Gemeinsamer Bundesausschuss - Erprobung einer Behandlungsmethode - Antragsverfahren nach § 137e Abs 7 SGB 5 - Auswahl der Patientenklientel - keine hinreichende Konkretisierung - Entscheidungsspielrau
§ 137c
SGB V zu der Feststellung gelangt, dass eine Methode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, unter Aussetzung seines Bewertungsverfahrens eine Richtlinie zur Erprobung beschließen, um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des Nutzens der Methode zu gewinnen. Aufgrund der Richtlinie wird die Untersuchungs- oder Behandlungsmethode in einem befristeten Zeitraum im Rahmen der Krankenbehandlung oder der Früherkennung zulasten der Krankenkassen erbracht. Der GBA regelt in der Richtlinie nach Absatz 1 Satz 1 die in die Erprobung einbezogenen Indikationen und die sächlichen, personellen und sonstigen Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung im Rahmen der Erprobung. Er legt zudem Anforderungen an die Durchführung, die wissenschaftliche Begleitung und die Auswertung der Erprobung fest (§ 137e Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB V). An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer und nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser können in dem erforderlichen Umfang an der Erprobung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode teilnehmen (§ 137e Abs. 3 SGB V). Die von den Leistungserbringern nach Absatz 3 im Rahmen der Erprobung erbrachten und verordneten Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet (§ 137e Abs. 4 Satz 1 SGB V). Randnummer 55 Darüber hinaus können gemäß § 137e Abs. 7 Satz 1 SGB V Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben, unabhängig von einem Beratungsverfahren nach §
§ 137c
SGB V beim GBA beantragen, dass dieser eine Richtlinie zur Erprobung der neuen Methode nach § 137e Absatz 1 Satz 1 SGB V beschließt. Nach Satz 2 der Vorschrift hat der Antragsteller aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Methode hinreichendes Potenzial für eine Erprobung bietet. Der GBA entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung auf der Grundlage der vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgelegten Unterlagen (§ 137e Abs. 7 Satz 3 SGB V). Beschließt der GBA eine Erprobung, entscheidet er gemäß § 137e Abs. 7 Satz 4 SGB V – seit dem 11. Mai 2019: unverzüglich – im Anschluss an die Erprobung auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse über eine Richtlinie nach §
§ 137cSGB V.
Randnummer 56 In Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben nach der zum Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide geltenden Rechtlage entschied der GBA nach seiner VerfO – soweit hier von Bedeutung: in der bis zum
- Oktober 2020 geltenden alten Fassung (aF) – zunächst in drei aufeinander aufbauenden Schritten über einen Antrag auf Erprobung nach § 137e Abs. 7 SGB V: über die Annahme, die Auswahl und den Erlass einer Erprobungs-RL. Die Annahme des Antrags hatte zum Gegenstand, ob die vom Antrag erfasste Methode die Voraussetzungen des § 137e Abs. 7 SGB V erfüllt. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller hierüber einen Bescheid (§ 137e Abs. 7 Satz 3 SGB V;
- Kap. § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VerfO aF). Der Beklagte traf – zur Vermeidung des „Windhundprinzips“ – die Auswahl unter den Methoden mit festgestelltem Potenzial einmal jährlich im Rahmen seiner Haushaltsaufstellung für das Folgejahr nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 137e Abs. 1 Satz 1 SGB V in der bis zum
- Dezember 2019 geltenden aF) ebenfalls durch Verwaltungsakt (
- Kap. § 20 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 VerfO aF). Der Beklagte erließ schließlich für die ausgewählte Methode aufgrund eines Beratungsverfahrens eine Erprobungs-RL (§ 137e Abs. 7 Satz 1 SGB V;
- Kap. § 20 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 22 VerfO aF). Dieses mehrstufige Entscheidungsverfahren, das mit den Vorgaben des SGB V vereinbar war, führte zur Statthaftigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (BSG, Urteil vom
- September 2019 – B 6 KA 17/18 R –, Rn. 40; Urteil vom
- Dezember 2018 – B 1 KR 11/18 R –, Rn. 10; jeweils juris und m.w.N.). Randnummer 57
- Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum
- Dezember 2019 durch das Gesetz zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD) vom
- Dezember 2019 (BGBl. I, 2494) teilweise umgestaltet. Der dem GBA bis dahin durch § 137e Abs. 1 Satz 1 SGB V eingeräumte Entscheidungsspielraum bezüglich des „Ob“ einer Erprobungs-RL wurde beseitigt. Stattdessen muss er nunmehr bei Feststellung eines Potenzials „gleichzeitig“ (§ 137e Abs. 1 Satz 1 SGB V) nicht nur eine Erprobung, sondern „immer auch die Vorgaben an die Durchführung der Erprobung (Erprobungsrichtlinie)“ beschließen (BT-Drs. 19/10523, S. 105). Damit ist der zweiten Stufe (Auswahl) der o.g. dreistufigen Entscheidungsverfahrens der Boden entzogen. Damit übereinstimmend sieht die VerfO (
- Kap. § 20 Abs. 3 Satz 1 in der seit dem
- Oktober 2020 geltenden Fassung) vor, dass mit der Annahme des Antrags (nicht nur) das Potenzial einer Erprobung festgestellt, sondern das Verfahren zur Erprobung gemäß dem
- Kap. § 5 Absatz 1 VerfO eingeleitet und im Anschluss das Verfahren der Erprobung entsprechend § 6 (des
- Kap. der VerfO) angekündigt wird. Dem GBA verbleibt aufgrund dessen noch ein Entscheidungsspielraum bezüglich des „Wie“ der Erprobungs-RL. Prozessual wäre aufgrund dessen die gegen den ablehnenden Verwaltungsakt des GBA gerichtete Anfechtungsklage nunmehr mit einer Feststellungsklage zu verknüpfen, die die Rechtswidrigkeit des normgeberischen Unterlassens des GBA feststellt (BSG, Urteil vom
- März 2012 – B 6 KA 16/11 R –, Rn. 28; jeweils juris und m.w.N.). Randnummer 58
- Allerdings betrifft diese Änderung allein Verfahren nach § 137e Abs. 1 SGB V (Propp, in: Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht (Stand:
- März 2021), § 137e SGB V, Rn. 33; a.A. möglicherweise, da ohne Differenzierung nach § 137e Abs. 1 und Abs. 7: Deister, NZS 2019, 583). Anhaltspunkte dafür, dass die Beseitigung des dem GBA bislang im Rahmen von § 137e Abs. 1 SGB V zustehenden Entscheidungsspielraums durch das EIRD auch Verfahren nach § 137e Abs. 7 SGB V erfassen sollte, finden sich in den Gesetzesmaterialien nicht. Zu Recht geht der Beklagte daher, auch wenn dies in seiner VerfO (
- Kap. § 20 Abs. 2 und 3 Satz 1 in der seit dem
- Oktober 2020 geltenden Fassung) nicht zum Ausdruck kommt, davon aus, dass das o.g. dreistufige Verfahren im Rahmen von § 137e Abs. 7 SGB V nach wie vor zur Anwendung gelangt. Dies entspricht i.Ü. auch der Rechtsauffassung des gemäß § 91a SGB V die Aufsicht über den GBA führenden Bundesministeriums für Gesundheit (Schreiben an den GBA vom
- Januar 2020 zum Beschluss des GBA vom
- Oktober 2019, veröffentlicht unter www. g-ba.de, Stichwortpfad: Beschlüsse, Verfahrensbeschlüsse, Verfahrensordnung, Verfahrensordnung: Verfahren zur Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – Umsetzung der Änderungen des § 137e SGB V in der Verfahrensordnung). Randnummer 59 Da es für den Ausgang des Rechtsstreit indes nicht auf die Klärung dieser Frage ankommt, weil schon die Anfechtungsklage keinen Erfolg hat (hierzu sogleich) und ein fehlender Entscheidungsspielraum nur für die mit ihr ggf. zu kombinierende Verpflichtungs- oder Feststellungsklage von Bedeutung ist, kann ihre Beantwortung letztlich dahinstehen. Randnummer 60 III. Die Klagefrist ist gewahrt, nachdem der Senat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Nachdem der Beklagte über die Vertretung der Klägerin im Widerspruchsverfahren informiert worden war, durfte sie sich darauf verlassen, dass er den Widerspruchsbescheid entweder auch ihren Bevollmächtigten bekannt geben oder sie zumindest über die Zustellung nur an sie informieren würde. Sie war infolge dessen ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 1 SGG) gehindert. Randnummer 61 B. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig, weil es der Methode der neuromuskulären Feedbacktherapie zur Behandlung von querschnittgelähmten Patientinnen und Patienten am erforderlichen Potenzial fehlt. Randnummer 62 I. Die Gerichte müssen bei der Überprüfung von Entscheidungen des GBA beachten, dass dessen Beschlüsse einschließlich RL, welche unterhalb des Gesetzesrechts stehende normative Regelungen zum Gegenstand haben, der formellen und inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung unterliegen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen selbst als untergesetzliche Normen erlassen hätte. Bei der Auslegung der gesetzlichen Rechtsbegriffe und bei der Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Verfahrens, einschließlich der Vollständigkeit der zu berücksichtigenden Studienlage, unterliegt der GBA der vollen gerichtlichen Überprüfung. Erst über die weitere Konkretisierung des Gesetzes entscheidet der GBA als Normgeber. Insoweit darf die sozialgerichtliche Kontrolle ihre eigenen Wertungen nicht an die Stelle der vom GBA getroffenen Wertungen setzen. Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Prüfung in diesen Bereichen darauf, ob die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen sowie die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei Beachtung gefunden haben, um den Gestaltungsspielraum auszufüllen. Dem GBA steht dementsprechend bei allen Schritten bis zum Erlass einer Erprobungs-RL nach § 137e Abs. 1 SGB V erst bei der Bewertung des Potenzials einer erforderlichen Behandlungsalternative eine Einschätzungsprärogative, d.h. ein – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer – Entscheidungsspielraum im Sinne eines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zu (BSG, Urteil vom
- September 2019 – B 6 KA 17/18 R –, Rn. 69; Urteil vom
- Dezember 2018 – B 1 KR 11/18 R –, Rn. 14 ff.; jeweils juris und m.w.N.). Hierbei existieren keine Unterschiede zwischen dem „Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative“ i.S.v. § 137e Abs. 1 Satz 1, § 137c Absätze 1 und 3 SGB V und dem „hinreichenden Potenzial für eine Erprobung“ i.S.v. § 137e Abs. 7 Satz 2 SGB V (BSG, Urteil vom
- September 2019 – B 6 KA 17/18 R –, Rn. 69; Urteil vom
- Dezember 2018 – B 1 KR 11/18 R –, Rn. 33, jeweils juris). Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Normsetzungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durch den Antrag eines Normunterworfenen in Gang gesetzt wird und eine Bescheidungspflicht des Normgebers besteht (BSG, Urteil vom
- Dezember 2018 – B 1 KR 11/18 R –, juris, Rn. 16., m.w.N.) Randnummer 63 II. Hieran gemessen sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten rechtmäßig. Randnummer 64 Zu Recht hat der Beklagte auf der Grundlage seiner auf § 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB V beruhenden VerfO den Antrag der Klägerin nicht angenommen. Randnummer 65
- Der Antrag nach § 137e Absatz 7 SGB V ist – so
- Kap. § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VerfO – anzunehmen, wenn Randnummer 66
- er von einem Antragsberechtigten nach § 17 gestellt wurde,
- das Antragsformular nach Anlage I vollständig gemäß § 18 in der Geschäftsstelle des GBA eingereicht wurde,
- die neue Methode bei Vorliegen eines hinreichenden Belegs des Nutzens nach § 135 oder § 137c SGB V vom Leistungsanspruch des gesetzlich Krankenversicherten umfasst wäre,
- der Erbringung der Methode im Rahmen der Erprobung oder als Regelleistung der GKV keine rechtlichen Gründe entgegenstehen und
- der Antragsteller mit dem Antrag durch aussagekräftige Unterlagen darstellt, dass die Methode das hinreichende Potenzial nach den Kriterien gemäß § 14 Absatz 3 und 4 für eine Erprobung bietet. Randnummer 67 a. Die Klägerin ist antragsberechtigt. Sie ist Herstellerin des HAL-Robot-Suits bzw. HAL-Systems. Die für dieses Medizinprodukt erforderliche Konformitätsbewertung liegt vor. Randnummer 68 b. Die Klägerin hat das Antragsformular nach Anlage I vollständig und unterschrieben in der Geschäftsstelle des Beklagten eingereicht. Zweifel hieran wurde nicht vorgebracht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Randnummer 69 c. Der Antrag der Klägerin richtet sich auf eine neue Methode, die bei Vorliegen eines hinreichenden Belegs des Nutzens nach § 135 oder § 137c SGB V vom Leistungsanspruch des gesetzlich Krankenversicherten umfasst wäre. Die neuromuskuläre Feedbacktherapie zur Behandlung von querschnittgelähmten Patientinnen und Patienten ist eine Behandlungsmethode i.S.v. § 137e Abs. 7 Satz 1 SGB V. Es handelt sich bei ihr um eine medizinische Vorgehensweise, der ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapien unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll (vgl. BSG a.a.O.). Diese Methode ist neu. Eine Methode ist in der vertragsärztlichen Versorgung "neu", wenn sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im einheitlichen Bewertungsmaßstab nach § 87 SGB V enthalten ist (BSG a.a.O.). Randnummer 70 d. Die neuromuskuläre Feedbacktherapie zur Behandlung von querschnittgelähmten Patientinnen und Patienten wäre bei einem hinreichenden Beleg ihres Nutzens (§ 135 oder § 137c SGB V) vom Leistungsanspruch des gesetzlich Krankenversicherten umfasst. Rechtliche Gründe, die ihrer Anwendung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Randnummer 71 e. Die neuromuskuläre Feedbacktherapie zur Behandlung von querschnittgelähmten Patientinnen und Patienten verfügt derzeit nicht über das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative. Randnummer 72 Der Beklagte ging bei seiner Bewertung von einem zutreffenden Potenzialbegriff aus (hierzu aa). Er durfte sich hierbei grundsätzlich für die medizinischen Entscheidungsgrundlagen auf die von der Klägerin eingereichten Unterlagen einschließlich der in Bezug genommenen Studien beschränken und musste weitere Erkenntnisse nur berücksichtigen, wenn sie ihm präsent waren. Er war dagegen im Allgemeinen nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln (hierzu bb). Der Beklagte hat rechtmäßig ein hinreichendes Potenzial für die neuromuskuläre Feedbacktherapie zur Behandlung von querschnittgelähmten Patientinnen und Patienten verneint (hierzu cc.). Randnummer 73 aa. Eine Methode bietet das hinreichende Potenzial im Rechtssinne, wenn ihr Nutzen mangels aussagekräftiger wissenschaftlicher Unterlagen weder eindeutig belegt noch ihre Schädlichkeit oder Unwirksamkeit festgestellt werden kann, die Methode aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse aber mit der Erwartung verbunden ist, dass sie im Vergleich zu anderen Methoden eine effektivere Behandlung ermöglichen kann und dass die nach den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin bestehende Evidenzlücke durch eine einzige Studie in einem begrenzten Zeitraum geschlossen werden kann (BSG, Urteil vom
- September 2019 – B 6 KA 17/18 R –, Rn. 70; Urteil vom
- Dezember 2018 – B 1 KR 11/18 R –, Rn. 32; jeweils juris und m.w.N.). Nach dem gesetzgeberischen Willen soll eine Methode, deren Nutzen nach den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin noch nicht ausreichend belegt ist, dann in einem strukturierten Verfahren durch eine Studie erprobt werden, wenn aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse zu erwarten ist, dass die bestehende Evidenzlücke durch diese Studie in einem begrenzten Zeitraum geschlossen werden kann (BT-Drs. 17/6906, S 87 f). Sämtlichen eine Erprobung betreffenden Regelungen des Neunten Abschnitts („Sicherung der Qualität der Leistungserbringung“) im Vierten Kapitel („Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern“) des SGB V – auch § 137h SGB V („Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse“) – liegt offenkundig die Vorstellung zugrunde, dass im Rahmen der Erprobung nur eine einzige Studie durchgeführt werden soll. Hierauf weisen insbesondere die Ausführungen des Gesetzgebers zu den jeweiligen Regelungen hin („Konzeption des Studiendesigns“, BT-Drs. 17/6906, S. 89; „an einer erforderlichenfalls vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Erprobungsstudie nach § 137e“, BT-Drs. 18/4095, S. 52, vgl. dort ferner S. 122, 124, 125 und 218). Dementsprechend überträgt auch § 22 Abs. 2 Satz 1 VerfO für die Richtlinie nach § 137e SGB V dem GBA die Aufgabe, die „Eckpunkte der Studie“ festzulegen (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juni 2018 – L 7 KA 46/14 KL –, juris, Rn. 185). Randnummer 74 Grundsätzlich bedarf es hierzu einer Studie mit einem randomisierten, kontrollierten Design, um die bestehende Evidenzlücke zu füllen (BSG, Urteil vom
- Dezember 2018 – B 1 KR 11/18 R –, juris, Rn. 38). Sind die praktischen Möglichkeiten, eine Evidenz für den Nutzen einer Methode zu erzielen, eingeschränkt, können sich die Anforderungen an das Evidenzniveau des allgemein anerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse vermindern. Hierzu bestimmt der GBA im
- Kap § 13 Abs. 2 VerfO gesetzeskonform: Der Nutzen einer Methode ist durch qualitativ angemessene Unterlagen zu belegen. Dies sollen, soweit möglich, Unterlagen der Evidenzstufe I mit patientenbezogenen Endpunkten (z.B. Mortalität, Morbidität, Lebensqualität) sein. Bei seltenen Erkrankungen, bei Methoden ohne vorhandene Alternative oder aus anderen Gründen kann es unmöglich oder unangemessen sein, Studien dieser Evidenzstufe durchzuführen oder zu fordern. Soweit qualitativ angemessene Unterlagen dieser Aussagekraft nicht vorliegen, erfolgt die Nutzen-Schaden-Abwägung einer Methode aufgrund qualitativ angemessener Unterlagen niedrigerer Evidenzstufen. Die Anerkennung des medizinischen Nutzens einer Methode auf Grundlage von Unterlagen einer niedrigeren Evidenzstufe bedarf jedoch – auch unter Berücksichtigung der jeweiligen medizinischen Notwendigkeit – zum Schutz der Patientinnen und Patienten umso mehr einer Begründung, je weiter von der Evidenzstufe I abgewichen wird. Dafür ist der potenzielle Nutzen einer Methode insbesondere gegen die Risiken der Anwendung bei Patientinnen oder Patienten abzuwägen, die mit einem Wirksamkeitsnachweis geringerer Aussagekraft einhergehen (BSG a.a.O., Rn. 39 f.). Die Bewertung der medizinischen Notwendigkeit erfolgt im Versorgungskontext unter Berücksichtigung der Relevanz der medizinischen Problematik, Verlauf und Behandelbarkeit der Erkrankung und insbesondere der bereits in der GKV-Versorgung etablierten diagnostischen und therapeutischen Alternativen. Maßstab ist dabei auch die von der Anwendung der Methode bereits erzielte oder erhoffte Verbesserung der Versorgung durch die GKV unter Berücksichtigung der mit der Erkrankung verbundenen Einschränkung der Lebensqualität und den besonderen Anforderungen an die Versorgung spezifischer Patientengruppen unter Berücksichtigung der Versorgungsaspekte von Alter, biologischem und sozialem Geschlecht sowie der lebenslagenspezifischen Besonderheiten (
- Kap § 13 Abs. 3 VerfO). Randnummer 75 Bei der Klassifizierung der Unterlagen zu diagnostischen Methoden gelten dabei entsprechend den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin folgende Evidenzstufen (
- Kap § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VerfO): Randnummer 76 I a systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe I b, Randnummer 77 I b randomisierte kontrollierte Studien, Randnummer 78 II a systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe II b, Randnummer 79 II b prospektive vergleichende Kohortenstudien, Randnummer 80 III retrospektive vergleichende Studien, Randnummer 81 IV Fallserien und andere nicht vergleichende Studien, Randnummer 82 V Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologische Überlegungen, deskriptive Darstellungen, Einzelfallberichte, nicht mit Studien belegte Meinungen anerkannter Expertinnen und Experten, Berichte von Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen. Randnummer 83 bb. Der Beklagte darf bei Prüfung eines Antrags auf Erlass einer Erprobungs-RL nach § 137e Abs. 7 Satz 1 SGB V seine Ermittlung der medizinischen Entscheidungsgrundlagen für die Bewertung des Nutzens und der medizinischen Notwendigkeit der betroffenen Methode grundsätzlich auf die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen beschränken, insbesondere auf die von ihm in Bezug genommenen Studien (vgl. § 137e Abs. 7 Satz 2 SGB V). Randnummer 84 cc. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Nutzen der neuromuskulären Feedbacktherapie zur Behandlung von querschnittgelähmten Patientinnen und Patienten bisher nicht hinreichend belegt. Auch dass der Beklagte das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative als nicht nachgewiesen ansieht, ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der bereits dargelegten, nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten kann der Senat nicht feststellen, dass der Beklagte bei der Bewertung des Potenzials Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen verletzt hat. Die gesetzlichen Vorgaben hat er nachvollziehbar und widerspruchsfrei berücksichtigt, um seinen Gestaltungsspielraum auszufüllen. Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Einwände der Klägerseite überzeugen nicht. Randnummer 85
(1)Die Klägerin geht fehl in der Annahme, die Nützlichkeit ihrer Methode werde unterstellt. Diese Annahme lässt sich nicht auf das
- Kap. § 14 Abs. 3 Satz 2 VerfO stützen. Danach ergibt sich das fehlende Potenzial „insbesondere dann, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Grundlage der vorliegenden Evidenz positiv feststellt, dass sie schädlich oder unwirksam ist.“ Aus dieser Formulierung lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass eine Nützlichkeit i.S.e. positiven Effekts einer Methode in allen Fällen gegeben sei, wenn ihre Schädlichkeit oder Unwirksamkeit nicht positiv festgestellt wurde. Einem solchen Verständnis der Vorschrift steht das einleitende „insbesondere“ entgegen. Dieser Begriff verdeutlicht, dass im Folgenden nur Beispiele eines fehlenden Potenzials aufgeführt werden. Weitere Konstellationen eines fehlenden Potenzials sind damit nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem vorangehenden Satz (
- Kap. § 14 Abs. 3 Satz 1 VerO), dass das Potenzial vom GBA in jedem einzelnen Fall zu prüfen und positiv festzustellen ist. Diese Vorschrift lautet: Randnummer 86 „Das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative kann sich etwa ergeben, wenn sie aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse mit der Erwartung verbunden ist, dass andere aufwändigere, für den Patienten invasivere oder bei bestimmten Patienten nicht erfolgreich einsetzbare Methoden ersetzt werden können, die Methode weniger Nebenwirkungen hat, sie eine Optimierung der Behandlung bedeutet oder die Methode in sonstiger Weise eine effektivere Behandlung ermöglichen kann.“ Randnummer 87 Diese Regelung wäre bei der von der Klägerin angenommenen Unterstellung bedeutungslos. Randnummer 88
(2)Mit Recht durfte der Beklagte die Auswahl der Patientenklientel, für das die Klägerin im Hinblick auf ihre Methode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative in Anspruch nimmt, beanstanden. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass Antragsteller nach § 137e Abs. 7 Satz 1 SGB V bei der Bestimmung derjenigen Patientenklientel, für das sie anhand der von ihnen eingereichten Unterlagen ein Potenzial belegen wollen, grundsätzlich frei sind. Dies kann indes nicht einschränkungslos gelten. So liegt es etwa auf der Hand, dass die Prüfung eines Potenzials von vornherein ausscheiden müsste, wenn die Patientenklientel nach sachfremden Kriterien, etwa Augenfarbe, Schuhgröße oder dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens, bestimmt worden wäre. Auch schon eine zu weit gefasste Patientengruppe – etwa „alle Personen über 50 Jahre“ – dürfte für sich genommen die Sinnhaftigkeit einer Potenzialprüfung in Frage stellen. Die Forderung, die von einem Potenzial – und (nach der Erprobung) von einem Nutzen – begünstigte Patientengruppe müsse angemessen konkretisiert sein und sich durch sachgerechte Kriterien möglichst eindeutig eingrenzen lassen, wird daher zu Recht erhoben. Randnummer 89 Dem genügt der Begriff „austherapiert“ nicht. Nachvollziehbar bemängelt der Beklagte, dieser Begriff lasse nicht erkennen, welche konkreten Behandlungsmaßnahmen die Patientinnen und Patienten über welche Dauer und ohne Verbesserung des Gesundheitszustands durchlaufen haben müssten, um als „austherapiert" zu gelten. Der Beklagte durfte auch die Dauer der Querschnittlähmung als alleiniges Merkmal für nicht ausreichend erachten. Für ihre Annahme, ab einem Jahr nach dem querschnittauslösenden Ereignis, also in der klägerseitig so bezeichneten chronischen Phase, könnten relevante Verbesserungen im Zusammenhang mit der Querschnittlähmung nicht mehr erzielt werden, ist die Klägerin jeden Beleg schuldig geblieben. Aus der von ihr in Bezug genommenen S1-Leitlinie „Querschnittlähmung“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie ergibt sich die Annahme der Klägerin schon deshalb nicht, weil ihre Empfehlungen in zeitlicher Hinsicht bei frührehabilitativen Maßnahmen enden. Auf den Umstand, dass die am 29. September 2017 endende Gültigkeit dieser Leitlinie seither nicht erneuert wurde, kommt es somit nicht an. Randnummer 90
(3)Für die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Potenzialbewertung spricht, dass sie mit dem Ergebnis des IQWiG-Berichts vom
- Juli 2017 übereinstimmt. Randnummer 91 (a) Der Beklagte hat das IQWiG gemäß § 139a SGB V beauftragt, das Erprobungspotenzial der neuromuskulären Feedbacktherapie zur Behandlung von querschnittgelähmten Patientinnen und Patienten zu bewerten. Das IQWiG gelangte in seinem Bericht vom
- Juli 2017 zum Ergebnis, dass für die eine zur Verfügung (nicht vergleichende) stehende Studie (Grasmücke et al.
(2017)) unklar geblieben sei, ob es sich um Patientinnen und Patienten handele, die ein stabiles Leistungsniveau erreicht hätten. Darüber hinaus fehlten Daten, die mittels eines Vergleichs hätten erkennen lassen, dass die Methode patientenrelevante Vorteile im Sinne eines Potenzials habe. Diese Empfehlung des IQWiG hatte der Beklagte gemäß § 139b Abs. 4 Satz 2 SGB V bei seiner Prüfung des klägerseitigen Antrags zu berücksichtigen. Er hatte insoweit zu beachten, dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Absicherung von Neutralität und Qualität der Tätigkeit des IQWiG bei Einhaltung aller gesetzlicher Vorgaben eine Rechtsvermutung für die Richtigkeit seiner medizinisch-wissenschaftlichen Beurteilung streitet. Dies folgt aus Ausstattung, Aufgabe und Gesetzeszweck der Einrichtung des IQWiG (BSG, Urteil vom 11. September 2019 – B 6 KA 17/18 R –, juris, Rn. 61, m.w.N.). Übernimmt also der Beklagte für seine Entscheidung Ergebnis und Begründung des mit einer Richtigkeitsvermutung behafteten IQWiG-Berichts, so kommt dem erhebliches Gewicht bei der Überprüfung der angefochtenen Bescheide zu. Randnummer 92 (b) Der Beklagte durfte sich daher zur Potenzialbewertung im Wesentlichen auf die Studie von Grasmücke et al.
(2017)stützen. Soweit er die anderen von der Klägerin eingereichten Unterlagen entweder unberücksichtigt ließ oder ihre fehlende Relevanz im Einzelnen begründete, sind Bedenken an diesem Vorgehen weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich geworden. Der Senat verweist insofern gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16. September 2018. Randnummer 93 (c) Bei der Auswertung der Studie von Grasmücke et al.
(2017)ist der Beklagte – wie bereits zuvor das IQWiG – nachvollziehbar und widerspruchsfrei zum Ergebnis gelangt, dass sich aus ihr kein Potenzial i.S.v. § 137e Abs. 1 und 7 SGB V ableiten lässt. Dass sie als einarmige Kohortenstudie nur sehr geringe Evidenz und minimale qualitative Ergebnissicherheit liefert, stimmt mit der Einschätzung des IQWiG (S. 7 seines o.g. Berichts) überein, entspricht dem o.g. Evidenzschema, das sich wortgleich z.B. auch in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus – Methodenbewertungsverfahrensverordnung – vom
- Juni 2020, (BGBl. I 1379, bezogen auf die Methodenbewertung nach § 135 und § 137c SGB V) findet, und steht auch mit dem Methodenpapier des IQWiG (Version 6.0, S. 78, s. www.iqwig.de, Stichwortpfad: Über uns, Methoden, Methodenpapier) in Einklang. Randnummer 94 dd. Unberechtigt ist der Einwand der Klägerseite, die vom Beklagten in seinem Schreiben vom
- September 2019 angeregte Studie würde die von ihm angenommene Evidenzlücke bereits schließen, indem sie den Nutzen der Methode belegt. Zu Recht hält der Beklagte dem entgegen, dass an eine dem Nutzennachweis dienende Studie erheblich höhere Anforderungen zu stellen wären. Da er den Nutzennachweis grundsätzlich von Unterlagen der höchst(möglich)en Evidenzstufe – gemäß
- Kap. § 13 Abs. 2 Satz 2 VerfO: „Evidenzstufe I mit patientenbezogenen Endpunkten (z. B. Mortalität, Morbidität, Lebensqualität)“ – abhängig machen darf (BSG, Urteil vom
- November 2017 – B 6 KA 34/16 R –, Rn. 50; Urteil vom
- September 2016 – B 6 KA 25/15 R –, Rn. 48; jeweils juris), erfordert eine dies leistende Studie z.B. eine adäquate Verblindung, die abgesicherte Randomisierung und den Bezug auf patientenrelevante Endpunkte. Insbesondere sinkt mit zunehmender Größe der Studienklientel die Gefahr statistischer Verzerrungen. Randnummer 95 ee. Die erstmals im Klageverfahren eingereichte Studie von Field-Fote darf der Senat, sofern darin neues Vorbringen erblickt werden könnte, nicht berücksichtigen. Randnummer 96
(1)Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren Erkenntnisse zugrunde gelegt werden dürfen, die sich nicht aus vom Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen ergeben, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Randnummer 97 (
- a)Der 6. Senat des BSG (Urteil vom 11. September 2019 – B 6 KA 17/18 R –, juris, Rn. 71 f.) vertritt die Auffassung, Wissensgrundlage der Potenzialentscheidung seien im Regelfall allein die vom Antragsteller bei Antragstellung eingereichten Studien. Er beruft sich hierfür auf die – bereits dargelegte – fehlende Amtsermittlungspflicht des GBA in Verfahren nach § 137e Abs. 7 SGB V, aber auch auf die enge zeitliche Vorgabe, gemäß Satz 3 dieser Regelung innerhalb von drei Monaten ab Antragseingang entscheiden zu müssen. Eine erneute Potenzialbewertung aufgrund jeder nachträglich – etwa auch im gerichtlichen Verfahren – eingereichten Begründungsänderung oder -ergänzung sei praktisch vom GBA nicht zu leisten, jedenfalls nicht innerhalb der Frist von drei Monaten. Dem GBA sei es jedoch nicht immer "verwehrt", andere Erkenntnisse als die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen jedenfalls auch zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Dies folge bei Erkenntnissen, die für eine Schädlichkeit oder Unwirksamkeit der jeweiligen Methode sprechen, schon aus dem grundgesetzlichen Schutzauftrag zugunsten von Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit der GKV-Versicherten. Sofern der GBA bereits über Erkenntnisse verfüge, dass eine beantragte Methode entgegen den Antragsunterlagen schädlich oder unwirksam ist, könne er dies zur Grundlage einer ablehnenden Entscheidung machen. Gleiches müsse aber – ebenfalls im Interesse der GKV-Patienten und ihres gesetzmäßigen Zugangs zu innovativen Behandlungsmethoden – auch gelten, wenn der GBA über Erkenntnisse verfüge, die dafür sprächen, dass eine Methode größeres Potenzial habe, als aus den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen ersichtlich werde. Randnummer 98 (
- b)Demgegenüber nimmt der 1. Senat des BSG (Urteil vom 18. Dezember 2018 – B 1 KR 11/18 R –, juris, Rn. 34 ff.) trotz fehlender Amtsermittlungspflicht keine Präklusion späterer Erkenntnisse für sich anschließende Gerichtsverfahren an. Eine Präklusion widerspreche dem Zweck des § 137e SGB V, den Versicherten innovative Methoden möglichst zeitnah zur Verfügung zu stellen. Antragsteller könnten Erkenntnisse, die ein Erprobungspotenzial der Methode belegen, andernfalls nur in ein neues Antragsverfahren einbringen. Eine Präklusion würde auch dem Patientenschutz widersprechen, dürfte das Gericht z.B. nicht Erkenntnisse berücksichtigen, dass eine laufende Studie außerhalb des Erprobungsverfahrens aufgrund eingetretener Erkrankungen oder Todesfälle abgebrochen werden musste. Wie der 6. Senat des BSG geht somit auch dessen 1. Senat davon aus, dass die Einbeziehung dem Beklagten bzw. dem Gericht präsenter Erkenntnisse nicht ausgeschlossen ist. Die Einschränkung der Amtsermittlung des Beklagten und des Gerichts – so der 1. Senat des BSG weiter – erstreckt sich z.B. nicht auf die Prüfung, inwieweit bereits dem Qualitätsgebot genügende methodische Alternativen bestehen. Der GBA muss die hierzu vorgelegten Angaben des Antragstellers nicht etwa ungeprüft seiner Beurteilung zugrunde legen. Randnummer 99 (
- c)Der Senat kann im vorliegenden Fall dahinstehen lassen, welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist. Auch nach der weitergehenden Ansicht des 1. Senats des BSG darf die Studie von Field-Fote keine Berücksichtigung finden. Denn auch der 1. Senat des BSG knüpft die Möglichkeit, nachträglich eingereichte Erkenntnisse in das Verfahren einzuführen zu dürfen, an die Voraussetzung einer sich aus dem Antrag ergebenen offensichtlichen Unklarheit. Nur eine solche kann die Pflicht zur Nachfrage, ob der Antragsteller sich zur Ergänzung bereit erklärt, auslösen (BSG a.a.O., Rn. 44). Dass der Antrag der Klägerin eine solche offensichtliche Unklarheit aufweist, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Randnummer 100 Unabhängig hiervon ist der Beklagte durch seine Schreiben an die Klägerin vom 26. April und 5. Mai 2017 seiner Pflicht zur Nachfrage nachgekommen. Randnummer 101 ff. Schließlich sind die Entscheidungen der US-amerikanischen FDA für die Potenzialbewertung schon wegen der völlig unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen grundsätzlich irrelevant. Hinzukommt, dass die klägerseitig angeführte Zulassung der FDA nicht das hier streitgegenständliche HAL-System mit Neurofeedback betroffen haben dürfte. Randnummer 102 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 103 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001475118