ständigkeit - Versagung der Leistungen durch die nunmehr
ständige Behörde wegen fehlender Mitwirkung - Weitergewährung der Leistungen durch die bisher
ständige Behörde nach § 2 Abs 3 S 1 SGB 10 Orientierungssatz 1. Nach § 2 Abs 3 S 1 SGB 10 soll bei einem Wechsel der örtlichen
ständigkeit im Interesse des Leistungsberechtigten eine nahtlose Leistungsgewährung erfolgen. (Rn.30) 2. § 2 Abs 3 S 1 SGB 10 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der nunmehr
ständige Leistungsträger die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt, denn hierdurch verwirklicht sich gerade die mit dem Wechsel der örtlichen
ständigkeit verbundene Gefahr der Unterbrechung der Leistungsgewährung. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
m 31. August 2021 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen 30% ihrer außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
erstatten. Ansonsten sind Kosten nicht
erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit eines Aufhebungsbescheides betreffend die Leistungen
r Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Randnummer 2 Die 1985 geborene Antragstellerin
1. ist die Mutter der im Jahr 2017 geborenen Antragstellerin
2. Beide bewohnten
nächst eine Wohnung im
ständigkeitsbereich des Antragsgegners und bezogen von diesem laufende Leistungen nach dem SGB II. Randnummer 3 Der Antragsgegner erfuhr von einem Bescheid des Bezirksamtes S von B, mit welchem den Antragstellerinnen für die Zeit vom 17. März 2021 bis
m 16. September 2021 eine Unterkunft wegen Wohnungslosigkeit
gewiesen wurde. Auf den am 23. März 2021 gestellten Folgeantrag forderte der Antragsgegner die Antragstellerinnen
r Einreichung ergänzender Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, auf. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
m 31. März 2022 Leistungen
r Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von monatlich 639,56 Euro, wobei 606,56 Euro auf die Antragstellerin
1. und 33 Euro auf die Antragstellerin
2. entfielen. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner bei der Antragstellerin
1. den Regelbedarf in Höhe von 446 Euro und einen Mehrbedarf für Alleinerziehende i.H.v. 160,56 Euro, bei der Antragstellerin
. Die Antragstellerin
m
r Begründung führte er aus, dass durch den Umzug am 16. April 2021 ein Wechsel der
ständigkeit eingetreten sei. Er forderte die Antragstellerinnen auf, sich beim Jobcenter Tempelhof-Schöneberg
melden. Randnummer 7 Mit ihrem gegen den Aufhebungsbescheid vom
ständigkeit nach einem Umzug begründe keine Rechtswidrigkeit des
vor erlassenen Bescheides. Dies ergebe sich aus der Regelung des § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Randnummer 8 Am
ständigkeit habe damit geendet. Randnummer 10 Das Sozialgericht B hat mit Beschluss vom
ständigkeitsbereich des Jobcenters Tempelhof-Schöneberg verzogen, welches seine
ständigkeit anerkannt und seinerseits über das Leistungsbegehren - wenn noch abschlägig - entschieden habe. Zwar verpflichte § 2 Abs. 3 SGB X den ursprünglichen Leistungsträger
r Weiterleistung, dies könne aber nur gelten, bis die nunmehr
ständige Behörde einen (anderweitigen) Bescheid erlassen habe. Hinsichtlich des bereits abgelaufenen und streitbefangenen Monats Juni sei der Eilantrag
dem als Antrag nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG auf Aufhebung der Vollziehung anzusehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Antrag abzulehnen. Eine rückwirkende Leistungsgewährung komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Randnummer 11 Die Antragstellerinnen haben gegen den Beschluss vom 30. Juni 2021 noch am selben Tag Beschwerde
m Landessozialgericht B-B erhoben. Sie sind der Auffassung, dass die Leistungen durch den Antragsgegner fortzuzahlen seien. Randnummer 12 Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß, Randnummer 13 den Beschluss des Sozialgerichts B vom
rückzuweisen. Randnummer 16 Er hält den angefochtenen Beschluss für
treffend. Randnummer 17 Mit Bescheid vom
nächst fortbestehende
ständigkeit nach § 2 Abs. 3 SGB X mit dem Tätigwerden des nunmehr örtlich
ständigen Jobcenters in Form des Versagungsbescheides vom 07. Juni 2021 beendet worden sei.
dem seien Gründe, die die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen an der Mitwirkung bei der Ermittlung der Leistungsansprüche gehindert hätten, nicht ersichtlich. Die Antragstellerinnen haben am
lässig und begründet.
Unrecht hat das Sozialgericht B im angefochtenen Beschluss vom
lässig. Das Gericht kann in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Der Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 sowie die nachfolgende Anfechtungsklage wurden durch die Antragstellerinnen fristgerecht erhoben; ihnen kommt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II jedoch keine aufschiebende Wirkung
. Randnummer 21 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 22 Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen hinsichtlich des Sofortvollzuges
erfolgen, wobei neben den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens auch Sinn und Zweck des Gesetzes, die Entscheidung des Gesetzgebers, ob Rechtsmittel gegen solche Bescheide grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben sollen, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
berücksichtigen sind (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, Rdnr. 12e ff.
). Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
bewerten sind, umso höher müssen die erfolgsunabhängigen Interessen des Antragstellers
veranschlagen sein, um eine Aussetzung
rechtfertigen (Keller, a.a.O, Rdnr. 12 f.
Erweist sich der Bescheid dagegen als offenbar rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil grundsätzlich kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug einer rechtswidrigen Entscheidung besteht. Randnummer 23 Die danach
treffende Abwägung geht
Gunsten der Antragstellerinnen aus, weil sich der Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig erweist und vor diesem Hintergrund das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse der Antragstellerinnen am vorläufigen ungekürzten Weiterbezug der Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhalts
rückzutreten hat. Randnummer 24 Als Rechtsgrundlage für die ab dem
kunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Vorausgesetzt wird eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. „Wesentlich“ meint für den Inhalt des Bescheides rechtserheblich (Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 11/18, § 48 SGB X, Rn. 23). Randnummer 25 Als rechtserhebliche Änderungen kommen allein der Umzug der Antragstellerinnen in eine Unterkunft außerhalb des
ständigkeitsbereiches des Antragsgegners und der Erlass des Versagungsbescheides vom 07. Juni 2021 durch das Jobcenter T-S ist Betracht. Randnummer 26 Hierbei handelt es sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich aber nicht um eine für den Leistungsanspruch der Antragstellerinnen gegenüber dem Antragsgegner rechtserhebliche Änderung. Randnummer 27 Spätestens mit dem Umzug der Antragstellerinnen in die von ihnen
m 16. April 2021 angemietete und im
ständigkeitsbereich des Jobcenters T-S gelegene Wohnung ist der Antragsgegner zwar gem. § 36 Abs. 1 i. V. m. § 6 SGB II für die Gewährung von Leistungen
r Sicherung des Lebensunterhaltes örtlich unzuständig geworden. Dies ist für den Weiterbezug der bereits mit Bescheid vom
ständigkeitswechsel die bisher
ständige Behörde die Leistungen noch solange
erbringen, bis sie von der nunmehr
ständigen Behörde fortgesetzt werden. Die Norm gewährt damit dem Leistungsempfänger einen Anspruch gegen den unzuständig gewordenen Leistungsträger (I. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 2 SGB X <Stand: 23. September 2019>, Rn. 22). Randnummer 29 Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Leistungen lagen
dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungsbescheides maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2021 vor. Randnummer 30 Die Antragstellerinnen befanden sich
m Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen
ständigkeit beim Antragsgegner im laufenden Leistungsbezug. Der nunmehr
ständige Träger, das Jobcenter T-S, hat die Leistungen auch nicht fortgesetzt. Eine Fortsetzung der Leistungserbringung liegt nicht im Erlass des Versagungsbescheides vom
erblicken. Zwar mag das Jobcenter T-S dadurch, dass es Unterlagen von den Antragstellerinnen angefordert und letztlich die Leistungen versagt hat, seine
ständigkeit anerkannt haben. Darauf dürfte es aber nicht ankommen. Die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X dient nicht lediglich der
ständigkeitsbestimmung zwischen den Leistungsträgern, vielmehr soll im Interesse des Bürgers eine nahtlose Leistungsgewährung erfolgen, gleichsam so, als ob es keinen
ständigkeitswechsel gegeben habe (I. Palsherm, a.a.O., Rdnr. 22
Randnummer 31 Insoweit ist zwar
beachten, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X keinen materiellen Leistungsanspruch eigener Art generiert. Insoweit kann offen bleiben, ob bei Wegfall der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch der ursprünglich und auf Grund von § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X
r Weiterleistung verpflichtete Leistungsträger berechtigt bleibt, die Leistungsgewährung abzuändern und aufzuheben. Allein der Fortfall der örtlichen
ständigkeit genügt hierfür aber jedenfalls nicht (Schütze/Roller,
züglich des Alleinerziehendenmehrbedarfs hat der Antragsgegner aber nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Unter welchen Voraussetzungen der nunmehr
ständig gewordene Leistungsträger berechtigt ist, die Leistungsvoraussetzungen neu
bewerten oder eingetretene Änderungen in den Leistungsvoraussetzungen
berücksichtigen und ob in einem dann ergehenden Ablehnungsbescheid eine die vorrübergehende Leistungspflicht des früher
ständigen Trägers beendende Fortsetzung der Leistung
sehen ist (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2019 – L 15 SO 133/19 B ER –, juris), bedarf hier ebenfalls keiner näheren Betrachtung. Vorliegend hat der neue Leistungsträger nämlich eine Entscheidung über das Bestehen der Leistungsvoraussetzungen nicht getroffen. Er hat die Leistungen auf Grund fehlender Mitwirkung der Antragstellerinnen versagt. Mit der Versagung hat sich aber gerade die mit dem Wechsel der örtlichen
ständigkeit verbundene Gefahr der Unterbrechung der Leistungsgewährung verwirklicht. Wäre der Umzug der Antragstellerinnen nicht erfolgt, hätten sie die mit dem aufgehobenen Bescheid vom
ständigkeitswechsel und nicht etwa durch etwaige andere (u. U. mit dem Umzug einhergehende) die Leistungsvoraussetzungen betreffende Änderung von Umständen bedingt. Nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats sollen aber durch die in § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthaltene Übergangsregelung Leistungsunterbrechungen in solchen umzugsbedingten Konstellationen gerade verhindert werden. Randnummer 32 Die noch anzustellende Interessenabwägung fällt
Gunsten der Antragstellerinnen aus. Der Gesetzgeber hat für Änderungsbescheide grundsätzlich den Sofortvollzug angeordnet, so dass nur gewichtige Gründe das Absehen von der sofortigen Vollziehung rechtfertigen können (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Rdnr. 12e ff.
Solche liegen mit den dargestellten überwiegenden Erfolgsaussichten, angesichts derer das Interesse der Antragstellerinnen am Bezug der existenzsichernden Leistungen das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Leistungskürzung überwiegt, vor. Das Interesse am Sofortvollzug der Aufhebungsentscheidung ist dabei als gering anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass der materielle Leistungsanspruch der Antragstellerinnen auf den Regelsatz entfallen sein könnte, sind vom Antragsgegner weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ihm steht daher für die auf Grund des (vorläufig) wieder auflebenden Bescheides vom 13. April 2021 erbrachten Leistungen gegenüber dem Jobcenter Tempelhof-Schöneberg nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X ein Erstattungsanspruch
. Für die Antragstellerinnen geht es dagegen um das Existenzminimum. Randnummer 33 Der Senat verkennt dabei nicht, dass es den Antragstellerinnen obliegt, im Verwaltungsverfahren gegenüber dem nunmehr
ständigen Leistungsträger mitzuwirken. Das Unterlassen einer gebotenen Mitwirkung schmälert dabei mit
nehmender Zeit ihr Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Aufhebungsbescheides bzw. ihr Rechtsschutzbedürfnis für die Führung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beim Gericht, denn durch die Einreichung der geforderten Unterlagen kann sie die Fortsetzung der Leistungen durch das Jobcenter T-S einfacher erreichen. Die Anordnung der ab Erhebung des Widerspruches geltenden aufschiebenden Wirkung wird daher auf die Zeit bis
m 31. August 2021 begrenzt. Jedenfalls innerhalb dieser Zeit ist es den Antragstellerinnen – auch angesichts der mit § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X
m Schutz der Leistungsbezieher geschaffenen Fortsetzungsregelung –
zumuten, die Anforderung von Unterlagen
erfüllen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und dem Ausgang des Verfahrens. Randnummer 35 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001473890
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