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KG Berlin 19. Zivilsenat 19 W 1168/20 Beschluss Berechnung der Vergütung für Nachlasspfleger § 1836 Abs 1 S 2 BGB, § 1915 Abs 1 S 2 BGB, § 1960 Abs 2

Berechnung der Vergütung für Nachlasspfleger Orientierungssatz Die Vergütungshöhe für den Nachlasspfleger bestimmt sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des

Rn. 210). Randnummer 18 Ob ein Anerkenntnis der Vergütung durch die Erben überhaupt das Vergütungsfestsetzungsverfahren entbehrlich machen kann bzw. dies zu einer Erledigung oder Bindung führt, kann deshalb dahingestellt bleiben (vgl. zur Frage der Bindungswirkung einer Vergütungsvereinbarung OLG Celle, Beschluss v. 30.5.2011, 6 W 120/11), da ein solches Anerkenntnis nicht gegeben ist. Randnummer 19 In der Erklärung der Nachlasspflegerin, die Sache habe sich durch Zahlung erledigt, kann auch keine Erklärung der Rücknahme des Antrags nach § 168 Abs. 1 FamFG gesehen werden. Da zudem im Zeitpunkt dieser Erklärung am 22.1.2021 bereits eine - wenn auch noch nicht rechtskräftige - Endentscheidung ergangen war, hätte die Rücknahme ohnehin der Zustimmung des Beteiligten zu 2) bedurft (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FamFG), die nicht vorliegt. 2. Randnummer 20 Der Beteiligte zu 2) hat seine Beschwerde zunächst zu Recht eingelegt, denn in dem Moment der Beschwerdeeinlegung war die Vergütungsfestsetzung fehlerhaft erfolgt. Randnummer 21 Die Nachlasspflegerin hatte ihre Vergütung pauschal und ohne nähere Darlegung ihres Zeitaufwandes geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Vergütung entsprechend pauschal festgesetzt und dies später unter Verweis auf die „Berliner Vergütungstabelle“ gerechtfertigt, wonach eine Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Nachlasswert festgesetzt werden könne. Randnummer 22 Eine solche Abrechnung ist jedoch unzulässig. Dem hiesigen Senat war bis zu diesem Verfahren auch nicht bekannt, dass eine solche Abrechnungspraxis an bestimmten Berliner Nachlassgerichten noch immer praktiziert wird, was daran liegen mag, dass in diesen Fällen offenbar regelmäßig keine Beschwerde eingelegt wird. Randnummer 23 Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2

bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. In der Praxis durchgesetzt und vom Senat gebilligt hat sich dabei die Abrechnung nach Zeitaufwand und Stundensatz. Randnummer 24 Hingegen ist es in Rechtsprechung und Kommentarliteratur (fast) einhellige Meinung, dass die Bestimmung der Vergütungshöhe für den Nachlasspfleger nach § 1915

nicht mehr anhand eines pauschalen Prozentsatzes vom Nachlasswert erfolgen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.3.2014, 3 Wx 245/13; OLG Celle, Beschluss v. 18.1.2018, 6 W 211/17; OLG Hamm, Beschluss v. 31.5.2002, 15 W 146/02; Leipold in MüKo

,

  1. A, § 1960 Rn. 87; Najdecki in Burandt/Rojahn, Erbrecht,
  2. A, § 1960

Rn. 40; BeckOGK/Heinemann, § 1680

Rn. 186; Staudinger-Mesina

(2017), § 1960

Rn. 34 ff.; Zimmermann in ZEV 2005, 473; aA Firsching/Graf-Krätzschel, § 41 Rn. 126). Auch der früher für Beschwerden in Nachlasssachen zuständige

  1. Senat des Kammergerichts hat eine Abrechnung der Vergütung anhand von Pauschalen schon vor Jahren abgelehnt (Beschluss v. 5.4.2011, 1 W 518/10 ). Der neben dem
  2. Senat für Nachlassbeschwerden zuständige
  3. Senat des Kammergerichts lehnt eine Pauschale gleichfalls ab und verlangt eine Abrechnung nach Zeitaufwand und Stundensatz (u.a. Beschluss v. 13.4.2021, 6 W 1063/20, bislang unveröffentlicht). Randnummer 25 Hieran ist festzuhalten. Der Senat erachtet dies als so selbstverständlich und gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung und durch die oben zitierten Quellen bereits hinreichend überzeugend begründet, dass an dieser Stelle keine erneute vertiefte Begründung für diese Rechtsauffassung erfolgen soll. Insoweit wird insbesondere auf die Entscheidung des OLG Hamm v. 31.5.2002 und die dortige ausführliche Begründung Bezug genommen werden. Danach ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut und vor allem der Gesetzesbegründung, dass die Höhe des Nachlasses kein eigenständiges Kriterium mehr für die Bestimmung der Vergütung ist, sondern sich allenfalls indirekt über die Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft auf die Vergütungshöhe auswirkt. Randnummer 26 Dass eine als Prozentsatz vom Nachlasswert berechnete Vergütung dem Einzelfall nicht gerecht werden würde, belegt auch der vorliegende Fall: bei einem Nachlasswert von über 90.000 EUR hätte die Nachlasspflegerin nach der „Berliner Vergütungstabelle“ einen Vergütungsanspruch von 4.248,30 EUR brutto gehabt, der weit über dem tatsächlich betriebenen Aufwand und daraus abgeleiteten Vergütungsanspruch liegen würde. Dass vorliegend zunächst nur 1.707,65 EUR brutto an Vergütung beantragt wurden, lag offenbar daran, dass die Nachlasspflegerin nur von einem Nachlasswert von 17.882 EUR ausging.
  4. Randnummer 27 Auf die Hinweise des Senats hin hat die Nachlasspflegerin jedoch die erforderliche nachvollziehbare Abrechnung ihrer Tätigkeit nachgeholt. Dies war auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig, da sich dadurch der Streitgegenstand nicht verändert hat und auch keine Verschlechterung für den Beschwerdeführer eingetreten ist, da keine höhere als die ursprünglich beantragte Vergütung festgesetzt wird (vgl. zum Grundsatz der reformatio in peius in Vergütungsfestsetzungsverfahren
  5. Senat des Kammergerichts, Beschluss v. 13.6.1986, 1 W 5768/84). Auch die Abrechnungsfrist des § 2 VBVG von 15 Monaten nach Entstehung des Anspruchs wurde eingehalten, so dass die Nachlasspflegerin mit der neuen Abrechnung nicht präkludiert ist (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss v. 24.4.2015, 15 W 455/14). Randnummer 28 Auf der Grundlage der Abrechnung vom 19.2.2011 ist jedoch nur ein Betrag von 1.338,33 EUR netto zzgl. MWSt., also 1.592,61 EUR brutto festzusetzen, der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Randnummer 29 Der Vergütungsanspruch der Nachlasspflegerin bei berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft ergibt sich aus § 1915 Abs. 1

in Verbindung mit § 1836 Absatz 1 S. 1 und 2

. Ist der Nachlass - wie hier - nicht mittellos, dann bestimmt sich die Höhe des Vergütungsanspruchs gemäß § 1915 Absatz 1 S. 2

abweichend von § 3 Absatz 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Wie oben dargestellt ist insoweit eine Abrechnung nach Zeitaufwand durchzuführen. Randnummer 30 Streitgegenständlich im Beschwerdeverfahren ist die Vergütung der Nachlasspflegerin für den Zeitraum 8.11.2019 bis 24.2.2020. Soweit die erste Zeitposition mit dem Datum „8.2.2019“ genannt wird, handelt es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler. Randnummer 31 Die Nachlasspflegschaft wurde sodann mit Beschluss vom 20.7.2020 aufgehoben. Soweit die Nachlasspflegerin nunmehr Tätigkeiten nach diesem Datum abrechnen will, ist dies rechtlich nicht möglich, da die Vergütungspflicht sich nur auf den Zeitraum bis zur Aufhebung erstreckt (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.11.2019, 3 Wx 189/19; MüKo-Fröschle,

  1. A., § 1836 Rn. 38). Darüber hinaus beschränkt sich das Beschwerdeverfahren wegen des Verbots der Schlechterstellung des Beschwerdeführers auf den in erster Instanz entschiedenen Abrechnungszeitraum (vgl. KG, Beschluss v. 13.6.1986, 1 W 5768/84), hier also bis 24.2.
  2. Die von der Nachlasspflegerin ab dem 25.2.2020 im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Zeiträume sind damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dies betrifft insgesamt 205 abgerechnete Minuten. Abgerechnet werden können mithin statt 935 Minuten nur 730 Minuten. Bei einem Stundensatz von 110 EUR ergeben sich daraus 1.338,33 EUR netto. Randnummer 32 Die geltend gemachten Auslagen sind nicht festzusetzen, da die Nachlasspflegerin diese dem Nachlass entnehmen durfte und sie dementsprechend auch nicht Gegenstand der bisherigen Vergütungsfestsetzung waren. Eine Festsetzung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz durch das Nachlassgericht kommt nach § 168 Absatz 5 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr.1 FamFG nur dann in Betracht, wenn sich der Anspruch gegen die Staatskasse richtet, also bei mittellosem Nachlass. Ist der Nachlass - wie hier - nicht mittellos, so kann der Nachlasspfleger die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel dem Nachlassvermögen unmittelbar entnehmen bzw. von dem bei Beendigung der Nachlasspflegschaft nach § 1890

herauszugebenden Vermögen abziehen. Unterlässt der Nachlasspfleger dies, kommt eine Festsetzung seines Aufwendungsersatzanspruchs durch das Nachlassgericht nicht in Betracht. Der gegen die Erben gerichtete Anspruch muss vielmehr, soweit erforderlich, vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 23.4.2020, 10 W 26/19, Rn. 46; MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020,

§ 1960Rn. 100; Beck

OGK/Heinemann, 1.7.2019,

§ 1960Rn. 197; Staudinger/Mešina

(2017)

§ 1960Rn.

36, 37; OLG München, Beschluss vom

  1. April 2018 - 31 Wx 366/16 -, juris; OLG Köln, Urteil vom
  2. April 1994 - 19 U 122/93 -, juris). Randnummer 33 Gegen die Höhe des Stundensatzes von 110 EUR bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Er bewegt sich im unteren Bereich der vom Senat regelmäßig als angemessen angesehenen Spannbreite und entspricht den Stundensätzen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen gebilligt werden.
  3. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Gerichtskosten waren für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, da das Beschwerdeverfahren durch die fehlerhafte Rechtsanwendung des Nachlassgerichts ausgelöst wurde. Da die Nachlasspflegerin sich unwidersprochen bei der Begründung ihres Vergütungsantrags in erster Instanz an der dortigen Handhabung orientiert hat, trifft sie auch kein Vorwurf an der zunächst fehlerhaften Abrechnung, so dass es der Billigkeit entspricht, dass die Beteiligten ihre Auslagen jeweils selbst tragen. Randnummer 35 Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.707 EUR festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001475083

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