Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Geltendmachung eines Unfalls auf dem Dienstweg in der Bundeswehrzeit vor 40 Jahren - sozialgerichtliches Verfahren - Beweisnot infolge Zeitablaufs - nicht rechtzeitige Antragstellung - keine Beweiserleichterung der Glaubhaftmachung - unzulässige Elementenfeststellung Leitsatz
(2015)seine Rente beantragt, und der Bundeswehrverband habe ihm dazu (zum Antrag bei der Beklagten) geraten, kann die späte Antragstellung nicht erklären. Das gilt hier umso mehr, als der Kläger nach dem Unfall noch gut drei Jahre im Dienstverhältnis zur Beklagten stand. Dass er insbesondere auch in diesem Zeitraum nicht auf die Idee gekommen ist, einen entsprechenden Anspruch geltend zu machen, ist schlicht unverständlich und letztlich nur damit zu erklären, dass eben doch kein Dienstunfall vorgelegen hat. Dass die späte Antragstellung ihre Ursache im Unfall selbst haben könnte, ist nicht ersichtlich. Letztlich ist es auch zu einer durch Zeitablauf bedingten Beweisnot gekommen. Denn hätte der Kläger seinen Versorgungsantrag zeitnah gestellt, hätte sich eindeutig klären lassen, ob und gegebenenfalls wann der Kläger am Unfalltag Dienst gehabt hat. Randnummer 28 Allerdings stehen dem Kläger auch bei Anwendung des § 15 Satz 1 KOVVfG die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Hierzu hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die gute Möglichkeit ausreicht, es also genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl. auch BSG, Urteil vom
- Dezember 2016 - B 9 V 3/15 R – juris). Der Senat teilt aber die Wertung des Sozialgerichts, dass das hier der Fall ist, nicht. Randnummer 29 Die Frage, die hier allein im Raum steht, ist, ob sich der Unfall vom
- Juni 1975 auf der Fahrt vom Dienst ereignet hat (eine Fahrt zum Dienst, die im Arztbrief an den Truppenarzt vom
- August 1975 mitgeteilt worden ist, dürfte nicht zur Diskussion stehen). Dafür spricht, dass sich der Unfall an einem Ort ereignete, der sich auf einer plausiblen Wegstrecke zwischen Dienst- und Wohnort befand, was indes allein nicht ausreicht. Insoweit ist eine Fahrt vom Dienst möglich. Sie ist aber nicht im Sinne des § 15 Satz 1 KOVVfG gut möglich, weil es sich genauso gut um eine Privatfahrt gehandelt haben kann. Insoweit ist ein Unfall auf einem dienstlich veranlassten Weg nicht am relativ wahrscheinlichsten, sondern allenfalls genauso wahrscheinlich wie eine Privatfahrt. Zu diesem Schluss gelangt der Senat zum einen bei Auswertung der Angaben des Klägers in seiner schriftlichen Stellungnahme für das Sozialgericht vom
- Dezember
- Daraus ergibt sich, dass nicht plausibel ist, warum sich der Unfall zu einer Uhrzeit ereignet haben muss, zu der der Kläger normalerweise noch Dienst gehabt hätte. Denn anders als das Sozialgericht angenommen hat, hat der Kläger als regelmäßige Dienstzeit 7:00 bis 17:00 Uhr und damit als Dienstende gerade nicht 15:00 Uhr angegeben. Die Berechnungen des Sozialgerichts, die es ausgehend von einem Dienstschluss von 15:00 Uhr als stimmig erscheinen lassen, dass der Kläger gegen 17:15 Uhr ins Bundeswehrkrankenhaus verbracht worden ist, können daher nicht erklären, warum der Kläger gerade am Unfalltag seinen Dienst schon zwei Stunden früher beendet hat. Dass der Kläger die Uhrzeit 17:00 Uhr mit dem Zusatz „abends“ versehen hat, lässt es im Übrigen als ausgeschlossen erscheinen, dass er sich bei der Zeitangabe verschrieben haben könnte. Der Hinweis des Klägers im Berufungsverfahren, er habe ein verlängertes Wochenende gehabt, erklärt den skizzierten Widerspruch nur bedingt, zudem hätte ein entsprechender Vortrag schon in der Stellungnahme vom
- Dezember 2017 nahe gelegen. Randnummer 30 Die Aktenlage, die – wie bereits dargelegt – aufgrund der sehr späten Antragstellung des Klägers ohnehin spärlich ist, lässt ebenfalls einen Dienstunfall nicht als gut möglich erscheinen. Hier ist bereits auf die recht eindeutige Erklärung im Krankenblatt des Klägers hinzuweisen, wo als Unfallursache „a. D.“ eingetragen worden ist. Der vom Sozialgericht aufgeworfene Schreibfehler erscheint dem Senat wenig wahrscheinlich. Die übrige Aktenlage ist unergiebig. In dem bereits benannten Arztbrief vom
- August 1975 ist nur mitgeteilt worden, es solle sich nach Angabe des Klägers um eine Fahrt „zum“ (vgl. oben) Dienst gehandelt haben. Ein WDB-Vorgang ist aber offenbar nicht angelegt worden, was, worauf die Beklagte richtig hinweist, auch in Ansehung der Schwere des Unfalls mindestens als unüblich angesehen werden muss, sollten zum damaligen Zeitpunkt Hinweise auf einen Dienstunfall vorgelegen haben. Randnummer 31 Der Hinweis des Klägers, dass er von einem Bundeswehrhubschrauber in ein Bundeswehrkrankenhaus verbracht worden ist, ist von der Beklagten überzeugend dahingehend erklärt worden, als auch ein unzweifelhafter Zivilist je nach Verfügbarkeit eines Bundeswehrhubschraubers genauso behandelt worden wäre. Dass der Kläger seine Uniform getragen haben will, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Soweit er insoweit behauptet, das Rote Kreuz habe sich geweigert, ihn abzutransportieren, dürfte dies, worauf die Beklagte ebenfalls zutreffend hinweist, eher auf die Schwere der Verletzungen zurückzuführen sein und nicht auf den behaupteten Umstand, der Kläger habe eine Uniform getragen. Randnummer 32 Nur erwähnt sei, dass der Kläger bereits 1972 einen Verkehrsunfall erlitten hatte, der sich ausweislich eines Telefonvermerks in den Akten vom
- September 2015 nach Angaben des Klägers auf dem Weg zum Dienst ereignet haben solle. Auch dieser Unfall ist im Krankenblatt eindeutig als Autounfall außer Dienst vermerkt worden. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001476402