Einstweilige Anordnung zur Rettung aus Afghanistan Orientierungssatz 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.5) 2. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. (Rn.5) 3. Ein Anspruch auf Ausfliegen oder der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Leben und körperlicher Integrität der Antragsteller besteht nicht. (Rn.8) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag der in Afghanistan lebenden Antragsteller, die geltend machen, ehemalige Personenschützer des afghanischen Präsidenten bzw. deren Familienangehörige zu sein, Randnummer 2 die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie aus Afghanistan auszufliegen, nach Deutschland zu verbringen und ihnen ein Visum zu erteilen, Randnummer 3 hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle Maßnahmen zu ergreifen, die den Schutz ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit sicherstellen, Randnummer 4 hat keinen Erfolg. Randnummer 5 1. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des Hauptsacheverfahrens ist. Durch die Verpflichtung, die Antragstellerin auszufliegen wird ebenso wie bei der auch nur vorläufigen Erteilung von Visa die Hauptsache vorweggenommen, weil dadurch die legale Einreise nach Deutschland ermöglicht wird (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) – nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745.88 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 –, juris Rn. 2). Randnummer 6 Eine solche Ausnahmesituation liegt hier wegen der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und der damit verbundenen erheblichen Gefahr für Leib und Leben insbesondere auch für (ehemalige) Beschäftigte der afghanischen Regierung und deren Familien vor. Hinzu kommt, dass nach aktuellen Mitteilungen in der Presse die Einstellung der derzeit noch durchgeführten Evakuierungsflüge vom Flughafen Kabul unmittelbar bevorsteht. Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen, der letzte Evakuierungsflug habe Kabul bereits verlassen. Auch nach einem aktuellen Bericht der Tagesschau vom heutigen Tage, Stand: 10:56 Uhr, ist heute bereits die letzte Maschine der Bundeswehr, die Schutzbedürftige aus Kabul ausfliegen soll, gestartet. Allenfalls einzelne Härtefälle sollen eventuell noch an Bord genommen werden (vgl. https://www.tagesschau.de/ newsticker/liveblog-afghanistan-donnerstag-101.html#Wohl-letzte-Maschine-mit-Schutzbeduerftigen-auf-dem-Weg-nach-Taschkent). Bei einem weiteren Verbleib der Antragsteller in Afghanistan drohen ihnen schwere und unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile, weil die Taliban angekündigt haben, eine weitere Evakuierung von afghanischen Staatsangehörigen über den 31. August 2021 hinaus nicht mehr dulden zu wollen (vgl. https://www.tagesschau.de/ ausland/asien/kabul-abzug-taliban-101.html). Überdies haben die Antragsteller vorgetragen, Talibanmilizen hätten auf der Suche nach ihnen bereits ihre Wohnungen gestürmt, um sie zu töten. Derzeit versteckten sie sich in einer anderen Wohnung in Afghanistan. Randnummer 7 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.