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VG Berlin 12. Kammer 12 K 112/21 A Urteil Durchführung eines weiteren Asylverfahrens § 71 Abs 1 AsylVfG 1992, § 51 VwVfG, Art 61a GG, § 154 Abs 1 VwGO

Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Orientierungssatz 1. Ein weiteres Asylverfahren ist nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des

esetzes –

– stellt einen Verwaltungsakt dar, der die Rechtsstellung des Klägers verschlechtert, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Im Falle der Aufhebung ist das Bundesamt zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet. Eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ besteht nicht (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – juris Rn.16 ff.). Randnummer 15 II. Die Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Beklagte hat den Folgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Randnummer 16 Der Folgeantrag ist unzulässig, da ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 5

). Denn ein solches ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1

nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – vorliegen. Danach ist erforderlich, dass sich die dem (ursprünglichen) Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich – hier nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist sodann gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt werden. Randnummer 17 Ein weiteres Asylverfahren ist nicht durchzuführen, weil kein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegt. Randnummer 18 1. Eine nachträglich zugunsten des Klägers eingetretene Änderung der dem ursprünglichen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) ist nicht gegeben. Eine solche ist in Asylverfahren zu bejahen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint. Eine Änderung ist erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020,

§ 71Rn.

24). Randnummer 19

  1. a)Eine Änderung der Sachlage ergibt sich nicht aus einem neuen schlüssigen Vortrag des Klägers. Zur Begründung seiner Ansicht, dass er als Flüchtling anzuerkennen sei, beruft sich der Kläger wie auch in seinem ursprünglichen Asylverfahren weiterhin darauf, dass er sich dem Wehrdienst, den er in Syrien noch nicht abgeleistet habe, entzogen habe. Ein neuer Vortrag liegt insoweit nicht vor. Randnummer 20
  2. b)Eine Änderung der Sachlage im Hinblick auf die asylrechtlich relevanten Umstände in Syrien folgt nicht aus neuen Erkenntnismitteln, die eine Neubewertung des Sachverhalts erfordern und sich für das Asylbegehren des Klägers zu seinen Gunsten auswirken könnten (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 4. März 2021 – A 7 K 244/19 – juris Rn. 24; VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 – 1 K 1102/21.TR – juris Rn. 21; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – A 4 S 4001/20 – juris Rn. 16). Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020 stellt kein solches neues Erkenntnismittel dar, welches erhebliche Änderungen der Lage in Syrien insbesondere im Hinblick auf Wehrdienstentziehung darstellt, die eine Neubewertung des Sachverhalts erforderte und sich im Hinblick auf das Asylbegehren zugunsten des Klägers auswirken könnte. Die Feststellung im aktuellen Lagebericht, dass geflüchtete Syrer, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, nach Rückkehr mit Zwangsrekrutierung sowie Inhaftierung oder dauerhaftem „Verschwinden“ rechnen müssen (Lagebericht vom 4. Dezember 2020, S. 14 und 30), fand sich bereits im Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 (Seiten 12, 23), der der erste Lagebericht seit Beginn des bewaffneten Konflikts in Syrien war. Falls hierin überhaupt eine neue Erkenntnis liegen sollte, kann sich der Kläger darauf nicht mehr berufen, da er sie nicht binnen der Dreimonatsfrist (§ 71 Abs. 1 S. 1

i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG) geltend gemacht hat (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom

  1. April 2021 – 14 A 818/19.A – juris Rn. 23 ff. mit weiteren Nachw.). Auch andere Erkenntnismittel berichteten Ähnliches (z.B. Herkunftslandinformation des UNHCR vom Februar 2017). Auch die vom Kläger in das Verfahren eingeführte Videobotschaft des syrischen Generals Elias al-Bitar belegt keine Änderung der Sachlage. Es ist bereits fraglich, ob die Ankündigung des Generals den im Jahr 1997 geborenen Kläger betrifft. Denn ausweislich der von der Kammer in das Verfahren eingeführten Auskunft von Human Rights Watch vom
  2. Februar 2021 („Syrian Military evaders face unlawful seizure of property“) richtet sich die Ankündigung an diejenigen, die den Militärdienst nicht geleistet haben und es versäumt haben, die Zahlung für den Freikauf innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Vollendung des
  3. Lebensjahrs zu leisten. Da der Kläger von der genannten Altersgrenze noch weit entfernt ist, dürfte er nicht von den Aussagen des Generals betroffen sein. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass eine vermeintliche Änderung der Sachlage durch die Äußerungen des Generals eine günstigere Entscheidung im Asylfolgeverfahren ermöglicht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs,
  4. Aufl. 2018, VwVfG § 51 Rn. 92). Denn dass der Kläger als Wehrdienstpflichtiger, der sich der Ableistung des Wehrdienstes entzogen hat, damit rechnen muss, staatlicherseits erfasst und auf Fahndungslisten gesetzt zu werden, stellt keine Änderung der Sachlage dar, da es sich um Umstände handelt, die bereits im Zeitpunkt seines asylrechtlichen Erstverfahrens vorgelegen haben (vgl. VG Trier, Urteil vom
  5. Mai 2021 – 1 K 1102/21.TR – juris Rn. 21; VG Bremen, Urteil vom
  6. Mai 2021 – 5 K 622/21 – juris Rn. 38). So war den im Jahr 2017 zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass Wehrdienstverweigerern jedenfalls zum Teil Bestrafung bei Rückkehr drohte, wobei die Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Strafe willkürlich erfolgte (vgl. Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,
  7. August 2016, S. 12 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom
  8. Januar 2017 zum Verfahren 5 K 7480/16.A; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion,
  9. März 2017, S. 8 ff). Die Aussage des Generals im Hinblick auf das Führen von Namenslisten in Bezug auf Wehrdienstentziehung ist keine neue Erkenntnis und stimmt mit den bereits im Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens des Klägers vorhandenen Erkenntnismitteln überein (vgl. Herkunftslandinformation des UNHCR vom Februar 2017, S. 22 ff.) Randnummer 21 c) Auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof) vom
  10. November 2020 – C-238/19 – juris stellt keine nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers dar, denn es handelt sich nicht um eine entscheidungserhebliche Tatsache, die zu einer Änderung des Sachverhalts führen könnte. Der Europäische Gerichtshof hat zwar im Hinblick auf eine einen syrischen Asylbewerber betreffenden Vorlagefrage festgestellt, dass eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Verfolgungshandlung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/ EU zu einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom
  11. November 2020 – C-238/19 – juris Rn. 57). Der Gerichtshof hat damit aber keine (neue) Feststellung zur Sachlage in Syrien getroffen (so auch VG Wiesbaden, Urteil vom
  12. April 2021 – 6 K470/19.WI. A – juris Rn. 28; VG Bremen, Urteil vom
  13. Mai 2021 – 5 K 622/21 – juris Rn. 39). Diese Entscheidung betrifft lediglich die Auslegung unionsrechtlicher Normen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  14. April 2021 – 14 A 818/
  15. A – juris Rn. 44 ff.). Gemäß Art. 267 AEUV entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union. Dabei entspricht es weder dem Sinn und Zweck des Verfahrens noch den Möglichkeiten des Gerichtshofs, im Rahmen der Vorabentscheidung eine Tatsachenbewertung vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  16. Dezember 2020 – A 4 S 4001/20 – juris, Rn. 8; VG Stuttgart, Urteil vom
  17. März 2021 – A 7 K 244/19 – juris Rn. 25). Randnummer 22
  18. Es liegt auch keine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers vor. Eine solche Änderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann durch eine – hier nicht vorliegende – Gesetzesänderung eintreten. Eine Änderung der Rechtsprechung, auf die sich der Kläger beruft, steht im Allgemeinen jedoch – auch im Hinblick auf den Europäischen Gerichtshof – einer Rechtsänderung nicht gleich (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
  19. Aufl. 2020,

§ 71Rn 25; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 20.

Aufl. 2019, § 51 Rn. 30). Denn die gerichtliche Entscheidungsfindung beschränkt sich grundsätzlich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung und ist weder geeignet noch darauf angelegt, die Rechtslage konstitutiv zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. November 2020 – 2 B 1.20 – juris Rn. 8). Ausnahmsweise kann eine Rechtsprechungsänderung eine relevante Änderung der Rechtslage darstellen, wenn eine mit Bindungswirkung des § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG – ausgestattete relevante Entscheidung ergeht (BeckOK AuslR/Dickten,
  2. Ed.
  3. April 2021,

§ 71Rn.

19; vgl. VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 – 1 K 1102/21.TR – juris Rn. 27). Randnummer 23

  1. a)Der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 – C-238/19 – kommt keine Bindungswirkung zu. Die nachträgliche Klärung einer gemeinschaftsrechtlichen Frage durch den Gerichtshof und eine hierauf beruhende Änderung der (höchstrichterlichen) nationalen Rechtsprechung führen nicht zu einer Änderung der Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 – juris Rn.16). Auslegungsurteile des Europäischen Gerichtshofs entfalten für andere Gerichte und Behörden eine nur eingeschränkte (erga omnes) Bindungswirkung (Grabitz/Hilf/Nettesheim/Karpenstein, 72. EL Februar 2021, AEUV Art. 267 Rn. 104). Sie erläutern lediglich, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite eine Unionsvorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre (vgl. VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 – 1 K 1102/21.TR – juris Rn. 31 m.w.Nachw.). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Vorabentscheidungsverfahren ist demnach nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.O. Rn. 16). Randnummer 24
  2. b)Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2020 – C-924/19, C 925/19 – juris, auf welches sich der Kläger beruft. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Existenz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs, mit dem die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird, eine neue Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU darstellt mit der Folge, dass der Folgeantrag nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung als unzulässig abgelehnt werden könne (Rn. 194 des Urteils). Erforderlich ist allerdings, dass die Unionsrechtswidrigkeit der asylrechtlichen Erstentscheidung sich aus einem Urteil des Gerichtshofs ergebe oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt worden sei (Rn. 198). Hier beruht jedoch die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Asylerstverfahren weder auf einer unionsrechtswidrigen Vorschrift noch hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit vorrangigem Unionsrecht festgestellt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. April 2021 – 14 A 818/19. A – juris Rn. 67; VG Wiesbaden, Urteil vom 30. April 2021 – 6 K 470/19.WI. A – juris Rn. 29; VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2021 – 1 K 1102/21.TR – juris Rn. 35; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2021 – RN 11 K 21. 30505 – juris Rn. 38; VG Bremen, Urteil vom 27. Mai 2001 – 5 K 622/21 – juris 34). Der Europäische Gerichtshof legt lediglich die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 aus. Hierbei führt er aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes auch festgestellt werden könne, wenn der Betroffene diese nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat (Rn. 29), dass die Wahrscheinlichkeit sehr hoch erscheint, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem Einsatzgebiet dazu veranlasst werde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Kriegsverbrechen teilzunehmen (Rn. 37), dass zwischen den in Art. 10 der Richtlinie 2011/95 genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie als Verfolgung eingestuften Handlungen eine Verknüpfung bestehen müsse (Rn. 41, 44), wobei es nicht Sache des Asylbewerbers sei, den Beweis für die Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu erbringen (Rn. 54), wobei hervorzuheben sei, dass eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, der Kriegsverbrechen umfasse, mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang stehe (Rn. 57). Es sei Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (Rn. 61). Randnummer 25 Aber auch bei der Annahme, der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 – festgestellt, dass eine bestimmte Auslegung und Anwendung von § 3a Abs. 2 Nr. 5

unionrechtswidrig sei, hätte die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten keinen Erfolg. Denn der Europäische Gerichtshof führt in seinem Urteil vom 14. Mai 2020 – C-924/19 u.a. – (juris Rn. 185) aus, dass dem Grundsatz der Rechtskraft große Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Behörde nur dann verpflichtet, ihre Entscheidung zu überprüfen und eventuell zurückzunehmen, wenn vier Voraussetzungen vorliegen: Die Behörde muss nach nationalem Recht befugt sein, die Entscheidung zurückzunehmen

(1); die Entscheidung muss infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sein
(2); das Urteil muss, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruhen, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Art. 267 Abs. 3 AEUV erfüllt war
(3); der Betroffene muss sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Gerichtshofs erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt haben
(4)(EuGH, Urteil vom
  1. März 2020 – C-924/19 u.a. – juris Rn. 187). Randnummer 26 Es fehlt hier bereits an der zweiten Voraussetzung, denn der Kläger hat den Bescheid des Bundesamtes vom
  2. August 2017, mit dem im Asylerstverfahren seine Anerkennung als Flüchtling abgelehnt worden ist, nicht mit einer Klage angegriffen, sodass der Bescheid nicht infolge eines Urteils eines (in letzter Instanz entscheidenden) nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist. Das Erheben einer Untätigkeitsklage stellt keine Klage gegen den ablehnenden Bescheid dar. Vielmehr hat der Kläger nach Erlass des Bescheides davon Abstand genommen, den Bescheid mittels Klage anzufechten. Darüber hinaus fehlt es an der dritten Voraussetzung, da kein Urteil vorliegt, welches auf einer unrichtigen Auslegung des Unionsrechts beruht und der Gerichtshof nicht um Vorabentscheidung ersucht worden ist. Es fehlt hier, wie soeben dargelegt, an einem Urteil eines nationalen Gerichts. Im Übrigen betrifft die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, somit der letzten Instanz des nationalen Verwaltungsrechtswegs. Diesen hat der Kläger nicht erreicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  3. Juni 2021 – 23 K 263/21 A –). Randnummer 27 c) Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
  4. Januar 2021 – OVG 3 B 109.18 – (juris) ist ebenfalls keine nachträgliche Änderung der Rechtslage eingetreten (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  5. Juni 2021 – 23 K 263/21 A –). Denn die Änderung der Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar (s.o. II. 2.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  6. April 2021 – 14 A 818/19.A – juris Rn. 72 ff.). Die gesetzliche Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 1

i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gibt nicht der materiellen Richtigkeit der Entscheidung nach heutigen Maßstäben den ausschließlichen Vorrang, sondern wägt zwischen der Beständigkeit einer getroffenen Entscheidung und dem legitimen Interesse an einer geänderten Entscheidung ab; letzteres soll nach der gesetzlichen Konzeption nur dann zum Zuge kommen, wenn sich die maßgeblichen Tatsachen oder Rechtsnormen geändert haben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom

  1. April 2021 – 14 A 818/19.A – juris Rn. 55; VG Bremen, Urteil vom 27 Mai 2021 – 5 K 622/21 – juris Rn. 32). Auch zeigen neuere Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten anderer Länder, die syrischen Staatsangehörigen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt haben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  2. Dezember 2020 – A 4 S 4001/20 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  3. März 2021 – 14 A 3439/18.A – juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom
  4. April 2021 – 2 LB 408/20 und 2 LB 147/18 – juris), dass von einer Änderung der Rechtslage nicht gesprochen werden kann. Randnummer 28
  5. Der Kläger hat keine neuen Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgelegt, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die von ihm angeführte Videonachricht des syrischen Generals Elias al-Bitar ist – wie bereits unter hierzu s.o. II.
  6. b) ausgeführt – nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung über seinen Asylantrag herbeizuführen. Randnummer 29
  7. Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 der Zivilprozessordnung – ZPO – ist weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich. Randnummer 30
  8. Die Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dass noch anhängigen Klagen von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft möglicherweise im Hinblick auf die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
  9. November 2020 stattgegeben wird, stellt keine Ungleichbehandlung des Klägers dar. Denn die Fallgestaltung, dass noch keine bestandskräftige Entscheidung über den Asylerstantrag vorliegt und die Fallgestaltung, die auf den Kläger zutrifft, dass der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig abgelehnt worden ist, sind rechtlich nicht vergleichbar. Daher dürfen diese beiden Fallgestaltungen beanstandungsfrei unterschiedlich behandelt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom
  10. Juni 2021 – 23 K 263/21 A –). Die Frage, ob trotz bestandskräftiger Entscheidung das Asylverfahren wiederaufzugreifen ist, ist abschließend in § 71 Abs. 1

i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geregelt. Der Gesetzgeber hat darin den Konflikt zwischen Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit abschließend geregelt (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Aufl. 2019, § 51 Rn. 2) Randnummer 31 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001471416

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