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LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer 26 Sa 2529/18 Anerkenntnisurteil Herabsetzung - Festsetzung - Gebührenstreitwert - Weiterbeschäftigungsantrag - Ur

Herabsetzung - Festsetzung - Gebührenstreitwert - Weiterbeschäftigungsantrag - Urteilsberichtigung - Rechtskraft - Feststellungsantrag - Rücknahme - Kostenquote Leitsatz 1. Wird letztinstanzlich einem

). Daher waren die Gebührenstreitwerte für die Vorinstanzen neu festzusetzen und auf der Grundlage dieser Werte die Kostenquoten für die Instanzen zu ermitteln. Randnummer 19 1) In der Berufungsinstanz ist der Beklagte hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags unterlegen. Insoweit hat er die Kosten zu tragen. Die klagende Partei hat die Kosten zu tragen, soweit sie die Berufung hinsichtlich des weiteren Hauptantrags (Auskunftsantrag) zurückgenommen hat. Randnummer 20 2) Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten beruht auf dem Unterliegen des Beklagten in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag und dem Unterliegen der klagenden Partei hinsichtlich des Auskunftsantrags. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zur Bewertung für die Berufungsinstanz. Der Weiterbeschäftigungsantrag bleibt für die Kostenquote aus den Gründen unter III. ohne Bedeutung. Der allgemeine Feststellungsantrag hat den Streitwert nicht erhöht und ist hier angesichts der erstinstanzlichen Klagerücknahme auch nicht zur Entscheidung angefallen. Einer Quotenbildung bedurfte es daher nicht. Randnummer 21 3) Die Kammer ist bei der Festlegung der Gebührenstreitwerte für beide Instanzen jeweils von einem Streitwert in Höhe von dreieinhalb Bruttoeinkommen ausgegangen. Die Streitwerte werden entsprechend festgesetzt, was in der Entscheidung zulässig ist, da die Entscheidung wegen des Anerkenntnisses durch den Vorsitzenden allein erfolgt. Randnummer 22 a) Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz beträgt dreieinhalb durchschnittliche Bruttoeinkommen. Der Kündigungsschutzantrag war dabei mit einem Vierteljahreseinkommen zu bewerten und der Auskunftsantrag mit einem halben Bruttoeinkommen. Die Hilfsanträge haben den Streitwert nicht erhöht, da über sie nicht entschieden worden ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 2. Juni 2020 - 26 Ta (Kost) 6036/20). Randnummer 23 b) Der Gebührenstreitwert wird auch für die erste Instanz festgesetzt. Das ist unabhängig davon möglich, dass eine Festsetzung durch das Arbeitsgericht bisher nicht erfolgt ist. Randnummer 24 aa) § 63 Abs. 3

sieht für den Fall, dass das Arbeitsgericht bereits eine Entscheidung über den Streitwert getroffen hat, für die Rechtsmittelinstanz ausdrücklich die Möglichkeit einer Korrektur vor. Ob auch eine erstmalige Festsetzung des Streitwerts durch das die Kostenentscheidung treffende Rechtsmittelgericht möglich ist, wird unterschiedlich beantwortet. Während durch die Rechtsprechung ganz überwiegend (vgl. OLG Celle

  1. April 2002 – 13 U 150/00, Rn. 2, im Anschluss an OLG Hamburg
  2. April 1958 - 1 U 38/56; BSG
  3. Oktober 2006 – B 10 LW 5/05 R, Rn. 23; OVG Lüneburg
  4. April 2015 – 1 ME 43/15, Rn. 10; BayrVGH
  5. Oktober 2017 – 10 CE 17.1491, Rn. 7, jeweils mwN) und teilweise auch in der Literatur (so zB BeckOK KostR/Jäckel,
  6. Ed. 1.1.2021,

§ 63Rn.

16; BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl. 2019,

§ 63Rn.

5) eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für diese Konstellation bejaht wird, lehnt dies heute noch ein Teil der Literatur (so NK-ArbR/Stefan Müller,

§ 63Rn.

12; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 49. Aufl. 2019

§ 63Rn 35, der allerdings unter Rn.

41 auch einen logischen Vorrang der Wertfestsetzung vor einer wertabhängigen Kostengrundentscheidung erkennt) im Hinblick auf einen Instanzverlust ab. Randnummer 25 Die Kammer schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Durch § 63 Abs. 3

soll das Rechtsmittelgericht es auch sicherstellen können, dass nicht aufgrund einer von seiner Auffassung abweichenden Festsetzung des Streitwerts seitens der unteren Instanz eine andere Verteilung der Kostenlast herbeigeführt wird, als sie sich bei einer abweichenden Rechtsauffassung hinsichtlich des Streitwerts durch das Rechtsmittelgericht ergibt. Die rechtskräftige Kostengrundentscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nach späterer abweichender Entscheidung über den Streitwert durch die Vorinstanzen nicht mehr abänderbar (ständ. Rspr., vgl. nur BGH 17. November 2015 – II ZB 20/14, Rn. 15). Es handelt sich um die praktischere und der Intention des Gesetzgebers eher gerecht werdende Lösung. Dem Interesse der Parteien an einer im Ergebnis richtigen Entscheidung über den erstinstanzlichen Streitwert kann durch Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung getragen werden. Randnummer 26 bb) Entsprechend wird der Gebührenstreitwert für die Vorinstanz festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Streitwerts ist die Kostenquote ermittelt worden. Der Kündigungsschutzantrag war dabei mit einem Vierteljahreseinkommen zu berücksichtigen und der Auskunftsantrag mit einem halben Bruttoeinkommen, der allgemeine Feststellungsantrag hat den Streitwert nicht erhöht. Die Hilfsanträge, darunter der Weiterbeschäftigungsantrag, waren bei der Berechnung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Randnummer 27

(1)Auf den erstinstanzlichen Gebührenstreitwert wirken sich die (echten) Hilfsanträge nicht aus. Die Gebührenstreitwerte richten sich auch insoweit nach den Hauptanträgen, und zwar unabhängig davon, dass erstinstanzlich auch über die Hilfsanträge entschieden worden ist. Die Frage ist allerdings umstritten (vgl. dazu ausführlich Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, S. 254 ff.). Sowohl das BAG (
  1. Januar 2021 – 6 AZR 126/20;
  2. Januar 2021 – 6 AZR 121/20;
  3. Dezember 2015 – 2 AZR 304/15, Rn. 30) als auch der BGH (
  4. September 2016 – VII ZR 17/14, Rn. 18, mwN) haben sich der auch hier vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach es letztlich nicht entscheidend darauf ankommt, inwieweit in den Instanzen Arbeit aufgewandt worden ist, um zu einem (aus Sicht der letzten Instanz unrichtigen) Ergebnis zu gelangen. Maßgeblich ist das endgültige Unterliegen und Obsiegen der Parteien. Wie sich auch aus der Wertung des § 30

ergibt, soll die durch die gerichtliche Entscheidung begründete Kostentragungspflicht erlöschen, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Hat das Gericht falsch entschieden, soll das bei den echten Hilfsanträgen nicht zu einer Kostenbelastung führen (zutreffend: Frank, aaO, S. 254 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 31. Mai 2021 – 26 Ta (Kost) 6058/21). Randnummer 28

(2)Das gilt hier auch für den Weiterbeschäftigungsantrag. Der Umstand, dass das Arbeitsgericht entgegen § 308 ZPO über den unechten Hilfsantrag entschieden hat, bewirkt nicht seine Berücksichtigung im Rahmen der Streitwertbemessung. Überschreitet das Gericht den gestellten Antrag in der irrigen Annahme, sich noch in dessen Rahmen zu halten, so ist für den Streitwert nicht die irrtümliche Entscheidung des Gerichts, sondern der Antrag der Partei maßgebend. Wäre für die Streitwertfestsetzung statt der Anträge der Umfang der ergangenen Entscheidung ausschlaggebend, so wären die Parteien uU zur Anfechtung der Entscheidung allein aus kostenrechtlichen Gründen gezwungen (vgl. BGH 27. September 1973 – VII ZR 10/72, zu II 2 a der Gründe; Schneider, MDR 1971, 437, 438; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, 1986, S. 31). Für die Wertberechnung ist gemäß § 40

die Antragstellung und nicht eine – zu Unrecht ergangene – gerichtliche Entscheidung maßgebend. Die klagende Partei muss nicht Gerichtsgebühren für eine Entscheidung tragen, die sie nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat (vgl. LAG Berlin-Brandenburg

  1. April 2021 - 17 Ta (Kost) 6033/21;
  2. Mai 2021 - 26 Ta (Kost) 6034/21). Randnummer 29 V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision oder der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001471044

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