Verfahrenskostenhilfe bei später Erklärung zu wirtschaftlichen Verhältnissen Orientierungssatz Es kann keine Verfahrenskostenhilfe mehr bewilligt werden, wenn zwar während der Anhängigkeit des Verfahrens ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt, jedoch keine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt wird und eine solche Erklärung auch nicht innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist nachgereicht wird - sondern erst während des Beschwerdeverfahrens - und das Verfahren dann durch Antragsrücknahme beendet wird. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist deswegen kein Hauptsacheverfahren mehr anhängig, in dem der Beteiligte seine Rechte verfolgen könnte. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Pankow-Weißensee, kein Datum verfügbar, 203 F 7616/19 Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am x. x 20x erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 203 F 7616/19 - wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers dagegen, dass das Familiengericht seinen Antrag zurückgewiesen hat, ihm Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in einer Sorgerechtssache zu gewähren, ist zwar zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen des familiengerichtlichen Beschlusses, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, nicht begründet: Mit Schreiben vom x. x 20x (Bl. x d. Akte) hat das Familiengericht den Antragsteller unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, die von ihm zuvor eingereichten Verfahrenskostenhilfeunterlagen zu aktualisieren, da die vorliegenden Unterlagen bereits über ein Jahr alt waren und fraglich war, ob diese die wirtschaftlichen Verhältnisse noch zutreffend widerspiegeln. Innerhalb der gesetzten Frist ist der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so dass der Verfahrenskostenhilfeantrag zwingend zurückzuweisen war (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO), was mit dem angegriffenen Beschluss des Familiengerichts vom x. x 20x auch erfolgt ist. Randnummer 2 Zwar hat der Antragsteller gegen den ihm am x. x 20x zugestellten Beschluss fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und die aktualisierten Unterlagen nachgereicht. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch kein Verfahren mehr anhängig, in dem der Antragsteller seine Rechte noch hätte verfolgen können: Nach dem der Antragsteller den von ihm angebrachten Sorgerechtsantrag bereits am x. x 20x zurückgenommen hatte und am x. x 20x der Kostenbeschluss ergangen war, war im x 20x kein Verfahren mehr anhängig, für das dem Antragsteller noch Verfahrenskostenhilfe hätte bewilligt werden können (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO [
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