Fortdauer einer Unterbringung in Psychiatrie nach fast 30 Jahren Orientierungssatz 1. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat bei einer homosexuellen Pädophilie mit diversen Persön
§ 63St
GB seit sechs oder zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauerentscheidung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StGB an erhöhte Voraussetzungen geknüpft. Bei einer Vollzugsdauer von mehr als zehn Jahren ist die Fortdauer der Unterbringung nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte in Folge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB). Insoweit übernimmt das Gesetz den Maßstab des Rechts der Sicherungsverwahrung für die Zehn-Jahres-Prüfung nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. Randnummer 27 Erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne der Vorschrift sind hiernach regelmäßig Verbrechen, aber auch Vergehen aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2017 – III-4 Ws 272/16 – juris; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 –). Randnummer 28 Die Gefahr entsprechender Tatbegehungen besteht, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten gibt (vgl. KG, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 5 Ws 116/16 – juris mwN). Die gesetzliche Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ begründet insoweit ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die Erledigung der Maßregel ist nicht von einer positiven Prognose abhängig, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 21. September 2016 – 20 Ws 234/16 – juris). Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich „latente“ Gefahr einer prognoserelevanten Straftat reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und dementsprechend für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 – juris). Randnummer 29
- b)Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für eine Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB trotz der schon im hiesigen Verfahren über 25 Jahre andauernden Unterbringung nicht erfüllt. Randnummer 30 Das bei einem Rückfall bedrohte Rechtsgut der sexuellen Integrität und der ungestörten geschlechtlichen Entwicklung von Kindern ist von erheblichem Gewicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. August 2009 – 2 Ws 322-323/09 – und vom 7. Dezember 2005 – 5 Ws 476/05 –). Die Abwägung des Freiheitsrechts des Untergebrachten mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und insbesondere dem Schutz potentieller kindlicher Opfer vor sexuellen Übergriffen rechtfertigt deshalb die Aufrechterhaltung der Maßnahme. Randnummer 31 Soweit die Beschwerde bemängelt, die Strafvollstreckungskammer hätte gegen das Übermaßverbot verstoßen, indem sie angenommen hat, es bestehe die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten, „durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden“ (vgl. BA S. 2f), trifft es zwar zu, dass § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB keine erhebliche, sondern eine schwere seelische oder körperliche Schädigung des Opfers voraussetzt. Dass sich die Kammer dessen bewusst war und es sich bei der von der Beschwerde beanstandeten Formulierung um ein offensichtliches Versehen handelt, zeigt sich daran, dass die Strafvollstreckungskammer im weiteren Verlauf des angefochtenen Beschlusses – worauf die Beschwerde selbst hinweist – auf Sexualstraftaten an Minderjährigen abstellt, „die die Opfer schwer seelisch schädigen würden“ (vgl. BA S. 6). Randnummer 32 Eine konkrete Negativprognose ergibt sich – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend festgestellt hat – aus der Einschätzung der Sachverständigen Dr. W... und der aktuellen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzuges. Nach deren Einschätzung hat sich im Verlauf der Unterbringung an der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nichts geändert. Umstände, die die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aktuell abmildern würden, sind ebenfalls nicht in ausreichendem Maße ersichtlich. Insbesondere ist eine dauerhafte, tiefgehende Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild und der eigenen Delinquenz unterblieben. Neben dem Fortbestehen der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wegen ausgebliebener Heilungserfolge fällt im Rahmen der Delinquenzprognose besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach Mitteilung der Sachverständigen und der behandelnden Ärzte auch in jüngster Zeit noch ein hohes Interesse an Kindern und Jugendlichen, die auf ihn eine sexuelle Anziehungskraft ausüben, gezeigt hat, wenig oder gar kein Interesse an gleichaltrigen Partnern besitzt und an seinen bisherigen sexuellen Präferenzen festhalten möchte. Allein die chirurgische Kastration steht aufgrund der jederzeit wieder möglichen Potenzsteigerung durch Zuführung von Testosteron und des sexuellen Begehrens von Jugendlichen durch die Erinnerung an frühere (sexuelle) Begegnungen der weiteren Begehung von Sexualdelikten gegenüber Kindern und Jugendlichen nicht entgegen (vgl. oben II. 1. b]). Randnummer 33 Angesichts dessen besteht die konkrete Erwartung, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung weitere Sexualstraftaten zulasten von Kindern und Jugendlichen und somit erhebliche Straftaten im Sinne des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB begehen wird, durch welche das Opfer zumindest seelisch schwer geschädigt wird. Randnummer 34 3. Die Vollstreckung der Maßregel kann auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Randnummer 35
- a)Dem Beschwerdeführer kann die hierfür erforderliche positive Prognose gegenwärtig nicht gestellt werden. Eine Aussetzung zur Bewährung kann bei einer Unterbringungsdauer ab zehn Jahren grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn zwar an sich eine (negative) Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB gestellt werden muss, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 5 Ws 17/17 – [zu § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB]; Peglau NJW 2016, 2298, 2301). Randnummer 36 Dies ist hier nicht der Fall. Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe im Rahmen der Führungsaufsicht wären bei dem aktuellen Behandlungsstand nicht geeignet, einen noch hinnehmbaren Gefahrengrad zu erreichen. Die Sachverständige hat eine Erprobung in Form von unbegleiteten Ausgängen lediglich in einem sehr begrenzten Umfang empfohlen. Das Krankenhaus des Maßregelvollzuges sieht diese perspektivisch zwar ebenfalls als sinnvoll an, sieht den aktuellen Behandlungsstand in Verbindung mit der hohen Rückfallgefahr jedoch als aktuell noch nicht ausreichend fortgeschritten an, um derartige Ausgänge zu erproben. Randnummer 37 Eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB kommt erst dann in Betracht, wenn im Rahmen weiterer Lockerungen, insbesondere in Form von unbegleiteten Ausgängen, über einen aussagekräftigen Zeitraum erprobt wurde, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich den außerhalb des Vollzuges zu erwartenden Belastungssituationen erfolgreich zu stellen und über eine anwendbare Rückfallvermeidungsstrategie verfügt. Weitere Lockerungen kommen jedoch nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer sich nicht mehr weiterhin nur scheinbar auf die Therapieangebote einlässt, sondern sich tiefgehend mit seinen Taten und deren Gründen, insbesondere seinem Krankheitsbild, auseinandersetzt. Randnummer 38
- b)Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Wege einer integrativen Betrachtung in die Entscheidung über die Aussetzungsreife nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. August 2017 – 2 BvR 1280/15 – und vom 21. April 2015 – 2 BvR 2462/13 – juris; KG, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 – juris; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 2 Ws 135/17 – [zu § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB]), gebietet im Hinblick auf die sehr lange Dauer der Unterbringung nicht deren Aussetzung. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. August 2017 aaO). Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2011 – 2 BvR 1758/10 – juris; KG, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 5 Ws 98/17 –). Randnummer 39 Dies ist hier jedoch der Fall. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Unterbringung stehen in der Gesamtschau die Bedeutung der von dem Beschwerdeführer begangenen Taten und der zu erwartenden Taten sowie der hohe Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den mit der Unterbringung verbundenen Beschränkungen. Allein der Zeitablauf ist nicht geeignet, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu beseitigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gegen den Verurteilten in zwei Verfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist und er bereits vor den der Unterbringung zugrundeliegenden Straftaten einschlägige Straftaten begangen hatte. Von dem Beschwerdeführer drohen mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere Straftaten, nämlich Sexualstraftaten gegenüber Kindern und Jugendlichen. Eine solche Gefahrenprognose rechtfertigt mit Blick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit selbst in Fällen sehr lang andauernder Unterbringungen regelmäßig die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 2462/13 – juris), zumal vorliegend bereits mehrfach Belastungserprobungen durch den Aufenthalt in Wohnprojekten erfolgt sind – zuletzt im Jahr 2015 – die jedoch jeweils scheiterten, da der Beschwerdeführer stets versuchte, in Kontakt zu Kindern und Jugendlichen zu treten. Ungeachtet dessen erfolgen seit der erneuten Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs Lockerungen in Form begleiteter Ausgänge. Weitere Lockerungen in Gestalt unbegleiteter Ausgänge werden von der Sachverständigen und den behandelnden Ärzten – soweit sich der Beschwerdeführer künftig nicht nur oberflächlich krankheitseinsichtig und therapiebereit zeigt – befürwortet. Randnummer 40 4. Eine Erledigungserklärung wegen Unverhältnismäßigkeit aus sonstigen Gründen gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 41
- a)Bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren und Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB ist ergänzend zu prüfen, ob die Unterbringung aus anderen Gründen unverhältnismäßig und daher nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2. StGB für erledigt zu erklären ist. Die Neufassung des § 67d Abs. 6 StGB bedeutet nicht, dass in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Annahme von Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 2 oder Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB nicht erfüllt sind, § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB nicht mehr zur Anwendung kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2017 – III-4 Ws 272/16 –, juris Rn. 17; KG, Beschluss vom 20. Februar 2017 aaO). Randnummer 42
- b)Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist – im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB – erst dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 – 5 Ws 98/17 – und vom 22. Oktober 2015 – 5 Ws 121/15 – juris). Dies kann unter Umständen dann der Fall sein, wenn Heilungsaussichten oder Behandlungsmöglichkeiten vollständig fehlen, weil dem Besserungsgesichtspunkt mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht jede Erheblichkeit abgesprochen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 2014 – 2 BvR 713/12 – juris, und vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 708/12 – juris). Randnummer 43 Die Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten sind gegenwärtig indes nicht erschöpft. Nach Einschätzung der Sachverständigen sind die medikamentösen Maßnahmen eher begrenzt. Allerdings müsse der therapeutische und rehabilitative Prozess fortgeführt werden. Die problematische Persönlichkeitsstruktur könne durch therapeutische Interventionen in Form von Gesprächen und mit Verhaltensregeln überwunden werden und bei dauerhafter Therapiebereitschaft eine positive Legalprognose begründen. Die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers sei in der Vergangenheit stets schwankend gewesen. Zwar seien immer wieder auch positive Aspekte bezüglich des Therapieerfolgs beschrieben worden, diese seien jedoch nie längerfristig und nachhaltig gewesen, insbesondere, weil der Untergebrachte dies nicht gewollt habe. Für eine positive Legalprognose sei eine durchgehende Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers erforderlich. Sinnvoll erscheine auch weiterhin eine Teilnahme an einer Gruppentherapie, um Konflikte, auch hinsichtlich der Sexualität, die in der Interaktion mit Mitpatienten auftreten, zu bearbeiten. In diesem Zusammenhang sei auch das Selbstbewusstsein des Beschwerdeführers zu fördern, um gegen kritische Bemerkungen gefeit zu sein und nicht in alte Verhaltensmuster zurückzufallen. Zudem empfiehlt die Sachverständige den Rehabilitationsprozess weiter fortzuführen, indem dem Beschwerdeführer alleinige Ausgänge in zunächst sehr begrenztem Umfang gewährt werden, wobei eine Anbindung an eine homosexuelle Community denkbar erscheine. Randnummer 44 All dies setzt jedoch voraus, dass sich der Untergebrachte nunmehr dauerhaft therapiebereit zeigt und zwar nicht nur oberflächlich, sondern sich auch inhaltlich auf die ihm zu Teil werdenden Therapieangebote einlässt. III. Randnummer 45 Die unterbliebene Abkürzung der Frist zur Überprüfung der Maßregel gemäß § 67e Abs. 3 Satz 1 StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 46 Die Strafvollstreckungskammer war nicht gehalten, die Überprüfungsfrist infolge der knapp dreimonatigen Überschreitung der letzten Überprüfungsfrist durch den angegriffenen Beschluss zu verkürzen. Denn die Abkürzung der Frist bezweckt eine verstärkte Kontrolle und eine schnellere Anpassung an den Wechsel der Verhältnisse, die für die Frage der Fortdauer der Unterbringung von Bedeutung sind. Sie kommt dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sich die für die Prognose maßgebenden Umstände ändern (vgl. Senat, Beschluss vom 3. September 2019 – 2 Ws 115/19 – mwN). Dies ist angesichts des langen Zeitraums der Erkrankung und Unterbringung des Beschwerdeführers hier nicht der Fall. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB auch eine Prüfung vor Ablauf der Jahresfrist möglich ist, wenn neue Anhaltspunkte vorliegen, die eine Überprüfung angezeigt erscheinen lassen (vgl. Fischer, StGB 67. Aufl., § 67e Rn. 2 mwN). IV. Randnummer 47 Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht veranlasst. Gründe, die dies zu begründen vermögen, liegen nicht vor. Soweit sich die Beschwerde gegen Feststellungen des eingeholten Sachverständigengutachtens wendet, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter II. 1.
- d)verwiesen. Fachliche Mängel bei der Gutachtenerstellung waren danach nicht feststellbar. Es wurde in dem nunmehr eingeholten Sachverständigengutachten – entgegen der Auffassung der Beschwerde – auch kein neues Krankheitsbild festgestellt. Vielmehr hatte bereits das Tatgericht eine schwere Persönlichkeitsstörung festgestellt (vgl. I. 1. a]). Hinsichtlich des Umstandes, dass die Sachverständige Dr. W… zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Persönlichkeitsstörung sich auch durch narzisstische, abhängige und passiv-aggressive Anteile auszeichne, wird auch insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen unter II. 1.
- d)verwiesen. V. Randnummer 48 Auch die Vernehmung der von der Beschwerde benannten Zeugin P… war nicht veranlasst. Denn wie die Beschwerde selbst ausführt, ist diese seit mehr als einem Jahr arbeitsunfähig erkrankt. Die Prognoseentscheidung ist jedoch auf der Grundlage aktueller Tatsachen und Anhaltspunkte zu treffen. Über die Entwicklung des Beschwerdeführers in der Zeit seit der letzten Fortdauerentscheidung am 10. August 2018 bis zum jetzigen Zeitpunkt vermag die von der Beschwerde benannte Zeugin angesichts ihrer Arbeitsunfähigkeit keine Angaben aus eigener Wahrnehmung zu machen. Im Übrigen hat die Sachverständige in ihrem Gutachten durchaus gewürdigt, dass in der Vergangenheit auch Therapieerfolge zu verbuchen waren, die sich jedoch nicht als dauerhaft und nachhaltig erwiesen hätten. VI. Randnummer 49 Im Hinblick auf die besondere vollstreckungsrechtliche Lage bemerkt der Senat zur weiteren Sachbehandlung das Folgende: Randnummer 50 1. Es ist wegen der zweifachen Anordnung der Maßregel geboten, die Vollstreckungsreihenfolge dahin zu ändern, dass die Vollstreckung der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 1994 –
(521)3 Ju Js 1454/94 KLs (55/94) – zu Gunsten der durch Urteil desselben Gerichts vom 16. Dezember 1991 –
(518)3 Ju Js 1774/91 KLs (61/91) – angeordneten Maßregel unterbrochen wird. Dabei wird die Vollstreckungsbehörde zu erwägen haben, ob sogar eine rückwirkende Unterbrechung geboten sein könnte (vgl. Senat, Beschluss vom
- Februar 2019 – 2 Ws 257/18 –). Randnummer 51 Bislang wurde die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überwiegend für das Verfahren 3 Ju Js 1454/94 vollstreckt, für das Verfahren 3 Ju Js 1774/91 nur in der Zeit vom
- Dezember 1991 bis zum
- Dezember
- Damit hat die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung getroffen (§ 54 Abs. 2 StVollStrO). Beide Maßregeln bestehen selbständig nebeneinander. Die erste Anordnung der Unterbringung ist nicht wegen der späteren Anordnung für erledigt zu erklären, da diese Rechtsfolge bei mehrfacher Anordnung einer Maßregel nur für den Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gesetzlich vorgesehen ist (§ 67f StGB) und eine analoge Anwendung ausscheidet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom
- Juli 2013 – 3 Ws 136/13 – juris; OLG Koblenz, Beschluss vom
- Juli 2012 – 2 Ws 386/12 – juris für die mehrfache Anordnung der Sicherungsverwahrung). Randnummer 52
- Nach dem „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem
§ 63des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 8.
Juli 2016 (BGBl. I 2016, 1610) ist die Fortdauerentscheidung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StGB an erhöhte Voraussetzungen geknüpft, wenn die Maßregel der Unterbringung in einem
§ 63St
GB über sechs oder zehn Jahre hinaus vollzogen wird. Bei einer Vollzugsdauer von zehn Jahren ist die Fortdauer der Unterbringung nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte in Folge seines Zustandes erhebliche, rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67 Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB). Insoweit übernimmt das Gesetz den Maßstab des Rechts der Sicherungsverwahrung für die Zehn-Jahres-Prüfung nach § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB. Demnach bestehen seit der Gesetzesänderung unterschiedliche Anforderungen, je nach Dauer der Maßregel. Randnummer 53 Im Hinblick auf die mehrfache Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und deren Selbständigkeit ist ihre Fortdauer vorliegend nicht nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen. Deshalb gelten die dargestellten erhöhten Anforderungen lediglich für die Unterbringungsanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom
- Dezember
- Randnummer 54 Aus den Formulierungen in § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StGB folgt nicht, dass dabei auf eine von der Unterbringungsanordnung unabhängige Unterbringungsdauer abzustellen ist. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 67d Abs. 6 StGB (BGBl. I 2016, 1610) den Zweck verfolgt, eine zeitliche Limitierung der Unterbringung bei weniger schwerwiegenden Gefahren zu erreichen und unverhältnismäßig lange Unterbringungen durch den Ausbau prozessualer Sicherungen zu vermeiden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber davon abgesehen, eine Änderung der für die Vollstreckung der Maßregel in einem psychiatrischen Krankenhaus geltenden Vorschriften vorzunehmen. Die Erledigung der Maßregel für den Fall der Anordnung einer weiteren Maßregel sieht § 67f StGB nach wie vor nur für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor. Auch § 54 StVollstrO bestimmt weiterhin, dass bei der Anordnung mehrerer Maßregeln durch verschiedene Erkenntnisse eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge zu treffen ist. Darin kommt der das Vollstreckungsrecht allgemein beherrschende Gedanke zum Ausdruck, dass gesondert angeordnete Sanktionen bei der Vollstreckung ihre Selbständigkeit behalten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
- April 2018 – 2 Ws 329/17 – juris; OLG Frankfurt aaO; OLG Koblenz aaO für den Fall der Sicherungsverwahrung; Senat aaO). Bei einer auf die Gesamtdauer der Unterbringung abstellenden Betrachtung verlöre die spätere Unterbringungsanordnung ihre vollstreckungsrechtliche Bedeutung, was insbesondere bei verschiedenen Delikten und Störungsbildern verfehlt wäre. Bei der Berechnung der Fristen des § 67d Abs. 6 StGB ist daher auf die Dauer des Vollzugs der jeweiligen Unterbringung abzustellen (vgl. Senat aaO). Randnummer 55 Die Unterbrechung der Unterbringung nach zunächst sechs und dann zehn Jahren ist auch im Interesse des jeweils Betroffenen geboten. Denn unterbleibt die Unterbrechung, gelten für die nicht vollstreckte Unterbringung stets die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 StGB und nicht die erhöhten Anforderungen des § 67d Abs. 6 StGB. Im Falle der Aussetzung zur Bewährung oder der Erledigung der vollstreckten Unterbringung wäre die Einleitung oder Fortsetzung der Vollstreckung aus der zweiten Anordnung der Unterbringung möglich und nur nach § 67d Abs. 2 StGB in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz überprüfbar (vgl. Senat aaO). Randnummer 56
- Für die vom Senat hier zu treffende Entscheidung wirkt sich dies indes nicht aus, da – wie oben dargestellt – die Fortdauer der Unterbringung auch bei Anlegung des strengen Maßstabs des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB anzuordnen ist. VII. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001475073