Landes befindet,
sen Staatsangehörigkeit er besitzt und
sen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.25) 2. Es ist Sache
Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form vorzutragen. (Rn.28) 3. Es ist nicht ersichtlich, dass die Weigerung, das Amt
Dorfschützers auszuüben, eine konkrete Gefahr staatlicher Verfolgung nach Rückkehr in die Türkei begründet. (Rn.33) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten
Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent
aufgrund
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent
jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der 31jährige ledige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 2 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am
halb die Nacht durcharbeiten mussten, kamen 5-6 bewaffnete Männer. Sie haben uns gezwungen, mit ihnen zu gehen. Mein Kollege und ich wurden in Gewahrsam genommen. Sie nahmen uns mit in einer Art Waldgebiet, dort haben wir gewartet, bis es ganz dunkel wird. Es war vorher nur Dämmerung. Sie hatten auch unsere Geräte mitgenommen. Der eine von denen hat dann meinen Kollegen mitgenommen, die anderen drei sind bei mir geblieben. Ich hatte zwischen Bingül und Diyarbakir gearbeitet und dort die Dorfstraßen neu gebaut. Bei dieser Entführung wurden wir in die Nähe von Diyarbakir gebracht. Es waren abgelassene Stellen, und an denen musste ich Hendeks (eine Art Graben) bauen. Die Geräte für den Straßenbau hatten sie ja mitgenommen. Zwei Nächte war ich dort, zwei Hendeks habe ich pro Nacht geschafft. Mein Arbeitgeber hat mich daraufhin wegen Diebstahls angezeigt. Diese Leute haben das mitbekommen, und in der zweiten Nacht sind sie dann abgehauen. Als ich das gemerkt habe, bin ich genau in die andere Richtung gelaufen. Ich kam in ein Dorf, und dort fragte ich Leute, wie ich ins Zentrum von Diyarbakir komme … dort rief ich meinen Vater an. Er sagte: Wie kannst du nur in diese Gegend fahren! Das ist ein Gebiet, in dem viele Menschen sterben! Ich sagte ihm, dass die mich sonst umgebracht hätten und dass die die ganze Zeit über eine Waffe auf mich gerichtet hätten. Mein Vater sagte mir, die wissen jetzt, wer ich sei, die wissen Bescheid. Die Soldaten werden die Tage bei uns vorbeikommen und die Wohnung durchsuchen. Er sagte zu mir, ich soll fliehen. Ich sagte, ich werde nicht gehen, ohne meine Familie ein letztes Mal zu sehen. Ich bin am gleichen Tag noch zu meinem Dorf Bingül gefahren, es ist eine eineinhalb Stunden Fahrtweg von dort. Mein Dorf ist aber 40 km von Bingül entfernt. Ich habe
halb von Bingül aus einen Bus genommen. Ich musste vom Bus nochmal 40 Minuten laufen. Bis ich zu Hause angekommen bin, war es schon abends. Ich habe noch nicht mal von meinem Vater die Gelegenheit gegeben, mich von meiner Familie zu verabschieden. Er hat mich gleich wieder zur Hauptstraße gebracht, damit ich wieder zurückfahre. Dann bin ich in einen vorbeifahrenden Kleintransporter gestiegen und habe bei Verwandten übernachtet, am nächsten Tag um 11.45 Uhr habe ich einen Reisebus Richtung Istanbul genommen …Als ich in Istanbul angekommen bin, war ich bei Verwandten. Ein Verwandter von mir arbeitet als Transportunternehmer zwischen der Türkei und Nachbarländern. Ich bin ungefähr zwei Wochen dort geblieben.“ Randnummer 7 Auf Nachfrage hat er angegeben, als Sohn eines Dorfhüters sei er von der Regierung unter Druck gesetzt worden. Zwei seiner Brüder seien minderjährig, ein anderer verheirateter Bruder lebe woanders, daher sollte er es werden. Momentan sei ein Onkel von ihm Dorfhüter. Die jüngeren Brüder könnten es aber später, mit einem bestimmten Alter, werden. Ein Freund von ihm habe sich geweigert, Dorfhüter zu werden und mit der PKK zusammenzuarbeiten, er sei dann im Wald überfallen und an einen Baum gefesselt worden. Wenn man die Wahl habe, Dorfhüter zu werden oder nicht flüchte man und versuche, woanders eine Arbeit zu finden. Ansonsten werde man geladen und dann werde erst mal ein vernünftiges Gespräch geführt; es werde viel angeboten. Wenn man dann immer noch ablehne, werde man verdächtigt, der PKK anzugehören und u. U. misshandelt und inhaftiert. Randnummer 8 Die 5-6 Männer, die ihn und seinen Arbeitskollegen entführt hätten, seien wie Guerillas gekleidet gewesen und hätten Kalaschnikows und Jagdgewehre gehabt. Er gehe davon aus, dass sie von der PKK waren. Es sei an einem Mittwoch Ende Februar 2016 gewesen. Während der Arbeit habe ein Mann neben ihm gesessen, der eine Waffe auf seinen Kopf gerichtet hatte. In der zweiten Nacht habe er woanders arbeiten müssen als in der ersten, aber dann seien die Leute später vor den Soldaten der Regierung geflohen. Die Hendeks habe er offen gelassen; sie würden im Nachhinein noch verdeckt, damit man sie nicht sehe. Er wisse von seinem Vater, dass man sie dafür benutze, die Soldaten aus dem Versteck heraus anzugreifen. Was mit seinem Kollegen passiert sei, wisse er nicht; als er gefragt habe, habe er keine Antwort bekommen. In der zweiten Nacht habe er mitbekommen, dass die Soldaten bei seiner Familie eingebrochen seien und behauptet worden sei, dass er die Geräte gestohlen habe und nun für die PKK arbeite. Er selbst sei nie politisch aktiv gewesen. Er befürchte aber, wenn er in die Türkei zurückkehre, würde ihm – gebe es die Anzeige gegen ihn wirklich – vorgeworfen, für die PKK Hendeks gebaut zu haben und er müsste jahrelang ins Gefängnis. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag
Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise auf und drohte seine Abschiebung an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Der Kläger sei kein Flüchtling i. S.
G. Sein Vortrag sei nicht hinreichend konkret. Er habe insbesondere nicht beschrieben, welchen konkreten Handlungen der Regierung er ausgesetzt gewesen sei. Gegen eine Verfolgung spreche auch, dass er ohne Probleme eine Arbeit außerhalb seines Dorfes aufnehmen und ausüben konnte. Die gegen ihn möglicherweise vorliegende Anzeige könne allenfalls zu einer regulären Strafverfolgung führen. Seine dargestellte Entführung hätte er im Übrigen selbst bei der Polizei anzeigen können. Jedenfalls habe er die Möglichkeit internen Schutzes und könne zu seinem Verwandten in Istanbul umziehen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung
subsidiären Schutzstatus oder von Abschiebungsverboten lägen nicht vor. Randnummer 10 Der Kläger hat am 31. Mai 2017 Klage erhoben. Randnummer 11 Er bezieht sich auf seine Angaben bei der Anhörung. Ergänzend macht er geltend, er habe in der Türkei in einem sozialen Umfeld verkehrt, dem die türkische Regierung Kontakte zu kurdischen Extremisten unterstelle und daher verfolge. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Beklagte unter Aufhebung
Bescheids
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2017 zu verpflichten, Randnummer 14 ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 15 hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, Randnummer 16 weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote i.S.
G im Hinblick auf die Türkei vorliegen, Randnummer 17 äußerst hilfsweise, die Befristungsentscheidung in Ziffer 6
genannten Bescheides aufzuheben. Randnummer 18 Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Das Gericht hat die Erkenntnismittel gemäß der Erkenntnismittelliste der
Sach- und Streitstands und
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Berlin verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Kammer hat den Rechtsstreit gem. § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 1. Februar 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 23 Die Klage ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ist der Bescheid
Bundesamts vom 19. Mai 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung
subsidiären Schutzstatus und Feststellung
Vorliegens von Abschiebungsverboten. Auch die Befristungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Randnummer 24 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Randnummer 25 a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1
Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb
Landes (Herkunftsland) befindet,
sen Staatsangehörigkeit er besitzt und
sen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgungshandlung muss gemäß § 3a Abs. 1 AsylG auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Randnummer 26 Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..."
G übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR –. Er stellt bei der Prüfung
zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und
halb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage
Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom
behaupteten Verfolgungsschicksals und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 – 9 C 109/84 – zitiert nach juris, Rn. 16). Randnummer 28 Es ist aufgrund der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (§ 86 Abs. 1 2. Halbsatz VwGO, § 15 AsylG) Sache
Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in Bezug auf seine persönlichen Erlebnisse lückenlosen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89, zitiert nach juris, Rn. 8, BVerwG, Urteil v. 10. Mai 1994 – 9 C 434/93, zitiert nach juris, Rn. 8). Wegen
sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, bedarf es keines Nachweises in Form von Unterlagen oder sonstigen Beweisen für die Angaben
Antragstellers, wenn er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen (Art. 4 Abs. 5 Buchst.
Klägers, sein Vater sei in ihrem Heimatdorf Dorfschützer gewesen und er, der Kläger, habe abgelehnt, dieses Amt zu übernehmen, als sein Vater in Rente gegangen sei. Randnummer 31 Dieser Sachverhalt allein rechtfertigt allerdings nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 32 Das System der Dorfschützer ist seit 1985 im Zusammenhang mit dem Kampf gegen die PKK aufgebaut und in den Jahren 2915/2016, nach Wiederaufflammen
Kurdenkonflikt erneut verstärkt werden (Wikipedia, englische Ausgabe, Stichwort: „Village guard system“, abgerufen am
Dorfschützers, jetzt Sicherheitsschützer genannt, sind das sog. Dorfgesetz (Nr. 442 vom
Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2018). Zu besetzende Stellen werden ausgeschrieben; dabei wird bekanntgegeben, aus welchen Kreisstädten/Dörfern wie viele Dorfschützer benötigt werden. Interessenten können sich innerhalb einer bestimmten Frist auf die Stellen bewerben. Bewerber, die in die engere Auswahl kommen, müssen einen Ausdauertest bestehen. Nach Bestehen
Tests ist ein Vorstellungsgespräch bei der Jandarma-Kommandantur der Provinz vorgesehen. Das Auswahlergebnis wird öffentlich bekanntgegeben. Vor Dienstantritt müssen die Anwärter für die Posten eine 2-wöchige Ausbildung durchlaufen. Danach erfolgt die Übergabe der Dienstwaffe und die Vereidigungszeremonie. Dorfschützer sind waffenberechtigt und führen dienstlich zugewiesene Schusswaffen, Handgranaten und Munitionen mit sich. Im Prinzip werden Sicherheitsschützer unabhängig von ihrer politischen Gesinnung eingestellt (Auskunft
Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2018). Sofern ein Sicherheitsschützer seinen Posten nicht mehr ausüben möchte, kann er die Tätigkeit mittels einfacher Kündigung beenden. Die tatsächliche Nichtausübung
Dienstes erfüllt keinen strafrechtlichen Tatbestand (Auskunft
Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2018). Randnummer 33 Auf dieser Grundlage ist nicht ersichtlich, dass die Weigerung
Klägers, das Amt
Dorfschützers auszuüben, für ihn eine konkrete Gefahr staatlicher Verfolgung nach Rückkehr in die Türkei begründet. Dem Vortrag
Klägers ist insbesondere nicht hinreichend schlüssig zu entnehmen, dass er – abweichend von dem oben geschilderten Bewerbungsverfahren – von staatlichen Stellen unter Druck gesetzt worden ist, Dorfschützer zu werden und erst recht nicht, dass ihm für den Fall der Weigerung Sanktionen angedroht worden wären. Bei seiner Befragung vor dem Bundesamt hat er lediglich bekundet, er sei „gedrängt“ worden, das Amt zu übernehmen und sei „von der Regierung unter Druck“ gesetzt worden (Seite 6 oben
Anhörungsprotokolls); von wem genau er gedrängt worden sein soll und wann und auf welche Weise, bleibt völlig unklar. Seinen weiteren Äußerungen ist nur zu entnehmen, dass ihn jedenfalls sein Vater bedrängt hat. Auch in seinen knappen schriftsätzlichen Ausführungen im Klageverfahren und bei seiner ergänzenden gerichtlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung sind insoweit keine Präzisierungen erfolgt, obwohl der Kläger anwaltlich vertreten ist und sein insoweit unzureichender Vortrag im angefochtenen Bescheid vom
Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und seiner ergänzenden Befragung in der mündlichen Verhandlung haben sich eklatante Widersprüche aufgetan. Randnummer 37 Vor allem werden die Umstände der Entführung jeweils völlig unterschiedlich geschildert. Während der Kläger vor dem Bundesamt angegeben hat, die Entführung habe stattgefunden, als er mit einem Kollegen mit Bauarbeiten beschäftigt war, präsentierte er in der mündlichen Verhandlung nunmehr die Version, er habe mit anderen Personen in einem Reisebus gesessen; der Bus sei unterwegs von PKKlern gestoppt und er sei gezwungen worden, mit diesen mitzukommen, um Erdarbeiten zu verrichten. Die Arbeitsgeräte hätte er an Ort und Stelle vorgefunden; beim Bundesamt hatte er noch ausgeführt, die Kämpfer hätten die von ihm verwendeten Gerätschaften mitgenommen. Randnummer 38 Beim Bundesamt hatte er zudem noch angegeben, die Tätigkeit als Bauarbeiter habe er durch seinen Freund Achmet erlangt – in der mündlichen Verhandlung konnte er sich an einen Freund dieses Namens nicht mehr erinnern. Erst nach mehrmaliger Nachfrage und nachdem er von einem (anderen?) Freund Mehmet gesprochen hatte – den er wiederum beim Bundesamt nicht erwähnt hatte – hat er bekundet, dabei müsse es sich wohl um einen Arbeitskollegen handeln. Randnummer 39 An seine Behauptung vor dem Bundesamt, es habe eine Anzeige seines Arbeitgebers gegen ihn wegen der verschwundenen Arbeitsgeräte gegeben und
halb seien Soldaten bei seiner Familie erschienen, konnte er sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern. Es müsse sich um ein Missverständnis handeln. Worin dieses bestehen solle, wurde weder von ihm selbst noch von seinem Prozessvertreter erläutert. Eine fehlerhafte/missverständliche Protokollierung seiner Antworten vor dem Bundesamt hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt substantiiert behauptet. Randnummer 40 Erklärungsansätze für all diese Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten wurden auch sonst nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Diese sind insbesondere auch nicht damit zu erklären, dass seit der Befragung vor dem Bundesamt mehrere Jahren vergangen sind. Abgesehen davon, dass sich der Kläger auch nicht auf Erinnerungslücken berufen hat, stellt die (angebliche) Entführung durch PKK-Kämpfer ein denkbar einschneidendes Ereignis dar, an deren zentrale Punkte sich ein Betroffener auch nach mehreren Jahren noch erinnern wird. Randnummer 41 Nach alledem muss der Einzelrichter davon ausgehen, dass der Kläger weder von staatlicher Seite zur Übernahme
Amts
Dorfschützers gedrängt worden ist noch dass er sonst – etwa durch eine Anzeige – als möglicher PKK-Anhänger in den Fokus der staatlichen Sicherheitsbehörden gelangt ist. Für eine begründete Verfolgungsfurcht besteht somit keine Grundlage. Randnummer 42 Die Zugehörigkeit
Klägers zur Volksgruppe der Kurden begründet für sich genommen ebenfalls keinen Verfolgungsgrund, auch nicht nach dem gescheiterten Putschversuch vom Sommer
G zu sehen. Randnummer 43 2. Eine Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG scheiden ebenfalls aus. Es besteht nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens, einer Verletzung insbesondere
Randnummer 44 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Aus einer schlechten wirtschaftlichen oder humanitären Lage in dem Herkunftsstaat folgt für sich genommen grundsätzlich kein Abschiebungsverbot. Ein solches ist allenfalls anzunehmen, wenn die Grundrechte aus Abs. 1, die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten, weil jeder einzelne Ausländer aufgrund einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 8 ZB 18.32652 -; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 9/95 – ) oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hätte als ein „Dahinvegetieren am Rande
Existenzminimums“ (VGH München, Urteil vom 23. Juli 2014 – 18 B 12.1073 –). Eine derart extreme Gefahrenlage liegt für die Türkei nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation
jungen und gesunden Klägers ist davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in die Türkei das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige wird erlangen können. Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seiten 5 ff.) verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Randnummer 45
Bescheides. Nach § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, und zwar gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung, spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Dieses darf nach Satz 2 außer in den Fällen der – hier nicht einschlägigen – Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Bei der Befristungsentscheidung handelt es sich um eine gerichtlich nur gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüfbare Einzelfallentscheidung, die eine sachgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse
Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland erfordert; einzustellen sind vor allem schutzwürdige familiäre Belange
Ausländers, aber auch Integrationsleistungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.