Plausibilisierungspflicht der Gemeinden und Zweckverbände bzgl. der Höhe des Beitragssatzes als Bringschuld Orientierungssatz 1. Dass die Gemeinden und Zweckverbände den Beitragssatz nicht mit einer Kalkulation plausibilisieren müssen, die bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen hat, sondern etwaige Kalkulationsfehler noch während des gerichtlichen Verfahrens beseitigen können (bis hin dazu, dass ein zunächst nur "gegriffener" Beitragssatz überhaupt erst während des gerichtlichen Verfahrens mit einer Kalkulation untersetzt wird), ändert nichts an dem Vorliegen der Bringschuld an sich. (Rn.21) 2. Von einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren geht die Indizwirkung einer kostenbezogenen Erforderlichkeit von Kosten aus. (Rn.25) 3. Die fehlende Indizwirkung ordnungsgemäßer Vergabeverfahren wird nicht dadurch ausgeglichen, dass die Angemessenheit von Kosten schon in anderen Verfahren (etwa im Zuge der Bewilligung von Fördermitteln) geprüft worden wäre. (Rn.28) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 9. Februar 2022, 9 BN 5/21, Beschluss Tenor § 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung des Antragsgegners vom 28. Februar 2012 wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen § 3 Abs. 10 der im Jahr 2012 beschlossenen Schmutzwasserbeitragssatzung des Antragsgegners (SBS 2012). Randnummer 2 Der Antragsgegner ist im August 1992 gegründet worden und betreibt eine zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Mit Beginn des Jahres 2006 trat die Stadt Zossen hinsichtlich ihres Ortsteils Waldstadt dem Antragsgegner bei. Dieser bestimmte den Ortsteil in seiner Beitragssatzung vom 19. Januar 2006 zu einem gesonderten Entsorgungsgebiet, in dem keine Anschlussbeiträge, sondern nur Benutzungsgebühren erhoben werden sollten. Das übrige Verbandsgebiet bestimmte der Antragsgegner zu einem Entsorgungsgebiet, in dem er Beiträge und Gebühren erhob. Mit Urteil vom 1. März 2010 (VG 8 K 1266/09) sah das Verwaltungsgericht Potsdam die Beitragssatzung vom 19. Januar 2006 als unwirksam an, weil technisch nur ein einziges Entsorgungssystem vorliege und deshalb die Bildung unterschiedlicher öffentlicher Einrichtungen mit unterschiedlichen Finanzierungssystemen nicht zulässig sei. Randnummer 3 Mit Blick auf den Neuerlass einer Beitragssatzung beschloss die Verbandsversammlung am 2. November 2010 verschiedene „Kalkulationsgrundsätze“ zur Beitragskalkulation der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgung (Beschluss Nr. VV 30/2010); u. a. sollte der Deckungsgrad des Beitragssatzes 85 % betragen. Randnummer 4 Die im November 2010 erstellte (Global-)Kalkulation bezog auch den Ortsteil Waldstadt ein und erstreckte sich auf den Zeitraum 1. August 1992 (Verbandsgründung) bis 31. Dezember 2013 (geplanter Abschluss der Erschließungsmaßnahmen). Stichtag für die Abgrenzung der tatsächlichen von den prognostizierten Aufwendungen war der 31. Dezember 2008. Die Kalkulation ging von umlagefähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 92.016.834,21 Euro und einer nutzungsbezogenen Grundstücksfläche von 26.031.217 m² aus, woraus sich rechnerisch ein zulässiger Beitragssatz von 3,53 €/m² ergab. Randnummer 5 Die hier in Rede stehende Schmutzwasserbeitragssatzung wurde am 28. Februar 2012 beschlossen und im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 13. März 2012, S. 2, bekannt gemacht. Nach ihrem § 9 trat sie rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Der Beitragssatz wurde in dem angegriffenen § 3 Abs. 10 SBS 2012 auf 3,00 €/ m² der mit dem Nutzungsfaktor vervielfachten Grundstücksfläche festgelegt. Das waren 85 % des nach der Kalkulation zulässigen Beitragssatzes. Randnummer 6 Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet; er ist mit einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid zur Zahlung eines Beitrags herangezogen worden. Randnummer 7 Mit seinem am 29. März 2012 gestellten Normenkontrollantrag rügt er u. a. die Plausibilität der Beitragskalkulation. Er macht u. a. geltend, in der Zeit vom 1. August 1992 bis 1996/1997 habe eine desaströse Lage geherrscht, in der der damalige Verbandsvorsteher den Antragsgegner praktisch in die Insolvenz gewirtschaftet habe. Nach einem von der unteren Kommunalaufsichtsbehörde in Auftrag gegebenen Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO vom 3. März 1995 bestünden Bedenken an der sparsamen und wirtschaftlichen Führung des Zweckverbandes. Ferner beruft sich der Antragsteller auf die Monita in dem vom Brandenburgischen Ministerium des Inneren beauftragten Sanierungskonzept Zweckverband KMS der ARGE Mittelrheinische Treuhand / U.T.G. Control, Rechtlicher und wirtschaftlicher Teil, Ausfertigung vom 30. August 1999, in der Hauptstudie zum Sanierungskonzept, Abschlussbericht Technischer Bereich, sowie in den Jahresabschlussberichten für die 1992 bis 1997 der Mittelrheinischen Treuhand. Die Berichte und Untersuchungen belegten, dass die Tätigkeit des Antragsgegners in den Jahren 1992 bis 1997 durch fehlende oder unzureichende Ausschreibungen und nicht wahrgenommene Kontrolle gekennzeichnet gewesen sei, was zu überhöhten Preisen geführt habe. Die Kosten für Baumaßnahmen aus diesem Zeitraum seien nicht in voller Höhe beitragsfähig. Ferner seien die Kosten für zum 31. Dezember 2008 bereits stillgelegtes Anlagevermögen, für eine nicht erforderliche Überleitung zur Kläranlage Waßmannsdorf sowie für die Hausanschlüsse in der Waldstadt unzulässigerweise in die Beitragskalkulation eingestellt worden. Randnummer 8 Weitere Rügen des Antragstellers betreffen die Höhe der als Abzugsposten in der Kalkulation zu berücksichtigenden Fördermittel, den Nichtansatz der in Abzug zu bringenden gebührengedeckten Abschreibungen, die Gesamtfläche der im Verbandsgebiet vorhandenen beitragspflichtigen Grundstücke sowie die Bestimmung der maßgeblichen Vollgeschosse für diese Grundstücke. Randnummer 9 Auch nach Herausrechnung aller nicht beitragsfähigen Kosten und Korrektur des Flächenansatzes sei der Antragsgegner an das von der Verbandsversammlung am 2. November 2010 separat beschlossene und mit dem Satzungsbeschluss vom 28. Februar 2012 bestätigte Verhältnis der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten durch Beiträge und Gebühren (85 % zu 15 %) gebunden. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 11 § 3 Abs. 10 SBS 2012 für unwirksam zu erklären. Randnummer 12 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 13 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 14 Die umlagefähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten seien zwar um 348.725,64 Euro zu reduzieren, da weitere Fördermittel in dieser Höhe in der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt worden seien. Die umlagefähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten betrügen deshalb 91.668.108,57 Euro. Hiervon abgesehen sei die Beitragskalkulation plausibel, insbesondere seien in diese keine überhöhten Kosten eingestellt worden. Dies gelte auch für die Baumaßnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997. Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Fördermitteln sei die Angemessenheit der Kosten geprüft worden. Auch aus den Ausschreibungsunterlagen – soweit sie noch hätten ausfindig gemacht werden können – ergebe sich, dass bis auf eine Ausnahme der billigste Anbieter ausgewählt worden sei. Zudem belege der Vergleich mit den Ausschreibungsergebnissen eines Nachbarverbands, dass die in Rede stehenden Baumaßnahmen nicht überteuert gewesen seien. Gegen die Angemessenheit der Kosten spreche auch nicht ein Vergleich mit den Werten in der im Juli 1996 erschienenen 2. Auflage der vom damaligen Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung herausgegebenen Druckschrift „Abwasserentsorgung in Brandenburg - Orientierungswerte für den Kostenaufwand bei der Abwasserableitung und –behandlung“ (im Folgenden: MUNR-Katalog). Soweit diese Werte überschritten worden seien, sei dies wegen örtlicher Besonderheiten gerechtfertigt. Randnummer 15 Der Antragsgegner hat mit Schriftsätzen vom 8. Mai und 5. Juli 2019 mitgeteilt, er habe nach öffentlicher Ausschreibung die a... GmbH beauftragt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den Jahren 1992 bis 1997 unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten auf ihre Erforderlichkeit anhand vergleichbarer Ausschreibungspreise aus diesem Zeitraum zu prüfen; dabei solle auch ein Kostenvergleich mit den im MUNR-Katalog angegebenen Orientierungswerten erfolgen. Der Antragsgegner hat das Gutachten der a... GmbH mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 eingereicht. Es beinhaltet neben dem Kostenvergleich mit den genannten Orientierungswerten einen weiteren Kostenvergleich mit Daten aus der sog. „a...-online-Plattform“. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Beiakte 50 verwiesen. Soweit im Gutachten hinsichtlich des letztgenannten Vergleichs Kostenüberschreitungen festgestellt worden sind, hat der Antragsgegner hierzu Stellung genommen. Darüber hinaus trägt er bezogen auf alle Baumaßnahmen vor, aufgrund der Geologie (Eiszeitfindlinge) und „anthropogenen Einflüssen“ (Sperrzone Zossen/Wünsdorf) sei im Verbandsgebiet mit einem nennenswerten Mehraufwand zu rechnen gewesen. Ferner weise das Verbandsgebiet höhere Grundwasserstände als andere Regionen auf, zudem seien die Grundwasserstände im Untersuchungszeitraum höher gewesen als zum Zeitpunkt der Messungen für die Datenbasis der Vergleichsmessungen im Jahr 2011. Eine weitere Besonderheit sei das örtliche Vorhandensein von belastetem Asphalt aus DDR-Zeiten, der erhöhte Kosten beim Abbruch und der Entsorgung bedinge. Die vorgenannten Gesichtspunkte sollten zumindest qualitativ berücksichtigt werden. Damit erwiesen sich auch die im Vergleich zu den a...-Vergleichswerten festgestellten Kostenüberschreitungen als erforderlich, so dass sie beitragsfähige Kosten darstellten. Randnummer 16 Der Senat hat dem Antragsgegner aufgegeben, die zum Zeitpunkt des Satzungsinkrafttretens bereits über gebührenfinanzierte Abschreibungen gedeckten beitragsfähigen Aufwendungen zu berechnen. Dem ist der Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2012 und 2. Dezember 2014 nachgekommen. Dabei ist er von allen Abschreibungen ausgegangen, die buchhalterisch auf die Anlagen zur zentralen Entsorgung entfallen sind. Sodann hat er ermittelt, wieviel davon auf beitragsfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten entfällt und bereits über Gebühren gedeckt gewesen ist. Nach den Berechnungen des Antragsgegners betragen diese gebührendeckten Abschreibungen insgesamt 7.960.579,24 Euro. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Beiakten (Nr. 1 bis 51) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 VwGO zulässig und begründet. Randnummer 19 Der in § 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung des Antragsgegners vom 28. Februar 2012 geregelte Beitragssatz verstößt gegen das gesetzliche Aufwandsüberschreitungsverbot (§ 8 Abs. 4 Satz 8 KAG). Danach soll der Beitragssatz so kalkuliert werden, dass das veranschlagte Beitragsaufkommen die umlagefähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht übersteigt. Die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots ist durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35). Aus der vorzulegenden Kalkulation muss nachvollziehbar hervorgehen, dass der Beitragssatz bereits aus der Sicht des Satzungsinkrafttretens dem Aufwandsüberschreitungsverbot gerecht geworden ist. Insoweit besteht eine Bringschuld der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (vgl. Becker, in: Becker (u. a.), KAG Bbg, Stand: September 2020, § 8 Rn. 279), die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu erfüllen ist. Randnummer 20 Die entsprechende materiell-rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Satz 2, 4, 7 und 8 KAG. Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Der Aufwand kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrunde zu legen sind, ermittelt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 2 KAG). Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden (Anschlussbeitrag), § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG. Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag außer Ansatz; Zuwendungen Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG). Das veranschlagte Beitragsaufkommen soll den nach Satz 1 bis 7 ermittelten Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten (§ 8 Abs. 4 Satz 8 KAG). Soweit in den genannten Bestimmungen von „Ermitteln", „Veranschlagen", „ZuGrunde-legen", "Ansetzen" und "Verwenden" die Rede ist, sind schon nach dem Wortlaut, aber auch nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen Tätigkeiten der beitragserhebenden Gemeinde oder des beitragserhebenden Zweckverbandes gemeint. Diese müssen sich vergewissern, dass in den Beitragssatz nur Aufwendungen eingehen, die abstrakt ihrer Art nach und konkret ihrer Höhe nach beitragsfähig sind. Dass die Begriffe "Ermitteln", "Veranlagen" etc. Tätigkeiten beschreiben, die von den Gemeinden und Zweckverbänden zu leisten sind, ergibt sich daraus, dass § 8 KAG die Grundlage der Beitragserhebung schafft, aber auch deren Grenzen zieht. Die Grenzziehung erfolgt gegenüber den Gemeinden und Zweckverbänden und ist von diesen – unabhängig von einer möglichen späteren gerichtlichen Kontrolle – schon auf Grund ihrer Gesetzesbindung zu beachten (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Gemeinden und Zweckverbände müssen insoweit in Vorlage treten, während die Gerichte das Vorgelegte nur kontrollieren. Das entspricht der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten im gewaltengeteilten Staat und gilt umso mehr, als das teilweise verwendete Wort "Veranschlagen" deutlich macht, dass für die beitragserhebende Stelle ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris Rn. 9; Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 23). Diesen Spielraum hat das Gericht aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Kehrseite der damit verbundenen Freiheit ist die Obliegenheit der beitragserhebenden Stelle, die rechtmäßige Ausübung dieser Freiheit zu plausibilisieren. Randnummer 21 Dass die Gemeinden und Zweckverbände den Beitragssatz nicht mit einer Kalkulation plausibilisieren müssen, die bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen hat, sondern etwaige Kalkulationsfehler noch während des gerichtlichen Verfahrens beseitigen können (bis hin dazu, dass ein zunächst nur "gegriffener" Beitragssatz überhaupt erst während des gerichtlichen Verfahrens mit einer Kalkulation untersetzt wird), ändert nichts an dem Vorliegen der Bringschuld an sich. Die Aufgabe, nur einen angemessenen Betrag zu erheben, wird vom Landesgesetzgeber der beitragserhebenden Stelle zugewiesen und die Überprüfung dessen dem Gericht. Die beitragserhebende Stelle kann demgegenüber nicht verlangen, dass stattdessen das Gericht praktisch originär an ihrer Stelle eine „Ersatzkalkulation“ aufstellt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris 66). Allein eine insoweit bestehende Bringschuld der beitragserhebenden Stelle wird im Übrigen auch der prozessualen Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO) der beitragserhebenden Stelle gerecht, die zugleich die Amtsermittlungspflicht des Gerichts begrenzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 - OVG 9 A 10.17 -, juris Rn. 23, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 86, Rn. 12). Gelingt es der abgabenerhebenden Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (wozu auch die Beauftragung eines Sachverständigen zählen kann) nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen spätestens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, dann geht dies zu ihren Lasten und ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelungen auszugehen. Randnummer 22 So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat seine Beitragskalkulation aus dem Jahr 2010 zwar im Laufe des Verfahrens ergänzt. Auch danach sind indessen auf der Aufwandsseite der Kalkulation Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt, die hinsichtlich ihrer Höhe nicht plausibilisiert worden sind (A). Darüber hinaus sind bestimmte (weitere) Fördermittel und bereits über Gebühren finanzierte Kostenanteile (B) abzusetzen. Das führt unbeschadet der Frage, ob auch die weiteren Rügen des Antragstellers berechtigt sind, dazu, dass der satzungsmäßige Beitragssatz in einem Maße überhöht ist, das nicht mehr als unbeachtlich angesehen werden kann (C). Randnummer 23 A) Auf der Aufwandsseite der Kalkulation dürfen nur beitragsfähige Kosten angesetzt werden. Das betrifft nicht nur die abstrakte Beitragsfähigkeit, sondern auch die Frage, ob die Aufwendungen der Sache und der Höhe nach erforderlich gewesen sind (sachbezogene und kostenbezogene Erforderlichkeit). Die insoweit zu prüfende Erforderlichkeit ist nicht im Sinne einer Beschränkung auf das Notwendigste zu verstehen. Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24; vgl. auch Urteil des Senats vom 26. Januar 2001, a. a. O., Rn. 42). Demgemäß wird auch insoweit für die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten lediglich eine äußerste Grenze markiert. Diese ist erst dann überschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die abgabenerhebenden Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O.; Beschluss vom 30. April 1997, a. a. O.). Dabei ist auch bei einer nachträglichen Rechtfertigung des Beitragssatzes eine „ex ante-Perspektive“ einzunehmen, d. h. es ist auf die Verhältnisse und Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung (hier: 1. Januar 2011) abzustellen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29). Maßgeblich ist, was ein verständiger Beitragsgläubiger zu diesem Zeitpunkt für angemessen halten durfte. Beruht die Auftragsvergabe auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, dann indiziert dies die Erforderlichkeit der Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 26). Fehlt es mangels ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens an der entsprechenden Indizwirkung, ist im gerichtlichen Verfahren zu klären, ob durch den Vergaberechtsverstoß augenfällige Mehrkosten entstanden sind (vgl. BVerwG, a. a. O, Rn. 27). Dabei ist es in erster Linie Sache der abgabenerhebenden Stelle darzutun, dass die angefallenen Kosten sach- und marktgerecht gewesen sind. Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 29). Randnummer 24 Dem wird die Kalkulation - auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren erfolgten Ergänzungen - nicht gerecht, soweit es um Aufwendungen für Maßnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 geht. Randnummer 25 I.1. Hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit dieser Kosten fehlt es an der Indizwirkung eines fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahrens. In den für den Antragsgegner erstellten Jahresabschlussberichten 1992 bis 1997 der Mittelrheinischen Treuhand (Beiakte 42) wird – bezogen auf alle dort angesprochenen - Maßnahmen bemängelt, dass Vergabeverfahren mit Fehlern behaftet gewesen seien (vgl. insbesondere Bl. 393, 238R, 219R, 165, 137, 118 und 77 der Beiakte 42; vgl. ferner das Sanierungskonzept Zweckverband KMS der ARGE Mittelrheinische Treuhand / U.T.G. Control, Rechtlicher und wirtschaftlicher Teil, Ausfertigung vom 30. August 1999 (Beiakte 33, Bl. 63) sowie die Hauptstudie zum Sanierungskonzept, Abschlussbericht Technischer Bereich – Stand 24. März 1999 – (Beiakte 35, Bl. 10). Randnummer 26 Darüber hinaus sind in den vorgenannten Berichten bei der – zumindest – stichprobenhaften Überprüfung von Baumaßnahmen z. T. ganz erhebliche Kostenüberschreitungen festgestellt worden (vgl. nur beispielhaft: BA 42, Bl. 238R: 78%; Bl. 165: bis zu 87%; Bl. 137: Vergabe von Aufträgen unter Ausschluss des billigsten Bieters, ohne dass die Differenzen in den Angeboten, die teilweise über 100% lagen, nachgefragt wurden). Beanstandet wurde zudem, dass eine Kontrolle des mit Planungsleistungen beauftragten Ingenieur- und Architektenbüros durch den Antragsgegner nur unzureichend erfolgte (vgl. BA 42, Bl. 137, 218). Im Sanierungskonzept – Abschlussbericht Technischer Bereich – wird ausgeführt, dass es wegen Unregelmäßigkeiten bei den Vergabeverfahren zu hohen Kosten für Erschließungsmaßnahmen (z. B. im Rohrleitungsbau) gekommen sei (BA, 35, Seite 1). Eine Auswertung der abgerechneten Baumaßnahmen des Antragsgegners für die vergangenen Jahre habe ergeben, dass die Kosten für Abwasserdruckleitungen wesentlich höher gewesen seien als nach einer aktuellen Aufstellung der A... zu erwarten gewesen wäre. Weiterhin habe die Auswertung einer Teilmenge (Freispiegelleitungen Steinzeug DN 200 und 250) ergeben, dass die durchschnittlichen Kosten nicht nur über den Orientierungswerten des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung lagen, sondern auch deutlich über sämtlichen Erfahrungswerten aus der Literatur und von Ingenieurbüros (a. a. O., S. 50). Im Abschlussbericht 1995/1996 (BA 43, Bl. 393) heißt es, den Beschäftigten des Antragsgegners fehle es an dem erforderlichen Fachwissen (einschließlich des ingenieurtechnischen Grundlagenwissens im Bereich der Ver- bzw. Entsorgungswirtschaft), der Verbandsvorsteher habe insbesondere 1995 fortlaufend gegen bestehendes Recht verstoßen. Schließlich wird in dem unter dem 3. März 1995 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B... erstellten Gutachten zur Untersuchung der Wirtschaftlichkeit des Antragsgegners u. a. festgestellt, dass keine systematisch geordneten Unterlagen über die Baumaßnahmen vorhanden seien und kein internes Kontrollsystem bestünde; der Verbandsvorsteher habe den Überblick über die ökonomischen Wirkungen seiner Entscheidungen verloren. Randnummer 27 2. Die in den oben genannten Berichten getroffene Feststellung, die vom Antragsgegner durchgeführten Vergabeverfahren seien fehlerhaft gewesen, wird nicht durch die mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 vom Antragsgegner eingereichten Submissionsprotokolle entkräftet. Die eingereichten Submissionsprotokolle umfassen nur einige der Maßnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997, so dass sich die Behauptung, aus ihnen ergebe sich bis auf eine Ausnahme die Auswahl des jeweils billigsten Anbieters, nur auf diesen Teil der Maßnahmen beziehen kann. Außerdem wird sie nicht näher erläutert. Soweit es möglich ist, die Submissionsprotokolle bestimmten Aktivierungsprotokollen – und damit bestimmten in die Beitragskalkulation eingegangenen Kosten – zuzuordnen, scheint zwar nach kursorischer Durchsicht in der Regel tatsächlich der billigste Anbieter ausgewählt worden zu sein. Das entkräftet indessen nicht die in den Berichten wiederholt getroffene Feststellung, der Antragsgegner habe Bauleistungen entgegen den Vorgaben der VOB/A nur beschränkt ausgeschrieben (vgl. Sanierungskonzept, Rechtlicher und wirtschaftlicher Teil, S. 60 und 108 (BA 33, Bl. 63, 111); Jahresabschlussprüfung 1993, S. 44 und Anlage 9, S. 11 (BA 42, Bl. 137, 77); Jahresabschlussprüfung 1994, S. 50 (BA 42, Bl. 238R); Jahresabschlussprüfung für die Jahre 1995 und 1996 (BA 42, Bl. 393). Nach § 3 VOB/A in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung musste grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, bei der die Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben werden. Eine beschränkte Ausschreibung (gegebenenfalls nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb) war nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, die nach Einschätzung der Prüfberichte nicht vorlagen. Dem Vorwurf der kontinuierlichen Verletzung vergaberechtlicher Vorgaben – auf den der Senat bereits in der Verfügung vom 15. Juni 2017 ausdrücklich hingewiesen hat - ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. Schon deshalb kann auch hinsichtlich der Maßnahmen, die Gegenstand der eingereichten Submissionsprotokolle waren, kein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren angenommen werden. Randnummer 28 II. Die fehlende Indizwirkung ordnungsgemäßer Vergabeverfahren wird nicht dadurch ausgeglichen, dass die Angemessenheit der Kosten aus den Jahren 1992 bis 1997 schon in anderen Verfahren geprüft worden wäre. Randnummer 29 1. Unergiebig ist der Vortrag des Antragsgegners, im Zuge der Bewilligung von Fördermitteln sei die Angemessenheit der Kosten geprüft worden. Dies gilt schon deshalb, weil nach seinem eigenen Vorbingen im Schmutzwasserbereich überhaupt nur für zwei der in Rede stehenden Maßnahmen Fördermittel geflossen sind. Soweit es dabei um die Ortserschließung Glienick geht, stammen die Zuwendungsbescheide zudem aus den Jahren 1998/99 und weisen keinen erkennbaren Bezug zu den Maßnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 auf. Randnummer 30 2. Der Antragsgegner hat zeitweise geltend gemacht, dass die Angemessenheit der Kosten für die in den Jahren 1992 bis 1997 durchgeführten Maßnahmen im Rahmen des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008 durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft worden sei. Der Prüfvermerk zum Jahresabschluss bestätige, dass die Buchführung und der Anlagespiegel ordnungsgemäß seien. Diesem Prüfvermerk lässt sich aber gerade nicht entnehmen, dass den Beanstandungen in früheren Jahresabschlüssen bzw. der Hauptstudie zum Sanierungskonzept nachträglich abgeholfen wurde. Nach dem genannten Vermerk beschränkte sich die Prüfung auf die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen Kontrollsystems sowie der Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht, wobei „überwiegend“ nur eine stichprobenweise Beurteilung stattgefunden hatte. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. September 2017 auch ausdrücklich eingeräumt, er habe keine „belastbaren Hinweise“ darauf, „dass die Frage der kostenbezogenen Erforderlichkeit im Hinblick auf die allgemeinen Hinweise in den Berichten zur Prüfung von Jahresabschlüssen auf die Nichteinhaltung von Ausschreibungsvorgaben vertieft außerhalb des anhängigen Normenkontrollverfahrens geprüft worden“ sei. Dementsprechend kann nicht angenommen werden, dass im Rahmen der Beitragskalkulation ein Abschlag für (eventuelle) Kostenüberhöhungen bzw. entsprechende Sonderabschreibungen vorgenommen wurde. Randnummer 31 III. Die fehlende Indizwirkung ordnungsgemäßer Vergabeverfahren ist nicht deshalb unbeachtlich, weil die Kosten der Maßnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 im Wesentlichen ohnehin keinen Eingang in die Kalkulation gefunden hätten. Zwar hat der Antragsgegner die Kosten für die bis zum 31. Dezember 2008 verwirklichten Maßnahmen dem Anlagenverzeichnis entnommen und zunächst geltend gemacht, die Kosten für die in den Anfangsjahren veranlassten Maßnahmen, die sich als nicht sinnvoll erwiesen hätten, seien bereits wieder „ausgebucht“ gewesen, als die Kalkulation erstellt worden sei (vgl. etwa Schriftsatz vom 7. Mai 2014). Indessen hat der Antragsgegner später auf gerichtliche Anfrage eine mehrfach überarbeitete Übersicht zur Frage vorgelegt, inwieweit Kosten in die Kalkulation eingegangen sind, die für Maßnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 angefallen sind. Für diese Übersicht ist im Laufe des Verfahrens die Bezeichnung „A-3-Tabelle“ gebräuchlich geworden, die auch im Folgenden verwendet wird. In der mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 überreichten jüngsten Fassung der A-3-Tabelle sind 43 Maßnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 aufgeführt. Für 27 dieser Maßnahmen sind Kosten angegeben, die in die Kalkulation eingegangen sein sollen. Allein danach soll von den in der Beitragskalkulation insgesamt angesetzten umlagefähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 92.016.834,21 Euro ein Anteil von rund 54.630.000 Euro (= 106.846.993 DM), also mehr als die Hälfte, auf Maßnahmen entfallen, die der Antragsgegner in den Jahren 1992 bis 1997 durchgeführt hat. Randnummer 32 IV. Die kostenbezogene Erforderlichkeit der ausweislich der jüngsten Fassung der A-3-Tabelle angesetzten Aufwendungen aus den Jahren 1992 bis 1997 ist vom Antragsgegner während des gerichtlichen Verfahrens nur teilweise plausibilisiert worden. Randnummer 33 1. Von der im Laufe des Verfahrens erörterten Option, die Anschaffungs- und Herstellungskosten anhand vergleichbarer Ausschreibungspreise aus den Jahren 1992 bis 1997 zu überprüfen, hat der Antragsgegner letztlich keinen Gebrauch gemacht. Ein entsprechender Abgleich war zwar Gegenstand des von ihm ausgeschriebenen Gutachtenauftrags. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 28. August 2020 indessen mitgeteilt, dass dies nachfolgend nicht realisiert worden sei, weil er die Durchführung eines solchen Abgleichs aufgrund praktischer und rechtlicher Probleme als nicht zielführend angesehen habe. Auch der mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 angestellte Vergleich mit Durchschnittspreisen aus einem nicht näher bezeichneten Nachbarverband ist nicht ausreichend. Zur Vergleichbarkeit der betreffenden Baumaßnahmen mit den zu überprüfenden Maßnahmen des Antragsgegners ist nichts vorgetragen worden. Abgesehen hiervon wäre der Preisvergleich mit nur einem Nachbarverband allenfalls dann aussagekräftig, wenn davon auszugehen wäre, dass dieser das Gebot der kostenbezogenen Erforderlichkeit beachtet hat. Auch hierfür hat der Antragsgegner nichts dargetan. Randnummer 34 2. Dem Antragsgegner ist es nicht gelungen, die kostenbezogene Erforderlichkeit der Maßnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 vollständig anhand der Orientierungswerte des MUNR-Katalogs zu plausibilisieren. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.