundesrechtliche Regelung des § 82 SGB XI maßgeblich ist (hierzu a.) oder ob auch (ab Januar 2015) die Pflegeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt Anwendung findet (hierzu b.) Randnummer 42 a.) § 82 Abs. 3 SGB XI bestimmt in der hier maßgeblichen vom 28. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung: Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen
Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter
Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Forderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen (Satz 1). Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen
Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Satz 2). Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt (Satz 3). Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen (Satz 4). Der von § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Bezug genommene § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI in der ab dem 28. Dezember 2012 gültigen Fassung bestimmt hierzu, dass in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen berücksichtigt werden für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind. In der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung (alte Fassung – a.F.) war die Formulierung „einschließlich Kapitalkosten“ nicht enthalten. § 82 Abs. 1 SGB XI alter wie neuer Fassung bestimmt: Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten
Maßgabe dieses Kapitels
juris), die die bislang geübte Praxis der Erteilung der Zustimmung zur Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in mehreren Punkten beanstandete. Fiktive Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital seien
der damals geltenden Rechtslage von vornherein keine
3 Satz 1 SGB XI a.F. bundesrechtlich umlagefähigen Aufwendungen. Das BSG hat zu der damals gültigen Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt: Bundesrechtlich umlagefähig sind dem Grunde
nur tatsächlich bereits angefallene und wegen § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. nicht durch die Vergütung
1 SGB XI gedeckte pflegeinfrastrukturbezogene Aufwendungen, die der Einrichtungsträger nicht
2 Nr. 2, 4 oder 5 SGB XI a.F. dauerhaft selbst tragen soll. Dies bedingt die Regelungssystematik des § 82 SGB XI a.F. und wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt. Systematisch ist die Auslegung von § 82 Abs. 3 SGB XI a.F. - und ebenso von § 82 Abs. 4 SGB XI - durch die Stellung in dem Regel-/Ausnahmeverhältnis von Grundvergütungsanspruch
1 SGB XI und Ausschlusstatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. bestimmt. Grundnorm für die Pflegevergütung ist § 82 Abs. 1 SGB XI. Danach müssen die Vergütungssätze so beschaffen sein, dass sie es dem Einrichtungsträger „bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen" (so für die Bemessung der Pflegesätze bei stationärer Pflege und die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen § 84 Abs. 2 Satz 4 und § 89 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 SGB XI). Dies schließt grundsätzlich auch das Interesse ein, „Überschüsse" (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 SGB XI) erzielen zu können. Daraus ist abzuleiten, dass die Vergütung für stationäre Pflegeleistungen grundsätzlich die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals zu decken hat, soweit ihr Aufwand den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. Im Verhältnis dazu hat der Umlagetatbestand des § 82 Abs. 3 SGB XI a.F. - und des § 82 Abs. 4 SGB XI - eine
geordnete Funktion. Er dient lediglich als Ausgleich für den Fall, dass einer Einrichtung entgegen der mit § 9 SGB XI verbundenen Erwartung keine ausreichenden Mittel für die Pflegeinfrastruktur zur Verfügung gestellt worden sind und deshalb der von ihr selbst aufzubringende Aufwand wegen der Ausschlussnorm des § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. nicht durch den Vergütungsanspruch
1 SGB XI abgegolten werden kann. Ansprüche
3 und 4 SGB XI a.F. können daher schon im Ansatz nur hinsichtlich solcher Aufwendungen bestehen, die durch § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. aus den Entgelten
1 SGB XI ausgeschieden sind. Dies begrenzt den Kreis der
3 und 4 SGB XI a.F. dem Grunde
umlagefähigen Aufwendungen auf die Positionen, die im Rahmen des in § 9 SGB XI umschriebenen Infrastrukturauftrages auch von den Ländern bereitgestellt werden könnten. Umlagefähig können danach nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI a.F. aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können. Das schließt im Ansatz etwa schon jede Rechnungsposition aus, die auf die Erzielung von Betriebsüberschüssen und/oder die Bildung von Kapitalrücklagen durch den Einrichtungsträger gerichtet sind. Solche Zwecke zählen nicht zu den Maßnahmen, für die ein Land im Rahmen seiner Verantwortung für die Pflegeinfrastruktur öffentliche Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen hätte. Verfolgt ein Träger mit einem Pflegebetrieb solche Ziele, so ist er zu deren Realisierung auf den Vergütungsanspruch
1 SGB XI verwiesen. Das belegt schon die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 SGB XI a.F., die mögliche Betriebsüberschüsse im Bereich der stationären Pflegevergütung dem Pflegesatz und damit der Vergütung
1 SGB XI zuordnet. Dafür spricht systematisch auch die unterschiedliche Umschreibung der Ansprüche in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI a.F. einerseits und § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI andererseits. Denn während die Einrichtung
3 Satz 1 SGB XI a.F. „Aufwendungen … gesondert berechnen" kann, erwirbt sie
1 Satz 1 SGB XI Ansprüche „auf eine leistungsgerechte Vergütung" bzw. „ein angemessenes Entgelt". In Letzterem kommt zum Ausdruck, dass das Interesse an einer nicht nur auf die Deckung der Betriebskosten gerichteten Honorierung ausschließlich im Rahmen der Ansprüche
1 SGB XI zu berücksichtigen ist. Hingegen verweist die Formulierung "berechnen" auf eine bloß rechnerische Umlage der als betriebsnotwendig anzuerkennenden und tatsächlich angefallenen Kosten grundsätzlich ohne weitere Bewertung ihrer Angemessenheit, vergleichbar einer Nebenkostenumlage im Mietrecht. Dieses aus der Regelungssystematik gewonnene Verständnis wird bekräftigt durch die Entstehungsgeschichte von § 82 SGB XI a.F. (BSG, Urteil vom 8. September 2011 – B 3 P 2/11 R –, nahezu wörtlich zitiert
juris Rn. 21 bis 24 m.w.N.). Demnach stellten fiktive Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital keine
3 Satz 1 SGB XI a.F. bundesrechtlich umlagefähigen „Aufwendungen" dar. Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift waren
dem Dargelegten ausschließlich die tatsächlichen Kosten einer Einrichtung, die wegen des Berücksichtigungsverbots des § 82 Abs. 2 SGB XI a.F. nicht durch die Pflegevergütung und/oder die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung
1 SGB XI refinanziert werden konnten. Darunter fiel das Interesse an einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals nicht. Es war vielmehr dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zuzurechnen und deshalb im Rahmen der Ansprüche
1 SGB XI zu verfolgen. Dieses Interesse war auch als schützenswert anerkannt, soweit die Einrichtung ihrem Status
mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden konnte. Das Verbot einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung hätte gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoßen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 32). Randnummer 44 Mit der Neuregelung des § 82 Abs. 3 SGB XI hat der Bundesgesetzgeber keine umfassende Regelung zur Umlage der betriebsnotwendigen Investitionskosten geschaffen. Da die Förderung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, ist es auch Sache des Landesrechts, die Einzelheiten zu Art, Höhe, Laufzeit sowie zur Verteilung auf die Pflegebedürftigen zu regeln (vgl. Weber in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 112. Erg.-Lfg. Dezember 2020, SGB XI § 82 Rn. 23). Die verfassungsrechtlichen Grundlagen hat das BSG im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst: Die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vergütungsbeziehungen zwischen Einrichtungen und Heimbewohnern obliegt auf der Grundlage der Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG grundsätzlich dem Bundesgesetzgeber. In deren Wahrnehmung hat er über Grund und Gegenstand der Ansprüche zur Finanzierung von Pflegeeinrichtungen durch § 82 SGB XI abschließend selbst entschieden. Soweit diese Regelungen reichen, sind die Länder zu eigener Gesetzgebung
Eigene Gesetze dürfen die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Das sperrt die Befugnis zu eigener landesrechtlicher Gesetzgebung auf allen Gebieten, zu denen der Bundesgesetzgeber selbst abschließende Regelungen getroffen hat. Hierzu rechnet auch die Grundstruktur der Ansprüche
Soweit darin die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen abschließend festgelegt und dadurch auch gegenständlich beschränkt worden ist, bleibt im Rahmen der landesrechtlichen Befugnis zur näheren Ausgestaltung der Umlage
3 Halbs. 2 SGB XI insbesondere im Hinblick auf Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen kein Raum für abweichende Regelungen (BSG, Urteil vom 8. September 2011 – B 2 P 3/11 R –, juris Rn. 26). Der Bundesgesetzgeber hat die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
dem SGB XI mithin im Wesentlichen in den §§ 82 ff. SGB XI geregelt, dabei aber im Hinblick auf die Möglichkeit zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten keine abschließenden Regelungen getroffen, die Konkretisierungen oder Ergänzungen im jeweiligen Landesrecht grundsätzlich entgegenstehen würden. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Regelungen über das im Kern duale Finanzierungssystem im Bereich der Pflegeversicherung sowohl aus dem Wortlaut als insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen in ihrer gesetzessystematischen Einbindung (BSG, Urteil vom 28. September 2017 – B 3 P 4/15 R –, juris Rn. 18). Randnummer 45
dem sich das im Gesetzgebungsverfahren zunächst präferierte Modell einer monistischen Finanzierung von Pflegeleistungen und Investitionskosten durch die (anteilige) Pflegeversicherung („alles aus einer Hand") nicht hatte durchsetzen können, basiert die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen auf einem dualen Finanzierungskonzept. Danach beteiligt sich die Pflegeversicherung grundsätzlich nicht an den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen für Investitionen und sonstige Maßnahmen
2 SGB XI. Vielmehr sind die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich, wobei sie zur finanziellen Förderung von Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen Einsparungen einsetzen sollen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen (§ 9 SGB XI). Vor diesem Hintergrund überlässt der Bundesgesetzgeber auch die Regelungen zu den Investitionskosten weitgehend den Ländern. Denn im Hinblick auf ihre Zuständigkeit für die Pflegeinfrastruktur kann der Bund den Ländern ohne deren Zustimmung keine weitergehenden Vorgaben zur Übernahme von Investitionskosten machen. Lediglich subsidiär hat der Bund daher die Möglichkeit vorgesehen, die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch die (erwartete) landesrechtliche Förderung gedeckt sind (BSG, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom
dem zentralen § 9 SGB XI zu erfolgen. Dabei sind schon dem Wortlaut des § 82 Abs. 3 SGB XI bezüglich etwaiger landesrechtlichen Regelungen abschließende Vorgaben nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI
seinem Wortlaut eine ausdrückliche Ermächtigung zugunsten der Länder, „das Nähere hierzu" zu regeln. Die anschließende weit reichende Aufzählung, zu welchen näheren Regelungen der Landesgesetzgeber im Einzelnen befugt ist, wird sodann mit der Wendung „insbesondere auch" eingeleitet. Dadurch wird den Bundesländern ausdrücklich ein eigener Spielraum auch für noch darüber hinausgehende Regelungen belassen (BSG, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Randnummer 47 § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI räumt den Trägern von Pflegeeinrichtungen grundsätzlich die Möglichkeit ein, ihre Investitions-Gestehungskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen und enthält dabei ausdrücklich nur eine dreifache Begrenzung: Randnummer 48 - Es werden nur „bestimmte Investitionsaufwendungen" benannt, die gesondert berechenbar sind, während andere Aufwendungen endgültig vom Einrichtungsträger selbst zu tragen sind; - nur „betriebsnotwendige" Aufwendungen sind gesondert berechnungsfähig, d.h. nur solche, die für eine wirtschaftliche Betriebsführung sachlich erforderlich und der Höhe
angemessen sind; - Investitionsaufwendungen sind nur insoweit gesondert berechenbar, als sie „durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt" sind. Randnummer 49 Unter dem Begriff der „Aufwendungen" versteht die Rechtsprechung grundsätzlich „eigene" Aufwendungen des Einrichtungsträgers, d.h. solche, die der Einrichtungsträger aus eigenen Mitteln und nicht durch ihm (zweckgebunden) zugewandte Mittel Dritter aufgebracht hat.
dem Wortlaut der Vorschrift muss beim Heimträger mithin zunächst (überhaupt) ein „Aufwand" angefallen sein, der dann auf die Heimbewohner umgelegt wird. Das heißt, die Mittel für den Investitionsaufwand müssen vom Träger auch selbst tatsächlich aufgebracht worden sein (BSG, a.a.O., Rn. 22 f.). Randnummer 50 § 82 Abs. 3 SGB XI enthält
seinem Sinn und Zweck sowie seiner systematischen Einbindung in das Gesamtsystem der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen für deren Refinanzierungsmöglichkeit keine zwingenden Vorgaben, sondern eine offene und nicht auf einen numerus clausus hindeutende Regelung. Die gesonderte Berechnung von Aufwendungen gegenüber den Heimbewohnern dient ausschließlich der Refinanzierung solcher - vom Pflegeheimträger selbst aufgebrachter - betriebsnotwendiger Aufwendungen, die er nicht anders zurück erwirtschaften kann, die aber
dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend von ihm selbst getragen werden sollen. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und dem Zweck des Finanzierungssystems für Pflegeeinrichtungen wird das Bemühen des Bundesgesetzgebers deutlich, einerseits die von den Pflegebedürftigen auch
Einführung der Pflegeversicherung noch selbst zu tragenden Kosten möglichst gering zu halten, es andererseits aber den Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen, ihre Investitions-Gestehungskosten zu refinanzieren. Denn diese Kosten werden
dem dualen Finanzierungssystem von der beitragsfinanzierten Pflegeversicherung nicht übernommen und dürfen folglich auch in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Berücksichtigung finden (so ausdrücklich in § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB XI näher geregelt). Weil der Bund aber nicht ohne Zustimmung der Länder selbst regeln kann, dass und in welchem genauen Umfang die Länder die Investitionskosten der stationären Pflegeeinrichtungen zu übernehmen haben und da es für die Übernahme von Investitionskosten mithin auch der Höhe
keine bundesrechtliche Gewähr gibt, musste er subsidiär eine Möglichkeit der Refinanzierung über die Pflegebedürftigen schaffen. Schon in den in § 82 Abs. 2 bis 5 SGB XI angelegten Einschränkungen (auf bestimmte Investitionsaufwendungen, soweit sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind) wird aber jedenfalls das Ziel deutlich, die Kosten für die Pflegebedürftigen möglichst gering zu halten. Denn eines der bedeutendsten Ziele der Einführung der Pflegeversicherung lag gerade darin, die Versicherten möglichst weitgehend davor zu bewahren, mit dem Eintritt von Pflegebedürftigkeit sozialhilfebedürftig zu werden. Insoweit nimmt § 9 Satz 2 SGB XI ausdrücklich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen in den Blick und spricht § 9 Satz 3 SGB XI explizit von den bei der finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen von den Ländern einzusetzenden Einsparungen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen (BSG, a.a.O., Rn. 24 bis 26). Randnummer 51 Hieran gemessen hat der Bundesgesetzgeber, indem er § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI in der ab dem 28. Dezember 2012 geltenden Fassung um die Formulierung „einschließlich Kapitalkosten" ergänzt hat, die Berechnung kalkulatorischer Eigenkapitalzinsen zwar grundsätzlich ermöglicht. Damit wollte der Gesetzgeber die bis dahin unterschiedliche Behandlung der beiden Zinsarten vereinheitlichen und dem Umstand Rechnung tragen, dass die Finanzierung einer Pflegeeinrichtung, die auch die Frage des Verhältnisses des einzusetzenden Fremd- und Eigenkapitals betrifft, am Anfang einheitlich getroffen wird (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11396, S. 17). Den für die Eigenkapitalverzinsung anzuwendenden Zinssatz hat der Bundesgesetzgeber in § 82 SGB XI jedoch nicht festgelegt, sondern die Bestimmung des Zinssatzes in die Hände der Länder gelegt. Randnummer 52 Auch aus anderen bundesrechtlichen Bestimmungen lässt sich der von den Klägern begehrte Zinssatz von 4 % nicht ableiten. Randnummer 53 Es lässt sich nicht auf § 44 Abs. 1 SGB I zurückgreifen, wonach Ansprüche auf Geldleistungen
Ablauf eines Kalendermonats
dem Eintritt der Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen sind. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber lediglich die Verzinsung von Ansprüchen auf von Sozialleistungsträgern zu erbringende Geldleistungen bestimmen. Bei den Ansprüchen der Klägerin gegen die Pflegebedürftigen handelt es sich hingegen nicht um Sozialleistungen. Die Höhe der pauschalen Verzinsung von 4 % auf Sozialleistungen, die Sozialleistungsberechtigten vorenthalten wurden, hat keinerlei Bezug zu in Betracht kommenden (entgangenen) „Gewinnmöglichkeiten“ oder zu „Risikozuschlägen für ein unternehmerisches Wagnis“ (vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2019 – B 3 P 1/18 R, juris Rn. 41). Randnummer 54 Auch die bundesrechtliche Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528) enthält insoweit keine Konkretisierung des § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI. Sie beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 83 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI und regelt die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsauftrag
dem SGB XI besteht (vgl. Landessozialgericht <LSG> Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
weises, dass der Klägerin Eigenkapitalzinsen in bestimmter Höhe entgangen wären. Umlagefähig können
den oben angeführten rechtssystematischen Erwägungen nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können. Dies bedeutet, dass die Umlage
3 bzw. Abs. 4 SGB XI in ihrer Ausgleichsfunktion für entgegen der in § 9 SGB XI zum Ausdruck gebrachten Erwartung nicht öffentlich geförderte Aufwendungen allein auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits aufgewandten Mittel ausgerichtet ist (vgl. nochmals BSG, Urteil vom
der oben zitierten Rechtsprechung können fiktive Eigenkapitalzinsen im Gegensatz zu Fremdkapitalzinsen für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nicht
Absatz 3 berechnet werden, sondern sind wie ein sonstiger Unternehmensgewinn dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zuzurechnen und
Randnummer 59 Diese systematische Trennung und unterschiedliche Behandlung von Eigen- und Fremdkapitalzinsen ist problematisch, da Finanzierungsentscheidungen über das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital vom Einrichtungsträger in einem einheitlichen und systematischen Zusammenhang vorgenommen werden. Die Änderung sieht deshalb vor, dass die Kapitalkosten für Maßnahmen
Absatz 2 Nummer 1 künftig einheitlich, unabhängig von der Art ihrer Finanzierung zu behandeln sind. Dabei sind die Zinsen für Fremdkapital bzw. kalkulatorische Eigenkapitalzinsen nur refinanzierbar, wenn sie betriebsnotwendig sind, also bei der Realisierung des Betriebszweckes entstehen.“ Randnummer 60 Hieraus lässt sich gerade nicht ableiten, dass sich auf eine tatsächliche Quantifizierung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen gänzlich verzichten lässt. Dagegen spricht allein schon die oben angesprochene, durch die Gesetzesänderung nicht betroffene Systematik des Gesetzes. Hätte der Gesetzgeber (völlig) Anderes gewollt, hätte dies präziser im Gesetzeswortlaut Niederschlag finden müssen (vgl. Weber in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 112. Erg.-Lfg. Dezember 2020, SGB XI § 82 Rn. 16: „Auch insoweit erweist sich das Abstellen des BSG auf ‚tatsächliche Aufwendungen‘ aber als problematisch, da die Eigenkapitalzinsen letztlich nur eine kalkulatorische Größe sind. Vorzugswürdig wäre daher eine präzisere Ergänzung des Gesetzes gewesen.“). Insbesondere die allein für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen ausdrücklich erwähnte Berücksichtigung pauschalierter Aufwendungen spricht im Umkehrschluss gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit gänzlich fiktiver Eigenkapitalzinsen. Soweit demgegenüber eben auch in der Gesetzesbegründung von kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen die Rede ist, hätte die Klägerin zumindest die Kalkulationsgrundlagen offenlegen müssen, ob und ggf. zu welchem Zinssatz sie selbst ihr Eigenkapital hätte anlegen können. Der Verweis auf marktübliche, durchschnittliche oder angemessene Zinsen reicht hierfür
Auffassung des Senats nicht aus, solange das vor Inkrafttreten der Pflegeeinrichtungsverordnung allein maßgebliche Bundesgesetz etwa die Ortsüblichkeit oder Angemessenheit nicht zur Voraussetzung der gesonderten Berechnung erhoben hat. Mithin kann ohne hinreichende Substantiierung so lange keine völlig fiktive Berücksichtigung von Eigenkapitalzinsen in der von der Klägerin beanspruchten Höhe verlangt werden, als das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen (einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote), noch nicht gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI durch Landesrecht bestimmt war. Randnummer 61 Ein Anspruch auf höhere Verzinsung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz <GG>). Der Beklagte hat in ständiger Verwaltungspraxis kalkulatorische Eigenkapitalzinsen anhand des EZB-Leitzinssatzes berechnet. In Ermangelung einer bundes- und landesrechtlichen konkreten Ausgestaltung hat der Beklagte seit 2008 in seiner Verwaltungspraxis auf die Regelung des 2007 in Kraft getretenen § 18 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 7 des Rahmenvertrags gemäß § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt zurückgegriffen. Danach ist von den nicht geförderten Einrichtungsträgern tatsächlich eingesetztes Eigenkapital mit dem am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszins der EZB über die Dauer der Abschreibung zu verzinsen. Bei Antragstellung am 22. April 2014 war der EZB Leitzins negativ, mit der Folge, dass keine Eigenkapitalzinsen anfallen. Randnummer 62 Soweit es der Gesetzgeber den einzelnen Bundesländern überlassen hat, die Höhe der gesondert zu berechnenden Investitionsaufwendungen ggf. unterschiedlich zu regeln, verhilft der Verweis der Klägerin darauf, dass andere Bundesländer den gesondert zu berechnenden Investitionsaufwendungen bzgl. der Eigenkapitalzinsen mit einem Zinssatz von 4 % zustimmen, dem Klage- und Berufungsbegehren von vornherein nicht zum Erfolg, denn zu unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen liegt mit § 82 Abs. 3 SGB XI n.F. eine bundesrechtliche Ermächtigung vor, so dass voneinander abweichende landesrechtliche Regelungen hinzunehmen sind, soweit sie sich im Rahmen der bundesrechtlich eingeräumten Konkretisierung halten. Randnummer 63 Auch auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Der Klägerin musste als deutschlandweit und international operierendes Unternehmen (vgl. der Internetauftritt unter www. ... .de) die unterschiedliche Handhabung der Bundesländer bei ihrer Investitionsentscheidung geläufig gewesen sein. So wird ihr bereits bei der Planung der Finanzierung ihrer Pflegeeinrichtung bekannt gewesen sein, dass jedenfalls das hier beklagte Land keinen vorbestimmten bzw. aus ihrer Sicht attraktiven Zinssatz für eine Eigenkapitalverzinsung bot, zumal es der Klägerin
der Neuregelung von § 82 Abs. 2 SGB XI grundsätzlich möglich ist, Eigenkapitalzinsen als betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen gesondert zu berechnen. Randnummer 64 Die Klägerin wird durch die fehlende Berücksichtigung fiktiver Eigenkapitalzinsen auch nicht in ihren Grundrechten verletzt. Insbesondere liegt eine Verletzung der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsgarantie nicht vor. Eine solche kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht (offen lassend etwa auch Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Nichtannahmebeschluss vom 13. Juli 2016 – 1 BvR 617/12 -, juris Rn. 14). Die Erwartung der Verzinsung in bestimmter Höhe ist nicht geschützt. Durch die fehlende Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Eigenkapitalzinsen kommt eine Verletzung des Grundrechts nicht in Betracht, denn dadurch wird keines ihrer konkreten Eigentumsrechte geschmälert, sondern allenfalls anders bewertet (vgl. BVerfG, a.a.O.). Randnummer 65 Die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. Insbesondere ist die Berufsausübung nicht berührt. Die Einbeziehung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in die Kalkulation der Pflegeeinrichtungen ist – wie gezeigt - grundsätzlich gesetzlich möglich. Die Notwendigkeit des jährlichen Ansatzes
gewiesener und tatsächlich entstandener Kosten verursacht zwar zusätzlichen Verwaltungsaufwand, wird aber vom Ziel einer Vermeidung der Doppelfinanzierung gerechtfertigt. In keinem Fall wird die Führung der Unternehmen dadurch unmöglich oder ökonomisch sinnlos (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 66 b.) Auch unter Anwendung der Pflegeeinrichtungsverordnung vom 19. November 2014 ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu weiteren betriebsnotwendigen Aufwendungen wegen Eigenkapitalzinsen.
6 Nr. 2 der Pflegeinrichtungsverordnung sind für die Dauer der Abschreibung der Anlagegüter Zinsen für mit Eigenmitteln finanzierte Aufwendungen bis zur Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der EZB zu berücksichtigen. Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid zu Recht im Hinblick auf den bei Antragstellung negativen Zinssatz der EZB die Zustimmung zu weiteren betriebsnotwendigen Aufwendungen für Eigenkapitalzinsen abgelehnt. Randnummer 67 Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Pflegeinrichtungsverordnung mit höherrangigem Recht bestehen nicht. Randnummer 68 Wie bereits ausgeführt besteht im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine Gesetzgebungskompetenz der Länder, soweit der Bundesgesetzgeber keine abschließende Regelung erlassen hat. In der bundesgesetzlichen Bestimmung des § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI nimmt sich der Bundesgesetzgeber zurück und überlässt dem Landesrecht die Bestimmung des „Näheren“ der gesonderten Berechnung, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote. Randnummer 69 Danach besteht hier für die Regelung des Näheren die Gesetzgebungskompetenz des Landes. Der Landesgesetzgeber kann dabei
V-AG vom
BGB.
1 Satz 1 BGB beträgt der Basiszinssatz 3,62 %. Dabei handelt es sich nicht um eine eine Festlegung des Basiszinssatzes, sondern nur um die Benennung der Ausgangsgröße für die künftigen Veränderungen des Satzes (Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 247 BGB >Stand: 4. Januar.2021> Rn. 6).
Satz 2 verändert sich der Zinssatz zum
1 Satz 3 BGB der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der EZB vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. § 247 Abs. 2 BGB sieht weiter vor, dass die Deutsche Bundesbank den geltenden Basiszinssatz unverzüglich
den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt gibt. Der EZB-Basiszins dient in Deutschland dabei als variabler Zinssatz zur Bewertung von Kapitaldienstleistungen. Als Bewertungszins bildet er die Berechnungsgrundlage insbesondere für den Verzugszinssatz, der sich aus dem Basiszinssatz und einer gesetzlich festgelegten oder vertraglich vereinbarten feststehenden Spanne zusammensetzt. Randnummer 71
2 SGB XI zu regeln, bislang noch nicht Gebrauch gemacht. Randnummer 77 Im Zusammenhang mit den Aufwendungen für die Nutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter sind grundsätzlich Absetzungen der Anlagegüter zu berücksichtigen. Das Interesse des Pflegeheimträgers, das für Infrastrukturmaßnahmen aufgebrachte Kapital selbst refinanzieren zu können, ist im Rahmen des Betriebsnotwendigen und Angemessenen auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 SGB XI durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner möglich, soweit die getätigten Investitionen einen Wertverlust erleiden und dem Träger deshalb ein handelsrechtlich beachtlicher Aufwand entsteht (BSG, Urteil vom 8. September 2011 – B 3 P 2/11 R, juris Rn. 47). Diese Auslegung wird bestätigt durch die in Ermangelung einer Rechtsverordnung
1 Nr. 5 SGB XI veröffentlichte „Gemeinsame Orientierungshilfe des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)“ zur Zuordnung von Personal und Sachmitteln zu den „Finanzierungsquellen“
dem SGB XI bei vollstationären Pflegeheimen“ (Bundestagsdrucksache 13/9528 Anlage 4 S. 65 ff.), die Abschreibungen auf Anlagegüter dem Kreis der betriebsnotwendigen Aufwendungen
3 SGB XI zuordnet. Randnummer 78 Explizite Regelungen zur Abschreibungsdauer im Zusammenhang mit der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen finden sich im maßgeblichen Bundesrecht nicht. Randnummer 79 Die Höhe des Abschreibungssatzes kann demnach allein aus dem unbestimmten Rechtsbegriff der „betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen“ in § 82 Abs. 3 SGB XI entwickelt werden mit den Faktoren „wirtschaftliche Betriebsführung“, „sachlich erforderlich“ und „der Höhe
angemessen“, wobei das Bundesgesetz mit der Formulierung „das Nähere“ Regelungsvarianten der Bundesländer zulässt, also ausdrücklich offen ist. Diese hier bis zum Erlass der Pflegeinrichtungsverordnung nicht ausgeübte Regelungsbefugnis des Landes Sachsen-Anhalt durch Setzung einer Norm begrenzt die Möglichkeit der Klägerin, einen Anspruch über die geübte Verwaltungspraxis hinaus durchzusetzen. Randnummer 80 Die Auslegung von § 82 Abs. 3 SGB XI durch den Beklagten, sich bei der Gebäudeabschreibung an § 7 EStG zu orientieren und auch an dem Rahmenvertrag, der eine lineare Abschreibung unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen AfA (Absetzung für Abnutzung)-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorsieht, ist von der bundesrechtlichen offenen Bestimmung des § 82 Abs. 3 SGB XI gedeckt. Aus § 82 Abs. 3 SGB XI ergibt sich keine Verpflichtung, die im Steuerrecht vorgesehenen unterschiedlichen Abschreibungsmodalitäten in § 7 EStG vollständig zu übernehmen. Vielmehr ist der (bundes-)rechtliche Rahmen offen und ermöglicht verschiedene Regelungsmodelle. Ein Anspruch der Klägerin auf die Berücksichtigung einer kürzeren Abschreibungsdauer ergibt sich daraus nicht. Randnummer 81 Vor diesem Hintergrund ist die Frage der korrekten steuerrechtlichen Einordnung im Rahmen des § 7 EStG hier nicht relevant, denn es fehlt an einer gesetzlichen Bestimmung, die deren (strikte) Beachtung im Bereich der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Rahmen des § 82 Abs. 3 SGB XI vorschreibt. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von dem Fall, den das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom
5 Nr.1 der Pflegeeinrichtungsverordnung werden Abschreibungen für Gebäude über 50 Jahre mit gleichen Beträgen verteilt. Randnummer 83 Die Abschreibungsdauer im Rahmen der Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten ist ferner auch nicht mit der Dauer der Zweckbindung im Zuwendungsbescheid zu vergleichen, denn beide Institute dienen unterschiedlichen Zwecken. Randnummer 84 Einen Vertrauensschutztatbestand hat der Förderbescheid hinsichtlich der hier maßgeblichen Frage der Zustimmung zu betriebsnotwendigen Investitionskosten gerade nicht gesetzt, denn er enthält keine Bestimmungen zu den Abschreibungen. Diese Frage kann auch nicht Regelungsgegenstand des Förderbescheides sein, denn die Abgrenzung und Bestimmung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist bundesrechtlich geprägt. Randnummer 85 Schließlich hat die Klägerin auch eine tatsächlich verringerte Nutzungsdauer des Gebäudes nicht
weisen können. Randnummer 86 b.) Auch unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2015 geltenden Pflegeeinrichtungsverordnung ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu weiteren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen unter Berücksichtigung einer kürzeren Abschreibungsdauer.
5 Nr. 1 der Pflegeeinrichtungsverordnung werden Abschreibungen für Gebäude über 50 Jahre mit gleichen Beträgen verteilt. Randnummer 87 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Pflegeeinrichtungsverordnung bestehen – wie bereits ausgeführt – nicht. Randnummer 88 Vor diesem Hintergrund kann die weitere Frage, welche Aufwendungen für die Gebäudeerstellung abgeschrieben werden sollen, d.h. wie der abzuschreibende Betrag zu bestimmen ist, offen bleiben. Mit dem Antrag von April 2014 hat die Klägerin bei den Gebäuden (einschließlich technischer Bauanlagen) Anschaffungs- und Herstellungskosten von 11.288.172,38 € beziffert und angegeben, hiervon seien 10.459.437,15 € öffentlich gefördert worden. In weiteren Unterlagen hat sie die ungeförderten Baukosten auf 581.207,13 € beziffert und bei einem Abschreibungssatz von 2,5 % daraus jährliche Kosten von 14.530,00 € entwickelt. Der Beklagte ist in seinem während des Klageverfahrens erlassenen Bescheid vom
Auffassung von ... GmbH gerade nicht zu den förderfähigen Ausgaben zählten, so dass sich die Frage stellt, ob es sich dabei um betriebsnotwendige Aufwendungen handelt. Auch zu den von dem Beklagten herangezogenen weiteren 223.034,79 € fehlt jegliche Möglichkeit, diese Kosten einzelnen Gewerken zuzuordnen. Dies ist jedoch erforderlich, weil hier nur Herstellungskosten für Gebäude abgeschrieben werden können, nicht für technische Anlagen. Außerdem betraf die Förderung nicht nur das Pflegeheim, sondern auch die Tagespflege. Der abzuschreibende Betrag lässt sich danach nur schwerlich bestimmen. Randnummer 90 Mangels Erheblichkeit war weiter nicht zu entscheiden, ob einem Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu weiteren betriebsnotwendigen Investitionskosten entgegensteht, dass der Beklagte hier von einem unzutreffenden Auslastungsgrad von 95 % ausgegangen ist und damit die Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionen bezogen auf die Pflegetage nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Das BSG (Urteil vom
gegangen werden. Randnummer 92 Bei der Kostenentscheidung
GO) war zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Klägerin in einem Umfang von einem Fünftel des Streitwerts
Klageerhebung klaglos gestellt hat, und ihm insoweit Kosten aufzuerlegen sind. Im Übrigen sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen; soweit sie ihr Klagebegehren erstinstanzlich
Klageerhebung beschränkt hat, unter dem Gesichtspunkt der Klagerücknahme (§ 155 Abs. 2 VwGO) und, soweit sie unterlegen ist, gemäß § 155 Abs. 1 VwGO. In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind im Übrigen
1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Bund und die Länder sowie die
Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten (dazu gehört die durch Erlass gegründete Sozialagentur Sachsen-Anhalt, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. August 2009 - L 8 SO 16/07, juris) und Kassen von der Zahlung von Kosten befreit. Randnummer 93 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG sind nicht ersichtlich. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche die hier maßgeblichen Rechtsfragen geklärt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001468793
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