Anspruch eines baubetrieblichen Beratungsunternehmens auf Zahlung eines Erfolgshonorars Leitsatz Vereinbart ein Bauunternehmen mit einem Berater für Baubetrieb ein Erfolgshonorar für den Fall, dass das Bauunternehmen bei seinem Auftraggeber einen Nachtrag wegen Störungen des Bauablaufs durchsetzen kann, dann hat der Berater das Erfolgshonorar nur verdient, wenn er den Abschluss dieses Nachtrags durch seine Beratung mit herbeigeführt hat. (Rn.25) Orientierungssatz Für die bloße Bezifferung einer Forderung ohne Berücksichtigung der Begründung oder Herleitung des gefundenen Werts bedarf es weder besonderer Fachkenntnisse, noch hat sie einen wirtschaftlichen Wert. Sie kann deshalb keine honorierungswürdige Leistung darstellen. Ähnlich wie bei einem Vermittlungsmaklervertrag kann ein baubetriebliches Beratungsunternehmen eine solche frühestens dann erbracht haben, wenn es einen fachlichen Beitrag dazu geleistet hat, einen Anspruch durchzusetzen (hier: eine störungsbedingte Mehrvergütungsforderung). (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 10. Dezember 2019, 15 O 472/18 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 10. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Erfolgshonorars für eine baubetriebliche Beratung in Anspruch. Randnummer 2 Die Klägerin ist ein baubetriebliches Beratungsunternehmen. Die Beklagte zu 1) ist eine aus den Beklagten zu 2) bis 5) bestehende Arbeitsgemeinschaft für Bauleistungen. Randnummer 3 Im Dezember 2005 beauftragte das Wasserstraßenneubauamt Berlin (im Folgenden: WNA ) die Beklagte zu 1) mit dem Ausbau eines ca. 2,5 km langen Abschnitts des Teltowkanals. Der Vertrag sah eine Bauzeit von 36 Monaten bis Dezember 2008 vor. Bald nach Baubeginn zeichnete sich ab, dass die Bauzeit deutlich überschritten würde. Die Beklagte zu 1) beauftragte deshalb die Klägerin, sie bei den Bauarbeiten und ihrer Abrechnung zu beraten, insbesondere bei der Begründung von Mehrvergütungsansprüchen wegen verlängerter Bauzeit gegenüber dem WNA. Die Parteien schlossen eine Honorarvereinbarung, wonach die Klägerin ein Zeithonorar erhält und zusätzlich eine „Verhandlungsprovision“, die wie folgt beschrieben ist (vgl. Anlage K 3): Randnummer 4 „Für die baubetrieblichen Nachtragssummen, die durch die M. erstellt werden, wird eine Verhandlungsprovision in Höhe von 5 % der verhandelten Nachtragssumme (Bestätigung und Zahlung / Verrechnung durch AG) vereinbart.“ Randnummer 5 Als sich später herausstellte, dass die Leistungen der Klägerin umfangreicher sein würden, als ursprünglich angenommen, senkten die Parteien den Satz der „Verhandlungsprovision“ einvernehmlich auf 3,5 % ab und vereinbarten außerdem die Anrechnung eines Teilbetrags von 80.000,00 €. Randnummer 6 Am 26. November 2008 unterbreitete die Beklagte zu 1) dem WNA ihr Nachtragsangebot 63 (Anlage B 1). Zur Begründung verwies die Beklagte zu 1) darauf, dass sie einer zusätzlichen Vergütung für die Mehrkosten bedürfe, die ihr durch die Aufrechterhaltung der Baustelle über den vertraglich vorgesehenen Termin hinaus entstünden. Die Gründe für die Nichteinhaltung des vereinbarten Termins lägen ausschließlich beim WNA. Für die Aufrechterhaltung der Baustelle forderte die Beklagte zu 1) eine monatliche Pauschale von 141.416,08 € (netto). Diesen Betrag schlüsselte sie in einer Tabelle im Umfang von einer DIN-A-4-Seite, die dem Schreiben anlag, näher auf (Anlage B 2). In dieser Tabelle werden die Produktionsmittel aufgeführt und bewertet, die die Beklagte zu 1) und ihre fünf Gesellschafter für den Betrieb der Baustelle vorhalten müssen. So werden beispielsweise bei drei Gesellschaftern der ARGE die monatlichen Kosten eines Ingenieurs mit 7.500,00 €, diejenigen eines Technikers mit 5.470,00 €, diejenigen der Baustellenwartung mit 15.552,80 € angegeben usf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 verwiesen, die im Folgenden auch kurz als Kostentabelle bezeichnet wird. Randnummer 7 Auf dieses Angebot schlossen das WNA und die Beklagte zu 1) im Juni 2009 die Nachtragsvereinbarung 37. Darin sagte das WNA der Beklagten zu 1) zu, wegen der Verlängerung der Bauzeit für die Zeit von Dezember 2008 bis November 2009 120.760,08 € (netto) pro Monat zu zahlen. Sowohl das WNA als auch die Beklagte zu 1) behielten sich die abschließende Abrechnung der Ansprüche der Beklagten zu 1) vor. Randnummer 8 Als im November 2009 die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren, verlängerten das WNA und die Beklagte zu 1) die Nachtragsvereinbarung für die Zeit von Dezember 2009 bis Juni 2010. Da auch danach die Bauarbeiten noch fortdauerten, verlängerten sie die Nachtragsvereinbarung erneut bis Dezember 2010, wobei sie aber den monatlichen Satz auf einen Betrag von 94.219,13 € absenkten. Da auch über den Dezember 2010 hinaus die Arbeiten noch fortdauerten, vereinbarten das WNA und die Beklagte zu 1) noch drei weitere Verlängerungen dieses Nachtrags bis schließlich zum Dezember 2012, wobei sie den monatlichen Satz weiter auf bis zuletzt 58.384,05 € absenkten. Die Nachtragsvereinbarung 37 einschließlich ihrer Verlängerungen wird im Folgenden auch einheitlich als Nachtrag 37 bezeichnet. Randnummer 9 Die Bauarbeiten konnten erst nach dem 13. März 2013 abgeschlossen werden. Insgesamt zahlte das WNA auf Grundlage des Nachtrags 37 eine Mehrvergütung von 4.454.629,44 € (netto) an die Beklagte zu 1) (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 21. März 2019, S. 5). Randnummer 10 Die Klägerin erstellte für die Beklagte zu 1) ein umfangreiches baubetriebliches Gutachten, das Gutachten I. Dieses befasst sich mit der Frage, welche Störungen aus dem Verantwortungsbereich des WNA den Ablauf der Bauarbeiten behinderten, inwieweit sie die Bauzeit verlängerten und welche finanziellen Auswirkungen dies für die Beklagte zu 1) hatte. Unter Vorlage dieses Gutachtens forderte die Beklagte zu 1) eine über den Nachtrag 37 hinausgehende Mehrvergütung und verhandelte hierüber mit dem WNA. Dieses wurde dabei ebenfalls durch einen baubetrieblichen Sachverständigen beraten, das Büro K. Im Zuge dieser Verhandlungen ergänzte die Klägerin ihre Ausführungen um die Gutachten II und III. Schließlich schlossen die Klägerin und das WNA die Nachtragsvereinbarung 142 (im Folgenden auch Nachtrag 142 ), in der sie sich auf eine störungsbedingte Mehrvergütung der Beklagten zu 1) von weiteren 3.115.377,60 € einigten. Randnummer 11 Insgesamt bezahlte das WNA eine störungsbedingte Mehrvergütung von 4.454.629,44 € (Nachtrag 37) + 3.115.377,60 € (Nachtrag 142) = 7.570.007,04 € an die Beklagte zu 1). Randnummer 12 Die Klägerin stellte der Beklagten zu 1) ihre gemäß der Honorarvereinbarung berechnete Vergütung einschließlich der aus einem Betrag von 7.499.815,96 € ermittelten „Vermittlungsprovision“ in Rechnung (Anlage K 7). Die Beklagte zu 1) beglich diese Forderung mit Ausnahme der vollen „Vermittlungsprovision“. Dieses bezahlte sie nur aus einem Betrag von 3.115.377,60 €, nämlich 3,5 % hiervon abzüglich 80.000,00 € = 29.038,22 € (netto). Im Übrigen bezahlte die Beklagte zu 1) die „Vermittlungsprovision“ nicht. Randnummer 13 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten zu 1) und ihren Gesellschaftern die „Vermittlungsprovision“ auch für den Nachtrag 37, die sie mit 170.116,86 € (einschließlich Umsatzsteuer) berechnet. Sie meint, die störungsbedingte Mehrvergütung, die die Beklagte zu 1) gegenüber dem WNA durchsetzen konnte, sei in vollem Umfang - also die Nachträge 37 und 142 umfassend - als eine von der Klägerin „erstellte Nachtragssumme“ im Sinne der Honorarvereinbarung anzusehen. Die Beklagten stellen das in Abrede. Randnummer 14 Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Nachdem der Senat die Parteien unter anderem darauf hingewiesen hat, dass die Begründung der Klageabweisung durch das Landgericht unhaltbar sei, haben diese ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter vertieft. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 170.160,86 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 15. Februar 2018 zu zahlen, Randnummer 17 sowie hilfsweise Randnummer 18 das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 19 Die Beklagten beantragen, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, K, B, Kü, H und J. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 8. September 2020 und auf das Terminsprotokoll vom 4. Mai 2021 verwiesen. II. Randnummer 22 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Honoraranspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen die ggf. gemäß § 128 S. 1 HGB mithaftenden Beklagten zu 2) bis 6) zu. Entgegen dem Landgericht folgt dies allerdings nicht aus der angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin, zumal die Beklagten sie im Termin vor dem Senat unstreitig gestellt haben. Allerdings scheitert die Klage daran, dass die Klägerin die umstrittene „Verhandlungsprovision“ nicht in der geltend gemachten Höhe verdient hat. Sie steht ihr lediglich in Höhe des sich aus 3.115.377,60 € errechnenden Betrages (abzüglich 80.000,00 €) zu, mithin in Höhe von 29.038,22 € (zuzüglich Umsatzsteuer). Diesen Betrag hat die Klägerin bereits erhalten. Randnummer 23 1. Nach der Honorarvereinbarung zwischen den Parteien steht der Klägerin eine „Verhandlungsprovision“ von 3,5 % für von ihr „erstellten“ „baubetrieblichen Nachtragssummen“ zu. Da es sich hierbei um einen erfolgsabhängigen Honorarbestandteil handelt, wird diese „Provision“ künftig als Erfolgshonorar bezeichnet. Randnummer 24 Unter dem Begriff eines „baubetrieblichen Nachtrags“ verstehen die Parteien übereinstimmend eine Mehrvergütung, die der Beklagten zu 1) als Ausgleich für Störungen des Bauablaufs gezahlt wird, die aus dem Verantwortungsbereich des WNA stammen. Randnummer 25 Die Formulierung des „Erstellens“ der „Summe“ eines solchen Nachtrags kann indessen nicht dahin verstanden werden, dass die Klägerin das Erfolgshonorar bereits dann verdient hätte, wenn sie eine störungsbedingte Mehrvergütungsforderung der Beklagten zu 1) in irgendeiner Form beziffert hat. Denn für die bloße Bezifferung einer Forderung ohne Berücksichtigung der Begründung oder Herleitung des gefundenen Werts bedarf es weder besonderer Fachkenntnisse, noch hat sie einen wirtschaftlichen Wert für die Beklagte zu 1). Nach dem Willen der Parteien kann sie deshalb keine honorierungswürdige Leistung darstellen. Ähnlich wie bei einem Vermittlungsmaklervertrag (dazu vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2018, I ZR 10/18, Rn. 26; Urteil vom 17. April 1997, III ZR 182/96; Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, 2021, § 652 BGB, Rn. 27) kann die Klägerin eine solche frühestens dann erbracht haben, wenn sie in irgendeiner Weise auf das WNA eingewirkt hat, eine störungsbedingte Mehrvergütungsforderung der Beklagten zu 1) zu akzeptieren. Dies muss nicht zwangsläufig in direktem Kontakt zwischen der Klägerin und dem WNA geschehen sein, die Stärkung der Position der Beklagten zu 1) durch ein Gutachten, eine Berechnung oder einen sonstigen fachlichen Beitrag der Klägerin genügt, auch wenn sie diesen Beitrag nicht unmittelbar gegenüber dem WNA, sondern gegenüber der Beklagten zu 1) geleistet haben sollte, etwa durch Übergabe eines Gutachtens. Randnummer 26 In seinem Beschluss vom 26. Mai 2020 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, die Honorarvereinbarung in diesem Sinne zu verstehen. Die Parteien haben dagegen keine Einwände erhoben. Randnummer 27 2. Unstreitig hat die Klägerin durch ihre baubetrieblichen Gutachten einen wesentlichen Beitrag dafür geleistet, dass das WNA mit der Beklagten zu 1) wegen der Störungen des Bauablaufs über den Nachtrag 37 hinaus den Nachtrag 142 mit einer Mehrvergütung von weiteren 3.115.377,60 € schloss. Zwischen den Parteien ist allein umstritten, ob auch die vorausgehende Einigung zwischen der Beklagten zu 1) und dem WNA im Rahmen der Verhandlungen über den Nachtrag 37 (einschließlich seiner Verlängerungen) über eine störungsbedingte Mehrvergütung von 4.454.629,44 € (netto) auf einen Beitrag der Klägerin zurückgeht und also bei der Ermittlung ihres Erfolgshonorars zu berücksichtigen ist. Randnummer 28 Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass dies nicht der Fall ist. Randnummer 29
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