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LG Berlin 15. Zivilkammer 15 O 296/18 Teilurteil Verjährung des Auskunftsanspruchs eines Drehbuchautors § 242 BGB, § 259 BGB, § 260 BGB, § 32a Abs 1 S

Verjährung des Auskunftsanspruchs eines Drehbuchautors Orientierungssatz Es kann gegen Treu und Glauben verstoßen, sich auf die Verjährung eines Auskunftsanspruchs, der im Wege der Stufenklage auf ein

§ 32aAbs. 1 Satz 2 Urh

G angepasst worden, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen. Randnummer 65 Das gilt auch dann, wenn frühere Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2

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G verjährt sind. In solchen Fällen kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung, die bei einer rechtzeitigen Geltendmachung der verjährten Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2

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G vereinbart oder festgesetzt worden wäre, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, Urteil vom

  1. Juni 2016 – I ZR 222/14 –, „Geburtstagskarawane“ Rn. 50 - 56, juris BGH, Urteil vom
  2. Februar 2020 – I ZR 176/18, “Das Boot II”, Rn. 39, juris). Randnummer 66 Zur Darlegung des Missverhältnisses muss die Klägerin umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen und zwar auch zu solchen in verjährter Zeit (BGH, Urteil vom
  3. Februar 2020 – I ZR 176/18 –, Das Boot II, Rn. 51, juris). Zwar gilt hierfür das Beweismaß des § 287 ZPO. Dies entbindet eine Partei jedoch nicht von ihrer Darlegungslast. Auch eine Schätzung nach § 287 ZPO ist dem Gericht nur bei ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich. Randnummer 67 Insbesondere muss die Klägerin für eine schlüssige Bezifferung der Anspruchs vortragen, in welcher Höhe die Erträge auf die Beklagte zu 1) und in welcher Höhe sie auf die Beklagte 2) entfallen. Nur auf diese Weise kann festgestellt werden, wann und ob und für wen tatsächlich ein Übermaß an Erträgen angefallen ist. Hierzu ist die Klägerin auch auf die Auskunft für bereits verjährte Zeiträume angewiesen. Randnummer 68 Könnten sich die Beklagten wirksam auf Verjährung berufen, so wäre der Klägerin entsprechender Vortrag nicht möglich. Dies hätte zur Konsequenz, dass sie auch nicht verjährte Anpassungsansprüche mangels der Möglichkeit zum schlüssigen Vortrag nicht durchsetzen könnte. Dies würde die Rechtsprechung des BGH konterkarieren, nach der es gerade geboten ist, § 32a UrhG so auszulegen, dass der Vertragsanpassungsanspruch für einen nicht verjährten Zeitraum auch dann durchsetzbar sein muss, wenn der Anspruch auf Vertragsanpassung erstmals in verjährter Zeit entstanden ist, aber eine Vertragsanpassung bislang nicht erfolgt ist (vgl. (BGH, Urteil vom
  4. Juni 2016 – I ZR 222/14 –, „Geburtstagskarawane“, juris BGH, Urteil vom
  5. Februar 2020 – I ZR 176/18, “Das Boot II”, juris). Randnummer 69 Mangels Kenntnis der genauen Umstände der Nutzungsziehung kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin auf die Informationen in verjährter Zeit angewiesen ist. Randnummer 70 Den Beklagten ist andererseits die Erteilung der begehrten Auskünfte auch für den verjährten Zeitraum zumutbar. Sie haben nicht vorgetragen, dass ihnen eine solche Auskunftserteilung nicht möglich wäre. Auch Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Anspruchs seitens der Klägerin gibt es nicht. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Randnummer 71 Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich eine isolierte Verjährung von Auskunftsansprüchen angenommen wird. Die hier vorzunehmende Ausnahme rechtfertigt sich aus den besonderen Darlegungslasten, wie sie insbesondere in der Entscheidung „Das Boot II“ vom BGH dargestellt wurden. Randnummer 72 Auch das Kammergericht hat ein Berufen auf die Verjährung im Zusammenhang mit Ansprüchen aus § 32a UrhG nach Treu und Glauben als unbeachtlich angesehen. Es führte aus: „Zwar mag ein Anpassungsanspruch für die 10 Jahre vor Klageerhebung liegende Zeit verjährt sein; da die Frage, ob ein grobes Missverhältnis für spätere Zeiträume vorliegt, auch von den zuvor erlangten Erträgen und Vorteilen abhängen kann, ist vorliegend – als Ausnahme vom sonst geltenden Grundsatz – nicht anzunehmen, dass eine Verjährung des Anpassungsanspruchs für die Zeit 10 Jahre vor Klageerhebung das Informationsinteresse für diese Zeit entfallen lässt“ ( KG Berlin, Urteil vom
  6. Januar 2010 – 24 U 88/09 –, „Der Bulle von Tölz“, Rn. 110, juris). Auf die eigenständige Verjährung des Auskunftsanspruchs wird allerdings dort nicht gesondert eingegangen. Die Interessenlage ist jedoch identisch. Wenn dem Auskunftspflichtigen nach der Rechtsprechung des Kammergerichts eine Auskunft trotz Ablaufs der zehnjährigen Verjährungsfrist zugemutet wird, so ist dies erst Recht für den Fall gerechtfertigt, in dem lediglich die Regelverjährungsfrist abgelaufen ist. Randnummer 73 Nach alldem kommt es auf die Frage der Verjährung erst im Rahmen der Leistungsstufe an, sofern sich im weiteren Verfahrensverlauf erweisen solle, dass Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten bestehen.
  7. Randnummer 74 Die Klägerin hat nicht wirksam auf die Vertragsanpassung verzichtet. Die entsprechenden Klauseln in den Nachfolgeverträgen stellen keinen solchen wirksamen Verzicht dar. Auf den streitgegenständlichen Vergütungsanpassungsanspruch kann nicht im Voraus verzichtet werden. Unter einem Verzicht ”im Voraus” ist ein Verzicht vor Vertragsanpassung zu verstehen (Schulze, a. a. O., § 32a Rdnr. 56) und zwar – wie hervorzuheben ist – vor Anpassung im Sinne des § 32a Abs. Satz 1 UrhG bzw. § 36 Abs. 1 UrhG a. F. Nicht ausreichend ist irgendeine, nicht zu einer angemessenen Beteiligung führende oder zumindest ein grobes bzw. auffälliges Missverhältnis abwendende Vereinbarung, da ansonsten die den Schutz des Urhebers bezweckende Vorschrift des § 32a Abs. 3 Satz 1 UrhG bzw. § 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG a. F. allzu leicht umgangen werden könnte, indem nach einer den Urheber grob bzw. auffällig benachteiligenden Honorarvereinbarung unter Ausnutzung derselben Lage, die zur ersten Vereinbarung geführt hatte, eine zweite, die erste Vereinbarung bestätigende oder nur geringfügig aufbessernde ”Vergleichsvereinbarung” geschlossen wird ( KG Berlin, Urteil vom
  8. Januar 2010 – 24 U 88/09 –, Rn. 88 , „Bulle von Tölz“, juris).
  9. Randnummer 75 Der Auskunftsanspruch besteht im geltend gemachten Umfang. Es fehlt insbesondere nicht teilweise an einer Passivlegitimation der Beklagten zu 2). Es besteht ein Auskunftsanspruch betreffend sämtlicher Verwertungshandlungen. Soweit die Klägerin sich hierbei auch auf Einnahmen aus Verwertung von Free-TV und Pay-TV Rechten bezog, so handelt es sich nur um Beispiele für eine mögliche Verwertung von Lizenzrechten. Soweit der Beklagten zu 2) entsprechende Lizenzen nicht erteilt worden sind, lautet ihre Auskunft eben darauf, dass durch diese Verwertungsart keine Einnahmen erzielt worden sind. II. Randnummer 76 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich an dem geschätzten Aufwand für die Erteilung der Auskunft. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001469445

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