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VG Berlin 2. Kammer 2 K 84.18 Urteil Informationszugang im Zusammenhang mit sog. "Dieselabgasskandal" § 3 Abs 1 S 1 UIG 2005, § 8 UIG 2005, § 9 UIG 20

Informationszugang im

sammenhang mit sog. "Dieselabgasskandal" Leitsatz

  1. Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums beim Erlass von Rechtsverordnungen ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG (juris: UIG 2005) ebenso wenig erfasst wie an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene. (Rn.24)
  2. Die Darlegungslast für das Eingreifen eines Ablehnungsgrundes gem. §§ 8, 9 UIG (juris: UIG 2005) liegt bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch beruft. Dabei ist die Behörde nicht auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen beschränkt, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat. (Rn.29)
  3. Das Begriffsverständnis der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (juris: UIG 2005) bleibt durch die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformation (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung - Amtsblatt der EU vom
  5. Juni 2016 L 157/1 - und durch das diese Richtlinie in nationales Recht umsetzende Gesetz

m Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom

  1. April 2019 unberührt. (Rn.53) Orientierungssatz
  2. Vergleiche

Leitsatz

  1. OVG-Berlin-Brandenburg, Urteile vom
  2. März 2019 – OVG 12 B 13.18 –, NVwZ 2019, 1372 und juris Rn. 36 ff.; und – OVG 12 B 14.18 –, juris Rn. 32 ff. (Rn.24)
  3. Vergleiche

Leitsatz

  1. BVerwG, Urteile vom
  2. Februar 2017 – 7 C 31/15 –, NVwZ 2017, 1775 und juris Rn. 65; und vom
  3. Mai 2019 – 7 C 28/17 –, NVwZ 2019, 1514 und juris Rn.
  4. (Rn.29)
  5. Allein der pauschale Hinweis, dass sich die im Streit stehenden Dokumente wegen der Regelungen

r Darlegungs- und Beweislast maßgeblich auf ein anhängiges zivilgerichtliches Verfahren auswirken könnten, genügt für die Darlegung eines Ablehnungsgrundes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG (juris: UIG 2005) nicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 – 2 K 291.16 –, juris Rn. 58 ). (Rn.46) 4. Vergleiche

Leitsatz

  1. VG Berlin, Beschluss vom
  2. September 2019 – 27 L 98.19 –, juris Rn. 131 . (Rn.53) Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
  3. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Oktober 2018 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die in der Anlage B 6 aufgeführten Unterlagen

gewähren mit Ausnahme der dort mit rot unterlegten Seiten sowie ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen sowie ohne das Dokument 4 S. 43-48, das Dokument 10, das Dokument 11 S. 187-188 und das Dokument 18 S. 311. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils

r Hälfte. Die Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils

vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten des hiesigen Rechtsstreits stimmen mit denen des Verfahrens V... überein, in dem der Kläger einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht hatte. Die Beteiligten haben diesen Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am

  1. April 2018 übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 2 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom
  2. Januar 2018 auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes bei der Beklagten Einsicht in: Randnummer 3 „alle bei Ihnen vorliegenden Unterlagen und vorhandene Informationen über die Manipulation von Abgastests bei Fahrzeugen der bzw. durch die V... , erstmals bekannt geworden am
  3. September 2015 durch Mitteilung der US-Umweltschutzbehörde EPA, insbesondere in [tabellarisch aufgeführte] Einzeldokumente“. Randnummer 4 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (in der Folge: Bundesministerium) teilte dem Kläger mit Schreiben vom
  4. Februar 2018 mit, die Bearbeitung seines Antrags in der derzeitigen Form sei wegen Unbestimmtheit und der Sperrwirkung seines Antrags, der Gegenstand des Klageverfahrens V...war, nicht möglich. Mit Schreiben vom
  5. Mai 2018 konkretisierte der Kläger seinen Antrag vom
  6. Januar 2018 auf Einzeldokumente und setzte der Beklagten eine Frist für die Entscheidung über die

gänglichmachung der begehrten Informationen bis

m

  1. Mai
  2. Randnummer 5 Der Kläger hat am
  3. Mai 2018 die vorliegende Klage erhoben. Die Beklagte hat mit Bescheid vom
  4. Juni 2018 dem Begehren des Klägers teilweise entsprochen und den Antrag – vorbehaltlich des Ergebnisses von Anhörungsverfahren betroffener Dritter – im Übrigen abgelehnt. Den gegen die Ablehnung gerichteten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit am
  5. Oktober 2018

gestelltem Widerspruchsbescheid vom

  1. Oktober 2018, den der Kläger am
  2. November 2018 in das Klageverfahren einbezogen hat,

rückgewiesen. Kläger und Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Beklagte dem Kläger im Verlauf des Klageverfahrens Dokumente

gänglich gemacht hat. Randnummer 6 Der Kläger trägt

r Begründung der Klage vor: Die Beklagte sei eine informationspflichtige Stelle und lege die Voraussetzungen der von ihr geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht substantiiert dar, sondern behaupte sie schlicht. In Ermangelung von Ablehnungsgründen komme es auf ein überwiegendes öffentliches Bekanntgabeinteresse nicht an. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2018

verpflichten, ihm Einsicht in die in der Anlage B 6 aufgeführten Unterlagen

gewähren mit Ausnahme der dort mit rot unterlegten Seiten sowie ohne Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telekommunikationsdaten von natürlichen Personen sowie ohne das Dokument 4 Seite 43 bis 48, das Dokument 10, das Dokument 11 Seite 187 bis 188 und das Dokument 18 Seite

  1. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie verteidigt ihre Bescheide vom
  2. Juni und
  3. Oktober
  4. Das Bundesministerium sei vorliegend keine informationspflichtige Stelle. Der begehrten

gänglichmachung stünde der Schutz öffentlicher und sonstiger Belange entgegen. Teilweise seien Dokumente als VS-Vertraulich eingestuft worden, weil die Beklagte aufgrund einer Prognoseentscheidung davon ausgehe, dass die Bekanntgabe der Unterlagen die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland gefährden würde. Darüber hinaus hätte die etwaige Bekanntgabe von Informationen nachteilige Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungs- und Zwischenverfahren, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, auf zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht S...und Oberlandesgericht B...sowie auf die Durchführung von zwei laufenden Vertragsverletzungsverfahren. Das öffentliche Interesse am Informationszugang überwiege nicht das Interesse an ordnungsgemäß ablaufenden Gerichts- bzw. Ermittlungsverfahren.

m Teil seien interne Mitteilungen von informationspflichtigen Stellen

schützen. Darüber hinaus seien in Bezug auf ein Gutachten, das eine Rechtsanwaltskanzlei für die Beigeladene erstellt habe, Rechte am geistigen Eigentum betroffen. Ein Großteil der Unterlagen sei nicht herauszugeben, weil sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten, deren Begrifflichkeiten europarechtlich neu

interpretieren seien. Schließlich seien einige Unterlagen freiwillig von Privaten eingereicht worden. Unter dem Gesichtspunkt der Kumulation der Ablehnungsgründe seien die in den streitbefangenen Unterlagen enthaltenen Informationen dem Kläger nicht

r Verfügung

stellen. Randnummer 12 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie ist der Ansicht, eine Herausgabe der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf laufende Zivilgerichtsverfahren, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren und die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen. Die Dokumente enthielten darüber hinaus in weiten Teilen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, die sich nicht auf Umweltinformationen über Emissionen bezögen. Die Ablehnungsgründe seien dem geltend gemachten öffentlichen Interesse in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, so dass ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse nicht anzuerkennen sei. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen; diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Randnummer 17 Die

lässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesministeriums vom

  1. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom
  2. Oktober 2018 ist rechtswidrig, soweit er den Antrag auf Informationszugang ablehnt, und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf

gang

den von ihm begehrten Umweltinformationen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Hiernach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien

gang

Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen

müssen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist Anspruchsberechtigter. Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen (I). Das Bundesministerium ist hierfür informationspflichtige Stelle (II). Ablehnungsgründe nach den §§ 8 und 9 UIG greifen nicht durch (III). Randnummer 19 I. Die vom Kläger begehrten Informationen sind Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG. Danach sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume oder Faktoren wie Emissionen auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Randnummer 20 Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten

gang der Öffentlichkeit

umweltbezogenen Informationen sicherzustellen, ist der Begriff der „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ weit auszulegen. Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rn. 53 ff.). Erfasst sind alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in

sammenhang stehenden Daten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. Mai 2012 – OVG 12 S 12.12 – juris Rn. 8), wobei jedenfalls „Tätigkeiten“ auch Handlungen Privater umfasst (vgl. VG Berlin, Urteile vom
  2. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 28 und vom
  3. Dezember 2017 – VG 2 K 236.16 – juris Rn. 28; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 2 UIG Rn. 43). Randnummer 21 Die vom Kläger begehrten Informationen erfüllen diese Voraussetzungen. Maßnahme oder Tätigkeit ist die vermeintliche Manipulation von Abgastests bei Fahrzeugen der bzw. durch die beigeladene V...sowie alle in diesem Kontext erfolgten Tätigkeiten des Kraftfahrt-Bundesamtes und des Bundesministeriums. Diese Maßnahme und die damit einhergehenden Tätigkeiten weisen den erforderlichen Umweltbezug auf, weil sie sich auf den

stand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre sowie den Umweltfaktor Emissionen wahrscheinlich auswirken. Denn diese Maßnahme und Tätigkeiten zielen darauf ab, im

sammenhang mit einer Typengenehmigung unzulässige Abschalteinrichtungen bei Dieselkraftfahrzeugen

beseitigen und den tatsächlichen Ausstoß von Stickoxiden

klären. Von der Art und Weise der von den betroffenen Automobilherstellern im Rahmen einer „Rückrufaktion“ durchzuführenden Nachbesserungen im Bereich der Abgasreinigungsanlage bzw. Motorensteuerung hängt ab, welche und wie viele Fahrzeugemissionen (insb. Stickoxide) bei laufendem Fahrzeugbetrieb das Fahrzeug verlassen und in die Umwelt freigesetzt werden. Bereits die Freisetzung der Fahrzeugemissionen als solche, aber auch deren konkretes Ausmaß und deren

sammensetzung wirken sich auf Luft und Atmosphäre aus. Von der Frage, welche konkrete Form der Motorsteuerung staatlicherseits für den Fortbestand der Betriebsgenehmigung gebilligt wird, hängt ab, wie viele umwelt- und gesundheitsgefährdende Abgase durch in Deutschland

gelassene Dieselkraftfahrzeuge ausgestoßen werden (VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 32). Randnummer 22 II. Das Bundesministerium ist für diese Informationen informationspflichtige Stelle. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG sind informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung (Satz 1).

den informationspflichtigen Stellen gehören nicht die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden (Satz 3 lit. a)). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist letzteres hier nicht der Fall. Randnummer 23 Die Voraussetzungen hierfür darzulegen, ist im Streitfall Sache der informationspflichtigen Stelle, nicht die des Anspruchstellers. Denn es handelt sich um eine Ausnahme von der allgemein für oberste Bundesbehörden bestehenden Informationspflicht. Es gilt insoweit nichts anderes als für die im Gesetz geregelten und etwa darüber hinaus

erwägenden Ablehnungsgründe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 37). Randnummer 24 Ein Tätigwerden von Mitarbeitern eines Bundesministeriums beim Erlass von Rechtsverordnungen (vgl. EuGH, Urteil vom
  2. Juli 2013 – C-515/11 – juris Rn. 36) ist von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a) UIG ebenso wenig erfasst wie an einem Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene (VG Berlin, Urteile vom
  3. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 34 ff., und vom
  4. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 34 ff.; OVG-Berlin-Brandenburg, Urteile vom
  5. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 36 ff. und – OVG 12 B 14.18 – juris Rn. 32 ff.). Die Kammer war auch nicht im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung der Beklagten

Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene gehalten, die von ihr mit Schriftsatz vom 28. November 2019 formulierte Frage dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Denn konkrete europäische Gesetzgebungsverfahren hat sie nicht benannt. Randnummer 25 Nach diesen Maßgaben liegt keine Ausnahme von der Informationspflicht vor. Sie scheidet im Hinblick auf das vom Bundesministerium aufgelegte Sofortprogramm „Saubere Luft“ von vornherein aus, soweit dieses die Änderung der Straßenverkehrs-

lassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung betrifft. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten angeführte Erarbeitung einer nationalen Marktüberwachungsverordnung

r Umsetzung europäischer Vorgaben auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 168/2013, VO (EU) Nr. 167/2013 und VO (EU) Nr. 2018/858 und

r Gewährleistung eines klaren nationalen Regelungssystems. Randnummer 26 Soweit die Beklagte mit der ggf. erforderlichen Einfügung von Anordnungsbefugnissen im Straßenverkehrsgesetz und der vorgesehenen Änderung des KBA-Gesetzes durch

weisung der Aufgabe als nationale Marktüberwachungsbehörde im Sinne der VO (EU) Nr. 168/2013, VO (EU) 167/2013 und VO (EU) Nr. 2018/858 an das Kraftfahrt-Bundesamt nationale Gesetzgebungsverfahren benannt hat, ist der Vortrag der Beklagten, der bereits den aktuellen Verfahrensstand nicht erkennen lässt, so vage, dass die Kammer schon nicht überprüfen kann, ob und inwieweit die streitgegenständlichen Unterlagen für diese Gesetzgebungsverfahren von Bedeutung sind. Die Beklagte hat insoweit nur pauschal für sämtliche Unterlagen ausgeführt, diese dienten in diesem

sammenhang dem besseren Verständnis bisheriger Missstände, um künftige Regelungen so

gestalten, dass erneute Missstände mit Diesel-Fahrzeugen vermieden werden. Konkretere Darlegungen der Beklagten wären aber insbesondere deshalb

erwarten gewesen, weil ausweislich der „Eckpunkte für Maßnahmen der Bundesregierung

r Umsetzung des Konzepts für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten“, auf die die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 hinsichtlich weiterer Informationen verwiesen hat, die Maßnahmen

r Erarbeitung der rechtlichen und technischen Vorschriften für den Einsatz von Nachrüstungen schnellstmöglich

Beginn des Jahres 2019 in Kraft gesetzt werden sollten. Randnummer 27 Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Kammer nicht, dass die streitigen Unterlagen in einem funktional-inhaltlichen

sammenhang mit den angeführten Gesetzgebungsverfahren stehen. Denn oberste Bundesbehörden sind nur dann von der Informationspflicht ausgenommen, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden. Durch die Formulierung „soweit“ wird ein funktional-inhaltlicher

sammenhang zwischen der gesetzgeberischen Tätigkeit und den in Rede stehenden Informationen gefordert (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 – C-204/09 (Flachglas Torgau) – juris Rn. 49 f. und Rn. 51). Es ist

unterscheiden, ob die von dem Informationsantrag erfassten Informationen aus einer Tätigkeit der obersten Bundesbehörde im

sammenhang mit einem konkreten Gesetzgebungsverfahren oder im

sammenhang mit anderen Aufgaben resultieren (vgl. BT-Drs. 18/1585, S. 8; VG Berlin, Urteil vom 30. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 40 f.). Der pauschale Vortrag der Beklagten, das Bundesministerium habe sämtliche

r Verfügung gestellten sowie intern erstellten Unterlagen im Rahmen der Gesetzgebungsbeteiligung verwendet und verwende diese noch, genügt hierfür nicht. Randnummer 28 III. Dem Anspruch auf Informationszugang stehen keine Ablehnungsgründe entgegen. Beklagte und Beigeladene haben diese entweder schon nicht hinreichend dargelegt oder jedenfalls überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe. Randnummer 29 Die Darlegungslast für das Eingreifen eines Ablehnungsgrundes liegt bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rn. 65). Dabei ist die Behörde nicht auf die Geltendmachung von Ablehnungsgründen beschränkt, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 – BVerwG 7 C 28.17 – juris Rn. 35

m hiervon abweichenden Urteil des VGH Mannheim vom

  1. Juni 2017 – 10 S 436/15 – juris Rn. 38). Randnummer 30 Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es auch angesichts ihrer Sperrerklärung vom
  2. November 2019 keiner näheren Prüfung der von ihr erfassten Unterlagen und der darin enthaltenen Informationen. Genügen die Darlegungen nicht einem gewissen Mindestmaß, dürfen Geheimhaltungsgründe verneint werden, ohne die streitbefangenen Unterlagen

vor anzufordern und ihre materiell

treffende Einstufung in einem „in-camera"-Verfahren nachprüfen

lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2017 – OVG 12 B 12.16 – juris Rn. 46 m.w.N.). Die sich auf Ablehnungsgründe berufende Behörde muss, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss

lassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrundes vorliegen. Insoweit dürfen die Darlegungsanforderungen angesichts des bei materiellen Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden „Darlegungs- und Beweisnotstands" der Behörde zwar nicht überspannt werden. Hierfür bedarf es jedoch eines Mindestmaßes an Plausibilität (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20.17 – juris Rn. 38 m.w.N.). Randnummer 31
  2. Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, auf den sich die Beklagte im Kontext der als VS-Vertraulich eingestuften Dokumente 22, 23, 25 (vollständig) sowie – soweit vom Klageantrag erfasst – hinsichtlich der Dokumente 4 bis 6, 8, 11 bis 17, 19, 20, 24 (in Teilen) beruft, ist nicht gegeben. Randnummer 32 Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Information nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit. Randnummer 33 Die Beklagte hat nicht spezifisch für die einzelnen Dokumente dargelegt, welches Schutzgut durch die Bekanntgabe welcher Information in welcher Weise beeinträchtigt wäre. Ihr Hinweis auf die formale Einstufung der Dokumente als Verschlusssachen, genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr insoweit die (abstrakte) Darlegung der materiellen Gründe für die VS-Einstufung (VG Berlin, Urteil vom
  3. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 61). Die schlichte Behauptung, die Aufgaben des Ministeriums würden beeinträchtigt und auswärtige Beziehungen gefährdet, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 21.08 – juris Rn. 19 ff.

§ 3Nr.

4 IFG). Randnummer 34 Die Beklagte hat darüber hinaus nichts Substantiiertes vorgetragen, was die Kammer in die Lage versetzen würde

prüfen, ob die materiellen Gründe für die VS-Einstufung erfüllt sind. Ihre Ausführungen bleiben floskelhaft und erschöpfen sich in Allgemeinplätzen, soweit sie ausführt, dass die Dieselproblematik wegen des Exports der in Rede stehenden Fahrzeugmodelle auch im Ausland im öffentlichen Diskurs Niederschlag gefunden habe. Über die bloße öffentliche Aufmerksamkeit hinaus habe die Auseinandersetzung mit diesem Themenfeld

staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahren gegen die Beigeladene und ihre (teilweise ehemaligen) Mitarbeiter auch im Ausland geführt.

dem habe die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet. Insgesamt hätten die Vorgänge und Vorkommnisse rund um die Dieselproblematik eine gewisse Skepsis und Kritik im Ausland gegenüber der bundesdeutschen Wirtschaft im Allgemeinen erzeugt. Dies habe auch die Beziehungen zwischen der Beklagten und anderen Staaten belastet, weshalb ausländische Regierungen sowie die EU-Kommission Nachfragen zwecks Aufklärung der Angelegenheit bei der Beklagten bzw. dem Bundesministerium gestellt hätten. Einige der begehrten Unterlagen würden sich unmittelbar mit diesen Nachfragen befassen oder ließen mittelbar Rückschlüsse auf den Schriftwechsel mit anderen Staaten

. Da die diesbezügliche Korrespondenz zwischen der Beklagten und den Staaten vertraulich erfolgt sei, würde eine Offenlegung der entsprechenden Dokumente die Beziehung

den jeweiligen Staaten wegen Vertraulichkeitsbruches erheblich stören. Auch die mittelbare behördeninterne Befassung mit der Korrespondenz könnte die Beziehungen belasten, sofern sie kritische oder als kritisch interpretierbare Passagen gegenüber den ausländischen Partnern aufweisen würden. Im Übrigen stehe

befürchten, dass die Offenbarung auch von nicht direkt im

sammenhang mit ausländischer Korrespondenz stehenden Unterlagen

Beziehungsbelastungen führen könne. Es ließe sich nicht ausschließen, dass bestimmte Informationsinhalte

sätzliche Kritik gegenüber der deutschen Wirtschaft sowie gegenüber dem Umgang und der Aufklärungsarbeit der Beklagten hinsichtlich der Dieselthematik bei anderen Staaten hervorrufen könnten. Ein besonderer Schutz gelte in diesem

sammenhang auch für solche Informationen, die aus Drahtberichten stammen würden. Hierin enthalten seien politisch relevante Informationen über politische Stimmungslagen und Vorgänge in anderen Ländern sowie Einschätzungen und Handlungsvorschläge hierzu. Randnummer 35 Die Beklagte trägt schon nicht vor, welche Art von Informationen sie mit ausländischen Staaten ausgetauscht hat. Ihrem spezifizierten Inhaltsverzeichnis lässt sich insoweit nur entnehmen, dass sie mit der United States Environmental Protection Agency (in der Folge: US EPA) korrespondiert und ein Schreiben des US-Repräsentantenhauses sowie eines australischen Ministers erhalten hat. Auch der Informationsgehalt der diplomatischen Schreiben und Drahtberichte bleibt unklar. Allerdings führt die Beklagte

der Frage, ob einzelne Dokumente vom Klageantrag erfasst werden, aus, dass bestimmte Mails mit der US EPA beispielsweise nur das Vorgehen bei gegenseitiger Information (Dokument 4 S. 16-19, 21-42) oder lediglich eine allgemeine Darstellung der Verantwortlichkeit des Kraftfahrt-Bundesamtes enthielten (Dokument 5 S. 52, 54, 58, 59). Weshalb der Beklagten nähere Ausführungen

r Reichweite des Klageantrags in der rot unterlegten Zeile in der Anlage B 6 möglich sind, der Inhalt derselben Dokumente aber den Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG erfüllen soll, ohne diesen näher

konkretisieren, ist nicht erklärlich und widersprüchlich. Auch der Umstand, dass die Beklagte im laufenden Gerichtsverfahren die notice of violation der US EPA vom 18. September 2015 (Dokument 4 S. 43-48), deren Herausgabe ausweislich ihres spezifizierten Inhaltsverzeichnisses nachteilige Auswirkungen auf die

sammenarbeit beider Staaten haben könnte, wegen anderweitiger Veröffentlichung übersandt hat, zeigt auf, dass es näherer Darlegungen der Beklagten

den einzelnen Dokumenten bedurft hätte. Randnummer 36

  1. Dem Anspruch auf Informationszugang steht nicht der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegen. Randnummer 37 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 38 a) Soweit die Beklagte sich auf zwei Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof beruft, mögen derartige Verfahren zwar laufende Gerichtsverfahren im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG darstellen (VG Berlin, Urteil vom
  2. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 57; vgl.

§ 3Nr.

1 lit.

  1. g)IFG: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 127 m.w.N.). Die Beklagte hat allerdings nicht dargelegt, inwieweit die Auskunftserteilung die von ihr genannten Verfahren Nr. 2016/2180 (Vorwurf der Nichtanwendung der nationalen Bestimmungen über Sanktionen im Hinblick auf die Verwendung von Abschalteinrichtungen durch die Beigeladene) und Nr. 2015/2073 (vermeintlicher Verstoß gegen die Richtlinie 2008/50/EG wegen andauernder Nichteinhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte) beeinträchtigen sollte. Der bloße Sachzusammenhang der Dokumente mit den vermeintlichen Verstößen der Bundesrepublik Deutschland genügt hierfür ebenso wenig wie der Hinweis der Beklagten, eine Beeinträchtigung dränge sich geradezu auf. Randnummer 39
  2. b)Nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen stehen dem Informationszugang entgegen, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

erwarten ist, dass das Bekanntgeben der Umweltinformation den Untersuchungszweck, d.h. die Sachverhaltsaufklärung und Wahrheitsfindung beeinträchtigt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die aktenführende Behörde im

sammenwirken mit der Ermittlungsbehörde darzulegen. Die Anforderungen an die Darlegung des Ablehnungsgrundes sind herabgesetzt, soweit sich die Behörde bei Akten, die wegen ihres thematischen Bezugs

m Untersuchungsgegenstand einbezogen worden sind, auf eine Vermutungswirkung berufen kann. Die Behörde genügt ihrer Darlegungslast insoweit bereits, indem sie eine auf Prüfung der Sachlage gegründete Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorlegt, dass auf Grundlage der Akten (neue) Ermittlungsansätze denkbar sind und der Untersuchungszweck durch Preisgabe der begehrten Informationen gefährdet würde. Besondere Umstände können aber dazu führen, dass die Vermutungswirkung nicht trägt. Dann trifft die Verwaltungsbehörde die volle Darlegungslast mit der Folge, dass sie näher begründen muss, warum die betreffenden Unterlagen für weitere Ermittlungen bedeutsam sein können und inwiefern die Bekanntgabe der in ihnen enthaltenen Informationen geeignet wäre, den Untersuchungszweck

gefährden. Das kann eine nach einzelnen Aktenbestandteilen differenzierende Prüfung und Begründung erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18.12 – juris Rn. 25

§ 3Nr.

1 lit. g) IFG; VG Berlin, Urteil vom

  1. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 47). Entsprechendes gilt für das strafgerichtliche Verfahren nach Anklageerhebung. Randnummer 40 Gemessen hieran kann sich die Beklagte angesichts der von ihr eingereichten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft B...vom
  2. März 2019 - N...- nicht (mehr) auf eine Vermutungswirkung berufen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. März 2019 – OVG 12 B 30.18 – S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Ausweislich der Stellungnahme werden den Verteidigern der Beschuldigten sowie der betroffenen juristischen Personen seit geraumer Zeit sämtliche Aktenbestände im Wege der Akteneinsicht

gänglich gemacht, weil eine Gefährdung des Untersuchungszwecks in den jeweiligen Verfahren nicht (mehr)

besorgen sei. Entsprechend sei auch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks durch die Offenlegung der dort verfahrensgegenständlichen Unterlagen des Bundesministeriums nicht mehr

befürchten. Randnummer 41 Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar, konkret und informationsbezogen dargelegt, worin die Beeinträchtigung der Strafrechtspflege durch Offenlegung der Informationen bestehen soll. Der bloße Verweis, dass § 475 StPO und § 32f Abs. 5 StPO besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte normieren, genügt hierfür nicht. Denn diese Vorschriften betreffen die Offenlegung durch die Strafverfolgungsbehörde selbst und sind für die Pflichten informationspflichtiger Stellen im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes, das insoweit eigene verbindliche Regelungen enthält, ohne Bedeutung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. März 2019 – OVG 12 B 14.18 – juris Rn. 51). Randnummer 42 Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung eingereichten Verfügung des Landgerichts B...vom
  2. Mai 2019, mit der der Vorsitzende Richter der Wirtschaftsstrafkammer nach erfolgter Anklageerhebung gegen einen Teil der Beschuldigten einen Antrag eines vermeintlich Verletzten auf Bewilligung von Akteneinsicht im Zwischenverfahren abgelehnt hat, weil durch eine Bewilligung von Akteneinsicht der Untersuchungszweck gefährdet erscheine (§ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Landgericht B...führt insoweit aus, dass die Ermittlung des wahren Sachverhalts grundsätzlich dann gefährdet sei, wenn Zeugen vor ihrer Vernehmung in einer Hauptverhandlung Kenntnis von dem Akteninhalt haben, insbesondere von dem Inhalt anderer Zeugenaussagen oder in den Akten befindlicher Unterlagen. Randnummer 43 Aus der Verfügung ist schon nicht erkennbar, in Bezug auf welche Unterlagen das Landgericht B...eine Gefährdung des Untersuchungszwecks angenommen hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sämtliche Dokumente,

denen der Kläger Informationszugang begehrt, in den Strafakten enthalten sind, kann aus der eingereichten Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Akteneinsicht nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Ablehnung auch – und wenn ja, in Bezug auf welche Einzeldokumente – wegen der streitbefangenen Unterlagen erfolgt ist. Die Beklagte ist insoweit ihrer bestehenden Darlegungslast nicht nachgekommen und hat sich in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt anzuregen, den Vorsitzenden Richter am Landgericht im Wege der Amtshilfe

befragen, ob seine Verfügung vom 20. Mai 2019 auch derzeit noch aktuell sei und ob ihm die Dokumente 1 bis 25 aus der ihm vorzulegenden Anlage B 6 aus dem Ermittlungsverfahren bekannt seien. Randnummer 44 Entsprechendes gilt, soweit die Beigeladene unter Darstellung von Fallgruppen Ausführungen dazu macht, welche Art von Informationen Relevanz für die Annahme eines etwaigen Schadens, das Strafmaß und die rechtliche Beurteilung des technischen Sachverhalts (insbesondere Rechtmäßigkeit der Motorsteuerungssoftware und der Umschaltlogik) hat. Denn es bleibt unklar, weshalb das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die laufenden Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren beim Landgericht Braunschweig haben sollte. Randnummer 45 Die Beklagte hat schließlich nicht dargelegt, dass das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf von ihr nicht näher konkretisierte Ordnungswidrigkeitenverfahren, strafrechtliche Ermittlungen in Österreich und ein u.a. gegen Herrn M...geführtes Strafverfahren in den USA hätte. Die Beklagte hat sich insoweit damit begnügt, lediglich die in englischer Sprache abgefasste Anklageschrift als Anlage

r Gerichtsakte einzureichen. Randnummer 46 c) Der Ablehnungsgrund ist auch nicht dargelegt, soweit sich die Beklagte und die Beigeladene auf nachteilige Auswirkungen für laufende Zivilgerichtsverfahren vor dem Landgericht S...und dem Oberlandesgericht B...– 3...– sowie den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren berufen wollen. Auch diese Alternativen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG schützen primär das Verfahren und nur mittelbar auch die Partei oder den Beschuldigten bzw. Betroffenen des Verfahrens, nicht aber materielle Positionen der Beteiligten im Verfahren, insbesondere nicht der informationspflichtigen Stelle oder der Körperschaft, für die sie handelt (vgl.

§ 3Nr. 1 lit. g) IFG: BVerw

G, Beschluss vom

  1. November 2010 – BVerwG 7 B 43.10 – juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom
  2. Mai 2014 – OVG 12 B 4.12 – juris Rn. 19 und vom
  3. März 2019 – OVG 12 B 14.18 – juris Rn. 51). Allein der pauschale Hinweis, dass sich die im Streit stehenden Dokumente wegen der Regelungen

r Darlegungs- und Beweislast maßgeblich (

gunsten der jeweiligen Kläger und

lasten der Beklagtenseite) auf diese Verfahren auswirken könnten, genügt hierfür nicht. Auch das Prinzip der Waffengleichheit, vor allem die für den (deutschen) Zivilprozess typische und ausgewogene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, ist bei einem Informationszugang nicht per se negativ betroffen. Eine solche Betrachtungsweise würde im Ergebnis

einer weitgehenden Bereichsausnahme für sämtliche mit einem laufenden Gerichtsverfahren in

sammenhang stehende Dokumente führen. Die – eventuell aufgrund

sätzlicher Informationen ermöglichte – Findung eines materiell richtigen Zivilrechtsurteils stellt im Übrigen keine negative Auswirkung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG bzw. Art. 4 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2003/4/EG dar (VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 58 m.w.N.). Randnummer 47 Dazu kommt, dass die Beklagte und Beigeladene nicht aufgezeigt haben, weshalb die

gänglichmachung welches konkreten Dokuments den Ausgang der jeweiligen Gerichtsverfahren beeinflussen sollte. Die Klageansprüche sämtlicher Verfahren vor dem Landgericht S...werden ausweislich der Darstellung der Beklagten auf Ad-hoc-Pflichtverletzungen (der Beigeladenen, der P...oder beider) gestützt. Die dortigen Kläger machen insoweit gleichgelagert geltend, der damalige Vorstandsvorsitzende M...sei spätestens im Mai 2015 über veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen in der Unternehmenssphäre der Beigeladenen informiert gewesen, während die Beigeladene und die P...erst am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht haben. Auch in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht B...nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten werfen die Kläger ausweislich der Darstellung der Beklagten den Automobilherstellern vor,

spät über die Gefahren des Dieselskandals informiert

haben. Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Darlegungen bedurft, weshalb die streitigen Dokumente, die alle aus dem Zeitraum nach dem 18. September 2015 stammen, nachteilige Auswirkungen auf die laufenden Gerichtsverfahren haben sollten. Randnummer 48 Auch soweit die Beklagte und die Beigeladene auf die Gewährleistungen des Art. 6 EMRK, insbesondere die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK hinweisen, können sie es nicht dabei bewenden lassen, auszuführen, dass der freie

gang

Informationen

einer Veränderung der Verfahrensposition der Beteiligten und Betroffenen sowie mittelbar

Einwirkungen auf die Beweislage oder

r Vereitelung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten führen und die Rechtspflege dadurch Schaden nehmen könne, dass die Öffentlichkeit oder interessierte Kreise mit Hilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausübten. Dieser Vortrag erschöpft sich in einer abstrakten Beschreibung von Sachverhalten und wird der gebotenen einzelfallbezogenen Darlegung nicht gerecht. Hierfür bedürfte es der konkreten Benennung von Informationen und der konkreten Darstellung potentieller Folgen ihrer Offenlegung für die hier in Rede stehenden Schutzgüter. Entsprechende Darlegungen bleiben sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene schuldig. Weder bezeichnen sie Betroffene der streitigen Informationen, für die sich die Offenlegung nachteilig auswirken kann, noch kennzeichnen sie einzelne Informationen, von denen solches verfahrensrelevante Potential nachvollziehbar ausgeht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 51). Randnummer 49
  2. Auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG steht dem begehrten Informationszugang nicht entgegen. Danach ist ein Antrag, soweit er sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 UIG bezieht, abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Interne Mitteilungen in diesem Sinne sind nur solche, die den Binnenbereich einer informationspflichtigen Stelle nicht verlassen (BVerwG, Urteil vom
  3. August 2012 – BVerwG 7 C 7.12 – juris Rn. 35; Urteil der Kammer vom
  4. November 2017 – VG 2 K 288.16 – juris Rn. 70). Randnummer 50 Gemessen hieran stellen die im Dokument 2 S. 173; Dokument 4 S. 20; Dokument 6 S. 97-101, 109-110, 113-116, 119-123; Dokument 17 S. 271-276, 278-281, 288-291, 293-300, 302-306; Dokument 22 S. 204-207; Dokument 23 S. 116 enthaltenen Informationen keine internen Mitteilungen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG dar. Die Kammer geht davon aus, dass sämtliche Dokumente, die in der Anlage B 6 aufgeführt sind, jedenfalls der Staatsanwaltschaft B...übersandt worden sind. Die Beklagtenvertreterin hat auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie davon ausgehe, dass die Dokumente 1 bis 25 der Staatsanwaltschaft vorliegen, auch wenn sie dies nicht für sämtliche Dokumente mit Sicherheit bestätigen konnte. Allerdings hat die Beigeladene, der ausweislich des Schreibens der Staatsanwaltschaft B...vom
  5. März 2019 sämtliche Aktenbestände im Wege der Akteneinsicht

gänglich gemacht worden sind, mit Schriftsatz vom

  1. November 2019 ausgeführt, dass dem vom Kläger begehrten Informationszugang vollumfänglich der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG entgegenstehe, weil die Staatsanwaltschaft B...die streitbefangenen Unterlagen als verfahrensgegenständlich eingeordnet habe. Damit hat das streitige Material die Qualifikation als interne Mitteilung verloren, soweit es sie jemals besessen haben sollte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. März 2019 – OVG 12 B 14.18 – juris Rn. 62). Randnummer 51 Auf die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
  3. Mai 2019 – BVerwG 7 C 28.17 – formulierten Vorlagefragen

r Klärung, was unter einer „Mitteilung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. e) UIRL

verstehen ist, und des zeitlichen Geltungsbereichs von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. e) UIRL kommt es danach nicht an. Randnummer 52 4. Das Bekanntgeben der Informationen kann nicht unter Berufung auf das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

gänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben

gestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Es kann dahinstehen, ob die Darlegungen der Beklagten und Beigeladenen schon nicht hinreichend substantiiert sind (dazu a). Jedenfalls handelt es sich bei einem wesentlichen Teil um Umweltinformationen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG (dazu b). Schließlich überwiegt dass öffentliche Bekanntgabeinteresse das Interesse der Beigeladenen (dazu c). Randnummer 53 a) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis

gänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten

gänglich

machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig

beeinflussen oder dem Geheimnisträger in sonstiger Weise wirtschaftlichen Schaden

zufügen. Dieses Begriffsverständnis bleibt – entgegen der Ansicht der Beklagten – unberührt durch die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformation (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung – Amtsblatt der EU vom
  2. Juni 2016 L 157/1 – (vgl. dessen Erwägungsgrund 11) und durch das diese Richtlinie in nationales Recht umsetzende Gesetz

m Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom

  1. April 2019 (BGBl. I S. 466; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. August 2019 – OVG 12 B 36.18 – S. 15 f.; VG Berlin, Beschluss vom
  3. September 2019 – VG 27 L 98.19 – juris Rn. 131). § 1 Abs. 2 GeschGehG regelt den Anwendungsvorrang von öffentlich-rechtlichen Vorschriften

r Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Das Gesetz

m Schutz von Geschäftsgeheimnissen regelt die Rechtsfolgen der Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zwischen Privaten, nicht aber das Verhältnis zwischen Privaten und öffentlichen Stellen. Daher ist das Gesetz beispielsweise nicht anwendbar auf Informationsansprüche gegen staatliche Stellen, öffentlich-rechtliche Vorschriften

r Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen oder Verschwiegenheitspflichten für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Dies gilt auch für eine abweichende Definition des Geschäftsgeheimnisses in öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. hierzu die amtliche Begründung BT-Drs. 19/4724 S. 23). Randnummer 54 Die Kennzeichnung einer übermittelten Information als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UIG hat nur Indizwirkung für die informationspflichtige Stelle dahingehend, dass von einer Betroffenheit des Dritten auszugehen ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unterliegt der vollen behördlichen und gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rn. 65). Das bedeutet

gleich, dass es insoweit auch keine Einschränkung der Darlegungslast geben kann, wenn die Merkmale eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht offensichtlich vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 56). Randnummer 55 Ob die weitgehend vagen und unkonkreten Darlegungen der Beklagten und Beigeladenen

m Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausreichen, mag offen bleiben (kritisch

r Produkt- und Markenstrategie der Beigeladenen sowie

r verknüpften Darstellung weitgehend bekannter Daten über Produktionsstandorte und der dort produzierten Baureihen und den Kapazitäten: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 57 und 59). Denn selbst wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten, stünden diese im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG und die

treffende Abwägung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 a.E. UIG einem Informationszugang nicht entgegen. Randnummer 56 b) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG kann der

gang

Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in Nr. 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Randnummer 57 Dem Gesetz liegt ein einheitlicher Begriff der Umweltinformationen über Emissionen

grunde, der nicht je nach Sachgebiet unterschiedlich bestimmt werden kann. Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG sollen der Öffentlichkeit stets Informationen über solche Vorgänge

gänglich gemacht werden, die sie – wie die Emission, die in der Umwelt als Immission wahrgenommen wird – unmittelbar berühren. Diese Informationen sollen ihr nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorenthalten werden dürfen. Insoweit ist keine Abwägung zwischen einem privaten Interesse an Geheimhaltung und dem öffentlichen Interesse an Information mehr erforderlich. Der Gesetzgeber hat mit § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG vielmehr selbst abgewogen und dem öffentlichen Interesse am Informationszugang stets den Vorrang eingeräumt. Unmittelbar berührt die Öffentlichkeit, insbesondere die Nachbarschaft einer emittierenden Anlage, welche Stoffe in welchem Umfang aus der Anlage in die Umgebung abgegeben und damit für die Öffentlichkeit unmittelbar spürbar werden. Was aus der Anlage in die Umgebung gelangt, soll in keinem Fall vertraulich behandelt werden dürfen. Umweltinformationen über Emissionen sind danach Angaben über die Gesamtmenge an Kohlendioxid, das aus der jeweiligen Anlage in die Umgebung gelangt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 64 m.w.N.). Randnummer 58 Im Lichte des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Umweltinformationsrichtlinie und dazu vorliegender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Beschränkung des Begriffs der Information über Emissionen

eng, wenn die Beigeladene ihn allein auf Messwerte von Stoffen beschränken will, die „am Auspuff(-endrohr)“ in die Umwelt freigesetzt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 65). Dahinstehen kann, ob damit nicht schon ein

weitgehendes Verständnis „anlageninterner“ Vorgänge angelegt wird, wenn beim Betrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor der

r Entstehung der abgegebenen Abgase führende Vorgang der Verbrennung von Kraftstoffen und die die

sammensetzung der in die Umwelt abgegebenen Komponenten beeinflussende Abgasreinigung gleichsam ausgeblendet werden sollen; anlagenintern sind nur solche Vorgänge, die in einer Anlage gleichsam „verharren“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. Januar 2018 – OVG 12 B 14.16 – juris Rn. 34, und vom
  2. Februar 2008 – OVG 12 B 23.07 – juris Rn. 55; VGH Mannheim, Urteil vom
  3. März 2017 – 10 S 413.15 – juris Rn. 58). Jedenfalls sind in den Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ solche Informationen einzubeziehen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die

ständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff

gelassen hat,

treffend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-673/13 P – juris Rn. 80). Darunter fallen auch Daten, die Laboruntersuchungen entnommen wurden, wenn diese

m Ziel haben, die tatsächlichen und vorhersehbaren Emissionen des fraglichen Produkts in die Umwelt unter Umständen, die für die normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung des Produkts oder Stoffs repräsentativ sind,

beurteilen oder die Auswirkungen dieser Emissionen

analysieren (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 – C-442/14 – juris Rn. 89). Randnummer 59 Nach diesen Maßgaben scheidet eine Berufung auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insbesondere im Hinblick auf die Informationen

r technischen Funktionsweise des Emissionskontrollsystems und des Abgasrückführungssystems sowie

der technischen Dokumentation aus. Dies betrifft insbesondere auch das Dokument 23 S. 123-146, das sich nach dem Vortrag der Beklagten mit innermotorischen Maßnahmen

r Vermeidung der Entstehung von Rohemissionen befasst. Randnummer 60 c) Soweit nach dem Vorstehenden überhaupt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen verbleiben, die in eine Abwägung einzustellen sind, liegt schließlich jedenfalls ein Abwägungsmangel der Beklagten vor. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf

rückziehen, dass für ein Überwiegen des Interesses an der Bekanntgabe das jedem Antrag auf Informationszugang

grundeliegende Informationsinteresse nicht ausreiche und auf das Fehlen entsprechenden Vortrags der Antragstellerseite verweisen. Die informationspflichtige Stelle hat vielmehr eine eigenständige Abwägung unter Heranziehung aller dafür maßgeblichen Umstände vorzunehmen, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 67). Diese Abwägung fällt – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Ablehnungsgründe möglicherweise kumuliert in die Abwägung einzufließen hätten (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – C-71/10 – juris Rn. 32) –

gunsten des öffentlichen Informationsinteresses aus. Randnummer 61 Die Beklagte selbst hat ein außerordentliches Aufklärungsinteresse im

sammenhang mit einer etwaigen Verfälschung von Emissionswerten gesehen. Dies ergibt sich bereits aus einer Äußerung des ehemaligen

ständigen Bundesministers in einer Aktuellen Stunde, mit der er darauf hinwies, dass Wert darauf gelegt werde, alle in diesem

sammenhang stehenden Maßnahmen dezidiert nachzuprüfen und

untersuchen. Wegen der Bedeutung des Vorgangs verwies er auf etwaige Auswirkungen auf die Kraftfahrzeugsteuer (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/132, S. 12863). Dies zieht ein entsprechendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der dies auslösenden Informationen nach sich. Randnummer 62 Vor dem weiteren Hintergrund, dass die Angabe von Verbrauchs- und Abgaswerten gerade deshalb verpflichtend eingeführt wurde, um umweltbewussten Verbrauchern einen Vergleich der auf dem Markt angebotenen Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Ressourcenverbrauchs und der von ihnen ausgehenden Umweltbelastung

ermöglichen und der Flottenverbrauch (g CO2/km) nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, mit letzter Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 333/2014, Grundlage für die Verringerung des CO2-Ausstoßes sein soll, besteht ein über das von der Beklagten

gestandene weit hinausreichendes öffentliches Interesse an der Klärung der Beteiligung des Fahrzeugverkehrs am bisherigen Nichterreichen der Klimaziele und insbesondere an den produktbedingten Ursachen. Das Gewicht dieses Interesses ist dadurch geprägt, dass die Aufdeckung von Manipulationen durch unzulässige Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung gezeigt hat, dass Standards, die mit dem Typgenehmigungsverfahren europaweit sichergestellt werden sollten, auch real nicht eingehalten werden. Es besteht insoweit ein außerordentliches Interesse daran, dass die Ursachen hierfür, sowohl was die rechtlichen Grundlagen als auch die technische Umsetzung angeht, offengelegt werden, um nachhaltige Verbesserungen

erreichen und die Fahrzeughersteller hierzu anzuhalten. Demgegenüber können sich Fahrzeughersteller, die die Verbraucher insoweit über die Vergleichbarkeit von Verbrauchs- und Abgasmesswerten und die wahre Umweltbelastung durch ihre Produkte im Echtbetrieb getäuscht oder jedenfalls im Unklaren gelassen haben, nicht auf nachteilige Auswirkungen der Offenlegung von Umweltinformationen, die diesen Sachverhalt betreffen, im Wettbewerb oder für ihr Image und das ihrer Produkte berufen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 – OVG 12 B 13.18 – juris Rn. 68 f.). Selbst wenn man

gunsten der Beigeladenen davon ausgehen würde, dass ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Schutzbereich der Art. 12, 14 GG unterfallen würden, fiele die Interessenabwägung

gunsten des öffentlichen Informationsinteresses aus. Randnummer 63 Dazu kommt, dass die im Streit stehenden Informationen bereits aus der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2015 und dem Frühjahr 2016 stammen. Ob eine geschäftliche Information mit

nehmendem Zeitablauf ihre Bedeutung für die Wettbewerbsposition des Unternehmens verliert, lässt sich zwar nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – BVerwG 7 C 31.15 – juris Rn. 97 m.w.N.). In Anbetracht des Umstandes, dass nach dem Vortrag der Beklagten im Mittelpunkt der technischen Informationen das Emissionsverhalten der E... Motoren stehe, die bis

m Jahr 2015

m Einsatz in verschiedenen Fahrzeugmodellen der Beigeladenen gekommen sind, hätte es aber weiterer Darlegungen bedurft, ob und in welchem Umfang die in Frage stehenden Informationen auch in Anbetracht der seither stattgefundenen technischen Weiterentwicklung noch für das Nachfolgemodell von Bedeutung sind. Randnummer 64 Unerheblich ist dagegen, ob der Kläger die streitbefangenen Informationen auch für die Durchführung zivilrechtlicher Gerichtsverfahren nutzen möchte und kann. Denn dies lässt das dargestellte öffentliche Informationsinteresse an den streitigen Dokumenten nicht entfallen. Randnummer 65 5. Dem Informationszugang steht nicht § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG entgegen. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet

sein oder rechtlich verpflichtet werden

können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen Dritter hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht

gänglich gemacht werden, es sei denn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 66 Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, welcher private Dritte ihr

welchem Zeitpunkt welche – dem Klageantrag noch unterfallenden – Umweltinformationen übermittelt hat. Auch ihr spezifiziertes Inhaltsverzeichnis ist insoweit unergiebig. Die Beigeladene hat hierzu ebenfalls nichts Substantiiertes vorgetragen. Sie führt zwar den „Ausschluss der vertraulich und freiwillig übermittelten Informationen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG“ als Fallgruppe 8 in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2019 auf, ordnet dem Ablehnungsgrund aber weder in ihren Ausführungen noch in ihrem spezifizierten Inhaltsverzeichnis ein konkretes Dokument

. Hierfür hätte aber insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil ausweislich der Kurzbezeichnung der Dokumente in ihrem spezifizierten Inhaltsverzeichnis (Anlage BE 1) ein nicht unwesentlicher Teil der Kommunikation der Beigeladenen jedenfalls auch mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (vgl. Dokument 1 S. 48-50, Dokument 22 S. 204-207, Dokument 23 S. 116, 119-122, Dokument 25 S. 281-284, 286, 289, 312, 315, 316, 319-323, 325, 326, 356-358) und damit mit der für die Überwachung der Typgenehmigung und

lassungsfähigkeit der Fahrzeuge

ständigen Bundesoberbehörde erfolgte und im Hinblick auf diese Überwachungsfunktion durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diese Kommunikation auf rein freiwilliger Basis seitens der Beigeladenen geführt wurde. Randnummer 67 Darüber hinaus fehlt es an näheren Ausführungen der Beklagten dazu, dass eine Offenbarung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Beigeladenen hätte. Der Hinweis der Beklagten, bei den in den Unterlagen enthaltenen Informationen handele es sich

m überwiegenden Teil um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung die Beigeladene ein überwiegendes Interesse hätte, greift schon deshalb nicht, weil die Vertraulichkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus systematischen Gründen bei der Prüfung des § 9 Abs. 2 UIG nicht relevant sein kann. Denn dieser Aspekt ist bereits durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG abgedeckt (VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 87; VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2008 – 10 S 2702/06 – juris Rn. 24

§ 9Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 UIG). Randnummer 68 Im Übrigen kann nach § 9 Abs. 2 Satz 2 UIG der

gang

Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe verneint werden. Darüber hinaus würde das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nach dem Vorstehenden auch insoweit überwiegen. Randnummer 69 6. Schließlich greift auch der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG nicht durch. Der Anspruch auf

gang

Umweltinformationen besteht nach dieser Vorschrift nicht, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das

gänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben

gestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Randnummer 70 Hiernach kann der Antrag auf Informationszugang nicht für das Dokument 23 S. 123-146 abgelehnt werden. Hierbei handelt es sich um ein Gutachten, bei dem sowohl der Ersteller als auch der Auftraggeber einer Herausgabe widersprochen haben und bei dem nach dem Vortrag der Beklagten innermotorische Maßnahmen

r Vermeidung der Entstehung von Rohemissionen unter geltende Vorschriften

m EG-Typengenehmigungsverfahren subsumiert würden. Es beschreibe Details, aus denen sich Rückschlüsse auf das eingesetzte Abgasrückführungssystem als innermotorische Maßnahme ergäben. Aus den von der Beklagten eingereichten Stellungnahmen im Rahmen der durchgeführten Drittbeteiligungsverfahren ergibt sich, dass die Sozietät F...das Gutachten „

r Frage der „defeat device / Abschalteinrichtung“ i.S.d. UN/ECE-Regelung Nr. 83 und VO (EG) 715/2007“ im Jahr 2015 im Rahmen einer Mandatsvereinbarung mit der Beigeladenen erstellt hat. Zwar kommt durchaus in Betracht, dass dieses Gutachten der Sozietät F...ein Sprachwerk darstellt. Letztlich kann offen bleiben, ob die Ausführungen der Beklagten

m Werkscharakter hinreichend konkret sind. Denn selbst, wenn man

ihren Gunsten davon ausgeht, dass das Gutachten – unabhängig bei wem die entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte liegen – Urheberrechtsschutz genießt, fiele die Abwägung

gunsten des öffentlichen Bekanntgabeinteresses aus. Dabei ist

berücksichtigen, dass sich der Urheberrechtsschutz vorliegend auf die konkrete (sprachliche) Darstellung des behandelten Stoffs und die Gedankenführung hinsichtlich der Argumentationslinie beschränkt, die im Kontext der Aufdeckung etwaiger Verfälschungen von Emissionswerten gerade dazu bestimmt sind, gegenüber Dritten, die wie das Bundesministerium an der Aufklärung des Sachverhalts beteiligt sind, verwendet

werden. Auch eine Kumulation von Ablehnungsgründen kommt in Bezug auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen nicht in Betracht. Denn die im Gutachten beschriebenen Details, aus denen sich Rückschlüsse auf das eingesetzte Abgasrückführungssystem als innermotorische Maßnahme ergeben, stellen Umweltinformationen über Emissionen i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG dar (s. bereits dazu S. 19 f.). Demgegenüber steht das dargestellte überragende Interesse an der Bekanntgabe der im

sammenhang mit der Dieselabgasproblematik bestehenden Umweltinformationen. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzulegen. Der Kläger hat sein

gangsbegehren

vor im Wege eines IFG-Antrags, der Gegenstand des Verfahrens V... war, verfolgt. Mit Schriftsatz vom

  1. Juni 2017 hat er im Wesentlichen die Unterlagen benannt, in die er auch mit der vorliegenden Klage Einsicht begehrt. Die Antragstellung nach dem Umweltinformationsgesetz am
  2. Januar 2018 war Folge eines rechtlichen Hinweises der Kammer vom
  3. Dezember 2017, mit dem auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom
  4. Januar 2015 – OVG 12 B 21.13 – juris Rn. 17

r Frage des Verhältnisses von Antragstellung und Klage nach dem Informationsfreiheitsgesetz und Umweltinformationsgesetz hingewiesen worden ist. Der Beklagten war damit spätestens seit Juli 2017 das inhaltliche Begehren des Klägers bekannt. Danach war der Beklagten – entgegen ihres Schreibens vom

  1. Februar 2018 – auch eine Eingrenzung des Antrags jedenfalls im Wege der Auslegung möglich. Die Klageerhebung am
  2. Mai 2018 war danach nicht verfrüht. Durch die Einsichtsgewährung hat sie sich auch in die Rolle der Unterlegenen begeben. Randnummer 72 Da die Beigeladene in vollem Umfang die Abweisung der Klage beantragt hat, ist es sachgerecht, sie – auf Seiten der Beklagten – anteilig an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers

beteiligen. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Randnummer 73 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 74 BESCHLUSS Randnummer 75 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 76 5.000,00 Euro Randnummer 77 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001469328

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