GO - statthaft. Offen ist zwar, woraus der Antragsteller ein subjektives Recht für den geltend gemachten Anspruch auf Abberufung der für den
Bedarf, mindestens aber in jedem zweiten Monat einzuberufen.
VG erlassenen Geschäftsordnung für die Bezirksverordnetenversammlung von Berlin - GO BVV - finden außerordentliche Sitzungen auf Verlangen der Vorsteherin/des Vorstehers, eines Fünftels der Bezirksverordneten, einer Fraktion oder des Bezirksamts statt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Abberufung der
diesen Vorschriften anberaumten Sitzung hat. Insbesondere hat er nicht substantiiert dargelegt, dass er durch die Einberufung der Sitzung in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin) beeinträchtigt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die von dem Antragsgegner getroffenen Schutzmaßnahmen für einen Infektionsschutz offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweiliger Anordnung vom 23. März 2020 – 2 BvR 483/20 – juris Rn. 2). Der Antragsteller trägt zwar vor, „zu den Risikopersonen im Sinne der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung“ zu zählen. Näher dargelegt hat er das aber nicht. Im Gegenteil. Er geht vielmehr selbst davon aus, dass der Schutz seiner Gesundheit im Falle einer Teilnahme an der Sitzung gewahrt wäre.
seinem Vortrag stehen in dem für die Sitzung vorgesehenen Raum für jeden Verordneten knapp 8 m² zur Verfügung. Damit könnten die Abstände zwischen den Verordneten so groß gewählt werden, dass es auf den – mit dem Hilfsantrag angegriffenen – zusätzlichen Mundschutz gar nicht ankomme. Die räumlichen Bedingungen ließen ohne besonderen Aufwand zu, unter den Sitzungsteilnehmern einen Mindestabstand von weit mehr als 1,5 Metern zu gewährleisten. Darüber hinaus kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, dass eine Reihe von Bezirksverordneten ihre Nichtteilnahme angekündigt hat. Insoweit ist eine Verletzung von Rechten des Antragstellers ausgeschlossen. Randnummer 7 2. Mit dem Hilfsantrag begehrt der Antragsteller der Sache
den Zutritt zu der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am 7. Mai 2020 ohne Mund-Nasen-Schutz. Ein Anordnungsanspruch hierfür ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Der Zutritt zu der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ist zu Recht auf der Grundlage des Hausrechts beschränkt worden.
VG, § 5 Nr. 1 Satz 2 GO BVV übt der Bezirksverordnetenvorsteher das Hausrecht in den Räumen der Bezirksverordnetenversammlung aus. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich das Hausrecht auf sämtliche Sitzungsräume der öffentlichen Dienstgebäude, die das Bezirksamt der Bezirksverordnetenversammlung zur Verfügung gestellt hat (Ottenberg/Wolf, Praxiskommentar zum Berliner Bezirksverwaltungsrecht, Stand: September 2019, § 7 BezVG Rn. 13). Erfasst ist mithin auch das, das unter der Verwaltung des Bezirks steht. Sachlich umfasst das Hausrecht auch die Befugnis, Regelungen über den Zutritt zum Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Dienstgebäudes zu treffen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. März 2010 – OVG 3 N 33.10 – NJW 2010, 1620, 1621 und vom 10. Juli 2017 – OVG 10 N 46.14 – juris Rn. 11). Bei der Anordnung, den Sitzungsraum nur mit Mund-Nasen-Schutz zu betreten, handelt es sich um eine solche Zutrittsregelung (vgl. Greger, MDR 2020, 509 Rn. 19; Kulhanek, NJW 2020, 1183, 1185). Randnummer 8 Die Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes ist von dem Hausrecht
VG, § 5 Nr. 1 Satz 2 GO BVV gedeckt. Die Ausübung des Hausrechts ist zulässig, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten und Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
V-2 in Berlin wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Auch das Robert-Koch-Institut empfiehlt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html, zuletzt abgerufen am
den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (s.o.) um „einen zusätzlichen Baustein handelt, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren – allerdings nur, wenn weiterhin Abstand (mind. 1,5 Meter) von anderen Personen, Husten- und Niesregeln und eine gute Händehygiene eingehalten werden. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen in geschlossenem Räumen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten (z.B. Arbeitsplatz) oder [Hervorhebung hier] der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (z.B. in Geschäften, in öffentlichen Verkehrsmitteln).“ Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stellt mithin neben der Einhaltung des Mindestabstands lediglich eine zusätzliche Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Sitzungsteilnehmer dar. Diese begründet für den Antragsteller im Übrigen auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung. Sein Vortrag, er könne aus medizinischen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, ist nicht glaubhaft gemacht; die pauschale Versicherung an Eides statt am Ende seines Schriftsatzes reicht hierfür nicht aus. Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht den vollen Auffangstreitwert zugrunde gelegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001469331
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