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VG Berlin 26. Kammer 26 K 248/20 Urteil Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen, Frist für Antragstellung  § 54 BhV BE, § 45 BeamtStG, § 32 Abs 1

Obsah (5)§ 54§ 31§ 45§ 76§§ 39

Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen, Frist für Antragstellung Orientierungssatz 1. Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. (Rn.23) 2. Ve

§ 54der Landesbeihilfeverordnung [LBh

VO] nur gewährt werden könne, wenn sie innerhalb eines Jahres ab dem Rechnungsdatum beantragt würde. Diesen Bescheid gab der Beklagte mit Schriftsatz vom selben Tag dem Gericht zur Kenntnis, ebenfalls unter Hinweis auf die Jahresfrist des § 54 LBhVO . Der Rechtsstreit wurde daraufhin von beiden Seiten für erledigt erklärt und das gerichtliche Verfahren mit Beschluss vom

  1. Juli 2020 eingestellt. Randnummer 7 Der Beklagte gewährte hinsichtlich des
  2. Antrages mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom
  3. Juli 2020 Beihilfe in Höhe von 25,13 Euro für die Rechnung vom
  4. August
  5. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die übrigen Rechnungen mit den Rechnungsdaten
  6. Juni 2018 bis
  7. Juni 2019 länger als ein Jahr zurücklägen und deshalb nicht berücksichtigungsfähig seien. Hinsichtlich des
  8. Antrages erfolgte mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom
  9. Juli 2020 eine Beihilfezahlung in Höhe von 178,43 Euro. Randnummer 8 Den gegen die beiden Bescheide vom
  10. Juli 2020 gerichteten Widerspruch des Klägers, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom
  11. August 2020, zugestellt am
  12. August 2020, zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die verspätete Einreichung der Beihilfeanträge, da es sich bei der Frist des § 54 LBhVO um eine materielle Ausschlussfrist handele. Die Voraussetzungen des § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG] lägen im Übrigen nicht vor. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen in seinem zweiten Antrag seien in vollem Umfang unter Berücksichtigung des Beihilfebemessungsgrundsatzes erstattet worden. Randnummer 9 Der Kläger hat am
  13. September 2020 Klage erhoben. Randnummer 10 Der Kläger macht geltend, nachdem er sich im Jahr 2018 zur Klärung der Kostenerstattung an den Beklagten gewandt habe und dort die ablehnenden Bescheide erhalten habe, habe er die Rechnungen wegen des andauernden Gerichtsverfahrens vorerst nicht eingereicht. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben in der Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn sich der Beklagte nun auf Einreichungsfristen berufe, obwohl er – fehlerhaft – die Erstattungsfähigkeit zunächst abgelehnt hatte und der Kläger deshalb von der Einreichung der Rechnungen absah. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Beklagten unter Abänderung der beiden Bescheide des Landesverwaltungsamtes Berlin jeweils vom
  14. Juli 2020 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  15. August 2020 zu verurteilen, an ihn weitere 1.448,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  16. Juli 2020 zu zahlen, Randnummer 13 hilfsweise, Randnummer 14 den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte verweist zur Begründung auf die beiden Bescheide vom
  17. Juli 2020 und den Widerspruchsbescheid vom
  18. August
  19. Zudem sei der Kläger während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen. Randnummer 18 Mit Beschluss vom
  20. Mai 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Randnummer 19 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und das Vorbringen der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Beihilfevorgang des Beklagten sowie die Akte 26 K 323/18 verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Über die Klage kann die Einzelrichterin nach Übertragung der Sache (§ 6 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) entscheiden. Randnummer 21 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfezahlungen in Höhe von 1.448,69 € (§ 113 Absatz 1 und Absatz 5 VwGO). Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf (erneute) Bescheidung besteht nicht. Randnummer 22 Rechtsgrundlage für die ergangenen Bescheide für die bis einschließlich
  21. März 2019 entstandenen Aufwendungen ist § 76 des Landesbeamtengesetzes [LBG] vom
  22. März 2009 in Verbindung mit der Landesbeihilfeverordnung vom
  23. September 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, S. 436 ff.) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung vom
  24. November 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2017, S. 122 ff.) und für die ab dem
  25. März 2019 entstandenen Aufwendungen § 76 LBG in Verbindung mit der Landesbeihilfeverordnung vom
  26. September 2009 in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung vom 05.02.2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom
  27. März 2019, S. 168 ff.). Randnummer 23
  28. Der Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen bezüglich der Rechnungen mit Datum vom
  29. Juni 2018 bis zum
  30. Juni 2019 ist aber wegen Versäumung der Jahresfrist des § 54 LBhVO erloschen.

§ 54Absatz 1 Satz 1 LBh

VO wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Der Kläger reichte seine Rechnungen mit Antrag vom 28. Juni 2020 beim Beklagten ein.

§ 31Absatz 1 Vw

VfG in Verbindung mit §§ 187 Absatz 1, 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] sind demnach nur Rechnungen erstattungsfähig, deren Rechnungsdatum nach dem

  1. Juni 2019 liegt. Da allein die Rechnung mit Datum vom
  2. August 2019 nach dem Stichtag liegt, wurde auch nur dieser Rechnungsbetrag – zu Recht – von dem Beklagten erstattet. Auf die einzelnen Fristberechnungen der Rechnungen mit früherem Rechnungsdatum kommt es nicht an, da deren Jahresfristen jedenfalls vor dem genannten Stichtag liegen. Randnummer 24 a. Dem Beklagten ist es auch nicht versagt, sich auf das Fristversäumnis zu berufen. Dabei kann offenbleiben, ob bei Versäumung der Ausschlussfrist des § 54 Absatz 1 Satz 1 LBhVO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG grundsätzlich möglich ist (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
  3. Januar 2012 – 14 ZB 11.1379 –, juris Rn. 7) oder dies aufgrund von deren Rechtsnatur als materieller Ausschlussfrist ausgeschlossen ist, aber bei unverschuldeter Säumnis eine Berufung auf den Fristablauf unzulässig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  4. Oktober 1991 – 2 A 10579/91 –, juris Rn. 28 ff.). Denn nach beiden Auffassungen ist die Versäumung der Jahresfrist nur dann nicht erheblich, wenn der Kläger ohne Verschulden an deren Einhaltung gehindert war, was vorliegend nicht der Fall ist. Verschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. April.1997 – 8 C 38.95 –, juris Rn.20). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Vorkehrungen ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich um eine ohnehin schon sehr großzügig bemessene Frist handelt (vgl. VG München, Urteil vom
  6. November 2016 – M 17 K 16.4499 –, juris Rn.30). Randnummer 25 Nach diesem Maßstab trifft jedenfalls seinen Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden, das sich der Kläger nach § 32 Absatz 1 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Berliner Verwaltung beziehungsweise nach dem allgemeinen Grundsatz der Zurechnung des Verschuldens eines Vertreters (vgl. § 278 BGB, § 85 Absatz 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) zurechnen lassen muss. Der Kläger hatte seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits in dem diesem Verfahren vorausgehenden Klageverfahren – und damit vor Ablauf der Jahresfrist des § 54 LBhVO – mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen beauftragt. Als Rechtsanwalt hätte dieser wissen müssen, dass der Beihilfeanspruch erst mit dem Entstehen der Aufwendungen, das heißt mit der Rechnungslegung, entsteht, die Gewährung von Beihilfe eines entsprechenden Antrags unter Vorlage der Rechnung bedarf und dieser Antrag innerhalb eines Jahres nach Rechnungslegung bei der Festsetzungsstelle einzureichen ist. Er durfte nicht davon ausgehen, dass das anhängig gemachte Klageverfahren ausreichend sei. Soweit in dem Verfahren im ersten Schritt die Feststellung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen beabsichtigt war, wäre – wie geschehen – im nächsten Schritt die Beantragung der Beihilfe erforderlich gewesen, welche zweifellos den Form- und Fristerfordernissen entsprechen muss. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte beim Kläger die Erwartung weckte, er würde nach Abschluss des Gerichtsverfahrens ohne Berücksichtigung etwaiger Fristen über die Beihilfeanträge des Klägers entscheiden. Soweit der Beklagte mit Bescheid vom
  7. Juli 2020 die Beihilfefähigkeit von Fahrt- und Unterkunftskosten gegenüber dem Kläger anerkannte, verwies er darin explizit auf die zu beachtende Frist des § 54 LBhVO , auch wenn dieser Hinweis bereits zu einem Zeitpunkt kam, an dem die Mehrzahl der Rechnungen älter als ein Jahr war und für den Kläger somit zu spät war. Randnummer 26 b. Der Beklagte ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Fallgruppe des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens nicht daran gehindert, sich auf die Versäumnis der Frist zu berufen. Zwar kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtverletzung treuwidrig erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom
  8. März 2014 – 4 C 12.13 –, juris 31). Eine derartige Pflichtverletzung hat der Beklagte jedoch nicht begangen. Randnummer 27

(1)Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsauffassung ist der Beklagte aus Fürsorgegesichtspunkten

§ 45des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – [Beamt

StG]) nicht verpflichtet, den Kläger über die einzuhaltenden Fristen rechtzeitig aufzuklären. Aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehalten, seine Beamten generell und ohne Weiteres auf sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 2 B 3.16 –, juris Rn.10). Abweichend von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht Hinweispflichten in den folgenden Fällen anerkannt: Wenn der Beamte ausdrücklich um Auskunft bittet, bei vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtümern des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer bestehenden allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren. Keine dieser Fallgruppen ist erfüllt. Der Kläger hat nicht um Auskunft gebeten. Ersichtlich ist auch keine bei dem Beklagten herrschende allgemeine Praxis dahingehend, in regelmäßigen Abständen oder aus besonderen Anlässen, etwa bei Gerichtsverfahren die beihilfefähige Aufwendungen zum Gegenstand haben, über die Einhaltung beihilferechtlicher Fristen zu belehren. Insbesondere spricht gegen eine Hinweispflicht, dass der Kläger aufgrund seiner Lebenserfahrung bereits eine Vielzahl von Beihilfeanträgen eingereicht haben und ihm die Bedeutung der Jahresfrist damit hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte. Auch ein anhängiges Gerichtsverfahren ändert hieran nichts, insbesondere da die vorherige Zustimmung zur Erstattungsfähigkeit keine notwendige Voraussetzung war. Der Kläger war daher auch ohne Abschluss des Verfahrens nicht daran gehindert, seine Rechnungen einzureichen. Er kann sich auch nicht durchgreifend darauf berufen, dass ihn die Entscheidung des Beklagten abgehalten habe, die Rechnungen zeitnah bei der Beihilfestelle einzureichen, da er diese offensichtlich für rechtswidrig hielt. Anderenfalls hätte er ein Klageverfahren nicht angestrebt. Dann unterlag der Kläger aber auch keinem Irrtum, wenn er bewusst davon absah, die Rechnungen – wegen der entgegenstehenden Entscheidung des Beklagten – zeitnah einzureichen. Randnummer 28

(2)Der Beklagte ist unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes auch nicht verpflichtet, wegen der fehlerhaften Recherche im ersten Gerichtsverfahren die Fristversäumnis nicht geltend zu machen. Zwar kann der Beamte Ansprüche auf Erfüllung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz

§ 45Beamt

StG haben. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die vom Kläger begehrte Maßnahme – der Verzicht auf die Berücksichtigung einer Frist – überhaupt auf § 45 BeamtStG gestützt werden kann. Jedenfalls fehlt es aber auch an den Voraussetzungen einer Fürsorgepflichtverletzung. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht setzt eine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn oder seiner Organe und Amtswalter voraus, die adäquat kausal einen konkreten Schaden herbeigeführt hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. Dezember 2016 – 6 A 2386/14 –, juris Rn.63). An dieser Kausalität fehlt es vorliegend jedoch. Die fehlerhafte Recherche im ersten Verfahren hinderte den Kläger nicht daran seine Rechnung rechtzeitig einzureichen (siehe oben). Der Schadenseintritt fällt allein in die Sphäre des Klägers. Randnummer 29 c. Der Kläger kann seine Beihilfeanspruch auch nicht direkt

§ 45Beamt

StG – ohne Berücksichtigung des beihilferechtlichen § 54 LBhVO – geltend machen. Die Fürsorgepflicht ist im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten grundsätzlich abschließend durch Beihilfevorschriften konkretisiert (BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2000 – 2 C 39.99 –, juris Rn.14). Deshalb ist ein Rückgriff auf die Generalklausel ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern. Randnummer 30
  2. Soweit der Kläger mit seinem zweiten Antrag auf Beihilfe Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 254,90 Euro geltend gemacht hat, hat der Beklagte die Rechnungsbeträge durch Zahlung von 178,43 Euro in vollem Umfang erstattet.

§ 76

Absatz 3 Satz 2 LBG beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen, die entstanden sind für Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 70 Prozent, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. 70 Prozent von 254,90 Euro sind 178,43 Euro (254,90 Euro x 0,7). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung der weiteren 30 % besteht nicht. Soweit es in den Erläuterungen des Bescheids vom

  1. Juli 2020 heißt, dass die Übernachtungskosten im Hotel nicht beihilfefähig seien, erfolgte im Widerspruchsbescheid der Hinweis, dass es sich bei dieser Erläuterung um einen irreführenden Zusatz handelte, da die geltend gemachten Unterkunftskosten in vollem Umfang – dem Beihilfesatz entsprechend – erstattet worden seien. Randnummer 31
  2. Ein Anspruch auf erneute Bescheidung hat der Kläger nicht, weil die Bescheide rechtmäßig sind und im Übrigen, weil die Gewährung einer Beihilfe nicht im Ermessen des Beklagten steht. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 161 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 33 BESCHLUSS Randnummer 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird

§§ 39ff., 52 f.

des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 35 1.448,69 Euro Randnummer 36 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001473479

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