Anklage wegen Steuerhinterziehung aufgrund der Erstattung von Vorsteuern aus Scheinrechnungen; Hinweispflicht bei Änderung des Rechtsstandpunkts zur Begehungsform (Unterlassen statt aktives Tun) Orientierungssatz
(4)1 Ss 356/03 (189/03 -). Insoweit hat die Anklage im Rahmen ihrer Umgrenzungsfunktion die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie die Zeit und den Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Hierbei muss die konkrete Tat durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 151; BGHSt 40, 44; jeweils m.w.N.). Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht allgemeingültig bestimmbar, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Schilderung muss umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbar weitere Straftaten begangen hat (vgl. BGH NStZ 2006, 649, 650 m.w.N.). Bei Straftaten nach § 370 Abs.1 Nr. 1 AO ist in den Blick zu nehmen, dass die dadurch strafbare Tathandlung nicht schon die Ausstellung oder Entgegennahme unrichtiger Gutschriften oder Rechnungen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben - hier durch Einreichung falscher Voranmeldungen von Umsatzsteuer - macht. Randnummer 11 Diese Anforderungen erfüllt die Anklageschrift. Sie teilt mit, wann für wen welche Umsatzsteuervoranmeldungen bei welchem Finanzamt eingereicht worden sein sollen und wie hoch jeweils der verkürzte Umsatzsteueranteil gewesen sein soll. Randnummer 12 2. Die Revision hat mit der erhobenen Verfahrensrüge (vorläufigen) Erfolg. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2020 ausgeführt: Randnummer 13 „
- a)Den Urteilsfeststellungen ist - wovon auch die Revision im Ergebnis zutreffend ausgeht - zu entnehmen, dass das Landgericht seiner Verurteilung eine Tatbegehung durch Unterlassen zu Grunde legt. So konnte die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich nach der formellen Übernahme der Geschäftsführung der … um die steuerlichen Angelegenheiten überhaupt nicht gekümmert hat (UA S. 2 f.), wobei auch offenbleibt, ob der Angeklagte von den konkreten, von der Zeugin … eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen überhaupt Kenntnis hatte. Feststellungen, dass der Angeklagte an der Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen aktiv beteiligt gewesen wäre, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Da der Angeklagte, auch wenn er nur formeller Geschäftsführer war und als „Strohmann“ fungierte, gleichwohl für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich war (vgl. BGH, PStR 2010, 130), lässt sich das festgestellte Verhalten aber als dergestalt pflichtwidrig werten, dass der Angeklagte es unterlassen hat, die Finanzbehörden über die tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge zu informieren. Bei der vom Landgericht angenommenen subjektiven Vorwerfbarkeit stellt dies eine leichtfertige Steuerverkürzung (durch Unterlassen) nach § 378 Absatz 1 i. V. m. § 370 Absatz 1 Nr. 2 AO dar. Feststellungen, die eine Verurteilung wegen aktiven Tuns stützen könnten, lassen sich den Urteilsgründen hingegen nicht entnehmen. Randnummer 14
- b)[…] Randnummer 15
- c)Die ohne Veränderung zugelassene Anklage wirft dem Angeklagten vor, mittels elektronisch eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen in dem in der Anklage benannten Umfang die Erstattung von Vorsteuern beantragt zu haben, mithin ein nach § 370 Absatz 1 Nr. 1 AO strafbares aktives Tun. Auch das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Tiergarten geht von einer Tatbegehung durch aktives Tun, nämlich einem mittäterschaftlichen gemeinsamen Vorgehen mit dem gesondert Verfolgten …, aus. Vor diesem Hintergrund stellt die vom Landgericht in seinem Urteil angenommene Tatbegehung durch Unterlassen eine in ihrem Wesen verschiedene Begehungsform dar, auf die grundsätzlich hätte hingewiesen werden müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Auflage, § 265 Rz. 12 m.w.N.), zumal das pflichtwidrige Unterlassen gemäß § 370 Absatz 1 Nr. 2 AO auch einen im Vergleich zu dem der Anklage und der erstinstanzlichen Verurteilung zu Grunde liegenden § 370 Absatz 1 Nr. 1 AO unterschiedlichen - eigenständigen - Tatbestand eines unechten Unterlassungsdelikts darstellt. Randnummer 16
- d)Ein entsprechender rechtlicher Hinweis ist nicht erteilt worden. Umstände, unter denen dieser ausnahmsweise entbehrlich wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rz. 26 ff.), sind nicht ersichtlich. Randnummer 17
- e)Es ist zu besorgen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 337 Absatz 1 StPO). Bei einer Verletzung der Hinweispflicht kann ein Beruhen nur ausnahmsweise verneint werden (MüKO StPO, § 265 Rz. 75). Eine solche Ausnahme ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte, dessen Einlassung sich - wie den Urteilsgründen sinngemäß zu entnehmen ist - gerade darauf stützt, er habe sich um die Geschäfte und steuerlichen Angelegenheiten der … nicht gekümmert, bei einem Hinweis zu einer Strafbarkeit wegen pflichtwidrigen Unterlassens anders beziehungsweise weitergehend verteidigt hätte, beispielsweise zu den mit dem Revisionsvorbringen aufgeworfenen Fragen des Pflicht- beziehungsweise Rechtswidrigkeitszusammenhangs.“ Randnummer 18 Diese Auffassung macht sich der Senat zu Eigen. Randnummer 19 3. Auf das weitere Revisionsvorbringen kam es daher nicht mehr an. Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001472851