erfüllen haben und diese nicht beachten. (Rn.23) 2. Die Inanspruchnahme
r verfügten Beseitigung ist nur dann
r Durchsetzung einer Pflicht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz i.S.d. § 62 KrWG erforderlich und entsprechend
erwägen, wenn der in Anspruch genommene auch Adressat der auf § 62 KrWG gestützten Beseitigungsverfügung hätten sein können, was ausscheidet, wenn dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme (hier: der
stellung des Widerspruchsbescheides an den in Anspruch genommenen) nicht nach § 15 KrWG
r Beseitigung der Abfälle verpflichtet war. (Rn.23) 3. Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Abfallbeauftragte einer Insolvenzschuldnerin gehören nicht „als persönlich Verhaltensverantwortlicher“
m Kreis der nach § 62 KrWG einzubeziehenden Pflichtigen, auch wenn sie die maßgeblichen technischen wie rechtlichen Betriebsabläufe zentral und umfassend gesteuert und den Betrieb der Insolvenzschuldnerin so geführt haben, dass entgegen der hierzu erteilten Genehmigung erhebliche Abfallmengen angenommen wurden. Die Inanspruchnahme einer Person als „persönlich verhaltensverantwortlich“ ist vom Wortlaut der §§ 62, 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG nicht gedeckt. (Rn.31) (Rn.32) 4. Die Abfallbehörde gehört nicht
dem Kreis derer, die nach § 15 KrWG
r Abfallentsorgung verpflichtet sind, da sie weder Abfallerzeuger noch -besitzer ist, so dass sie auch nicht im Rahmen einer Adressatenauswahl nach § 62 KrWG
berücksichtigen ist. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder),
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstückes in der M..., das sie unter ihrer früheren Firma an die G... (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) verpachtet hatte. Die Insolvenzschuldnerin betrieb auf dem Grundstück eine Anlage
r Behandlung nichtgefährlicher Abfälle
m Zwecke der Herstellung von Ersatzbrennstoffen. Nachdem der Beklagte Überschreitungen der genehmigten Lagerkapazitäten festgestellte hatte, hörte er die Insolvenzschuldnerin
einer abfallrechtlichen Ordnungsverfügung an.
m Erlass einer solchen Verfügung kam es jedoch nicht; über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte den Betrieb der Insolvenzschuldnerin nicht fort, zeigte die Stilllegung der Anlage an und gab die auf dem Grundstück lagernden Abfälle aus der Insolvenzmasse frei. Der Betrieb der Anlage wurde nicht mehr aufgenommen. Der Beklagte nahm Abfalllieferanten in Anspruch und beräumte einen weiteren Teil des Abfalls aus einer Sicherheitsleistung. Heute befinden sich nach grober Schätzung noch ca. 6000 bis 7000 Tonnen kunststoffhaltige baugewerbliche Abfälle auf dem Grundstück der Klägerin. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 24. April 2013 gab der Beklagte der Klägerin unter ihrer früheren Firma nach entsprechender Anhörung auf, Randnummer 4 1. die auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der Insolvenzschuldnerin in 1..., lagernden Abfälle bis spätestens 31. Juli 2014
beräumen und ordnungsgemäß
entsorgen, Randnummer 5 2. bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Beräumung dem Landesamt für Umwelt die ordnungsgemäße Entsorgung mit dafür geeigneten Belegen nachzuweisen. Randnummer 6
r Begründung führte er aus, die Beräumungsanordnung sei
r Durchsetzung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendig, da hinsichtlich der auf dem Grundstück lagernden Abfälle nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie eine Gefahr für die Umwelt darstellten. Das durch § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eröffnete Ermessen übe er
Lasten der Klägerin aus. Im Rahmen des Auswahlermessens habe er anteilig Vorbesitzer und eine vorhandene Sicherheitsleistung in Anspruch genommen; eine Gesamtberäumung habe darüber jedoch nicht sichergestellt werden können. Insolvenzschuldnerin bzw. Insolvenzverwalter seien nicht mehr
belangen. Eine Inanspruchnahme des Landes Brandenburg komme nicht in Betracht. Die Klägerin sei als Grundstückseigentümer einzige
standsstörerin und damit entsorgungspflichtig. Das Ermessen sei auch nicht wegen einer Opfersituation der Klägerin reduziert, da diese bewusst
gelassen habe, dass ihr Grundstück in einer risikoreichen Art und Weise benutzt worden sei. Randnummer 7 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
r Begründung machte sie geltend, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Land Brandenburg, vertreten durch den Beklagten, sei für das Entstehen des Abfallberges mit verantwortlich und daher vorrangiger Handlungsstörer. Der Beklagte habe die Anlage nur mangelhaft überwacht und nicht für ausreichende Sicherheitsleistung gesorgt, obgleich sie diesen mehrfach auf die Missstände bei der Insolvenzschuldnerin hingewiesen habe. Randnummer 8 In der Folgezeit verkaufte die Klägerin unter ihrer früheren Firma das Grundstück für 1 Euro an die S..., wobei der notarielle Kaufvertrag regelte, dass die S... in die Verpflichtungen der Klägerin aus der Ordnungsverfügung des Beklagten eintritt. Mit an die S... adressiertem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin
rück und änderte Ziffer
lagernden Abfälle bis spätestens 31. Dezember 2014
beräumen und ordnungsgemäß
entsorgen seien. Nachdem der Notar dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Kaufvertrag nicht durchgeführt werde, stellte der Beklagte den an die S... adressierten Widerspruchsbescheid am 28. März 2015 der Klägerin
. Im Begleitscheiben führte er aus, dass die Klägerin angesichts des gescheiterten Verkaufs des Grundstücks weiterhin
standsstörerin sei und die Ordnungsverfügung vom
lässige Klage sei begründet. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte habe den Bescheid mit § 62 KrWG auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt. Das damit eröffnete Auswahlermessen habe er jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Denn er habe die angegriffenen Bescheide nicht erlassen dürfen, ohne die Inanspruchnahme der für die Insolvenzschuldnerin maßgeblich verantwortlich handelnden Personen
mindest
erwägen. Verantwortlich handelnde Personen seien der Geschäftsführer Herr F..., ggf. auch der Betriebsleiter Herr N... und der Abfallbeauftragte Herr V...; diese hätten die ordnungsrechtlich relevanten Umstände zentral und umfassend gesteuert. Ein persönlich Verhaltensverantwortlicher der die Anlage betreibenden juristischen Person sei Zweckveranlasser, wenn er größere Mengen Abfall annehme als genehmigt und Abfallbesitzer der unzulässigen Mehrmengen. Zwar sei die persönliche Haftung der vorgenannten Personen zivilrechtlich beschränkt. Diese Einschränkung gelte jedoch im Rahmen des § 62 KrWG nicht, da eine effektive Gefahrenabwehr unmöglich sei, bliebe der persönlich Verantwortliche als Störer außer Betracht, weil er die Mehrmengen unter dem Schutz der juristischen Person angenommen habe. Zwar sei der Abfallbesitz der vorgenannten Personen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen. Dies stehe ihrer Heranziehung jedoch nicht entgegen, da über § 62 KrWG auch der frühere Abfallbesitzer in Anspruch genommen werden könne. Randnummer 11 Mit seiner dagegen gerichteten, vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung
gelassenen Berufung verfolgt der Beklagte sein Begehren – die Abweisung der Klage – weiter.
r Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe den Geschäftsführer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragten der Insolvenzschuldnerin nicht in die Störerauswahl einbeziehen müssen, denn ihr Fehlverhalten habe allenfalls geringes Gewicht. Überdies lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie einen maßgeblichen Beitrag
r Abfallentsorgung leisten könnten. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. September 2016 abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Ordnungsverfügung sei auch ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte sachwidrig angenommen habe, dass sie mit der Verpachtung des Grundstückes an die Insolvenzschuldnerin das Risiko verbleibender Abfälle eingegangen sei. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der beigezogenen Akten des Landgerichts Münster
m Aktenzeichen 16 O 299/11 und des Landgerichts Berlin
m Aktenzeichen 26 U 51/16 sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)
m Aktenzeichen 234 JS 16000/11 und 234 JS 38929/09 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die
lässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der
lässigen, aber unbegründeten Klage
Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom
gestellten Widerspruchsbescheides vom
r Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl.
m maßgeblichen Zeitpunkt bei Anfechtungsklagen gegen abfallrechtliche Entsorgungsverfügungen nur: Thüringer OVG, Urteil vom 26. März 2012 – 3 KO 843/07 – juris, Rn. 44 ff.), d.h. bei
stellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin am 28. März 2015 gültigen Fassung. Gemäß § 62 KrWG kann die
ständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen
r Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung treffen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese
beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, wobei auf dieser Grundlage auch rechtswidrigen Abfallablagerungen begegnet werden kann (vgl. dazu Erbs/Kohlhaas/Häberle,
stellung des Widerspruchsbescheides am
stand mehrere Verantwortliche ausgemacht werden können. Die vom Beklagten getroffene Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. § 114 VwGO). Eine pflichtgemäße Ermessensbetätigung liegt vor, wenn die Vorgaben des § 40 VwVfG beachtet worden sind. Ausgehend hiervon ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht
beanstanden. Randnummer 22 1.2.
ziehen. Auf der Grundlage des § 62 KrWG können nur diejenigen in Anspruch genommen werden, die aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Pflichten
erfüllen haben und diese nicht beachten (vgl. nur Landmann/Rohmer, UmweltR/Beckmann, KrWG, Stand: Februar 2020, § 62 Rn. 10; v. Komorowski, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 62 Rn. 33; BeckOK UmweltR/Queitsch KrWG § 62 Rn. 1-3a und 4). Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers, Betriebsleiters bzw. Abfallbeauftragten
der verfügten Beseitigung war daher nur dann
r Durchsetzung einer Pflicht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz i.S.d. § 62 KrWG erforderlich und entsprechend
erwägen, wenn auch sie jeweils Adressat der auf § 62 KrWG gestützten Beseitigungsverfügung hätten sein können. Dies ist indes nicht der Fall. Denn die vorgenannten Personen waren im maßgeblichen Zeitpunkt der
stellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin am 28. März 2015 nicht nach § 15 KrWG
der – hier allein verfügten – Beseitigung der Abfälle verpflichtet. Randnummer 24 1.2.1.1.
r Beseitigung ausdrücklich
. Randnummer 25 Erzeuger von Abfällen ist gemäß § 3 Abs. 8 KrWG in der ab 1. Juni 2012 gültigen Fassung jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) (Nr.1) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der
sammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger) (Nr. 2). Eine Tätigkeit oder Behandlung der fraglichen Abfälle im vorgenannten Sinne durch den Geschäftsführer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragen der Insolvenzschuldnerin liegt nicht vor. Inhaberin der Betriebsgenehmigung war die Insolvenzschuldnerin. Geschäftsführer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragter haben daher – Anhaltspunkte für etwas anderes sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich – bei der Annahme bzw. Lagerung und einer hierdurch etwaig bewirkten Veränderung der Beschaffenheit oder
sammensetzung der Abfälle nicht im eigenen Namen, sondern für die Insolvenzschuldnerin gehandelt. Randnummer 26 Besitzer von Abfällen ist nach § 3 Abs. 9 KrWG in der ab
m
unterscheidende Organbesitz juristischer Personen, also die Ausübung des Besitzes der juristischen Person durch ihre Organe, anerkannt (vgl. nur VG Cottbus, Urteil vom
, die Verantwortlichkeit für den Abfall
bestimmen. Jedoch ist es auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für den Abfall und damit für dessen regelmäßig mit entsprechendem Kostenaufwand verbundene Beseitigung geboten, im Abfallrecht die juristische Person als Besitzerin anzusehen, deren tatsächliche Sachherrschaft durch ihre Organe lediglich ausgeübt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
r Beseitigung von Abfall Verpflichteten mit Blick auf die hiermit verbundene Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft bis
m endgültigen und ordnungsgemäßen Abschluss der Beseitigung nur bestehen, wenn er Dritte mit der Erfüllung seiner Pflicht beauftragt hat (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom
sammenhang besteht, dass sich der Veranlasser die Gefahr selbst
rechnen lassen muss (vgl. hierzu Lau, in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 2015, § 62, Rn. 8 m.w.N.). Zweckveranlasser ist mit anderen Worten derjenige, der die für das ordnungsbehördliche Eingreifen maßgebliche Gefahr zwar nicht selbst verursacht, jedoch veranlasst, dass andere ihrerseits die maßgebliche Pflicht verletzen. Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin ihrer Beseitigungspflicht nach § 15 KrWG – allein dies ist die hier maßgebliche Pflicht – nicht nachgekommen ist, ist indes nicht dem Geschäftsführer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragten
zurechnen; vielmehr wurde dies durch den Eintritt der Insolvenz und die Liquidation der Gesellschaft vereitelt. Randnummer 31 1.2.1.1.4. Der Geschäftsführer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragte der Insolvenzschuldnerin gehören entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht „als persönlich Verhaltensverantwortlicher“
m Kreis der nach § 62 KrWG einzubeziehenden Pflichtigen, weil sie – dies sei hier unterstellt – die maßgeblichen technischen wie rechtlichen Betriebsabläufe zentral und umfassend gesteuert und den Betrieb der Insolvenzschuldnerin so geführt haben, dass entgegen der hierzu erteilten Genehmigung erhebliche Abfallmengen angenommen wurden. Randnummer 32 Die Inanspruchnahme einer Person als „persönlich Verhaltensverantwortlich“ ist vom Wortlaut der §§ 62, 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG nicht gedeckt. Randnummer 33 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 5. November 2012 – 7 B 25/12 – bezogen auf die Vorgängernorm des § 3 AbfG unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass mit der Regelung des § 3 AbfG (Beseitigungspflicht des Abfallbesitzers) der Kreis derjenigen, die
r Abfallbeseitigung verpflichtet sind, abschließend festgelegt ist und dieser Kreis nicht durch landesrechtliche Regelungen – mithin besonderes oder allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht – erweitert werden kann. Es hat weiter ausdrücklich festgestellt, dass dies gleichermaßen auch für die durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geschaffene Regelung der Abfallentsorgung gilt, da diese die bereits
vor normierte Aufgabenverteilung
r Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung übernimmt. Werden Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen, besteht ein Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes (KrWG). Eine Beseitigung des Abfalls i.S.d. § 15 KrWG kann auf Landesrecht gestützt nicht ergehen, denn insofern hat der Gesetzgeber mit § 62 KrWG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG abschließend Gebrauch gemacht. Nur wenn das behördliche Handeln nicht in erster Linie an das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen anknüpft, sondern es um die Bekämpfung konkreter, durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren für anderweitig geschützte Rechtsgüter unabhängig von der Abfalleigenschaft der störenden Sache geht, richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit im Sinne einer Störerhaftung nach dem Ordnungsrecht der Länder (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 – 7 B 25/12 – juris, Rn. 9 bis 11 m.w.N.). Randnummer 34 Anknüpfungspunkt des angegriffenen Bescheides ist hier in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, nicht jedoch geht es primär um die Bekämpfung konkreter, durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren durch Heranziehung der Verantwortlichen im Sinne einer Störerhaftung. Denn bei Auslegung des Bescheides nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) hat der Beklagte hier allein eine Beseitigungsverfügung i.S.d. §§ 15, 62 KrWG erlassen („
beräumen und ordnungsgemäß
entsorgen“). Eine konkrete Gefahr wird in dem angegriffenen Bescheid hingegen nicht benannt. Vielmehr wird nur darauf verwiesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die fraglichen Abfälle eine Gefahr für die Umwelt darstellen. Damit wird jedoch nur die potentielle Gefahr angesprochen, die Abfällen immanent ist und gerade durch die bundesrechtliche Pflicht
r Entsorgung der Abfälle abgewehrt werden soll. Vorrangig geht es mithin um die Beseitigung eines abfallrechtswidrigen
standes und nicht um die Bekämpfung konkreter Gefahren unabhängig von der Abfalleigenschaft einer störenden Sache. Randnummer 35 Ob der Beklagte hier auf der Grundlage einer landesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung – in Betracht käme hier § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG, der in Verbindung mit § 23 Satz 1 BbgAbfBodG die Anordnung der Beseitigung des rechtswidrigen
stands erlaubt, der durch eine rechtswidrige Abfallentsorgung entstanden ist, wobei dabei nicht eine Entsorgung im abfallrechtlichen Sinne, sondern das Sich-Entledigen von Abfallen gemeint ist (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 18. Juli 2018 – 3 K 1732/14 –, juris, Rn. 49) – die Möglichkeit gehabt hätte, den Geschäftsführer, Betriebsleiter bzw. Abfallbeauftragten als "Nichtabfallbesitzer", der aus vorangegangenem Tun für eine rechtswidrige Abfallentsorgung verantwortlich ist,
m Abfallbesitzer
machen, um ihn gleichsam in die damit verbundene Pflichtenstellung nach dem KrW-/AbfG "hineinzuzwingen" und ihm sodann auf der Grundlage von § 62 i.V.m. § 15 KrWG konkrete Abfallentsorgungspflichten aufzuerlegen, kann hier dahinstehen. Denn die angegriffene abfallrechtliche Ordnungsverfügung, die allein die Klägerin verpflichtet, regelt mit Blick auf ihren Inhalt ein solches Hineinzwingen des Geschäftsführers, Betriebsleiters bzw. Abfallbeauftragten in den Abfallbesitz nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Personen durch eine anderweitige, vor oder mit Erlass des Widerspruchsbescheides ergangene Verfügung auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen in den Abfallbesitz hineingezwungen worden sind und deshalb bei der hier allein in Rede stehenden Verfügung nach § 62 KrWG im Rahmen der Störerauswahl
berücksichtigen gewesen wären. Unabhängig hiervon ist aber auch nichts dafür geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass hier ein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anwendung des Landesrechts verbleibender Sachverhalt vorliegt (vgl.
den wesentlichen Fallengruppen: BVerwG, Beschluss vom
WG, sondern
m Bundesbodenschutzgesetz ergangen, wonach der Pflichtige – anders als nach der Terminologie des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 KrWG (tatsächliche Sachherrschaft) – (auch) der „Verursacher“ (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG) ist (vgl. Beschluss vom
gerechnet werden kann, auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG Anwendung findet (vgl. Beschluss vom
einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung: OVG NRW, Beschluss vom
, ändert jedoch an dem Vorgesagten nichts. Der Abfallbesitz wird der juristischen Person – wie oben dargelegt – überdies gerade auch aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr
geschrieben. Auch kommt der Gedanke einer effektiven Gefahrenabwehr im Rahmen einer eröffneten Störerauswahl
m Tragen. Randnummer 38 1.2.1.2. Die Störerauswahl ist auch nicht fehlerhaft, weil der Beklagte angenommen hat, eine Inanspruchnahme des Landes Brandenburg, vertreten durch das LUGV, als Handlungs- oder
standsstörer komme nicht in Betracht, da es insofern am Besitz bzw. an der Sachherrschaft über den Abfall mangele. Die Behörde gehört nicht
dem Kreis derer, die nach § 15 KrWG
r Abfallentsorgung verpflichtet sind, da sie weder Abfallerzeuger noch -besitzer ist. Ist die Behörde jedoch nicht Abfallerzeuger oder -besitzer i.S.d. § 15 KrWG, ist sie auch nicht im Rahmen einer Adressatenauswahl nach § 62 KrWG
berücksichtigen (vgl.
WG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 2 M 28/13 – juris, Rn. 22;
r „polizeilichen Störerhaftung“ nach dem BBodSchG: VGH BaWü, Urteil vom
beanstanden ist auch nicht, dass der Beklagte im angegriffenen Bescheid nicht erwogen hat, den Insolvenzverwalter heranzuziehen. Es kann hier dahinstehen, ob und wodurch konkret der Insolvenzverwalter Abfallbesitz erlangt hat. Denn jedenfalls hat dieser unstreitig den Betrieb der Insolvenzschuldnerin nicht fortgeführt, die Stilllegung der Anlage
m 28. Februar 2011 angezeigt und die auf dem Grundstück lagernden Abfälle vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der
stellung des Widerspruchsbescheides an die Klägerin am
gelassen habe, dass ihr Grundstück in einer risikoreichen Art und Weise benutzt werde und jederzeit mit einer Insolvenz der Abfallentsorgungsanlage habe rechnen müssen, stellt entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine sachwidrige Erwägung dar. Randnummer 44 Unstreitig trifft es
, dass die Klägerin der Insolvenzschuldnerin unter ihrer früheren Firma ihr Grundstück bewusst und gewollt überlassen und hierfür ein Entgelt erhalten hat; dies gilt auch für die Zeiten, in denen auf dem Grundstück etwaige Mehrmengen an Abfall gelagert worden sind. Die Klägerin macht auch nicht geltend, sie habe von etwaigen Mehrmengen an Abfall auf ihrem Grundstück nichts gewusst. Vielmehr trägt sie selbst vor, sie habe den Beklagten mehrfach auf die Missstände bei der Insolvenzschuldnerin hingewiesen. Mit Blick hierauf lag eine drohende Insolvenz jedoch
mindest nicht fern. Randnummer 45 Der rechtliche Einwand der Klägerin, es sei ihr als Grundstückseigentümerin nicht vorwerfbar, dass sie durch die Vermietung an die Insolvenzschuldnerin eine risikoreiche Art und Weise der Nutzung ihres Grundstückes, nämlich für die Zwecke des Betriebs einer Abfallentsorgungsanlage, in Kauf genommen habe, was sich aus dem Urteil des BGH vom 15. Oktober 2009 – III ZR 8/09 – ergebe, zeigt eine Sachwidrigkeit der Ermessenerwägungen des Beklagten ebenfalls nicht auf. Der Bundesgerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil nur festgestellt, dass der Eigentümer des Anlagengrundstückes in Bezug auf Amtspflichtverletzungen bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung geschützter Dritter sein kann (juris, Rn. 22). Allein in diesem
sammenhang hat der Bundesgerichtshof argumentiert, der Grundstückseigentümer müsse sich darauf verlassen können, dass nur genehmigungsfähige Anlagen errichtet und betrieben werden, er also mit der Überlassung seines Grundstückes an den Anlagenbetreiber keine unkalkulierbaren und unvertretbaren Risiken eingeht (juris, Rn. 20 a.E.). Hier geht es jedoch nicht um (ggf. nachgeschalteten) zivilrechtlichen Schadensersatz, sondern allein um die verwaltungsbehördliche Heranziehung
r Abfallentsorgung. Unabhängig hiervon ist auch nicht vorgetragen, dass der Anlagenbetrieb der Insolvenzschuldnerin wegen einer unzulänglichen Anlagengenehmigung gescheitert ist. Randnummer 46 1.2.2.2. Der Senat vermag auch nicht
erkennen, dass der Beklagte den bei der Ermessenentscheidung
beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt und die aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der
standshaftung des Eigentümers nicht hinreichend beachtet hat. Randnummer 47 Das Bundesverfassungsgericht hat in einem bodenschutzrechtlichen Kontext in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 u. 1 BvR 315/99 – festgestellt, dass die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die
standsverantwortlichkeit des Eigentümers eine im Grundsatz
lässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind, die
standsverantwortlichkeit des Eigentümers im Ausmaß dessen, was ihm
r Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, indes begrenzt sein kann.
r Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer hierdurch an Kostenbelastungen
gemutet werden dürfe, diene als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands
dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung, wobei das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert übersteigen könne. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteige, sei
mutbar, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen habe, etwa wenn er es
gelassen habe, dass das Grundstück in einer risikoreichen Weise genutzt werde. Überdies hänge die
mutbarkeit davon ab, ob der Eigentümer Vorteile aus dem eingegangenen Risiko – etwa durch einen reduzierten Kaufpreis oder einen erhöhten Pachtzins – erzielt habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom
einer Maßnahme nach §§ 15, 62 KrwG und OVG Thüringen, Beschluss vom 26. März 2012 – 3 KO 843/07 – juris, Rn. 94 –
AbfAG, jeweils mit der Begründung, auch die Auferlegung der Entsorgungspflicht nach den vorgenannten Vorschriften könne wegen der mit der Maßnahme verbundenen Kostenbelastung
einer unzumutbaren Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers führen; ablehnend: VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24. Januar 2018 – 5 K 8/16 – juris, Rn. 34 ff., 39 –
WG unter Verweis auf den unterschiedlichen Charakter der Anordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem KrW-/AbfG bzw. KrWG; verneinend für die Inanspruchnahme des nicht wegen ihrer
standsverantwortlichkeit als Grundstückeigentümerin in Anspruch genommen Abfallerzeugers: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 17 K 2868/11 – juris, Rn. 216), kann hier dahinstehen. Denn auch unterstellt, die vorgenannten Grundsätze seien anwendbar, durfte der Beklagte bei Erlass der angegriffenen Entscheidung annehmen, dass die Klägerin es unter ihrer früheren Firma
gelassen habe, das Grundstück in einer risikoreichen Art und Weise
nutzen und von weiteren Ausführungen
r
mutbarkeit der Maßnahme absehen: Randnummer 49 Die Klägerin hat unter ihrer früheren Firma das Grundstück bewusst und gewollt dem Betreiber einer Abfallanlage (Insolvenzschuldnerin)
r Nutzung überlassen und hieraus erhebliche Einnahmen erzielt,
letzt wohl einen monatlichen Gesamtmietzins iHv. 8.847,65 Euro (vgl. K 20, Anlage
Blatt 204 der Gerichtsakte). Zwar hat die Behörde auch in den Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich
mutbar ist, eine Abwägungsentscheidung nach den dargestellten Maßstäben
treffen, wobei sich die Frage, ob die Kostenbelastung dem Eigentümer noch
mutbar ist, hier
mindest dann stellt, wenn diese den Verkehrswert des Grundstückes übersteigt und dann
prüfen ist, ob und in welchen Grenzen es dem Grundstückseigentümer
gemutet werden kann, sein sonstiges Vermögen
r Sanierung in Anspruch
nehmen (vgl. Thür.OVG, Urteil vom
m Erlass der angegriffenen Entscheidung – und darüber hinaus bis heute – hat die Klägerin jedoch, obgleich ordnungsgemäß angehört, nicht vorgetragen, dass sie nicht leistungsfähig sei bzw. die Kosten der Entsorgung des in Rede stehenden Abfalls jedenfalls den Wert ihres Grundstückes überstiegen. Dies war für den Beklagten bei Erlass des angegriffenen Bescheides auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin hat das Grundstück während des laufenden Widerspruchsverfahrens für 1 Euro an die ... GmbH verkauft, wofür sich diese verpflichtet hat, die Abfallentsorgungspflicht aus der Ordnungsverfügung des Beklagten
übernehmen (vgl. Blatt 99 f. der Verwaltungsvorgänge, Band 10). Diese Freistellung ist nur nachvollziehbar, wenn der Wert des Grundstückes die Entsorgungskosten überstieg. Auch hatte sich die Klägerin vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages bemüht, eine Entsorgung der auf dem Grundstück lagernden Abfälle in die Wege
leiten, hierzu für die Insolvenzschuldnerin handelnde Personen auf Zahlung eines Vorschusses
r Beräumung der Abfälle verklagt (vgl. Blatt 13, 14 der Gerichtsakte) und
r Ermöglichung einer Entsorgungslösung eigenen Angaben nach „erfolgsversprechende Vertragsverhandlungen“ geführt (vgl. Blatt 23 der Gerichtsakte). In ihrem Widerspruch führte sie nur aus, sie müsse für die Entsorgung erhebliche Mittel generieren, wolle jedoch den Abfallberg so zügig wie möglich einer Entsorgungslösung
führen, da dies in ihrem eigenen Interesse sei (vgl. Blatt 23 der Gerichtsakte), was ebenfalls nicht für wirtschaftliches Unvermögen spricht. Schließlich umfasst das fragliche Grundstück (Gemarkung Finow, Flur 11, Flurstück 62) laut notariellem Kaufvertrag vom 20. Februar 2014 eine Fläche von 15.774 qm (vgl. Blatt 96 der Verwaltungsvorgänge, Band 10), wobei Gegenstand des Miet- bzw. Pachtvertrages (Anlage K 15 und K 19
Blatt 204 der Gerichtsakte) eine Fläche von 14.500 qm ist; auch mit Blick hierauf lag eine mangelnde Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht auf der Hand. Ein Anlass für weitere Ermittlungen des Beklagten
m Wert des Grundstückes bestand ausgehend hiervon nicht. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin auch Angaben
ihrem individuellen Interesse an dem Grundstück nicht gemacht hat. Der Einwand der Klägerin, es könne ihr nicht
m Nachteil gereichen, wenn sie in rechtmäßiger Weise einer anderen Person die Erfüllung einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe ermögliche, rekurriert nicht auf ihre, sondern Interessen Dritter, und ändert daher an alledem nichts. Randnummer 50 1.2.2.
stellung des Widerspruchsbescheides und mit Blick auf den inzwischen eingetretenen weiteren Zeitablauf wird der Beklagte die Frist indes datumsmäßig anzupassen haben (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
r Abfallentsorgung Verpflichtete“). Auch die insofern gesetzte Frist von zwei Wochen nach Abschluss der Beräumung ist verhältnismäßig (vgl. hierzu: VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 17. Juni 2019 – 5 K 4267/17 – Rn. 47, juris). Randnummer 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
ziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nicht für notwendig
erklären, da es insofern bereits an der erforderlichen für die Klägerin günstigen Kostengrundentscheidung fehlt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 53 Die Revision ist nicht
zulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung
, da sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten lässt, dass der Beklagte die persönlich Verhaltensverantwortlichen der Insolvenzschuldnerin im Rahmen seiner Entscheidung nach § 62 KrWG nicht berücksichtigen musste. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001470002
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