die Dienststelle eine IT- bezogene Zulage rückwirkend ab
die beiden Beschlüsse der Einigungsstelle unwirksam seien, weil die Einigungsstelle nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die Regelung in § 82 PersVG Berlin über die Zusammensetzung der Einigungsstelle verstoße gegen § 104 Satz 2 BPersVG, wonach die Mitglieder der Einigungsstelle von den Beteiligten bestellt würden, während er - der Antragsteller - nach § 82 PersVG Berlin auf die Person des Vorsitzenden überhaupt keinen Einfluss nehmen könne und hinsichtlich der Arbeitnehmer-Beisitzer lediglich Vorschläge unterbreiten dürfe. Die Heranziehung der Beisitzer sei für ihn intransparent. Zudem habe die Einigungsstelle ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Im Verfahren E 115/19 seien die Beisitzer aus dem örtlichen Personalrat wegen eines Interessenkonflikts zudem ungeeignet gewesen. Randnummer 6 Der Antragsteller hat beantragt, Randnummer 7 festzustellen,
die Beschlüsse der Einigungsstelle vom 20. September 2019 - E 115/19 - zum Regelungsgegenstand „IT- Zulage für dezentrale Bereiche“ und - E 119/19 - zum Regelungsgegenstand „Einbau einer Hausalarmanlage im Gebäude der A…“ unwirksam sind. Randnummer 8 Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, Randnummer 9 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 10 Er hat geltend gemacht,
der Antragsteller das Landesgesetz kritisiere, auf das er keinen Einfluss habe. Die Einigungsstelle sei nach § 82 PersVG Berlin korrekt besetzt gewesen. Die Beschlüsse seien auch sonst nicht zu beanstanden. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 21. August 2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
die Einigungsstelle nicht fehlerhaft besetzt gewesen sei, sondern § 82 PersVG Berlin entsprochen habe, der nicht gegen § 104 Satz 2 BPersVG verstoße. Die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 2. Variante GG nötige Überzeugung von der Unvereinbarkeit des § 82 PersVG mit § 104 Satz 2 BPersVG könne das Gericht nicht gewinnen. § 104 Satz 2 BPersVG gehöre zu den Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung über die Personalvertretungen in den Ländern und bestimme,
im Fall der Nichteinigung die Entscheidung einer unabhängigen Stelle vorgesehen werden solle, deren Mitglieder von den Beteiligten bestellt würden. Es sei bereits zweifelhaft,
VG dem nicht genüge, weil nicht der Gesamtpersonalrat Vorsitzenden und Beisitzer (mit-)bestelle, sondern eine Senatsverwaltung. Zudem spreche einiges dafür,
VG im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch das Gesetz zur Umsetzung der Geschäftsverteilung des Senats vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) ersetzt worden sei, mit dem § 82 PersVG hinsichtlich der zuständigen Senatsverwaltung geändert worden sei. Das lasse erkennen,
der Landesgesetzgeber weiterhin die Mitglieder der Einigungsstelle durch eine Senatsverwaltung bestellt sehen wolle und nicht durch die Beteiligten, wie man es § 104 Satz 2 BPersVG entnehmen könnte. Die vom Antragsteller vertretene Auffassung, der Landesnormgeber müsse ausdrücklich erklären, das Bundesrecht ersetzen zu wollen, treffe nicht zu; es reiche ein konkludent erklärter Ablösungswille. Dabei sei zu bedenken,
es hier nicht um eine zuvor bundesrechtlich eingehend geregelte Materie gehe, sondern um eine Rahmenvorschrift zu einem ohnehin schon landesrechtlich geregelten Bereich. Bestätige der Landesnormgeber seine Norm, dann liege darin auch die Erklärung, an ihr für den - hier in den letzten fast 50 Jahren nicht mehr behaupteten - Fall,
sie der bundesrechtlichen Rahmenvorgabe nicht genügen sollte, nach dem nun ermöglichten Fortfall der Vorgabe festhalten zu wollen. Das weitere Bestreiten des Antragstellers,
die Mitglieder der Einigungsstelle ordnungsgemäß bestellt worden seien, gebe für Ermittlungen keinen Anlass. Insbesondere stehe nicht im Raum,
die Mitglieder durch jemand anders als die zuständige Senatsverwaltung oder ohne Vorschlag der Vorschlagsberechtigten bestellt worden seien. Ob die Ungeeignetheit eines Beisitzers zur Unwirksamkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle führen könne, sei fraglich, ebenso, ob sich derjenige, der den Beisitzer vorgeschlagen habe, darauf berufen könne, dieser sei ungeeignet. Jedenfalls sei eine Ungeeignetheit hier - für das Verfahren E 115/19 - nicht belegt. Verfehlt ziehe der Antragsteller schließlich die ständige Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht heran und rüge, die Einigungsstelle habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Eine § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG entsprechende Regelung, wonach die Einigungsstelle ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen treffe, bestehe im Personalvertretungsgesetz nicht. Soweit sich die Einigungsstelle im Verfahren E 115/19 auf ein ihr zukommendes Regelungsermessen berufe, sei insoweit kein Ermessensfehler erkennbar. Soweit der Antragsteller im Verfahren E 119/19 meine, besser als eine geprüfte Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz, die Bauaufsichtsbehörde und die Feuerwehr einschätzen zu können, ob eine sichere Evakuierung des Gebäudes erfolgen könne oder eine Hausalarmanlage erforderlich sei, führe dies auf keinen Ermessensfehler der Einigungsstelle. Randnummer 12 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags den erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Randnummer 13 Der Beteiligte zu 1 trifft der Beschwerde entgegen; der Beteiligte zu 2 hat sich schriftsätzlich nicht geäußert, aber im Anhörungstermin vor dem Senat Auskunft zu der Heranziehungspraxis der bestellten Mitglieder gegeben. II. Randnummer 14 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Randnummer 15 Beschlüsse der Einigungsstelle unterliegen gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 3 PersVG Berlin der gerichtlichen Kontrolle auf ihre Rechtmäßigkeit. Soweit der Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt, ist die Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums beschränkt, also auf eine Rechtskontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom
in den Ländern überhaupt Einigungsstellen vorgesehen werden (selbst das verneinend: Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, a.a.O. § 104 Rn. 7 ff.),
die Einigungsstellen paritätisch besetzt werden,
sie zur Vermeidung von Pattsituationen mit einem unabhängigen Vorsitzenden besetzt werden,
ihre Beschlüsse nicht durchweg lediglich empfehlenden Charakter haben und
- insbesondere - ein Letztentscheidungsrecht jedenfalls in den Fällen des § 104 Satz 3 BPersVG a.F. eingeschränkt ist. Die Bestellung der Mitglieder der Einigungsstellen durch die Beteiligten gehört indes nicht zu einem anzunehmenden Kernbestand an Vorgaben für die Landesgesetzgeber zur Einrichtung von Einigungsstellen. Es handelt sich um eine Sollvorgabe, die einen Gestaltungsspielraum dafür eröffnet, wer vom Landesgesetzgeber als bestellungsberechtigte Stelle vorgesehen wird. Dieser Gestaltungsspielraum und der Charakter als Sollvorschrift bliebe unberücksichtigt, wenn man die Formulierung im letzten Satzteil des § 104 Satz 2 BPersVG a.F. über die Bestellung der Mitglieder durch die Beteiligten als strikte Vorgabe an die Länder verstehen würde (so aber wohl - ohne weitere Begründung und ohne Bezug zu der Ausgestaltung im Land Berlin - Altvater, in: Altvater/Baden/Baunack u.a., a.a.O. § 104 Rn. 17; Widmaier, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 14. Aufl. 2018, § 104 Rn. 8). Randnummer 21 Zudem ist zu berücksichtigen,
VG Berlin zwar das Bestellungsrecht hinsichtlich der Beisitzer formal der für Personalvertretungssachen zuständigen Senatsverwaltung zuordnet. Bestellt werden darf von der Senatsverwaltung als Beisitzer aber nur, wer zuvor vorgeschlagen worden ist. Die Beisitzer müssen gem. § 82 Abs. 4 Satz 1 PersVG Berlin je zur Hälfte von den obersten Dienstbehörden des Landes Berlin oder der obersten Dienstbehörde der jeweiligen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts und von dem Hauptpersonalrat, für Angelegenheiten des Personals der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts von deren Gesamtpersonalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, von deren Personalrat vorgeschlagen sein. Ein materielles Prüfungs- oder Auswahlrecht kommt der Senatsverwaltung hinsichtlich der Vorschläge nicht zu (Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, 3. Aufl. 2010, § 82 Rn. 23).
der formale Akt der Bestellung durch die Senatsverwaltung erfolgt (und nicht durch die Beteiligten), stellt sich vor diesem Hintergrund ohne weiteres als zulässige Ausgestaltung der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift dar (vgl. zu dem Konzept der „Nachlegitimation“ Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in: Fürst GKÖD Band V, Stand 2021, § 104 Rn. 10a). Randnummer 22 In Bezug auf die Bestellung des Vorsitzenden gilt im Ergebnis nichts anderes. Richtig ist zwar,
weder der Antragsteller noch der Beteiligte zu 1 Einfluss nehmen können auf die Person des Vorsitzenden, weil er durch die zuständige Senatsverwaltung nach Einigung mit dem Hauptpersonalrat für die Dauer von vier Jahren bestellt wird, bei ausbleibender Einigung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts. Es gehört indes nicht zu einem Kernbestand an Ausgestaltung einer unabhängigen Stelle im Sinne des § 104 Satz 2 BPersVG a.F.,
die Beteiligten Einfluss auf die Person des Vorsitzenden nehmen können. Die Regelung des Bestellvorgangs ist vielmehr den Ländern überlassen (Fischer/Goeres, a.a.O. Rn. 10a). Ausreichend ist,
das Verfahren zur Gewinnung des Vorsitzenden dessen Unabhängigkeit und Überparteilichkeit in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten gewährleistet. Das ist bei der Bestellung des Vorsitzenden im Verfahren nach § 82 Abs. 2 PersVG Berlin der Fall. Im Übrigen ist insbesondere hinsichtlich der Funktion des Vorsitzenden zu berücksichtigen,
der Landesgesetzgeber die Grundentscheidung für die Einrichtung einer (einzigen) ständigen Einigungsstelle für Personalvertretungsangelegenheiten getroffen hat und treffen durfte (vgl. zur Einrichtung ständiger Einigungsstellen: Altvater, in: Altvater/Baden/Baunack u.a., a.a.O., § 104 Rn. 17). Die Institution des (einen) Vorsitzenden und der Modus seiner Bestellung sind verbliebener Ausdruck dieser Grundentscheidung, nachdem die Bestellung der Beisitzer, soweit es die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Personalvertretungen betrifft, bereits seit dem Jahr 1979 bereichsspezifisch auf Vorschlag der jeweiligen Beteiligten erfolgt (vgl. Art. VI § 1 des Elftes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1979, GVBl. S. 368). Randnummer 23 Angesichts des Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers führen die Hinweise des Antragstellers auf Einigungsstellen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Betriebsverfassungsgesetz nicht weiter. Die gesetzgeberische Entscheidung für die Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle anstelle der Bildung einer oder bereichspezifischer Einigungsstellen von Fall zu Fall bringt es mit sich,
die Mitglieder nicht mit Blick auf den jeweiligen Regelungsgegenstand bestellt werden, sondern für die Dauer ihrer vierjährigen Amtszeit. Randnummer 24 Auch die übrigen Einwände des Antragstellers führen nicht weiter.
Einigungsstellenverfahren vor anderen Einigungsstellen auf Schlichtung und Mediation ausgerichtet seien, während der Ablauf und die äußere Gestaltung von Sitzungen der hier nach Landesrecht gebildeten Einigungsstelle an ein gerichtliches Verfahren erinnerten, besagt nichts dazu, ob die landesrechtliche Ausgestaltung mit dem Bundesrahmenrecht vereinbar ist. § 104 Satz 2 BPersVG enthält insoweit keine Vorgaben, sondern überlässt den Ländern das anzuwendende Verfahren (Altvater, in: Altvater/Baden/Baunack u.a., a.a.O. § 104 Rn. 17).
des Weiteren personalvertretungsrechtliche Grundprinzipien der Repräsentanz und demokratischen Legitimation verletzt seien, weil die Wahlberechtigten der Dienststelle keinerlei Einfluss auf die Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle hätten, denen ein uferloses Regelungsermessen zukomme, obwohl sie demokratisch nicht legitimiert seien, ist unzutreffend. Die zu den Personalvertretungen Wahlberechtigten der Dienststelle haben über den sie repräsentierenden Antragsteller, der die Beisitzer nach § 82 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PersVG Berlin vorschlägt, bestimmenden Einfluss auf deren Bestellung durch die zuständige Senatsverwaltung, der insoweit kein materielles Prüfungs- oder Auswahlrecht zusteht (s.o.). Ein „uferloses Regelungsermessen“ kommt der Einigungsstelle nicht zu; ihre Beschlüsse müssen sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten (s.o.). Randnummer 25 Soweit der Antragsteller den Aspekt der demokratischen Legitimation durch eine ununterbrochene Legitimationskette anspricht und bei der Zusammensetzung der Einigungsstelle nach § 82 PersVG Berlin vermisst, weil ihre Mitglieder nicht hinreichend durch die Beschäftigten der Dienststelle legitimiert seien, verkennt er,
es um die demokratische Legitimation der Exekutive durch das Volk bei der Ausübung von Staatsgewalt geht. Art. 20 Abs. 2 GG setzt den Einflussmöglichkeiten der Beschäftigten auf Maßnahmen der Dienststelle und insbesondere einem Letztentscheidungsrecht einer weisungsunabhängigen Einigungsstelle verfassungsrechtliche Grenzen, soweit ihr eine ununterbrochene Kette personeller demokratischer Legitimation fehlt, die sich bis auf eine direkte parlamentarisch verantwortliche Stelle zurückführen lässt. Diesen Mangel demokratischer Legitimation der Einigungsstelle kann der Gesetzgeber bei bestimmten Maßnahmen, nämlich solchen, die den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, die Wahrnehmung des Amtsauftrages jedoch typischerweise nicht nur unerheblich berühren (sog. Gruppe b), beseitigen, indem die Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle uneingeschränkt personell demokratisch legitimiert wird und die Entscheidung darüber hinaus von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird (Prinzip der doppelten Mehrheit), oder eben durch ein Letztentscheidungsrecht einer in parlamentarischer Verantwortung stehenden oder dem Weisungsrecht eines parlamentarisch verantwortlichen Amtsträgers unterliegenden Stelle ausgleichen (BVerfGE 93, 37, 70 ff., insb. 72; vgl. auch Fischer/Goeres, a.a.O., § 104 Rn. 17 zur fehlenden personellen demokratischen Legitimation der von den Personalvertretungen benannten Beisitzer), aber gerade nicht durch eine vom Antragsteller für richtig gehaltene Ausweitung der Einflussmöglichkeiten der Personalvertretungen auf die Besetzung der Einigungsstelle. Randnummer 26 Im Ergebnis kann deshalb festgestellt werden,
VG Berlin nicht gegen die Rahmenvorschrift des § 104 Satz 2 BPersVG a.F. verstößt (so bereits zu der Vorgängervorschrift OVG Berlin, Beschluss vom
die von der Senatsverwaltung mitgeteilten bestellten Beisitzer beider Seiten alphabetisch gelistet und der Reihenfolge nach zu den anstehenden Terminen herangezogen werden; bei Verhinderung etwa wegen Urlaubs wird der nächstberufene Beisitzer herangezogen und die Verhinderung entsprechend vermerkt. Anlass zu weiteren Nachforschungen in dieser Hinsicht sieht der Senat nicht. Auch die Beteiligten haben nach den Ausführungen des Vorsitzenden der Einigungsstelle keinen weiteren Aufklärungsbedarf angemeldet. Randnummer 29 Als Arbeitnehmer-Beisitzer haben an der Sitzung und Beschlussfassung der Einigungsstelle ausweislich der Protokolle am 20. September 2019 drei Personen teilgenommen, die von dem Antragsteller zuvor für die Amtsperiode als Beisitzer vorgeschlagen worden sind. Seine kurz vor der Einigungsstellensitzung erfolgte Benennung anderer Personen, teilweise solcher, die er nicht für die Amtsperiode vorgeschlagen hat und die demgemäß nicht von der zuständigen Senatsverwaltung bestellt waren, durfte die Einigungsstelle nicht berücksichtigen, weil sie zu einer fehlerhaften Besetzung geführt hätte. Randnummer 30 c) Dem Einwand, zwei der Arbeitnehmer-Beisitzer seien in dem Einigungsstellenverfahren betreffend den Initiativantrag des Antragstellers zur IT-Zulage ungeeignet zur Mitwirkung gewesen, weil bei ihnen ein Interessenkonflikt derart bestanden habe,
sie den Beschäftigten ihrer Dienststelle verpflichtet gewesen seien und der Antrag im Erfolgsfall durch eine andere Verteilung des Volumens für außertarifliche Zulagen zu deren Lasten gegangen wäre, ist aus den vom Verwaltungsgericht bereits angeführten und oben wiedergegebenen Gründen nicht zu folgen. Randnummer 31 2. Verfahrensfehler, die zu einer Unwirksamkeit der Beschlüsse der Einigungsstelle führen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller wiederholt bemängelt,
er an der Entscheidung der Einigungsstelle nicht beteiligt gewesen sei und die Einigungsstelle eine interne Beratung durchgeführt habe, ohne
er Kenntnis von der Beratung erlangt hätte, beruht der Einwand auf einer Fehlvorstellung über die (zulässige) Gestaltung der Sitzungen der Einigungsstelle. Ausweislich der Protokolle hat die Einigungsstelle in beiden Verfahren die Angelegenheit jeweils ausführlich mit den Beteiligten erörtert, wobei von Seiten des Antragstellers deren Vorsitzende und zwei weitere Vertreter teilgenommen haben, sich dann zur Beratung zurückgezogen und am Schluss der Sitzung die Entscheidung verkündet. Dagegen ist nichts zu erinnern. Randnummer 32 3. Die Beschlüsse bewegen sich auch in der Sache im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften. Insoweit ist auf die vom Verwaltungsgericht bereits angeführten und oben wiedergegebenen Gründe zu verweisen und mit Blick auf den Beschwerdevortrag zu ergänzen,
die Rüge, die Einigungsstelle habe die berechtigten Interessen des Antragstellers „völlig unberücksichtigt“ gelassen, unbegründet ist. Randnummer 33 a) Im Verfahren über den Initiativantrag des Antragstellers zur IT-Zulage hat sich die Einigungsstelle entgegen der Darstellung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung ausweislich der Gründe ihres Beschlusses ausdrücklich mit dem Einwand einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes befasst und in der von der Dienststelle beabsichtigten Zentralisierung einen sachlichen Grund gesehen, die Zulage als Anreiz auf die in den zentralen Bereichen eingesetzten IT-Mitarbeiter zu beschränken (S. 5 des entsprechenden Beschlusses).
ein Konzept zur Umsetzung dieser Planung nach Ansicht des Antragstellers noch nicht hinreichend verdichtet gewesen sei, führt noch nicht auf eine sachwidrige Differenzierung. Randnummer 34 b) Im Verfahren über den Initiativantrag des Antragstellers zum Einbau einer Hausalarmanlage im Gebäude A… hat sich die Einigungsstelle entgegen der Darstellung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung ausweislich der Gründe ihres Beschlusses mit dem Anliegen des Antragstellers befasst, eine frühzeitige Alarmierung aller Beschäftigten im Falle eines Brandes zu gewährleisten. Sie hat darauf abgestellt,
nach den Feststellungen der geprüften Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz, die zudem in der Einigungsstellensitzung befragt wurde, in dem bauordnungsrechtlich abgenommenen Gebäude in ausreichendem Maße Rettungswege vorhanden seien, die im Brandfall auch nach einer erst mit einer Vorwarnzeit von ca. 12 Minuten nach Brandermittlung erfolgenden Alarmierung der Beschäftigten durch die Feuerwehr eine Evakuierung ermöglichten, ohne das Gesundheitsschädigungen drohten. Die Einigungsstelle hat sich weiter mit dem Einwand befasst,
einer der beiden Rettungswege im Brandfall wegfallen könnte, und sie hat die von der Dienststelle ergriffenen Maßnahmen als Lehre aus dem Brandvorfall in den Blick genommen (S. 4 f. des maßgeblichen Beschlusses). Einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften lässt all das nicht erkennen. Randnummer 35 Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassungsgrund nicht zu eröffnen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001475849
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