übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und nachweisen, wenn der Anspruchssteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt. (Rn.34) 2. Die Darlegung und der Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen Absicherung ist nicht gegeben, wenn nicht eine der vom Antragsgegner eingereichten Studien sich mit seinem Produkt im Allgemeinen oder Besonderen befasst, d. h. der Wirkung von gespraytem Silber in Nanopartikelform allein oder in der konkreten Zusammensetzung mit Lorbeerextrakt. (Rn.37) 3. Es fehlt jegliche gesundheitsspezifische Darlegung, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung des Sprays mit immerhin sechsstündigem Einatmen möglicher Silber-/Lorbeerelemente über den Nasen-/Rachenraum ohne negativen Auswirkungen auf den Körper und insbesondere das menschliche Atemsystem bleibt. (Rn.37) Tenor 1. Die einstweilige Verfügung vom 01. April 2021 wird bestätigt. 2. Der Antragsgegner hat die weiteren Verfahrenskosten zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG mit den in der Anlage A 1 aufgeführten Mitgliedern. Randnummer 2 Der Antragsgegner vertreibt über seine Domain www.XXXXXX.com das von ihm in den Verkehr gebrachte Spray „… Gerichtsmaskenprotektor“ u. a. mit den auf der folgenden Seite wiedergegebenen Aussagen (Teile des Ausdrucks Anlage A 3). Das mikronisiertes Silber 10 ppm und Lorbeerextrakt enthaltende Spray ist von außen auf die in der derzeitigen Pandemie von Jedermann erhältlichen Masken zu sprühen und soll gemäß den Werbeangaben nach einer Einwirkzeit von vier bis sechs Minuten einen verstärkten Schutz vor Aerosolpartikeln über einen Zeitraum von sechs Stunden bewirken. Randnummer 3 Silberfolien und Silberpulver wurden bis zum Ablauf der 40er Jahre des letzten Jahrhunderts zur Wundbehandlung und Entkeimung verwendet, um die Gefahr einer Infektion zu verringern. Lorbeer findet neben hauptsächlichem Einsatz in der Küche Anwendung bei Hautkrankheiten mit stark allergener Wirkung. Randnummer 4 Der Antragsteller ist auf der Grundlage verschiedener Veröffentlichungen (Ablichtungen Anlagen A 4 bis 12 und A 18 bis 20) der Auffassung, der Antragsgegner verwende für sein Produkt wissenschaftlich ungesicherte Wirkungsaussagen, ohne deren Richtigkeit glaubhaft gemacht zu haben. Es liege ein Verstoß gegen § 3 HWG und die europäische Biozid-Verordnung vor. Randnummer 5 Auf Antrag des Antragstellers ist dem Antragsgegner durch einstweilige Verfügung vom 1. April 2021 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „... Gesichtsmaskenprotektor“ wie folgt zu werben: Randnummer 6 1. „... für verbesserten Maskenschutz“, Randnummer 7 2. „Verringern Sie das Risiko von Infektionsübertragungen“, Randnummer 8 3. „Sprühen Sie ... direkt auf die Maske! Die Wirkungsdauer beträgt 6 Stunden“, Randnummer 9 4. „Nach kurzer Einwirkung liegt ein verstärkter Schutz vor Aerosolpartikeln vor“, Randnummer 10 5. „... Maskenschutz Das „ „Geheimnisvolle“ von ... ? Es ist die Kombination von mikronisiertem Silber 10 PPM und einem Lorbeerextrakt. Als Team sind die beiden ein perfekter zusätzlicher Schutzwall gegen Corona. Und da für ... ausschließlich natürliche Inhaltsstoffe verwendet werden, ist dies ein Virenschutz ganz ohne belastende Chemie.“, Randnummer 11 6. „Der ... Gesichtsmasken-Protektor ist ein neu entwickeltes innovatives Oberflächenspray, das den Virenschutz jeder Gesichtsmaske optimiert. Dies gilt für alle FFP oder Alltagsmasken, im Besonderen aber auch für Stoffmasken.“, Randnummer 12 7. „Der ... Gesichtsmasken-Protektor bietet zusätzlichen Schutz vor Infektionen und Infektionsübertragungen durch die Kombination von mikronisiertem Silber 10 PPM und einem Lorbeerextrakt.“, Randnummer 13 8. „Die äußere Seite der Gesichtsmaske mit dem feinen Nebel aus dem ...-Protektor benetzen und die Inhaltsstoffe circa 4-6 Minuten einwirken lassen. Dann einfach die Gesichtsmaske aufsetzen. Die Wirkungsdauer des Virenschutzes beträgt ca. sechs Stunden“, Randnummer 14 9. mit der Abbildung und/oder dem Text: Randnummer 15 ( Anmerkung der Geschäftsstelle ) Randnummer 16 Die eingepflegten Bilder werden aus Gründen der Anonymisierung nicht mitgeliefert Randnummer 17 jeweils, wenn dies geschieht wie aus Anlage A 3 ersichtlich. Randnummer 18 Gegen die ihm im Parteibetrieb zugestellte einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Randnummer 19 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 20 wie erkannt. Randnummer 21 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 22 die einstweilige Verfügung vom 1. April aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Randnummer 23 Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Antragsteller sei nicht aktiv legitimiert, weil dessen Mitglieder kein solches Produkt, für das er eine Monopolstellung habe, im Sortiment führen. Als Mitbewerber komme allenfalls ein Schweizer Unternehmen in Betracht, das FFP2-Masken mit einem Silberzusatz anbietet. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch, da er offensichtlich keine wahrheitswidrigen Aussagen über verbesserten Virenschutz verbreite. Die Ergebnisse der allgemein für das Fachpublikum zugänglichen Studien, mit denen er sich intensiv befasst habe, seien eindeutig. So gehe der Einsatz von Silber über denjenigen zur Wundversorgung hinaus bis in die heutige Zeit, wie die Studie zur Wirksamkeit von Silber in Nano-Partikelform gegen das SARS-CoV 1 Virus auf Oberflächen festgestellt habe (Ablichtungen Anlagen VB1 und 1a), was auf das jetzige SARS-CoV 2 Virus schon wegen der engen Verwandtschaft beider Viren übertragen werden könne. Silber verändere sich bei Vermischung mit anderen Stoffen nicht und sei langlebig. Zu Lorbeer bezieht er sich ebenfalls auf eine Studie zur desinfizierenden Wirkung gegen SARS-CoV 1 (Ablichtungen VB2 und 2a). Ferner verweist er auf eine Untersuchung zu mit Lorbeer versetztem Mundwasser als Schutz vor Covid 19 (Ablichtung Anlage VB3). Ergebnisse zu Feldversuchen könne es für beide Inhaltsstoffe allein oder zusammen gegenwärtig noch gar nicht geben, eine fast 100%ige Reduzierung der im Labor festgestellten Wirkungen sei aber höchst unwahrscheinlich. Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, weil für Silber als wesentlichem Bestandteil seines Produkts jahrhundertelanges Erfahrungswissen und jahrzehntelange bestätigende Untersuchungen nach naturwissenschaftlichen Grundsätzen existierten. Dass der Lorbeer die Wirkung von Silber reduziere, behaupte nicht einmal der Antragsteller, dessen Ausführungen zur Biozid-Verordnung ebenfalls an der Sache vorbeigingen. Randnummer 24 Die Parteien haben sich mit einer Verhandlung und Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt. Randnummer 25 Wegen des übrigen Sach- und Verfahrensstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Auf den statthaften Widerspruch des Antragsgegners ist die einstweilige Verfügung vom 1. April 2021 zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist, §§ 924 f. ZPO. Randnummer 27 Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche jedenfalls aus §§ 8, 3a UWG iVm §§ 1, 3 Sätze 1, 2 Nr. 1 HWG gegen den Antragsgegner wegen der in der einstweiligen Verfügung wiedergegebenen Werbeaussagen für sein Produkt „... Gesichtsmaskenprotektor“ zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.