t wurden; ein ähnliches oder vergleichbares Hanfextrakt genügt nicht. (Rn.20) Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Lebensmittel mit Hanfextrakt, welche Cannabinoide wie Cannabidiol enthalten, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, ohne dass das Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel zugelassen und in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt ist, wie die folgenden Produkte: „...“ und/oder „...“ und/oder „… mit Kurkumin und Piperin“ und/oder „…“ und/oder „...“ und/oder „...“ und/oder „...“ und/oder „… und/oder „…“, sofern dies jeweils geschieht wie in Anlage K 4 und/oder Anlagenkonvolut K 5 wiedergegeben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Randnummer 2 Die Beklagte vertreibt über www.XXXXXX.de verschiedene sog. Wellnessartikel, darunter die im Tenor zu 1. aufgeführten Kapseln und als Nahrungsergänzungsmittel deklarierten Öle sowie Pasten. Alle Produkte enthalten Hanfextrakt mit Cannabidiol (abgekürzt CBD) in den genannten Konzentrationen und werden von einem Schweizer Unternehmen hergestellt. Auf der gesamten Oberfläche der Hanfpflanze mit Ausnahme der Samen und Wurzeln befinden sich Drüsenhaare, die Harz bilden, welches zu 80-90 % aus Cannabinoiden bestehen. CBD hat im Gegensatz zu THC als eines der ca. 100 Cannabinoide keine psychoaktive Wirkung. Es gibt diverse, vor allem traditionelle Hanflebensmittel wie Hanfsamenöl oder Tees, die ausschließlich aus den Samen oder Wurzeln hergestellt werden. Am Markt werden auch andere Hanfextrakte mit einem CBD-Gehalt wie vorliegend angeboten, die Ergebnis einer Extraktion sind. Randnummer 3 Der Kläger führt aus, jede Extraktion führe durch An- oder Abreicherung von Stoffen zu einer Veränderung des ursprünglichen Lebensmittels. Ohne eine Anreicherung mit CBD könnten die von der Beklagten beworbenen CBD-Gehalte nicht erreicht werden. Die Beklagte verstoße gegen Art. 6 Abs. 2, 3 VO (EU) 2015/2283. Derartige Hanfextrakte seien neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung, eine Verwendung vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang sei nicht nachweisbar. Er führt u. a. ein Kompendium der EFSA (Ablichtung Anlage K 11), den sog. Novel-Food-Katalog der EU-Kommission (Ablichtung Anlage K 14) sowie verschiedene weitere behördliche Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen an. Randnummer 4 Er beantragt, Randnummer 5 wie beantragt. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie verweist auf die für alle Mittel vorliegenden Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen (beispielhaft Ablichtung Anlage B 1) sowie ein Rechtsgutachten (Ablichtung Anlage B 2). Die von ihr vertriebenen Hanföle beständen jeweils aus dem Öl der Hanfsamen und einem entsprechenden Anteil Hanfextrakt, welches ein natürliches Extrakt mit einem natürlichen Gehalt von CBD enthalte. Dies führe nicht zwingend zur Einordnung als Novel Food, sofern es sich dabei um den natürlichen, also unveränderten Gehalt der Hanfpflanze handele. Der Hanfextrakt werde aus in Europa angebauten und EU-zertifizierten Nutzhanfsorten durch CO2-Extraktion gewonnen. Sie legt dar, gemäß der Verwendungsgeschichte von Hanf als Lebensmittel seien auch Bestandteile der Hanfpflanze bereits in der Vergangenheit verzehrt worden, die Cannabinoide enthalten. Die Gesamtschau der Dokumentation ergebe eine Verwendungsgeschichte der Hanfpflanze und von Mitteln mit CBD vor 1997 (Ablichtungen Anhänge der Anlage K 10). Es gebe keine ausreichenden Indizien, dass Hanfextrakte mit natürlichem CBD-Gehalt neuartige Lebensmittel im Sinne der Novle-Food-Verordnung seien, vielmehr seien sie schon vor 1997 in der EU verzehrt worden und entsprächen im Wesentlichen den von ihr vertriebenen Produkten. Sämtliche Stellungnahmen von EU- und deutschen Behörden seien nicht aussagekräftig und schon gar nicht rechtsverbindlich, was sie im Einzelnen darlegt. Die vom Kläger eingereichten Urteile seien nicht maßgebend, weil sie nicht die streitgegenständlichen Mittel bzw. denselben Hanfextrakt betreffen. Randnummer 9 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 11 Der Kläger kann den Anspruch vor einem deutschen Gericht geltend machen, weil die Produkte von der Beklagten bestimmungsgemäß in Deutschland beworben und vertrieben werden. Aus dem gleichen Grund ist in Deutschland gültiges Recht anwendbar. Randnummer 12 Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung gemäß §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 a), Art. 6 Abs. 2, 3 VO (EU) 2015/2283 (Novel-Food-Verordnung 2018, im Folgenden: NFV) gegen die Beklagte zu, weil die im Tenor zu 1. aufgeführten Produkte nicht zugelassene, neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung sind. Randnummer 13 Die Voraussetzungen der Anwendung der Verordnung sind in Würdigung des beiderseitigen Parteivortrags erfüllt. Randnummer 14 Die Novel-Food-Verordnung findet gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.