demjenigen angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität entnimmt. Das in der Bereitstellung liegende Vertragsangebot (die Realofferte) richtet sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was je nach Lage des Falles der Eigentümer oder ein Mieter sein kann. (Rn.22)
110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 24.016,64 EUR festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 05.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird. Randnummer 2 Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor: Randnummer 3 1) Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Hauseigentümerin nach dem im Mai 2010 erfolgten Auszug der Mieterin H... GmbH durch Entnahme
Elektrizität aus dem Leitungsnetz der Klägerin eine Realofferte der Klägerin angenommen habe und Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei. Randnummer 4 Die Beklagte habe nicht gewusst, bei welchem Versorger und zu welchen Bedingungen die H... Strom bezogen habe. Sie habe auch keine Kenntnis gehabt, dass trotz des Leerstands im streitgegenständlichen Zeitraum ab August 2010 noch ein relevanter Stromverbrauch erfolgt sei und die Klägerin damit weiterhin Strom geliefert habe. Die Beklagte sei „wohl“ davon ausgegangen, dass die Mieträume stromlos seien, „denkbar“ sei auch gewesen, dass auf Kosten des alten Mieters weiterhin Strom bezogen wurde. Randnummer 5 Hätte die Klägerin
den erheblichen Stromlieferungen gewusst, hätte sie diese unterbunden, da sie keinen relevanten Stromverbrauch auf ihre Kosten wollte. Indessen habe die Beklagte
einem Angebot der Klägerin überhaupt keine Kenntnis und somit keinen Rechtsbindungswillen gehabt. Randnummer 6 2) Die Klägerin treffe – wenn ein Vertragsabschluss unterstellt werde - ein überwiegendes Mitverschulden, da sie den Stromverbrauch
August 2010 bis März 2013 nicht zeitnah, sondern erst im Jahr 2016 berechnet habe. Sie habe aufgrund der Modem-Fernauslesung vom Verbrauch gewusst, und zugleich, dass die Mieterin H... ab August 2010 nicht mehr eintrittspflichtig war. Die Klägerin habe durch Unterlassen der zeitnahen Abrechnung entgegen § 40 Abs. 3, 4 EnWG oder eines anderweitigen Hinweises auf den Verbrauch ihre Hinweispflichten verletzt. Es sei insoweit wissentliches Handeln der Klägerin zu unterstellen. Bei einem Hinweis hätte die Beklagte die Mieteinheit stromlos gestellt oder die Stromquellen abgestellt. Randnummer 7 Einer Vergütungsforderung steht der ungeminderte Schadensersatzanspruch entgegen. Randnummer 8 3) Wegen Neuvermietung an die M... GmbH stehe der Klägerin jedenfalls ab 01.12.2012 kein Anspruch mehr gegen die Beklagte zu. Denn die neue Mieterin habe ab da die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anschluss gehabt und damit eine Realofferte der Klägerin angenommen. Die Forderung für Dezember 2012 bis März 2013
5.705,40 EUR sei damit unbegründet. Randnummer 9 4) Die Forderung sei auch verjährt. Die Verjährungsfrist beginne in dem Jahr, in dem die Klägerin zeitnah i.S.
WG hätte abrechnen müssen. Randnummer 10 Wegen Nichteinhaltung
WG liege auch Verwirkung vor. Mangels zeitnaher, vielmehr über Jahre unterlassener Abrechnung habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen und darauf vertraut, dass keine Berechnung mehr erfolge. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 05.04.2019 - 11 O 175/18 - abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Auf den Inhalt der Berufungserwiderungsschrift vom 09.09.2019 wird Bezug genommen. Randnummer 16 Auf die Auflage vom 01.09.2020 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.09.2020 vorgetragen, dass die Mieterin H... GmbH ihr mit eMail
14.07.2010 (Anl. BB 1) in Textform ihren Auszug mitgeteilt habe und darin eine Kündigung nach § 20 StromGVV zu sehen sei. Randnummer 17 Die Beklagte meint, dass in der eMail keine Kündigung zu sehen sei und diese zudem der Schriftform bedurft hätte. B. Randnummer 18 Die Berufung ist durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Randnummer 19 I. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 05.11.2020, der folgenden Inhalt hat: Randnummer 20 „Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung
Stromkosten (§ 433 Abs. 2 BGB) im Zeitraum 01.08.2010 bis 31.03.2013 in – unstreitiger – Höhe
24.016,64 EUR verurteilt. Randnummer 21 1) Zutreffend hat es entschieden, dass zwischen den Parteien ab 01.08.2010 ein konkludenter Bezugsvertrag zustande gekommen ist, der im gesamten Zeitraum der Klageforderung Bestand hatte. Randnummer 22 a) In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer sog. Realofferte zu sehen, das
demjenigen angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität entnimmt. Dieser Rechtsgrundsatz zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zu Grunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistung den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Das in der Bereitstellung liegende Vertragsangebot (die Realofferte) richtet sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was je nach Lage des Falles der Eigentümer oder ein Mieter sein kann (s. etwa NJW-RR 2020, 201 Rn 10 f. BGHZ 202, 17= NJW 2014, 3148 Rn 10-14, je m.w.N.). Randnummer 23 Nach dem Auszug der Alt-Mieterin H... im Mai 2010 lag die Verfügungsgewalt über den Anschluss bei der Beklagten als Hauseigentümerin, so dass sie Adressatin einer Realofferte sein konnte. Randnummer 24
den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO stets zu berücksichtigen sind. Randnummer 31 Zum anderen hatte das Landgericht der Klage stattgegeben, ohne die Relevanz einer Kündigungserklärung zu thematisieren und die Klägerin zu Vortrag aufzufordern (§ 139 ZPO). Damit ist der jetzige Vortrag der Beklagten auch nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Randnummer 32 (2.) Die Erklärung ist nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht der Klägerin zweifellos als Kündigungserklärung aufzufassen. Die Mieterin teilt mit, dass sie die Räume schon am 03.05.2010 an die Vermieterin übergeben habe, gibt deren Kontaktdaten an und äußert ferner, dass seit 03.05.2010 kein Verbrauch mehr angefallen sein dürfe. Damit macht sie klar, dass sie ab sofort keinen Strom mehr beziehen und mit den Stromkosten nichts mehr zu tun haben will, und die Klägerin sich in Zukunft an die Vermieterin halten solle. Randnummer 33 Der Wille zur Vertragsbeendigung kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Des Wortes „Kündigung“ bedurfte es nicht. Randnummer 34 (3.) Die Erklärung bedurfte auch nicht der Schriftform (§§ 125, 126 BGB). Es ist keine vertragliche oder gesetzliche Bestimmung ersichtlich, die für die Kündigung
Stromverträgen Schriftform anordnet. Dahin stehen kann daher, ob sich die Beklagte auf einen Schriftformmangel berufen könnte, wenn die Klägerin im Einzelfall eine nicht formgerechte Kündigung für die Vertragsbeendigung akzeptieren sollte. Randnummer 35 Nach § 20 Abs. 2 S. 1 StromGVV genügt vielmehr „Textform“, also eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die dem Empfänger die Speicherung ermöglicht (s. § 126 b BGB). Zu diesen gehören auch eMails (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 126 b Rn 3). Randnummer 36 Auf die Frage, ob hier die StromGVV anwendbar ist, obwohl die Mieterin offenbar einen größeren Stromverbrauch als 10.000 kWh p.a. hatte (s. auch unten) und sie damit nicht „Haushaltkundin“ i.S.
WG war, kommt es nicht an. Denn gesetzliche Vorschriften, die (gerade) für Verträge mit Großkunden Schriftform vorsehen, sind nicht ersichtlich und
der Beklagten nicht dargelegt. Randnummer 37 (4.) Ähnliche Überlegungen gelten zu einer Kündigungsfrist: Randnummer 38 Sollte § 20 StromGVV direkt oder analog greifen, wäre nach § 20 Abs. 1 S. 2 StromGVV idF vom 26.10.2006 bis 09.05.2012 nach Umzug die Kündigung „mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats“ zulässig. Die eMail
14.07.2010 hat den Vertrag danach zum 31.07.2010 beendet. Eine längere Kündigungsfrist ist nicht ersichtlich und
der Beklagten nicht dargetan. Randnummer 39 c) Nachdem die Altmieterin den Strombezugsvertrag vor dem Beginn des hiesigen Verbrauchszeitraums gekündigt hat, kam zwischen Klägerin und Beklagter ein Vertrag nach der Rechtsprechung des BGH ab Strombezug über den in der Verfügungsgewalt der Beklagten stehenden Anschluss und somit ab 01.08.2010 zustande. Randnummer 40 Ab diesem Zeitpunkt lag eine Realofferte vor, die sich an die Beklagte als Inhaberin der Verfügungsgewalt über den Anschluss richtet. Mit dem Stromverbrauch hat die Beklagte aus der objektiven Sicht der Klägerin die an sie gerichtete Realofferte konkludent angenommen (s. BGHZ 202, 17 Rn 17). Da die Beklagte wusste, dass die Mieterin ausgezogen war und sie selber verfügungsberechtigt war, musste sie
einem an sich gerichteten Angebot ausgehen; auf die Sicht der Klägerin (Kenntnis vom Auszug) kommt es insoweit nicht an (BGH a.a.O., Rn 18). Für die Beklagte war erkennbar, dass im streitigen Zeitraum eine an sie gerichtete Offerte vorlag (vgl. BGH RdE 2018, 27 - juris Rn 20). Randnummer 41 Auf die behauptete Unkenntnis der Beklagten
einem „relevanten“ Stromverbrauch (was auch immer das heißen soll) kommt es nicht an. Ein tatsächlich fehlendes Erklärungsbewusstsein steht der Annahme einer Willenserklärung nicht entgegen. Ausreichend ist, dass der Erklärende bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und vermeiden konnte, dass sein Verhalten aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers als Willenserklärung aufgefasst werden konnte (s. BGHZ 109, 171 = NJW 1990, 454 - juris Rn 17; BGHZ 91, 324 = NJW 1984, 2279 - juris Rn 20-22; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., vor § 116 Rn 17). Auch (und gerade) im Bereich der Daseinsvorsorge gilt somit, dass die objektive Bedeutung Vorrang vor dem subjektiven Willen hat (s. BGH NJW-RR 2005, 639 - juris Rn 16). Randnummer 42 Da die Beklagte in der Lage war, Verbrauchsquellen nach Räumung durch die Mieterin abzuschalten, hätte sie die Abgabe der konkludenten Annahmeerklärung vermeiden können. Der im Verbrauch liegende Erklärungsinhalt ist ihr daher zuzurechnen. Randnummer 43
6 Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums nach § 40 Abs. 4 EnWG eine Pflichtverletzung liegt, die der Vermeidung des
der Beklagten behaupteten Schadens dient. Randnummer 48 aa) Die Pflicht zur zeitnahen Abrechnung mag auch der baldigen Information des Letztverbrauchers über die Höhe des Verbrauchs, also sein „Verbrauchsverhalten“ (s. BT-DrS 17/6072, S. 83, aber nicht explizit zu § 40 Abs. 4 EnWG; ferner allg. RiLi 2009/72/EG v. 13.07.2009 -Stromrichtlinie-, Anhang I Abs. 1 lit i: „häufig genug in angemessener Form über ihren tatsächlichen Stromverbrauch und ihre Stromkosten informiert werden, um ihren eigenen Stromverbrauch regulieren zu können“) dienen (s.a. OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2020 - 6 U 282/19, juris Rn 16 f.). Randnummer 49 Es ist jedoch jedenfalls zweifelhaft, ob sie auch dazu dient, ihm vor Augen zu führen, dass in seinen Räumen überhaupt ein Stromverbrauch stattfindet, ihn vor dem Anfall
Kosten zu „warnen“ und ihm Gelegenheit zu geben, sich auf die Suche nach (was ohnehin eine äußerst seltene und wenig lebensnahe Konstellation sein dürfte) Verbrauchsquellen zu begeben, um Verbrauchskosten zu vermeiden. Randnummer 50 bb) Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung des Senats, da ein Schadensersatzanspruch auch im Übrigen nicht schlüssig dargelegt ist. Randnummer 51 (1.) Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, eine Schadenskausalität einer unterlassenen früheren Abrechnung darzulegen, also dass sie nur wegen einer vermeintlichen Unkenntnis
einem Stromverbrauch nicht gegen diesen eingeschritten sei. Randnummer 52 Gewichtige Bedenken bestehen gegen den ohnehin unsubstantiierten Vortrag der Beklagten, sie habe
einem „relevanten“ Verbrauch nichts gewusst, bzw. sie sei „wohl“ davon ausgegangen, dass die Räume stromlos gewesen seien, gerade vor dem Hintergrund des ganz erheblichen und stark schwankenden Stromverbrauchs im streitgegenständlichen Zeitraum.
einem unerkannten Stromverbrauch kann danach lebensnah nicht ausgegangen werden. Die Beklagte legt auch nicht dar, welche Verbrauchsquellen denn bestanden. Randnummer 53 Nach den Rechnungen Anl. K 2 ergibt sich folgender Verbrauch an KWh, wobei der Umfang des Stromverbrauchs nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 4) unstreitig ist: Randnummer 54 8/10 1.581 9/10 1.464 10/10 1.119 11/10 998 12/10 7.393 1/11 8.243 2/11 6.204 3/11 5.678 4/11 1.568 5/11 933 6/11 1.363 7/11 776 8/11 919 9/11 885 10/11 1.554 11/11 4.928 12/11 5.568 1/12 7.247 Randnummer 55 2/12 5.969 3/12 4.306 4/12 1.036 5/12 708 6/12 603 7/12 595 8/12 745 9/12 819 10/12 975 11/12 2.391 12/12 4.581 (ab 01.12.12 Verbrauch der neuen Mieterin) 1/13 4.242 2/13 6.339 3/13 6.749 Randnummer 56 (2.) Ferner wäre ein Ersatzanspruch der Beklagten jedenfalls wegen ganz überwiegenden Eigenverschuldens (§ 254 BGB) ausgeschlossen, da sie ihrer Obhutspflicht über die (angeblich leerstehenden) Mieträume nicht nachgekommen ist. Der behauptete Schaden eines unnützen und unerkannten Stromverbrauchs ist primär dadurch eingetreten, dass die Beklagte sich um ihr Eigentum (angeblich) nicht gekümmert hat. Sie hat damit in besonders grober Weise gegen ihre ureigenen Obliegenheiten verstoßen. Eine in der späten Abrechnung liegende Pflichtverletzung tritt dahinter als nachrangig zurück. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (UA S. 5/6).“ Randnummer 57 II. Der Schriftsatz der Beklagten vom 02.12.2020 führt zu keiner anderen Beurteilung. Randnummer 58 1) Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 02.12.2020 in Reaktion auf die Hinweise des Senats vom 05.11.2020 nunmehr die „Authentizität“ (Echtheit) der E-Mail ihrer ehemaligen Mieterin vom 14.07.2010 bestreitet, ist das unsubstantiiert, widersprüchlich und damit unbeachtlich. Randnummer 59 Unklar ist schon, was genau bestritten werden soll, ob die Beklagte etwa eine Fälschung der vorgelegten Urkunde – die das Bild eines Ausdrucks einer empfangenen eMail mit Angabe
Absender- und Empfängeradresse und Datum bietet, s. Anl. BB 1 – durch die Klägerin behaupten will. Randnummer 60 Dahin stehen kann, ob die Beklagte eine Obliegenheit zur Informationsbeschaffung bei ihrer ehemaligen Mieterin trifft, bevor sie die substantiiert dargelegte Erklärung dieser Mieterin, die sich auf den Stromanschluss in den Räumen der Beklagten bezieht, mit Nichtwissen bestreiten kann. Randnummer 61 Jedenfalls ist das Bestreiten im Schriftsatz vom 02.12.2020 (Seite1) auch widersprüchlich. Nachdem der Beklagte aufgegeben worden war, auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.09.2020 (mit dem diese Anlage vorgelegt worden war) bis zum 15.10.2020 zu erwidern, hat sie mit Schriftsatz vom 14.10.2020 die Existenz der eMail nicht bestritten, sondern ist ebenfalls
ihr ausgegangen („mit der E-Mail“; „in der E-Mail“), und hat nur die Ansicht vertreten, dass deren Inhalt nichts für, sondern gegen die Beklagte ergebe. Das damit ohnehin außerhalb der Erwiderungsfrist erfolgte Bestreiten der „Authentizität“ steht nicht nur im Widerspruch zum Vortrag im Schriftsatz vom 14.10.2020, sondern ist auch in sich widersprüchlich. Denn die Beklagte geht weiterhin (auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 02.12.2020)
der Existenz der eMail aus, indem sie aus den darin enthaltenen Mitteilungen der Mieterin eine Pflicht der Klägerin zur Klärung der Verhältnisse und ein (überwiegendes) Mitverschulden entnimmt. Randnummer 62 Die eMail vom 14.07.2010 ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses als Kündigungserklärung der Mieterin aufzufassen. Diese Auslegung setzt nur den erkennbaren Willen zur Kündigung voraus, nicht jedoch die Verwendung des Wortes „Kündigung“. Nach § 20 StromGVV ist nur „Textform“, nicht jedoch „Schriftform“ erforderlich. Mit dem Hinweis des Senats setzt sich der Schriftsatz vom 02.12.2020 insoweit auch nicht auseinander. Randnummer 63 2) Unzutreffend ist, dass die Klägerin nach einer Kündigung verpflichtet gewesen sei, die Stromversorgung einzustellen (und dies daher dafür spreche, dass die Klägerin tatsächlich die eMail auch nicht als Kündigung aufgefasst habe). Es ist nicht erkennbar, woraus die Plicht des Energieversorgers folgen sollte, die Stromversorgung nach einer Kündigung einzustellen. Wäre dies der Fall, würde sich die Frage eines Vertragsschlusses durch Annahme einer Realofferte nie stellen, sofern nur für das Objekt irgendwann einmal ein Bezugsvertrag bestanden hat. Davon geht die Rechtsprechung jedoch gerade nicht aus (s. BGH NJW 2011, 3509 Rn 17 f.; vgl. BGHZ 202, 17 Rn 16 „in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet“). Randnummer 64 3) Die Klägerin trifft kein überwiegendes Mitverschulden, weil sie aufgrund der Fernauslesung des Verbrauchs Kenntnis vom diesem gehabt habe. Abgesehen davon, dass die Klägerin in der Klageschrift S. 3 vorgetragen hatte, dass der „Versorgungsnetzbetreiber“ die Auslesung vorgenommen habe, und mit Schriftsatz vom 05.09.2018, dass es sich dabei um die Stromnetz Berlin GmbH (und nicht sie) handele (und ferner Berufungserwiderungsschrift S. 4), ist es nicht Aufgabe der Klägerin als Stromversorgerin, die Umstände des Stromverbrauchs vor Ort zu hinterfragen und zu überprüfen und ggf. gegen einen Stromverbrauch einzuschreiten. Randnummer 65 4) Die Verhältnisse an der Entnahmestelle waren hingegen
der Beklagten vollständig beherrschbar und überprüfbar, weshalb es in vollem Umfang bei dem Hinweis verbleibt, dass ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin aufgrund verspäteter Rechnungsstellungen gegenüber dem Eigenverschulden der Beklagten vollständig zurücktritt. Die Beklagte hat sich offenbar um ihr Eigentum nicht gekümmert und legt nicht dar, wie es zu dem ganz erheblichen und schwankenden Stromverbrauch in den angeblich „leer stehenden“ Räumen kommen konnte. Der Auffassung, dass ein Grundstückseigentümer „vor allem“ durch Zustellung
Stromrechnungen in Kenntnis über einen Verbrauch gesetzt werde, vermag der Senat nicht ansatzweise zu folgen. Randnummer 66 5) Dass die Beklagte ab August 2010 (nach der Kündigung der Altmieterin) wegen eines durch Annahme einer Realofferte zustande gekommenen Vertrags zahlungspflichtig ist, nicht jedoch zu ihren Gunsten ein durch Realofferte geschlossener Vertrag der N...x GmbH ab Dezember 2012 angenommen wird, ist nicht „inkonsequent“, sondern Folge dessen, dass auch mangels Kündigung fortbestehende konkludent geschlossene Verträge einem nachfolgenden (weiteren) konkludenten Vertrag entgegenstehen. Der Vorrang des fortbestehenden Vertrags gilt auch dann, wenn dieser seinerseits nur konkludent geschlossen wurde (BGH NJW 2009, 913 Rn 8 f.). Randnummer 67 III. Es besteht kein Grund, durch Urteil zu entscheiden und die Revision zuzulassen. Die Beurteilung des Senats beruht auf der einschlägigen Rechtsprechung des BGH. Randnummer 68 Nach Überzeugung des Senates ist hier auch nicht eine mündliche Verhandlung i.S.
2 S. 1 Nr. 4 ZPO geboten, auch wenn die Begründung des Senats für die Zurückweisung der Berufung mit der Argumentation des Landgerichts nicht gänzlich übereinstimmt. Abweichend
dem, was der Begründung in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 17/6406) zu entnehmen sein könnte, erfordert ein Wechsel der Begründung nicht in jedem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung. Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung vielmehr nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (ebenso OLG Hamm VersR 2013, 604; OLG Koblenz VersR 2013, 708 - juris Rn 28; OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.11.2018 - 10 U 90/18, juris Rn 217 f.; OLG Frankfurt BeckRS 2013, 22588; Zöller/Heßler, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.