Umsetzung einer Lehrkraft - keine Auswirkung auf Eingruppierung Leitsatz Allein die Umsetzung einer Lehrkraft von einer Grundschule an eine andere Grundschule stellt keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit dar, welche zum Wegfall der bisherigen Eingruppierung führt. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
- Juli 2020, 56 Ca 9196/19, Urteil Tenor I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.07.2020 – 56 Ca 9196/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem
- November 2008 bei der Beklagten als Lehrkraft beschäftigt. Ursprünglich erhielt er eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom
- März 2015 (TV EntgO-L) blieb der Kläger zunächst in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Randnummer 3 Der Kläger war bis zum Schluss des Schuljahres 2017/2018 an der H-Grundschule in Berlin-Neukölln beschäftigt und wurde für das Schuljahr 2018/2019 an die W-Grundschule in Berlin-Treptow Köpenick abgeordnet. Seit dem Schuljahr 2019/2020 wird der Kläger an dieser Grundschule auf Dauer eingesetzt. Seit dem
- August 2019 vergütet das beklagte Land ihn nach Entgeltgruppe 9, was es dem Kläger mit Schreiben vom
- Juli 2019 (Blatt 22 der Akte) vorab mitteilte. Randnummer 4 Mit der beim Arbeitsgericht am
- Juli 2019 eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, auch weiterhin nach der Entgeltgruppe 10 vergütet zu werden. Er hat vorgetragen, dass die Besitzstandsregelung weiterhin für ihn gelte, da mit der Umsetzung an die Wendenschloss-Grundschule keine Änderung der Tätigkeit als Grundschullehrer verbunden sei. Auf den Einsatzort komme es dabei nicht an. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 6 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab
- August 2019 weiter mit der Entgeltgruppe E10 TV EntgO-L zu vergüten. Randnummer 7 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das beklagte Land hat vorgetragen, dass die Besitzstandsregelung nach der Umsetzung nicht mehr eingreife. Eine im Sinne der Besitzstandsregelung unveränderte Tätigkeit läge nur vor, solange die jeweilige Lehrkraft ihre Tätigkeit an derselben Schule verrichte. Randnummer 10 Mit Urteil vom
- Juli 2020 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 11 TV EntgO-L in Verbindung mit § 29 a Absatz 2 TVÜ-Länder einen Anspruch auf Beibehaltung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L habe, weil er auch nach der Umsetzung an die Wendenschloss-Grundschule eine unveränderte Tätigkeit ausübe. Mit dem Begriff „Tätigkeit“ knüpfe der Tarifvertrag an das Handeln und nicht an den Ort des Handelns des Arbeitnehmers an. Auch sei der Ort der der Tätigkeit regelmäßig für die Eingruppierung nicht maßgeblich. Schließlich stelle auch § 12 Absatz 1 Satz 1 TV-L auf die Tätigkeit und nicht den Ort der Tätigkeit ab. Randnummer 11 Gegen dieses dem beklagten Land am
- September 2020 zugestellte Urteil richtet sich seine am
- September 2020 eingegangene und mit am
- Oktober 2020 eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung. Es trägt vor, dass auch eine Veränderung des Arbeitsortes eine Veränderung der auszuübenden Tätigkeit darstelle. Sie stelle darüber hinaus regelmäßig eine mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme dar. Deshalb sei nunmehr der TV EntgO-L anzuwenden, nach dessen Vorschriften der Kläger in die Entgeltgruppe 9 TV-L einzugruppieren sei. Randnummer 12 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 13 das am
- Juli 2020 verkündete, am
- September 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger trägt vor, die Eingruppierung richte sich nach der nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit und nicht nach dem Arbeitsort, so dass dessen Änderung für die auszuübende Tätigkeit irrelevant sei. Auch läge in der Versetzung des Klägers keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Randnummer 17 Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des beklagten Landes vom
- Oktober 2020 (Blatt 68 bis 70 der Akte), des Klägers vom
- November 2020 (Blatt 77 bis 79 der Akte) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
- Dezember 2020 (Blatt 80 bis 81 der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 6, 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 519 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und wurde gemäß §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 520 Absatz 3 Nummer 2 ZPO ausreichend begründet. Randnummer 19 II. Die Berufung ist erfolglos. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Berufungskammer folgt den Gründen der Entscheidung des Arbeitsgerichts (§ 69 Absatz 2 ArbGG). Die Berufungsbegründung veranlasst zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Randnummer 20 Die Regelung des § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder in der hier maßgeblichen Fassung des § 11 TV EntgO-L stellt für die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe auf die unverändert auszuübende Tätigkeit ab. § 11 TV-EntgO-L lautet auszugsweise: Randnummer 21 § 29a TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung: „§ 29a Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) am
- August 2015
(1)Für in den TV-L übergeleitete und für zwischen dem
- November 2006 und dem
- Juli 2015 neu eingestellte Lehrkräfte gelten für Eingruppierungen ab dem
- August 2015 der § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). Hängt die Eingruppierung nach Satz 1 von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem
- August 2015 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.
(2)In den TV-L übergeleitete und ab dem
- November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, - deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den
- Juli 2015 hinaus fortbesteht, und - die am
- August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, sind – jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit – zum
- August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; Absatz 3 bleibt unberührt. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe in Abweichung von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 TV-L besondere Stufenregelungen geknüpft waren, gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort. Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eine Zulage geknüpft war, wird diese weitergewährt, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Zulage erfüllt sind. Randnummer 22 Es kommt für den Wegfall der Beibehaltung einer nach neuem Recht nicht mehr einschlägigen Eingruppierung also darauf an, ob die auszuübende Tätigkeit eine andere ist, als sie es bisher war. Nur dann, wenn der Arbeitsort die auszuübende Tätigkeit (mit-)bestimmt, kann eine Änderung des Arbeitsortes auch eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit herbeiführen. Das Begriffspaar der auszuübenden Tätigkeit ist Bestandteil des Regelungstatbestandes des § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L. Hiernach ist für die Eingruppierung der Lehrkraft auf deren auszuübende Tätigkeit abzustellen. Allein diese ist der Feststellung der einschlägigen Tätigkeitsmerkmale zugrunde zu legen. Sofern der Arbeitsort für bestimmte Tätigkeitsmerkmale nicht relevant ist, ist er es auch nicht für die auszuübende Tätigkeit. Es spricht nichts dafür, dass das Begriffspaar „auszuübende Tätigkeit“ in § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung des § 11 TV EntgO-L eine andere Bedeutung hat als in § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L. In § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder wird die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung geregelt, die Norm knüpft unmittelbar an den in § 12 TV-L geregelten Sachverhalt „Eingruppierung“ an. Der Arbeitsort ist für das für die Eingruppierung des Klägers relevante Tätigkeitsmerkmal „Lehrkraft“ jedoch allenfalls insoweit relevant, als seine Tätigkeit an einer bestimmten Schulart auszuüben ist. Die auszuübende Tätigkeit der Lehrkraft ist nämlich gemäß der Protokollerklärung zu § 44 Nummer 1 TV-L durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes an einer allgemein- bzw. berufsbildenden Schule bestimmt (BeckOK TV-L EntgO/Winter TV-L EntgO-L § 3 Randnummer 13). Die Schulart, an welcher der Kläger ab dem
- August 2019 zu unterrichten hat, hat sich aber nicht geändert, er wird nach wie vor an einer Grundschule eingesetzt. Dass der Einsatz nunmehr in Berlin-Treptow Köpenick und nicht mehr in Berlin-Neukölln erfolgt, ist für die Eingruppierung irrelevant, stellt also auch keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit dar. Ob darüber hinaus eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit vorliegt, was das beklagte Land im Hinblick auf § 86 Absatz 3 Nummern 1 und 2 Personalvertretungsgesetz Berlin bereits nicht schlüssig dargelegt hat, ist nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls irrelevant, weil dies keine Auswirkungen auf die Eingruppierung hat. Randnummer 23 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Randnummer 24 IV. Gründe dafür, die Revision gemäß § 72 Absatz 2 ArbGG zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001473505