GHG - in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Abstimmungsgesetzes - AbstG – kann beim Verfassungsgerichtshof Einspruch nur gegen die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AbstG aufgezählten Entscheidungen und Feststellungen erhoben werden. (Rn.11) Orientierungssatz 1. Die der Sache
angegriffene Versendung der Kostenschätzung des Senats (Schätzung der Entschädigungskosten für die Vergesellschaftung von Wohnungen) zählt nicht zu den Entscheidungen und Feststellungen iSd § 41 Abs 1 Nr 1 bis 4 AbstG (juris: VAbstG BE). Insb ist insofern keine Feststellung der Landesabstimmungsleiterin gem § 41 Abs 1 Nr 4 VAbstG BE iVm § 38 S 2 VAbstG BE betroffen. Die Verweisung des § 41 Abs 1 Nr 4 VAbstG BE bezieht sich nur auf die Feststellung der Landesabstimmungsleiterin, ob der Volksentscheid wirksam zustande gekommen ist. (Rn.12) 2. Diese Auslegung des § 41 Abs 1 Nr 4 VAbstG BE führt im Ergebnis auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtschutzlücke. Die Initiatoren eines Plebiszits können damit zwar Handlungen der Landesabstimmungsleiterin, die nicht Feststellungen im Sinne der genannten Vorschrift sind, nicht gesondert mit einem Einspruch angreifen, sondern erst im Rahmen eines Einspruchs gegen die Feststellung des Ergebnisses. Vorher kann die Rechtswidrigkeit solcher Handlungen aber im Rahmen einer einstweiligen Anordnung
GHG BE geltend gemacht werden (vgl VerfGH Berlin, 08.09.2011, 77 A/11, LVerfGE 22, 64 <juris Rn 16 >). (Rn.13)
G zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu äußern, Randnummer 5 -die Entschädigungskosten für 226.000 Wohnungen betrügen 29 bis 39 Milliarden Euro und müssten aus dem Landeshaushalt 6 bis 9 Milliarden Euro bezuschusst werden, Randnummer 6 -es falle zusätzlich die Grunderwerbsteuer an, Randnummer 7 hilfsweise, den Einspruchsgegner zu verpflichten, zeitgleich zu den amtlichen Mitteilungen die folgende Richtigstellung zu veröffentlichen und zu verschicken: Randnummer 8 -Es ist unzutreffend, dass die Entschädigungskosten für 226.000 Wohnungen 29 bis 39 Milliarden Euro betragen und dass aus dem Landeshaushalt 6 bis 9 Milliarden Euro bezuschusst werden müssen. Die Entschädigungskosten können auch niedriger sein. Randnummer 9 -Es ist unzutreffend, dass die Grunderwerbssteuer voraussichtlich anfällt. Randnummer 10 Dem Senat wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Landesabstimmungsleiterin wurde über das Verfahren in Kenntnis gesetzt. II. Randnummer 11 Der Einspruch ist unzulässig. Er ist nicht statthaft.
GHG - in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Abstimmungsgesetzes - AbstG - können die Vertrauenspersonen oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses beim Verfassungsgerichtshof Einspruch gegen die in § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AbstG aufgezählten Entscheidungen und Feststellungen erheben. Gegen solche richtet sich der Einspruch, der auf die Unterlassung von Äußerungen des Einspruchsgegners bzw. auf dessen Verpflichtung zur Veröffentlichung und Verschickung einer Richtigstellung zielt, aber nicht. Randnummer 12 Die von der Einspruchsführerin der Sache
angegriffene Versendung der Kostenschätzung des Senats stellt insbesondere keine Feststellung der Landesabstimmungsleiterin gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 AbstG i.V.m. § 38 Satz 2 AbstG dar.
G prüft die Landesabstimmungsleiterin, ob die für den Volksentscheid geltenden Vorschriften beachtet sind, und stellt fest, ob der Volksentscheid wirksam zustande gekommen ist. Nur auf die letztgenannte Feststellung bezieht sich die Verweisung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 AbstG . Das folgt schon aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift, die ausdrücklich nur Feststellungen der Landesabstimmungsleiterin dem Rechtsbehelf des Einspruchs unterwirft. Für dieses Ergebnis streitet zudem die Gesetzesbegründung, wonach die Vorschrift den Rechtschutz bei jeder Entscheidung
dem Abstimmungsgesetz eröffne (vgl. Agh-Drs. 13/709 S. 8 zu § 33). Es wird zudem durch systematische Argumente gestützt.
GHG erkennt der Verfassungsgerichtshof aufgrund von Einsprüchen auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Weitergehende Entscheidungsaussprüche sind ihm verwehrt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – VerfGH 86/08 – juris Rn. 59); mithin auch der von der Einspruchsführerin begehrte Unterlassungs- oder Verpflichtungstenor. Randnummer 13 Diese Auslegung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 AbstG führt im Ergebnis auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Rechtschutzlücke zu Lasten der Einspruchsführerin. Sie kann damit zwar Handlungen der Landesabstimmungsleiterin, die nicht Feststellungen im Sinne der genannten Vorschrift sind, nicht gesondert mit einem Einspruch angreifen, sondern erst im Rahmen eines Einspruchs gegen die Feststellung des Ergebnisses. Vorher kann sie die Rechtswidrigkeit solcher Handlungen aber im Rahmen einer einstweiligen Anordnung
GHG geltend machen, soweit sie einen Verstoß rügt, der erwarten lässt, dass der Volksentscheid ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird und der Verstoß noch vor der Abstimmung beseitigt werden kann (vgl. VerfGH, Beschluss vom 8. September 2011 – VerfGH 77 A/11 – juris Rn. 16; Agh-Drs. 16/787 S. 24). III. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 15 Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Randnummer 16 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001474950
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