Umfang der Aufklärungspflicht über den Off-Label-Use eines Medikaments Orientierungssatz 1. Der Patient ist über den Off-Label-Use von Medikamenten (hier: Cytotec zur Geburtseinleitung) aufzuklären. Dem Arzt ist es im Rahmen der Therapiefreiheit gestattet, auch nicht zugelassene Arzneimittel bzw. Arzneimittel außerhalb des Indikationsgebietes, für das sie zugelassen sind, anzuwenden. Ein derartiger Off-Label-Use ist zulässig, wenn er unter sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile des nicht zugelassenen Medikaments im Vergleich zu den zugelassenen Substanzen vertretbar ist und medizinisch-sachlich begründet erscheint. (Rn.42) 2. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Der Patient muss unter den jeweils gegebenen Umständen noch ausreichend Gelegenheit haben, sich innerlich frei zu entscheiden. Dies setzt eine Überlegungsfreiheit ohne vermeidbaren Zeitdruck voraus. (Rn.51) Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 300.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19.01.2012 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die bereits entstandenen sowie alle zukünftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. 3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt am ... auf Ersatz des immateriellen Schadens und Feststellung der Ersatzpflicht materieller Schäden in Anspruch. Randnummer 2 Die Beklagte zu 1) ist Trägerin des ...-Krankenhauses in Berlin-.... Die Beklagte zu 2) und 4) sind angestellte Ärztinnen im ...-Krankenhaus. Die Beklagte zu 3) ist Hebamme im ...-Krankenhaus. Randnummer 3 Die Mutter des Klägers, die zuvor bereits zwei Kinder spontan entband und zwei Fehlgeburten hatte, stellte sich erstmals am 27. September 2009 in der ambulanten Sprechstunde bei der Beklagten zu 4) vor. Sodann erschien sie am 28. Oktober 2009 erneut im ...-Krankenhaus zur Absprache eines Einleitungstermins. Hierbei fand zudem eine vaginale Untersuchung und Ultraschalluntersuchung durch die Beklagte zu 2) statt. Die Mutter des Klägers traf mit der Beklagten zu 2) die Übereinkunft, dass aufgrund ihrer Beschwerden mit Eintritt der kindlichen Reife in der 37. SSW die Geburt eingeleitet werden sollte. Die Mutter litt unter einem Karpaltunnelsyndrom an beiden Händen mit starken Schmerzen und befürchtete dauerhafte neurologische Schäden. Als Termin zur Einleitung der Geburt wurde der 11. November 2009 vereinbart. Der weitere Inhalt des Gesprächs, insbesondere hinsichtlich der Aufklärung der Mutter des Klägers über die Art und Weise der Geburtseinleitung sowie deren Risiken, ist streitig. Randnummer 4 Am 9. November 2009 stellte sich die Mutter des Klägers erneut im ...-Krankenhaus wegen des Verdachts auf vorzeitigen Blasensprung vor. Nachdem ein solcher ausgeschlossen wurde, begab sich die Mutter des Klägers zurück in die Häuslichkeit. Randnummer 5 Am 11. November 2009 erschien die Mutter des Klägers gegen 08.00 Uhr im ...-Krankenhaus. Nach der Aufnahme wurde die Mutter des Klägers vaginal untersucht. Die Mutter des Klägers erhielt um 08:35 Uhr zur Geburtseinleitung 50 g Cytotec. In der Behandlungsdokumentation ist insoweit durch die Beklagte zu 2) vermerkt: „Patientin ist über Cytotec aufgeklärt (off-label-use, NW)“. Der Inhalt und Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs an diesem Tag ist im Einzelnen streitig. Randnummer 6 In der Folgezeit wurden mehrfach CTG-Untersuchungen durchgeführt, wegen deren Inhalt und Zeiten auf die Behandlungsdokumentation des ...-Krankenhauses verwiesen wird. Um 17.00 Uhr erhielt die Mutter des Klägers weitere 50 g Cytotec. Randnummer 7 Hinsichtlich des weiteren Geburtsverlaufs ab 21.25 Uhr wird auf die Behandlungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen. Der Geburtsverlauf ab 22.21 Uhr ist in der Dokumentation bis kurz nach der Geburt des Klägers um 22.32h wie folgt dargestellt: Randnummer 8 22.21h Entschluss zur Notsectio, Info Anästhesie durch Notsectio Sammelruf, Info Chirurg Dr. ..., Info Kinderklinik Randnummer 9 22.22h Ankunft OP-Pfleger und kurz darauf des Anästhesisten Vorbereitungen zur Sectio Randnummer 10 22.32h Partus eines deprimierten Knaben aus 1. Schädellage, Abnabeln des Kindes, Übergabe des Kindes an OÄ Dr. ..., die die Erstversorgung übernimmt Randnummer 11 22.33h Entwicklung der Plazenta, welche ein 13x8 cm großes Koagel an der zentralen Haftungsstelle aufweist im Sinne einer vorzeitigen (zentralen) Plazentalösung sowie mehrere Verkalkungen. Plazenta wird zur histologischen Untersuchung weitergeleitet.“ Randnummer 12 Weiter wurde dokumentiert: Randnummer 13 22.32h Geburt durch Notsectio Rea-Raum Apgar 3 Absaugung, Maskenbeatmung, Oxymeter, Wärme, physikalische Stimulation, darunter erholt sich der Säugling mäßig Randnummer 14 Auf dem CTG-Bogen ist für 22.30h der Sectio-Schnitt vermerkt. Nach Ankunft der Kinderärzte des ...-Krankenhauses wurde der Kläger durch diese versorgt und um 00.30h (12. November 2009) auf die dortige neonatologische Intensivstation verlegt. Dort verblieb der Kläger bis zum 27. November 2009. Randnummer 15 Der Kläger forderte die Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz unter Fristsetzung bis zum 18. Januar 2012 auf. Randnummer 16 Der Kläger rügt die Aufklärung durch die Beklagten, hierbei insbesondere zur Aufklärung über den Off-label-Use von Cytotec oder dessen besondere Risiken, die unterbliebene Risikoaufklärung über die Geburtseinleitung und die unterlassene Aufklärung zu Behandlungsalternativen am 28. Oktober 2009 und am 11. November 2009. Er behauptet, dass seiner Mutter erst nach Einnahme der Tablette am 11. November 2009 um 08.35 Uhr gesagt worden sei, dass Cytotec für die Einleitung von Geburten nicht zugelassen sei. Sie sei weder über die Risiken einer Geburtseinleitung bei unreifer Zervix im Allgemeinen noch über die besonderen Risiken, die mit der Einnahme von Cytotec verbunden sind, oder über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Randnummer 17 Die Mutter des Klägers hätte sich gegen eine Einleitung mit Cytotec entschieden, wenn sie über dieses Medikament konkret aufgeklärt worden wäre. Ihr sei der Name des Medikaments bzw. dass es sich um ein Magenschutzmittel handelt, erst nach der Einnahme gesagt worden. Zudem hätte sie sich gegen eine Geburtseinleitung überhaupt zum stattgefundenen Zeitpunkt entschieden, sondern für eine weitere Abklärung ihrer Beschwerden, wenn ihr mitgeteilt worden wäre, dass deren Ursache noch nicht gefunden worden sei. Sie sei nicht über die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung aufgeklärt worden, obwohl es sich bei dem Kläger um ein großes und schweres Kind gehandelt habe. Randnummer 18 Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken von Cytotec hätte sie sich über das Medikament informiert und unter Inkaufnahme der Risiken für sich für einen Kaiserschnitt entschieden. Randnummer 19 Zudem rügt der Kläger, dass seine Mutter weder über die Möglichkeit eines primären Kaiserschnitts noch unter der Geburt über die echte Behandlungsalternative eines Kaiserschnitts aufgeklärt worden sei, der ab 18.35 Uhr indiziert gewesen sei. Randnummer 20 Der Kläger behauptet, dass er durch die schwere perinatale Asphyxie einen Gehirnschaden erlitten habe und es aufgrund der vorausgegangenen Sauerstoffunterversorgung postnatal zu zerebralen Krampfanfällen gekommen sei. Er sei schwerbehindert und für ihn würden Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe 3 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) bezogen (vgl. Anlage K 16). Er habe einen GdB 100 mit den Merkzeichen: B, AG, G, H (vgl. Anlage K 15). Er leide unter erheblichen kognitiven und körperlichen Einschränkungen. Im Einzelnen leide er unter einer globalen Entwicklungsstörung und sei geistig entwicklungsverzögert bzw. retardiert. Es seien eine infantile Zerebralparese und Mikrozephalie diagnostiziert worden. Sein Gang sei gestört und er habe einen Spitzfuß. Daher würde er Orthesen sowie Nachtorthesen benötigen. Er leide unter Ataxie und einer Hüftluxation. Seine Mundmotorik sei gestört, sodass es zu Speichelfluss komme und eine Dysphagie auftrete. Er sei Brillenträger und es liege Strabismus, d. h. Schielen auf dem linken Auge, vor. Darüber hinaus leide er unter Muskelhypotonie. Aufgrund seiner Einschränkungen könne er Gefahren nur mangelhaft einschätzen. Er sei an Epilepsie erkrankt. Zeitweise habe ein Minderwuchs vorgelegen. Aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen leide er unter Stuhl-/Harninkontinenz. Er spreche nur wenige Worte und diese so undeutlich, dass nur Vertrauenspersonen ihn verstehen können. Er habe aufgrund von Ein- und Durchschlafstörungen einen gestörten Tag-/Nachtrhythmus. Randnummer 21 Seine Schmerzensgeldvorstellung benennt der Kläger mit 300.000,00 EUR. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19. Januar 2012 zu zahlen. Randnummer 24 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm die bereits entstandenen sowie alle zukünftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Randnummer 25 Die Beklagten beantragen, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagten behaupten, die Mutter des Klägers sei schon am 28. Oktober 2009 durch die Beklagte zu 2) ausführlich über die Einleitung der Geburt durch Prostaglandine aufgeklärt worden, ferner über den Geburtsverlauf und die Risiken. Darüber hinaus sei die Mutter über die Möglichkeit aufgeklärt worden, dass die künstliche Einleitung der Geburt wirkungslos bleiben könne. Außerdem sei die Mutter über Risiken für das Kind, wie kindlicher Stress und somit Unterversorgung des Kindes, die schlimmstenfalls ein Notkaiserschnitt erfordert, aufgeklärt worden. Randnummer 28 Am 11. November 2009 habe die Beklagte zu 2) der Kindesmutter nochmals vor der Gabe der Tablette das Einleitungsprocedere, die Prostaglandingabe sowie die Wirkung und neben Wirkungen von Prostaglandinen allgemein und von Cytotec im Speziellen erläutert. Als Risiken seien allergische Reaktionen, Bronchokonstriktion, uterine Überstimulation, Fieber, Kopfschmerzen, Erbrechen, Übelkeit, Blutdruckabfall und Myokardischämie genannt worden. Die Beklagte zu 2) habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Cytotec nicht für die Geburtshilfe zugelassen sei. Randnummer 29 Die Beklagten meinen, die Aufklärung am 11. November 2009 sei rechtzeitig gewesen, da die Wahl des Mittels zur Geburtseinleitung vom vaginalen Befund des Tages abhänge. Die Mutter sei über die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht aufzuklären gewesen, da diese medizinisch nicht indiziert gewesen sei und daher keine Alternative zur vaginalen Entbindung dargestellt habe. Randnummer 30 Die Beklagten erheben den Einwand der hypothetischen Einwilligung der Mutter des Klägers zur Geburtseinleitung mittels Prostaglandinen. Randnummer 31 Sie bestreiten die Kausalität zwischen mangelhafter Aufklärung und Schaden, da die vorzeitige Plazentaablösung nicht auf die Gabe von Cytotec zurückzuführen sei. Bei einer primären Schnittentbindung wären die Gehirnschäden des Klägers ebenfalls aufgetreten. Randnummer 32 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche geburtshilfliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. ... vom 19. März 2015 nebst Ergänzungen vom 29. Januar 2016 sowie auf das neonatologische und neuropädiatrische schriftliche Gutachten von PD Dr. med. ... vom 31. Januar 2018 nebst Ergänzungen vom 03. Dezember 2018 Bezug genommen. Ferner ist der Sachverständige Prof. Dr. med. ... in der mündlichen Verhandlung angehört worden (vgl. Protokoll vom 13. Oktober 2016, Band 3 Bl. 76 ff. d. A.). Randnummer 33 Darüber hinaus hat das Gericht erhoben durch Vernehmung der Zeugin .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 27. März 2014, Band 2, Bl. 91 ff. d. A., Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die zulässige Klage hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. I. Randnummer 35 Antrag zu 1) Randnummer 36 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 280 Abs. 1, 249, 253, 278 BGB i. V. m. dem Behandlungsvertrag bzw. aus §§ 831, 249, 253 BGB zu. Randnummer 37 A. Aufklärungsfehler Randnummer 38 Da den Beklagten der Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung der Mutter des Klägers über die Einleitung der Geburt nicht gelingt, war die Einwilligung der Mutter des Klägers in die Gabe von Cytotec und damit in die Einleitung der vaginalen Geburt unwirksam und diese infolgedessen rechtswidrig, § 630d Abs. 2 BGB. Randnummer 39 Der behandelnde Arzt muss den Nachweis einer vollständigen und rechtzeitigen Aufklärung führen. Dieser Nachweis ist den Beklagten weder für das Gespräch mit der Mutter des Klägers am 28. Oktober 2006 noch am 11. November 2006 gelungen. Im Rahmen der Geburt liegt die Einwilligungszuständigkeit allein bei der Mutter, weil der Geburtsablauf immer auch sie und ihre körperliche Unversehrtheit betrifft (vgl. BGH NJW 1989, 1538). Randnummer 40 1. Gespräch am 28. Oktober 2009 Randnummer 41 Der Patient muss „im Großen und Ganzen“ über die nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung, insbesondere Art, Bedeutung, Verlauf und Folgen des Eingriffs, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, aufgeklärt werden (sog. Grundaufklärung; vgl. BGH NJW 2019, 1283, 1284). Fehlt es bereits an einer solchen Grundaufklärung, muss der Arzt auch für den Eintritt fern liegender Risiken haften, die Patienteneinwilligung in den Eingriff ist hierbei unbeachtlich (vgl. BGH NJW 2019, 1283, 1284; BGH, Urteil vom 14. März 2006 – VI ZR 279/04 –, BGHZ 166, 336-346, Rn. 13; KG Berlin, Urteil vom 09. Dezember 2013 – 20 U 107/12 –, Rn. 57 , juris). Bei fehlender Grundaufklärung ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Kern genauso verletzt, als wenn der Arzt den Eingriff vorgenommen hätte, ohne den Patienten überhaupt um seine Zustimmung zu ersuchen. Nach diesen Grundsätzen haftet der Arzt mithin bei mangelhafter Grundaufklärung auch dann, wenn sich statt des aufklärungspflichtigen Risikos, ein nur äußerst seltenes, nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat (vgl. BGH NJW 1996, 777, 779; BGH, Urteil vom 28. Mai 2019 – VI ZR 27/17 –, Rn. 15, juris). Randnummer 42 Darüber hinaus ist über den Off-Label-Use von Medikamenten aufzuklären: Dem Arzt ist es im Rahmen der Therapiefreiheit gestattet, auch nicht zugelassene Arzneimittel bzw. Arzneimittel außerhalb des Indikationsgebietes, für das sie zugelassen sind, anzuwenden. Ein derartiger Off-Label-Use ist zulässig, wenn er unter sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile des nicht zugelassenen Medikaments im Vergleich zu den zugelassenen Substanzen vertretbar ist und medizinisch-sachlich begründet erscheint (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, A 1212). Der Patient muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um einen Off-Label-Use mit möglicherweise noch unbekannten Nebenwirkungen handelt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2020 – I-26 U 47/19 –, Rn. 45, juris). Dies ist erforderlich, um den Patienten in die Lage zu versetzen, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken behandeln lassen möchte oder nach der nicht zugelassenen Methode unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren (vgl. BGH NJW 2007, 2767; OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2020 – I-26 U 47/19 –, Rn. 36, juris). Diese Grundsätze müssen auch die Anwendung von Cytotec bei der Geburtseinleitung gelten, obwohl Cytotec seit Jahrzehnten in deutschen Kliniken zur Geburtseinleitung angewandt wird (anders LG Hamburg, Urteil vom 02. Juni 2016 – 323 O 154/13 –, Rn. 78, juris). Denn es muss dem Patienten die Möglichkeit eröffnet werden, sich über die Gründe für die Nichtzulassung des Medikaments in Deutschland zu informieren und in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. Für den Patienten ist es nicht offensichtlich, ob das Fehlen einer arzneimittelrechtlichen Zulassung beispielsweise wirtschaftliche oder medizinische Gründe hat. Randnummer 43 Letztendlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, da vorliegend jedenfalls schon keine ordnungsgemäße Grundaufklärung der Mutter des Klägers erfolgte. Denn die Beklagten konnten nicht beweisen, dass der Mutter des Klägers eine allgemeine Vorstellung über die Art der Belastung und die Schwere des Eingriffs sowie die spezifischen Risiken einer Geburtseinleitung durch die Einnahme von Cytotec vermittelt wurden. Randnummer 44 Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen der persönlichen Anhörung angegeben, dass sie sich nicht dezidiert an das Gespräch mit der Mutter des Klägers am 28. Oktober 2009 erinnern könne. Sie habe auf das Risiko einer Anpassungsstörung beim Kind aufgrund der Geburtseinleitung hingewiesen. Sie könne sich jedoch nicht mehr erinnern, ob sie über weitere Risiken der vorzeitigen Einleitung, wie Notkaiserschnitt oder Uterus-Ruptur, oder über das konkrete Medikament zur Geburtseinleitung hingewiesen habe (vgl. Protokoll vom 27.03.2014, Bd. 2 Bl. 97 f. d.A.). Randnummer 45 Die Mutter des Klägers gab an, dass sie über die Risiken einer Geburtseinleitung nicht aufgeklärt worden sei. Am 28. Oktober 2009 sei ihr nur gesagt worden, dass der Versuch der Geburtseinleitung vergeblich sein könnte; der Name des Medikaments und dessen Wirkung seien nicht erläutert worden (vgl. Protokoll vom 27.03.2014, Bd. 2 Bl. 96 f. d.A.). Randnummer 46 Der Hinweis auf die mögliche Anpassungsstörung des Kindes bei einer Geburtseinleitung - unterstellt, er wurde tatsächlich erteilt - reicht allerdings nicht schon aus, um den o.g. Anforderungen an die Grundaufklärung gerecht zu werden. Denn die Mutter wurde schon nicht über Risiken aufgeklärt, die sie selbst betreffen, wie beispielsweise die Gefahr eines Gebärmutterrisses oder eines Wehensturms. Darüber hinaus ist damit auch nach der Anhörung der Beklagten zu 2) nicht bewiesen, dass die Mutter des Klägers über die Art, Bedeutung, Verlauf und Folgen der Geburtseinleitung mittels Cytotec wenigstens in groben Zügen aufgeklärt wurde. Randnummer 47 Die Beklagten tragen vor, dass lediglich eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“ erforderlich sei, die hier durch den Hinweis auf die Möglichkeit, dass der Versuch frustran sein könnte, und dass eine Anpassungsstörung beim Kind möglich sei, erfüllt worden sei. Als unstreitig unterstellt, dass die Mutter auf die Möglichkeit einer Anpassungsstörung hingewiesen wurde, nannte die Beklagte zu 2) ihr jedoch weder den Namen des Medikaments, noch dass es nicht in Deutschland für die Geburtseinleitung zugelassen sei. Schon allein der Hinweis auf den Off-Label-Use wurde nicht erteilt, auch wenn der ausdrückliche Wortlaut „Off-Label-Use“ nicht erforderlich ist. Eine Aufklärung über die allgemeinen Risiken der Geburtseinleitung für die Mutter ist ebenfalls nicht erfolgt. Daher kann eine Aufklärung im „Großen und Ganzen“ nicht bejaht und die Mutter nicht auf eine selbständige Nachfrage zu weiteren Risikoinformationen verwiesen werden. Randnummer 48 Darüber hinaus sind die Beklagten der Auffassung, dass die Klarstellung, dass es sich bei der Anwendung von Cytotec um einen Off-Label-Use handeln würde, nicht erforderlich gewesen sei, da die Wirkungen und Nebenwirkungen im Vergleich zu den zugelassenen Medikamenten zur Geburtseinleitung identisch sei. Dennoch hätte die Mutter des Klägers nach Auffassung der Kammer über den Off-Label-Use aufgeklärt werden müssen. Für die Annahme einer entsprechenden Aufklärungspflicht spricht, dass der Patient bei Einsatz eines nicht zugelassenen Medikaments genauso wie beim Einsatz nicht standardgemäßer Verfahren ein Interesse daran hat, diesen Umstand zu erfahren, um sich gegebenenfalls für eine Standardmethode - bzw. hier ein Absehen von der Geburtseinleitung vor dem errechneten Geburtstermin - entscheiden zu können. Dies dürfte unabhängig davon gelten, ob - wie ansonsten im Falle der Aufklärung über Behandlungsalternativen erforderlich - wesentliche Unterschiede in Bezug auf Chancen und Risiken bestehen (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 26.7.2011 – 1 U 163/10, BeckRS 2011, 23467). Randnummer 49 Die Beklagten verweisen auf ein Urteil des OLG Nürnberg vom 01.10.2001 (5 U 4304/00), in dem das OLG ausführt, dass eine Aufklärung über die Gefahren der Geburtseinleitung nicht erforderlich sei, da es keine Gefahren oder Komplikationen gebe, denen nicht sofort begegnet werden könne. Insbesondere in einer Situation, in der Geburtsreife vorliege und sonstige Risiken fehlen, müsse nicht zwingend über ernstliche Gefahren aufgeklärt werden, da von einem „Grenzfall zwischen einer natürlich verlaufenden und künstlich forcierten sowie einer künstliche eingeleiteten Geburt" gesprochen werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 01. Oktober 2001 – 5 U 4304/00 –, Rn. 41, juris). Diese Einschätzung ist jedoch schon aufgrund des Off-Label-Use und der Risiken im Zusammenhang mit der Anwendung von Cytotec nicht auf das hiesige Verfahren übertragbar. Darüber hinaus war die Mutter des Klägers - anders als in der Entscheidung des OLG Nürnberg - nicht geburtsbereit, sondern die Geburt wurde drei Wochen vor dem errechneten Termin aufgrund ihrer Beschwerden eingeleitet. Randnummer 50 2. Gespräch am 11. November 2009 Randnummer 51 Eine Aufklärung am 11. November 2009 war verspätet. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, d.h. er durch sorgfältige Abwägung des Für und Wider seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht wahren kann (vgl. Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, BGB § 630e Rn. 40). Der Patient muss unter den jeweils gegebenen Umständen noch ausreichend Gelegenheit haben, sich innerlich frei zu entscheiden. Dies setzt eine Überlegungsfreiheit ohne vermeidbaren Zeitdruck voraus (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, A 1634). In der Regel ist eine Bedenkzeit von 24 Stunden erforderlich (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, A 1636). Erfolgte die Aufklärung verspätet, so legt es bereits die Lebenserfahrung nahe, dass die Entscheidungsfreiheit des Patienten im Hinblick auf den psychischen und organisatorischen Druck eingeschränkt war (vgl. BGH NJW 1995, 2410, 2411). Randnummer 52 Diese wurde vorliegend nicht eingehalten. Die Mutter des Klägers erschien am 11. November 2009 um 08.00 Uhr im Haus der Beklagten zu 1) und erhielt die Tablette gegen 08.35 Uhr, sodass die 24 Stunden Bedenkzeit nicht eingehalten wurde, selbst wenn sie an diesem Tag ordnungsgemäß über die Wirkung, Risiken und Behandlungsalternativen für Cytotec zur Geburtseinleitung aufgeklärt worden wäre. Die Bedenkzeit von allenfalls ca. 35 Minuten nach dem Aufklärungsgespräch am 11. November 2009 ist als zu kurz anzusehen, auch wenn die Mutter des Klägers (anders als er vorträgt) die Tablette während der Aufklärung noch nicht im Mund hatte. Denn es handelte sich um einen elektiven Eingriff und nicht um einen Notfall. Liegt kein Notfall vor, muss der Überlegenszeitraum im Hinblick auf den Umfang des geplanten Eingriffs ausreichend sein, um aus Sicht des Patienten die präsentierten Fakten abwägen zu können (vgl. BGH NJW 1995, 2410, 2411). Wenn der Eingriff nicht sofort erfolgen muss, sondern zumindest einige Stunden Zeit verbleiben, darf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht derart verkürzt werden, dass dem Patienten keinerlei Möglichkeit der Überlegung und eventuell der Informationsgewinnung verbleibt (vgl. OLG Köln Urt. v. 16.1.2019 – 5 U 29/17, BeckRS 2019, 2369 Rn. 16, beck-online). Von einer ausreichenden Überlegungszeit kann bei einem Zeitraum von maximal 35 Minuten nicht ausgegangen werden, da eine gründliche Abwägung von Für und Wider für einen medizinischen Laien innerhalb eines derart kurzen Zeitfensters nicht möglich ist. Randnummer 53 Die Beklagten wenden sein, dass die Entscheidung über konkrete Form der Einleitung der Geburt vom an diesem Tage erhobenen vaginalen Befund abhängig sei und daher eine Aufklärung schon am 28. Oktober 2009 nicht möglich war. Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat die Abhängigkeit der konkreten Form der Geburtseinleitung vom aktuellen vaginalen Befund mit einem Schreiben an das Gericht vom 18. Oktober 2016, vgl. Bd. 3 Bl. 82 f. d. A., bestätigt. Er führt aus, dass die Entscheidung, ob es die Geburtseinleitung mit einem Wehentropf oder mit Prostaglandinen indiziert ist, von der Reife des Zervixbefund abhängig ist. Dieser Umstand hätte jedoch der Mutter des Klägers vorab mitgeteilt werden können. Die Beklagten selbst tragen nicht vor, dass die Mutter über die Abhängigkeit der Art der Geburtseinleitung vom aktuellen vaginalen Befund aufgeklärt worden sei, egal zu welchem Zeitpunkt. Es hätte dann eine umfassende Aufklärung über die verschiedenen Möglichkeiten einer Geburtseinleitung mit den jeweiligen Risiken, Vor- und Nachteilen erfolgen können, mindestens jedoch über den Wehentropf und die Gabe von Prostaglandinen. Randnummer 54 3. Einwand der hypothetischen Einwilligung Randnummer 55 Die Beklagten erheben den Einwand der hypothetischen Einwilligung und tragen vor, dass die Mutter bei ordnungsgemäßer Aufklärung ihr Einverständnis in die Einleitung der Geburt mittels Cytotec erklärt hätte, da das Medikament Cytotec risikoarm und weitestgehend komplikationslos sei. Randnummer 56 Genügt die Aufklärung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte (vgl. BGH NJW 2019, 3072, 3074). An einen dahingehenden Nachweis, der dem Behandelnden obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen, damit nicht auf diesem Weg der Aufklärungsanspruch des Patienten unterlaufen wird. Den Arzt trifft für seine Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt, die Beweislast aber erst dann, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er – wären ihm rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden – vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (stRspr, vgl. nur BGH NJW 1991, 2342; BGH NJW 1994, 2414 m.w.N.). Randnummer 57
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.