Vorliegens einer bindenden Pauschalierung beachten muss. (Rn.29) 2. (Zu OS 1:) Es kann
wegen dahinstehen, ob ein Finanzamt an die BMF-Schreiben gebunden war und ob ein Landeserlass diese BMF-Erlasse verdrängen konnte (insb. hinsichtlich der Findung eines angemessenen Aufteilungsmaßstabs i. S. einer sachgerechten Schätzung, soweit keine Bewirtungsaufwendungen angefallen waren). (Rn.29)
G aufzuteilen. In Anlehnung an das BMF-Schreiben "Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten" vom 22.08.2005 (BStBl I 2005, 845) wird ein Werbewert von 40 % unterstellt. (Rn.40) 5. Revision eingelegt (Az.
BFH: VI R 15/21). Verfahrensgang nachgehend BFH,
Verfahrens zu 71 % und die Klägerin zu 29 %. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die zutreffende Bewertung bei der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (§ 37b Einkommensteuergesetz -EStG-). Randnummer 2 Bei der Klägerin handelt es sich um einen C… Markenhersteller für alle Produkte im Bereich Farben, Bodenbeläge und Wärmedämmverbundsysteme. Sie mietete in den Streitjahren (2012 bis 2014) in der damaligen B… Arena eine VIP-Loge mit zwölf Sitzplätzen an. Hierbei handelt es sich um eine Mehrzweckhalle, in der Sportveranstaltungen (insb. Eishockey und Basketball) sowie Konzerte und sonstige Veranstaltungen stattfinden. Der Vertrag über die VIP-Loge umfasste ausdrücklich keine Bewirtungsleistungen. Werbe- und Sponsoringmaßnahmen waren der Klägerin nur innerhalb der VIP-Loge gestattet. Das angebotene Werbepaket beinhaltete Logo- und Schriftzugdarstellung im Logenumlauf, auf einem Board sowie durch Einträge im Branchenbuch der B… Arena. Die VIP-Loge wurde – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – bei Veranstaltungen dergestalt genutzt, dass Geschäftspartner zum entsprechenden Event eingeladen worden sind. Ferner haben Mitarbeiter oder Mitglieder der Geschäftsleitung der Klägerin an den jeweiligen Veranstaltungen teilgenommen. Diesbezüglich hatte die Klägerin interne Anweisungen über das Verhalten als sog. Gastgeber erteilt. Der verantwortliche Mitarbeiter hatte danach u.a. darauf zu achten, dass Flyer im Schrank auslagen, ausreichend T-Shirts der Klägerin vorhanden waren und das Video „…“ lief. Ferner sollte der Mitarbeiter den Gästeempfang sowie die Essensbestellungen durchführen. Randnummer 3 Die Klägerin hatte für die VIP-Loge Nettoaufwendungen (ohne Bewirtungsaufwendungen) in Höhe von 130.000 € (jeweils für die Jahre 2012 und 2013) sowie in Höhe von 126.666,67 € (Jahr 2014). Entsprechend
VIP-Logenerlasses
Bundesministeriums der Finanzen -BMF-, der eine Aufteilung von 40 % Werbung, 30 % Bewirtung und 30 % Geschenke vorsieht, teilte die Klägerin den nicht vorhandenen Anteil für Bewirtung im Verhältnis 4:3 (Werbung : Geschenke) auf und ermittelte einen Anteil von 57 % (40 + 17) für Werbung sowie von 43 % (30 + 13) für Geschenke. Zunächst kürzte die Klägerin die gesamten Aufwendungen um 8,33 % (einer von zwölf Plätzen), da sie der Auffassung war, dass der jeweils teilnehmende Arbeitnehmer aus rein betrieblichen Gründen vor Ort war. Im Übrigen unterstellte sie vom bleibenden Betrag 43 % als Zuwendung/Geschenke und meldete pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG wie folgt an: 2012 2013 2014 Pauschale LSt gesamt 17.184,71 € 20.214,07 € 19.695,77 € Randnummer 4 Nachdem der Beklagte eine Lohnsteueraußenprüfung bei der Klägerin durchgeführt hatte, vertrat er die Auffassung, dass dieser Aufteilung nicht zuzustimmen sei. Unter Hinweis auf die BMF-Schreiben vom 22. August 2005 (Bundessteuerblatt -BStBl.- I 2005, 845) sowie vom 11. Juli 2006 (BStBl. I 2006, 447) und dem daraus resultierenden Runderlass vom 20. Mai 2010 der Senatsverwaltung für Finanzen C… unterstellte der Beklagte eine sachgerechte Aufteilung von 25 % Werbung und 75 % Geschenke. Einen vorherigen Abschlag für dienstverpflichtete Arbeitnehmer nahm er nicht vor. Dies führte durch Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2014 vom 01. März 2018 zu einer lohnsteuerlichen Nachforderung von 58.064,11 € wie folgt: 2012 2013 2014 P.LSt lt. BP-Bericht § 37b
Abzugs für Arbeitnehmer, sei ein Nachweis für die Verpflichtung nicht erbracht worden. Auch liege kein Nachweis dazu vor, dass betriebliche Aufgaben erfüllt worden seien. Randnummer 10 Die Klägerin hat hiergegen fristgerecht Klage erhoben. Mit der Klage begehrt die Klägerin, dass für die VIP-Loge nicht nur ein Werbeanteil von 25 % berücksichtigt werde, sondern der von der Klägerin berücksichtigte Anteil von 57 % der Aufwendungen. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009 sei die Behandlung der Aufwendungen für die VIP-Loge durch den Beklagten geprüft worden. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Karte für einen Arbeitnehmer als abzugsfähige Betriebsausgabe und vor allem das Aufteilungsverhältnis von 57:43 seien anerkannt worden. Diese Aufteilung sei dann im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung nicht mehr akzeptiert worden. Mit der Anwendung eines Runderlasses der Senatsverwaltung wende der Beklagte Landesrecht an und stelle sich damit bewusst gegen vorliegendes Bundesrecht in Form
VIP-Logen-Erlasses und seiner Ergänzungen. Dies könne sicher mit den bewussten Vereinfachungsregeln
VIP-Logen-Erlasses nicht gewollt gewesen sein und entspreche auch nicht dem Grundsatz „Landesrecht kann nicht Bundesrecht brechen.“ Der Landeserlass könne den Prozentsatz aus einem BMF-Schreiben nicht auf 25 % reduzieren. Der Beklagte behaupte, dass die damals festgesetzten Pauschalsätze wirklichkeitsfremd seien. In der Aufteilung
BMF-Schreibens vom
Sicherheitspersonals der Halle oder
Service-Personals
Caterers unterscheiden. Auch diese kämen während ihrer Arbeitszeit zwangsläufig in den Genuss der Darbietungen, ohne dass diesen pauschal unterstellt werde, ihr persönliches Interesse stehe im Vordergrund. Da die überwiegend besuchten Veranstaltungen der Arbeitnehmer der Klägerin in Spielen der Eishockey- und Basketballbundesliga bestanden hätten, sei wegen
Wiederholungscharakters fraglich, ob ein hoher Freizeiteffekt entstanden sei. Die Auffassung der Klägerin werde durch ein Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2012 (12 K 12013/11) sowie
BFH vom 16. Oktober 2013 (VI R 78/12) gedeckt. In diesen sei ein Entlohnungscharakter verneint worden, wenn bei der Teilnahme von Mitarbeitern der Vorteil der Teilnahme lediglich eine notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung sei, da dann das eigenbetriebliche Interesse überwiege. Randnummer 13 Auf die Aufforderung
Berichterstatters hat die Klägerin eine Übersicht sämtlicher 374 Veranstaltungen in der B… Arena der Streitjahre, der Belegung durch die Klägerin (unterteilt in Mitarbeiter und Kunden unter namentlicher Bezeichnung sämtlicher Kunden) sowie die dazugehörigen Preislisten für Einzelplatzkarten (bis auf zwei Veranstaltungen) vorgelegt. Das Gericht nimmt Bezug auf die Unterlagen (Blatt 34 ff. der Gerichtsakte sowie die als Daten-CD übersandten Dateien). Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2014 vom
Sicherheitspersonals der Halle oder
Servicepersonals
Caterers unterschieden hätten. Der Aufgabenbereich
Sicherheitspersonals sowie
Servicepersonals könne nicht mit dem der Arbeitnehmer der Klägerin verglichen werden; der Vergleich sei absurd und bedürfe
halb keiner weiteren Würdigung. Es handele sich zudem um Freizeitbeschäftigungen mit einem hohen Erlebniswert und nicht nur um normale sportliche Veranstaltungen. Allein in 2012 kämen Konzerte u.a. von …, …, …, …, …, … sowie Auftritte von …, … und … hinzu. Randnummer 18 Das Gericht hat am 01. September 2020 einen Erörterungstermin durchgeführt. Für die Einzelheiten wird auf das Hinweisschreiben
Berichterstatters vom
1 FGO in ihren Rechten verletzt, soweit der Beklagte die Lohnsteuernachforderung zu hoch festgesetzt hat. Randnummer 21 1. Gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Abs. 2 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz -KStG- können Steuerpflichtige die Einkommen- oder Körperschaftsteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen
Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer (§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG). Nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG gilt § 37b Abs. 1 EStG auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer
Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 12. Dezember 2013, VI R 47/12, BStBl. II 2015, 490) kommt dem in § 37b EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal „betrieblich veranlasst“ eine eigenständige Bedeutung zu. Betrieblich veranlasste Zuwendungen sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb
Steuerpflichtigen veranlasst sind. Randnummer 22 2. Die Festsetzung (Nachforderungsbescheid) ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere hatte die Klägerin zuvor das Wahlrecht ausgeübt, indem sie selbst entsprechende Steuer angemeldet hatte. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor. Randnummer 23 Das Gericht ist aber nicht davon überzeugt, dass in der vom Beklagten angesetzten Höhe Aufwendungen für Zuwendungen vorlagen. Randnummer 24 a) Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften i.S.
G führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl, indem der dort zum Steuerpflichtigen erklärte Zuwendende die grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger entstehende Einkommensteuer übernimmt (vgl. BFH, Urteil vom
BFH werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung
Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung
Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft
Arbeitnehmers erweist. Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen
Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Randnummer 26 Das Gericht folgt der Klägerin darin, dass ihre Arbeitnehmer zumindest teilweise im überwiegenden Eigeninteresse der Klägerin teilgenommen hatten, bspw. um die Besucher zu koordinieren und im Sinne
Klägers zu betreuen. Die Klägerin hat insoweit hinreichend dargelegt, welche Aufgaben die einzelnen Mitarbeiter übernommen hatten. Sie hat auch exemplarisch dargelegt, dass entsprechende Zeiten als Arbeitszeit bei ihr behandelt wurden. Gegen die Erfassung als Arbeitszeit hat sich der Beklagte auch nicht gewendet. Soweit die Klägerin zudem auf die variable Vergütung von Mitarbeitern abgestellt hat, was indizieren solle, dass die Mitarbeiter in erheblichem Maße auf Verkaufsgespräche auch in der VIP-Loge angewiesen waren, genügt dies nicht für die Annahme eines überwiegenden betrieblichen Interesses der Klägerin, denn damit wird zwar ein eigenbetriebliches grundsätzlich dargelegt, nicht aber der Umfang der betrieblichen Tätigkeiten in der VIP-Loge selbst. Randnummer 27 b) Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Zuwendungen (§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG) nicht in Höhe von 75 % der Gesamtaufwendungen der VIP-Loge anzusetzen sind. Die Klägerin hat nicht 75 % der Miete für die VIP-Loge dafür aufgewendet, um Zuwendungen zu erbringen. Randnummer 28 Gemäß § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind die Aufwendungen
Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer. Abweichend zu der allgemeinen Regelung für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG) werden insoweit nicht die üblichen Endpreise am Abgabeort angesetzt. Die Anknüpfung an die Aufwendungen
Steuerpflichtigen soll eine Arbeitserleichterung bewirken (vgl. Graw in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 37b EStG Rn. B43). Randnummer 29 Das Gericht ist an die vom Beklagten herangezogenen Verwaltungsanweisungen nicht gebunden, denn normeninterpretierenden Verwaltungsanweisungen können die Rechtsprechung wegen deren Bindung an Recht und Gesetz nicht binden (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 20. Juli 2016, I R 50/15, BStBl. II 2017, 230 Rn. 22; hinsichtlich der VIP-Logen-Erlasse und § 37b EStG ausdrücklich auch Graw in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 37b EStG Rn. B45). Es liegt auch kein Fall einer ausnahmsweise bindenden Pauschalierung vor. Nach der Rechtsprechung
BFH sind Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte zu beachten, wenn hiermit bspw. Betriebsausgaben- oder Werbungskostenpauschalen geschaffen werden, soweit diese auf Einzelfallbeobachtungen beruhenden Durchschnittswerte der Pauschsätze nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung führen (BFH, Urteil vom 26. April 1995, XI R 81/93, BStBl. II 1995, 754; Beschluss vom 26. Oktober 2010, VI B 52/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen
BFH -BFH/NV- 2011, 253). Denn hierbei soll es sich um Schätzungen handeln, die auf den Erfahrungen der Finanzbehörden beruhen. Diese dienen dann der Vereinfachung
Besteuerungsverfahrens und sind aus Gründen der Gleichbehandlung auch von den Gerichten zu beachten. Im Streitfall fehlt es hinsichtlich der VIP-Logen-Erlasse (BMF, Schreiben vom
halb dahinstehen lassen, ob der Beklagte an die BMF-Schreiben gebunden war und ob der Landeserlass diese Erlasse verdrängen konnte (insb. hinsichtlich der Findung eines angemessenen Aufteilungsmaßstabs i. S. einer sachgerechten Schätzung, soweit keine Bewirtungsaufwendungen angefallen waren). Randnummer 30 c) Das Gericht schätzt die auf die Zuwendungen entfallenden Aufwendungen gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- im Wege größtmöglicher Annäherung an den konkreten Streitfall, indem die Gesamtaufwendungen der Loge ins Verhältnis der tatsächlichen Nutzung gesetzt werden und entsprechende Aufwandsteile abgezogen werden, die nicht auf die Erbringung von Zuwendungen entfielen. Eine Schätzung hat durch das Gericht zu erfolgen, da das Gericht davon überzeugt ist, dass in den Aufwendungen ein Anteil enthalten ist, der nicht auf Zuwendungen entfiel. Die bleibende Restgröße der Aufwendungen stellt ist die Bemessungsgrundlage i.S.
G. Randnummer 31 Auszugehen ist für die Streitjahre von den Gesamtaufwendungen der Loge, mithin 130.000 € in 2012 und 2013 sowie 126.666,67 € in 2014. Randnummer 32 Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Darbietungen in der B… Arena (Sport, Musik etc.) im Vordergrund standen und
halb der Individualwert für Logengäste mit den frei zugänglichen Kartenpreisen korrelierte. Das Gericht geht zudem davon aus, dass der jeweils von der B… Arena angesetzt Einzelkartenpreis aus der Preiskategorie 1 (PK1) heranzuziehen ist. Nur die Berücksichtigung der so ermittelten „Platzwerte“ je Veranstaltung berücksichtigt auch hinreichend, dass weniger attraktive Veranstaltungen (bspw. Sportereignisse mit weniger bedeutenden Gegnern) i.d.R. weniger besucht/nachgefragt sind und damit einen geringeren Unterhaltungs- und somit Zuwendungswert haben. Dem Gericht wurden von der Klägerin die einzelnen Kartenpreise (PK1) zur Verfügung gestellt. Lediglich für zwei Veranstaltungen konnte den vorgelegten Eventkalendern kein Kartenpreis entnommen werden (Nr. 517: …; Nr. 587: …). Das Gericht hat für die weiteren Kalkulationen hierfür 15 € (üblicher Kinokartenpreis) sowie 50 € (gehobene Sportveranstaltung) angenommen. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ergeben sich damit folgende Einzelveranstaltungen mit folgenden Teilnehmern und Werten: 2012 Nr. Titel Mitarb. Kund. Leer PK 1 2013 Nr. Titel Mitarb. Kund. Leer PK 1 2014 Nr. Titel Mitarb. Kund. Leer PK 1 Randnummer 33 Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass allein die Möglichkeit in einer abgeschirmten Loge mit individueller Betreuung (Einlass, Garderobe) sowie der Möglichkeit der Bewirtung „am Platz“ einen weiteren Annehmlichkeits-Aufschlag auf den Kartenpreis PK1 von schätzungsweise 5 € je Platz zulässt. Damit ergeben sich aus der Multiplikation der tatsächlich genutzten Plätze in der VIP-Loge mit dem um 5 € erhöhten Kartenpreis PK1 abstrakte Platzwerte für die Veranstaltungen von insgesamt 122.343,88 €
Mitarbeiters würde aber nur naheliegen, wenn jeweils nur ein Mitarbeiter vor Ort gewesen war; dies betraf aber nur 45 Veranstaltungen. Zudem entspricht es der Lebenswirklichkeit, dass bspw. Werbemaßnahmen, Verkaufsgespräche oder sonstige Kontaktpflege zwischen Mitarbeitern und Kunden vor und nach der Veranstaltung in der Loge stattfinden, da auch die Kunden ein Interesse an der Veranstaltung haben und dem Sportereignis bzw. dem Künstler folgen wollen. Damit ergibt sich im Umkehrschluss auch für „abgeordnete“ Mitarbeiter ein zumindest teilweiser Zuwendungswert für die Veranstaltung. Zu berücksichtigen sind damit (Hälfte der Multiplikation der um 5 € erhöhten Kartenpreise PK1) folgende Beträge für betrieblich veranlasste Mitarbeiter vor Ort: 3.554,25 €
Steuerpflichtigen“ erfordert nach Auffassung
Senats eine weitere Aufteilung dieser Aufwendungen, denn die Klägerin hatte die VIP-Loge angemietet, um mehrere betriebliche Zwecke zu verfolgen, nämlich werbend auf ihre Kunden zuzugehen und zugleich entsprechende Zuwendungen an die Kunden zu erbringen. Das Gericht berücksichtigt allerdings bei der Schätzung, dass eine klare Unterscheidung zwischen Werbe- und Zuwendungsaufwand gerade nicht möglich ist, denn die Tatsache der Zuwendung selbst hat einen Werbewert, so wie auch die Bewirtung und sonstige Geschenke immer zugleich einen Werbewert haben, weil sich die bewirteten, beschenkten oder – im Streitfall – in der VIP-Loge empfangenen Personen positiv an diese Maßnahme erinnern und entsprechend die Klägerin zukünftig wohlwollender betrachten, insbesondere bei Bezug von Waren und Dienstleistungen. Entgegen der Auffassung
Berichterstatters den Wert der Werbung nur mit 25 % abzuziehen, hält der Senat einen Anteil von 40 % für angemessen, denn auch aus Sicht der Kunden ist beim Besuch einer Loge klar, dass der Anbieter damit eine Werbeleistung erbringt. Das Gericht orientiert sich hierbei ausdrücklich an der Aufteilung
BMF-Logenerlasses, der selbst einen Werbewert von 40 % unterstellt. Der Bewirtungsanteil (30 %) ist hierbei nicht weiter aufzuteilen – so wie es die Klägerin begehrt – denn wenn keine Bewirtungsleistungen im Gesamtaufwand enthalten waren, wäre auch dieser Anteil nur abzuziehen. Der Beklagte hat auch selbst keine sachlichen Erwägungen für die Verteilung 25 % : 75 % vorgetragen, außer dass er an den Erlass der Senatsverwaltung gebunden sei. Randnummer 41 d) Damit ergibt sich folgende Bemessungsgrundlage für § 37b Abs. 1 EStG: 2012 2013 2014 Aufwandsanteil in € (s.o.) 82.703,94 € 68.803,39 € 78.362,47 € davon 40 % Werbeaufwand ./. 33.081,58 € ./. 27.521,36 € ./. 31.344,99 € bleibt Zuwendungswert (netto) 49.622,37 € 41.282,03 € 47.017,48 € Bruttobetrag 59.050,61 € 49.125,62 € 55.950,80 € Randnummer 42 Damit ergibt sich eine rechtmäßige pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG insgesamt wie folgt: 2012 2013 2014 Bemessung § 37b Abs. 1 23.791,27 € 26.562,93 € 30.377,88 € Bemessung § 37b Abs. 2 59.050,61 € 49.125,62 € 55.950,80 € Summe 82.841,89 € 75.688,55 € 86.328,68 € x 30 % Lohnsteuer 24.852,57 € 22.706,56 € 25.898,60 € bisher festgesetzt 38.462,26 € 38.462,28 € 37.476,07 € Minderung ./. 13.609,69 € ./. 15.755,72 € ./. 11.577,47 € Randnummer 43 Die durch das Gericht ermittelte Lohnsteuer liegt in allen Streitjahren auch über dem Betrag der ursprünglichen Anmeldung. Damit ist der Nachforderungsbescheid insgesamt zu ändern und nicht teilweise aufzuheben. Die tenorierte Änderung der nachzufordernden Lohnsteuer führt auch zu einer Folgeminderung der pauschalen Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlags (Folgebescheid). Randnummer 44 III. Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der BFH hat die Regelung dem Grunde nach für verfassungsgemäß gehalten (BFH, Urteil vom 04. Juli 2020, VI R 4/19, BFH/NV 2021, 302). Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Aufwendungen hat der BFH zugleich entschieden, dass es für die Einbeziehung von Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG nicht darauf ankomme, ob die betreffenden Aufwendungen, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung direkt zurechenbar sind, ihrerseits (isoliert betrachtet) zu Vorteilen
Zuwendungsempfängers führen würden, weil die Bemessungsgrundlage bei § 37b EStG gerade von der Bemessung nach § 8 Abs. 2 EStG abweicht (BFH, a.a.O.). Dies bezogen auf den Streitfall könnte auch bedeuten, dass eine Aufteilung – wie ihn auch der BMF-Erlass zu VIP-Logen vorsieht – überhaupt nicht in Betracht kommt. Auch in der Literatur wird die Aufteilung durch den VIP-Logen-Erlass für zweifelhaft gehalten (so ausdrücklich Loschelder in Schmidt, 40. Aufl. 2021, § 37b EStG Rn. 7). Randnummer 45 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Klägerin hat i.E. eine Minderung der pauschalen Lohnsteuer auf den angemeldeten Betrag begehrt (57.094,55 €), mithin um 57.306,06 € (114.400,61 € abzgl. 57.094,55 €). Obsiegt hat die Klägerin in Höhe einer Minderung von 40.942,87 €; dies entspricht 71 % (71,44 %). Die Klägerin hat damit die Kosten
Verfahrens zu 29 % und der Beklagte zu 71 % zu tragen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001473954
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