Obsah (4)
§ 370§ 361§ 69§ 34Haftung nach § 71 AO, Berücksichtigung des Gebotes der Umsatzsteuerneutralität, keine ungerechtfertigte Überkompensation des Steuerschadens bei Nichtberücksichtigung der vom fiktiven Lieferanten abgef
§ 370Abs.
1 Nr. 1 AO erfüllen. Randnummer 27 Die in Rechnungen dargestellten Lieferungen von Waren seien „auf dem Papier“ gegenüber den zuständigen Finanzämtern vorgetäuscht worden. Entsprechende Warenbewegungen hätten nicht stattgefunden. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen sei unrechtmäßig erfolgt. Randnummer 28 Dass es sich bei den Eingangsrechnungen der O… GmbH um Scheinrechnungen gehandelt habe, sei dem Antragsteller bekannt gewesen. Aufgrund seiner unternehmerischen Expertise habe er auch gewusst, dass ein Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen steuerlich nicht zulässig gewesen sei. Randnummer 29 In Folge der Steuerhinterziehungen sei ihm, dem Antragsgegner, ein Schaden in Höhe von 1 326 845,44 EUR entstanden, denn die aufgrund der falschen Angaben nicht bzw. nicht fristgerecht festgesetzten Umsatzsteuern seien später von der B… AG nicht entrichtet worden. Randnummer 30 Entsprechend den Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndungsstelle, nach Aktenlage und ausweislich des Inhaltes des Gutachtens im Insolvenzantragsverfahren vom
- Mai 2016 hätten im Haftungszeitraum (
- Januar 2012 bis
- April 2016) keine Liquiditätsengpässe bei der B… AG vorgelegen. Das in Fällen wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei der Haftung zu berücksichtigende Prinzip der anteiligen Tilgung komme unter diesen Umständen nicht zur Anwendung. Randnummer 31 Die Haftungsinanspruchnahme erfolge innerhalb der nach § 5 AO zu beachtenden Ermessensgrenzen. Eine Darlegung des Entschließungsermessens sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Ermessensentscheidung zur Haftungsinanspruchnahme in den Fällen des § 71 AO vorgeprägt sei (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom
- November 1990 - VII R 96/88, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1991, 641 sowie BFH-Beschluss vom
- März 2006 – VII B 117/05, BFH/NV 2006, 1254). Weitere Personen seien nicht in Anspruch genommen worden, da es hierfür keine Anhaltspunkte gebe. Randnummer 32 Gegen den Haftungsbescheid legte der Antragsteller mittels Schreibens seiner Prozessbevollmächtigten vom
- August 2020 Einspruch ein. Mit Schreiben vom
- Februar 2021 wurde außerdem die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids beantragt. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom
- März 2021 mit der Begründung ab, dass keine „ernstlichen Zweifel“
§ 361Abs.
2 AO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden. Randnummer 33 Zur Begründung seines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Haftungsbescheid rechtswidrig sei, weil er gegen die europarechtlichen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts verstoße (Hinweis auf Urteil der
- Kammer des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom
- Mai 2019 – C-712/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 2019, 634). Der vom EuGH zu beurteilende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nahezu identisch. Dort seien fiktive Verkäufe von Elektrizität in einer „zirkulären“ Art und Weise zwischen mehreren Händlern vorgenommen und deren Umsätze jeweils den dort zuständigen Finanzämtern erklärt und die Zahllasten aus der Umsatzsteuer erfüllt worden (soweit keine Verrechnungen mit anderen Umsatzsteuern vorgenommen worden seien). Der EuGH habe die dritte Vorlagefrage des zuständigen italienischen Gerichts wie folgt beantwortet: „(….), dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen sind, dass sie in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einer nationalen Rechtsvorschrift, nach der der zu Unrecht vorgenommene Abzug der Mehrwertsteuer mit einer Geldbuße in Höhe des durchgeführten Vorsteuerabzugs bestraft wird, entgegenstehen.“ Randnummer 34 Im vorliegenden Verfahren sei nicht über eine straf- oder bußgeldrechtliche Sanktion zu entscheiden. Der Antwort des EuGHs auf die dritte Vorlagefrage sei jedoch zu entnehmen, dass das Mehrwertsteuersystem der Richtlinie 2006/112/EG auf den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer aufbaue. Der Staat solle nicht mehr Steueransprüche erwerben als bei einer ordnungsgemäßen Handlung (Überkompensationsverbot). Dieser Grundsatz sei nicht nur bei straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktionen zu beachten, sondern auch bei vergleichbaren Sanktionen wie hier, der Haftungsinanspruchnahmen nach § 71 AO. Unabhängig von der tatsächlichen Situation, dass er, der Antragsteller, den festgesetzten Haftungsbetrag nicht ansatzweise entrichten könne, würde die Durchsetzung des Haftungsanspruchs dazu führen, dass die Finanzbehörden überkompensiert würden. Unstreitig sei, dass alle beteiligten steuerpflichtigen Unternehmen wie die B… AG, die H… AG und die O… GmbH die streitgegenständlichen Umsätze erklärt und die daraus folgenden Zahllasten erfüllt hätten. Eine Berichtigung nach § 14 c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG sei dauerhaft nicht mehr möglich, da über die Vermögen der B… AG und der H… AG Insolvenzverfahren eröffnet worden seien. Randnummer 35 Außerdem würde eine sofortige Vollziehung des Haftungsbescheids für ihn, den Antragsteller, eine „unbillige Härte“
§ 69Abs.
2 Satz 2,
- Alt. FGO darstellen. Er sei inzwischen Altersrentner und beziehe von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine monatliche Rente in Höhe von 1 681,83 EUR sowie Honorare als Nachhilfelehrer in Höhe von monatlich ca. 250,00 EUR. Er verfüge über kein nennenswertes Vermögen (Hinweis auf seine „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ vom
- Juni 2021“). Randnummer 36 Der Antragsteller beantragt, den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen mit der Vorabfrage, ob die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer dahingehend auszulegen sind, dass sie in einer Situation wie der des hiesigen Verfahrens der Anwendung des § 71 AO entgegenstehen (rechnungsausstellendes Unternehmen erklärt tatsächlich vereinnahmte Umsatzsteuer aus fiktivem Leistungsaustausch gegenüber dem hierfür zuständigen Finanzamt), hilfsweise, die Vollziehung des Haftungsbescheids vom
- August 2020 ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen. Randnummer 37 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 38 Er verweist zunächst auf seine Ausführungen im angefochtenen Haftungsbescheid und in seinem Betriebsprüfungsbericht vom
- Juni 2016 sowie ergänzend auf den strafrechtlichen Bericht des Finanzamtes W… vom
- Juni 2018 und das Urteil des LG C… vom
- Dezember 2020 (Az.: 22 KLs 5/19). Randnummer 39 Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH komme im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht, weil in dem Eilverfahren der Sachverhalt vom FG nur aufgrund präsenter Beweismittel ermittelt und die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht abschließend geprüft werde (Hinweis auf Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO sowie Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO). Randnummer 40 Überdies habe der EuGH in seinem vom Antragsteller zitierten Urteil vom
- Mai 2019 – C 712/17 in Rz. 25 klargestellt, dass es kein Recht auf Vorsteuerabzug bei fiktiven Lieferungen gebe. Außerdem gebe es keinerlei Verbindung zwischen versteuerten (Ausgangs-) Umsätzen und der Frage nach der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei fiktiven Rechnungen (Rz.24). In Rz. 36 habe der EuGH zudem festgestellt, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie „einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, die den Abzug der auf fiktive Umsätze entfallenden Mehrwertsteuer ausschließe und zugleich Personen, die die Umsätze auf einer Rechnung ausweisen, verpflichtet seien, diese Steuer auch für fiktive Umsätze zu entrichten, sofern das nationale Recht erlaube, die sich aus dieser Verpflichtung ergebende Steuerschuld zu berichtigen, wenn der Aussteller dieser Rechnung nicht gutgläubig gewesen sei und die Gefährdung des Steueraufkommens nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt habe …..“ Randnummer 41 Würde man der Auffassung des Antragstellers folgen, so wäre es unerheblich, ob geltend gemachten Vorsteuerbeträgen tatsächliche Leistungen zugrunde liegen würden, solange und soweit den Vorsteuerbeträgen identische Umsatzsteuerzahlungen seitens der rechnungsausstellenden Unternehmen gegenüberstünden. Diese Auffassung entspreche jedoch weder der Rechtsprechung des BFH zur Haftung nach § 71 AO im Falle eines unberechtigten Vorsteuerabzugs (Hinweis auf Urteil vom
- September 2012, VII R 3/11, BFH/NV 2013, 337) noch der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf Urteil der
- Kammer des EuGH vom
- Mai 2019, aaO). Randnummer 42 Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Gerichtsakte 9 K 9115/19 des FG Berlin-Brandenburg (= Klage des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid vom
- Mai 2018 wegen rückständiger Umsatzsteuer 2010 betr. die H… AG), Kopien aus der Ermittlungsakte im Verfahren 1700 Js 33108/18 der Staatsanwaltschaft C… betr. den Antragsteller, das Urteil des LG C… vom
- Dezember 2020 (Az.: 22 KLs 5/19) sowie sieben Bände Haftungs- und Steuerakten betr. die B… AG (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 43 II.
- Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind unbegründet. Randnummer 44 Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerverwaltungsakts ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit des Steuerverwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom
- März 2014 – III B 74/13, BFH/NV 2014, 1032 Rz. 7; Stapperfend, in: Gräber, FGO,
- Aufl., § 69 Rz. 160). Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt nicht (BFH-Beschluss vom
- Dezember 1998 – I B 101/98, BFH/NV 1999, 753; Stapperfend, aaO m. w. N.). Randnummer 45 Dabei ist es im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung als summarischem Verfahren Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Regeln über die Feststellungslast gelten auch für das Verfahren betr. die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht ist nicht gehalten, eigene Sachverhaltsermittlungen anzustellen, aus den möglicherweise umfangreichen Akten Feststellungen zu treffen oder auf ungesicherter Tatsachenbasis Rechtsfragen zu klären, die sich nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes im Hauptsacheverfahren möglicherweise nicht stellen (Stapperfend, aaO, Rz. 196 f.). Randnummer 46 a.) Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids vom
- August
- Es besteht auch kein sachlicher Grund, das Eilverfahren auszusetzen und die vom Antragsteller formulierte Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Randnummer 47 b.) Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. BFH-Urteil vom
- September 2016 – X R 36/15, BFH/NV 2017, 593 m. w. N.). Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamtes an, ob und wen es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Abs. 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar. Prüfungsmaßstab hierfür ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: der Einspruchsentscheidung). Werden während des Einspruchsverfahrens Tatsachen vorgetragen oder Umstände bekannt, die für die Ermessensausübung von Bedeutung sind, muss das Ermessen folglich auch bei einer ursprünglich fehlerfrei getroffenen Ermessensentscheidung überprüft und ggf. erneut ausgeübt werden (vgl. BFH-Urteil vom
- März 1993 – VI R 79/91, Bundessteuerblatt – BStBl - II 1993, 692). Erstmals nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vorgetragene Umstände können hingegen bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des Finanzamtes durch das Gericht nicht mehr berücksichtigt werden. Randnummer 48 Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu Recht als Haftungsschuldner gemäß § 191 i. V. m. § 71 AO in Anspruch genommen, weil der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter der B… AG
§ 34Abs. 1 AO durch den mehrfachen Vorsteuerabzug, der auf Scheinrechnungen der O… Gmb
H beruhte, in 18 Fällen Steuerhinterziehungen
§ 370Abs.
1 Nr. 1 AO zugunsten der B… AG begangen hat. Randnummer 49 Gemäß § 71 AO haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme ist mithin zunächst die Feststellung, dass eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO vorliegt. Dem Finanzamt müssen vorsätzlich unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht und dadurch Steuern verkürzt, d. h. nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt worden sein (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Die Steuerhinterziehung muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft verwirklicht worden sein (vgl. BFH-Urteil vom
- März 2001 – VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100). Diesbezüglich nimmt der Senat auf die zutreffenden Feststellungen des LG C… zum Sachverhalt sowie die überzeugenden Ausführungen des Strafgerichts zur strafrechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts in der Person des Antragstellers im Urteil vom
- Dezember 2020 (Az.: 22 KLs 5/19) Bezug. Randnummer 50 Gegen die wesentlichen Feststellungen zum Sachverhalt sowie gegen die wesentlichen Rechtsausführungen des LG C… im vorgenannten Urteil (z. B. dass es sich bei den streitgegenständlichen Rechnungen, die dem Vorsteuerabzug seitens der B… AG zugrunde gelegen haben, um sog. „Scheinrechnungen“ gehandelt hat, denen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde gelegen hat sowie dass der Antragsteller die streitgegenständlichen Steuerverkürzungen „vorsätzlich“ begangen hat) hat der Antragsteller im hiesigen Antragsverfahren keine inhaltlichen Einwendungen erhoben, sodass die diesbezügliche Bezugnahme des FG auf die Erkenntnisse zum Sachverhalt und Rechtsausführungen des LG C… zulässig ist (vgl. dazu allgemein nur BFH-Urteil vom
- April 2014 – VII R 41/12, BStBl II 2015, 117 m. w. N.). Randnummer 51 Die Steuerhinterziehungen waren jeweils mit der Abgabe der unrichtigen Steuererklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen vollendet, da die Voranmeldungen nach § 168 i. V. m. § 164 AO zu Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geführt haben. Die begangenen Straftaten sind nicht rückwirkend dadurch entfallen, dass der Antragsgegner die streitgegenständlichen Eingangsrechnungen zu einem späteren Zeitpunkt als Scheinrechnungen eingestuft und den gewährten Vorsteuerabzug in Änderungsbescheiden rückgängig gemacht hat (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom
- September 2012 – VII R 3/11, aaO m. w. N.). Randnummer 52 Soweit der Antragsteller geltend macht, seine persönliche Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO sei mit der Rechtsprechung des EuGH zum Umsatzsteuerrecht nicht vereinbar, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Denn die
- Kammer des EuGH hat auch in dem vom Antragsteller angeführten Urteil vom
- Mai 2019 – C 712/17, HFR 2019, 626 in Rz. 25 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein Vorsteuerabzug aus sog. Scheinrechnungen auch europarechtlich nicht zulässig ist. Somit durfte der Antragsgegner bei der B… AG die in deren Umsatzsteuererklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen zu niedrig erklärten Umsatzsteuern nachfordern. Wenn aber die B… AG selbst diese Umsatzsteuern wegen ihrer Insolvenzreife nicht mehr entrichten kann, ist es rechtmäßig, dass der Antragsgegner statt ihrer deren damaligen alleinigen gesetzlichen Vertreter, den Antragsteller, persönlich auf Zahlung in Anspruch nimmt. Randnummer 53 Die Haftung nach § 71 AO umfasst nach dem Wortlaut der Haftungsnorm die verkürzten Steuern bzw. die zu Unrecht gewährten Steuervorteile einschließlich der Nachzahlungszinsen in voller Höhe (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom
- April 2014 – VII R 41/12, BStBl II 2015, 117; Jatzke, in: Gosch, AO/FGO, § 71 AO Rz. 14, Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 71 AO Rz. 20; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 AO Rz. 17, jeweils m. w. N.). Mit der Haftung nach § 71 AO soll der dem Fiskus entstandene Vermögensschaden ausgeglichen werden. § 71 AO ist keine Sanktionsnorm. Da die Norm Schadensersatzcharakter hat, ergibt sich die Höhe der Haftung unabhängig vom Maß des Verschuldens daraus, inwieweit die Pflichtverletzung für den Steuerausfall ursächlich gewesen ist (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom
- September 2012, aaO m. w. N.). Durch die vom Antragsteller begangenen Steuerhinterziehungen ist beim Antragsgegner ein Steuerschaden eingetreten, weil durch die unberechtigten Vorsteuerabzüge rechtsgrundlos ungetilgte Steuerschulden der B… AG entstanden sind. Randnummer 54 Der von der Haftung umfasste Steuerschaden durch die unberechtigte Geltendmachung der Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der O… GmbH wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, durch die Entrichtung der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer durch die O… GmbH nicht kompensiert. Nach der BFH-Rechtsprechung bemisst sich der für die Haftung nach § 71 AO maßgebliche Schaden allein nach dem Umfang der tatsächlichen Erfüllung der Steuerschuld, zu deren rechtzeitiger Begleichung der zur Haftung Herangezogene verpflichtet gewesen ist. Die abgabenrechtlichen Haftungsnormen ähneln zwar den zivilrechtlichen Schadensersatzvorschriften, gleichen ihnen aber nicht in jeder Hinsicht. Der im Schadensersatzrecht anerkannte Grundsatz des Vorteilsausgleichs kann auf die steuerliche Haftung nach Ansicht des BFH ebenso wenig uneingeschränkt übertragen werden wie die Berücksichtigung des Mitverschuldens nach § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), eines hypothetischen Kausalverlaufs oder die Lehre vom Schutzzweck der verletzten Norm. Denn der Haftungsanspruch nach § 71 AO entsteht, wenn die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift erfüllt sind. Für die Berücksichtigung von dort nicht genannten Umständen fehlt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. dazu BFH-Urteil vom
- September 2012, aaO). Randnummer 55 Schon nach dem Wortlaut des § 71 AO könnten Umsatzsteuerzahlungen der O… GmbH die Haftung des Antragstellers nicht beeinflussen. Die Vorschrift normiert nach Auffassung des BFH, der der Senat folgt, täterbezogen die Haftung für die durch Steuerhinterziehung verkürzten Steuern. Der Steuerhinterzieher haftet in Höhe der aufgrund seiner Tat verkürzten bzw. hinterzogenen Beträge. Der Tatbeitrag des Antragstellers liegt in der Geltendmachung der Vorsteuern aus den Rechnungen der O… GmbH in den streitgegenständlichen Umsatzsteuererklärungen bzw. –voranmeldungen. Da die Haftung „für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile“ nach § 71 AO mit der Begehung der mehrfachen Steuerhinterziehungen entstanden ist, wäre die Abführung der nämlichen Umsatzsteuer durch den fiktiven Lieferanten, auch wenn sie in einem Gesamtplan zur Vermeidung eines Steuerschadens vorgesehen sein sollte, unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom
- September 2012, aaO). Randnummer 56 Der Vorhalt, ein Schaden des Fiskus werde ungerechtfertigt überkompensiert, wenn bei der Ermittlung der Haftungssumme die vom fiktiven Lieferanten abgeführte Umsatzsteuer unberücksichtigt bleibe, geht fehl. Denn eine solche Überkompensation hätte – läge sie vor – nach Ansicht des BFH, der der Senat folgt, ihre Ursache nicht im Haftungs-, sondern im Umsatzsteuerrecht und müsste ggf. mit den dort vorgesehenen Instrumentarien korrigiert werden (vgl. dazu allgemein: BFH-Beschluss vom
- September 2014 – VII B 99/13, BFH/NV 2015, 161 m. w. N). Im Fall des unberechtigten Steuerausweises ist das Gebot der Umsatzsteuerneutralität kraft Gesetzes – zunächst – aufgehoben. Einerseits wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer allein wegen dieses Steuerausweises geschuldet (vgl. § 14 c UStG), andererseits kann Vorsteuer nicht allein deshalb abgezogen werden, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Die dem Neutralitätsprinzip geschuldete Korrekturmöglichkeit bieten die Sätze 3 ff. des § 14 c Abs. 2 UStG, indem sie ein gesondertes Verfahren zur Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer vorsehen, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens – etwa durch Rückzahlung der geltend gemachten Vorsteuer – beseitigt worden ist (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom
- September 2012, aaO m. w. N.). Eine solche Rückzahlung der geltend gemachten Vorsteuer ist vorliegend im Umfang der streitgegenständlichen Haftungsforderungen nach § 71 AO gegenüber dem Antragsteller gerade nicht erfolgt. Randnummer 57 Der Senat sieht daher keinen sachlichen Grund, das vorliegende Eilverfahren auszusetzen und die vom Antragsteller formulierte Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. zu dieser ausnahmsweise auch in einem Eilverfahren bestehenden Möglichkeit allgemein: Birkenfeld, aaO, § 69 FGO Rz. 1308 m. w. N.). Randnummer 58 Form- oder Ermessensfehler des angefochtenen Haftungsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Ermessensentscheidung im Fall des Vorliegens einer Steuerhinterziehung
§ 370
AO – wie hier gegeben – ist nach der ständigen BFH-Rechtsprechung dahingehend „vorgeprägt“, dass es in jedem Fall rechtens ist, den Täter der Steuerhinterziehung persönlich in Haftung zu nehmen (vgl. dazu allgemein nur BFH-Urteil vom 26. September 2012, aaO m. w. N.). Randnummer 59 b.) Die sofortige Vollziehung des Haftungsbescheids vom 12. August 2020 stellt auch keine „unbillige Härte“
§ 69Abs.
2 Satz 2,
- Alt. FGO dar. Eine solche wäre nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, nur dann beachtlich, wenn zusätzlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom
- Mai 2016 - V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253; Stapperfend, aaO, § 69 Rz. 172 m. w. N.). Dies ist nach dem oben Gesagten vorliegend nicht der Fall. Randnummer 60
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001473999