Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation. Randnummer 2 Der am 8. November 1972 geborene Kläger verfügt seit dem 29. Januar 2009 über eine Approbation als Arzt. Er war damit in verschiedenen Krankenhäusern in Deutschland und in Frankreich tätig. Sein Hauptwohnsitz befindet sich seit 2011 in Berlin. Randnummer 3 Im Jahr 2015 fiel der Kläger dem Sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirksamtes Reinickendorf (im Folgenden: Sozialpsychiatrischer Dienst) auf, unter anderem wegen Auseinandersetzungen mit Nachbarn in seinem Haus. Ein daher vom Sozialpsychiatrischen Dienst angeregtes Betreuungsverfahren, in dem auch eine ärztliche Begutachtung erfolgte, stellte das Amtsgericht Wedding ein, weil kein gesundheitlicher Anlass für eine Betreuung erkennbar gewesen sei und der Kläger eine Betreuung kategorisch abgelehnt habe (Az. 5...). Randnummer 4 Am 10. Mai 2016 informierte die Hausverwaltung des Klägers den Sozialpsychiatrischen Dienst darüber, dass der Kläger seit 4 Uhr morgens in seiner Wohnung bei offenem Fenster laut brülle, schreie und lache. Zudem nächtige er regelmäßig unter der Kellertreppe oder auf seinem Balkon, auf dem er auch die abmontierten Heizkörper seiner Wohnung lagere. Bei einem sofortigen ärztlichen Hausbesuch wurde der Kläger schlafend unter der Kellertreppe angetroffen. Er gab dazu an, in seiner Wohnung nicht mehr schlafen zu können, weil die Nachbarn durch Mikrowellen und elek-tromagnetische Strahlungen versuchten, seinen Schlaf zu stören. Auch hätten sie Kameras in seiner Wohnung angebracht, um beobachten zu können, wann er ins Bett gehe. Die von den Nachbarn ausgesandten Strahlen spüre er als „Brennen auf der Haut“. Randnummer 5 Der Kläger erschien am 20. Mai 2016 auf einer Polizeiwache und berichtete über starke Schmerzen, unter denen er seit einigen Monaten leide. Diese würden durch Strahlen verursacht, die seine Nachbarn gegen ihn richteten. Selbst wenn er seinen Schlafplatz wechsle, orteten ihn die Nachbarn mithilfe der Mikrowellen und richteten sie neu aus. Ihr Ziel sei es, ihn zum Auszug aus der Wohnung zu bewegen. Randnummer 6 Laut einem Tätigkeitsbericht der Polizei vom 31. Mai 2016 zeigte eine Nachbarin den Kläger an, weil dieser seit geraumer Zeit vor ihrem Schlafzimmerfenster im Souterrain schlafe. Die Polizei traf den Kläger am selben Tag dort schlafend mit einer Decke auf einer luftleeren Luftmatratze an. Bei der Befragung gab er an, er schlafe im Garten, weil seine Wohnung durch die Nachbarn verstrahlt werde. Randnummer 7 In einem weiteren Betreuungsverfahren (Az. 5...) kam die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. P... in ihrem Gutachten vom 1. Juni 2016 zu dem Schluss, dass der Kläger an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Sie empfahl die Einrichtung einer Betreuung für zwei Jahre in den Bereichen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung. Randnummer 8 Am 23. Juni 2016 kam es im Hof des Wohnhauses zu einem Streit, bei dem der Kläger einem Nachbarn die Nase blutig geschlagen haben soll. Die herbeigerufene Polizei brachte den Kläger in die Psychiatrie des V...-Klinikums. Am 24. Juni 2016 ordnete das Amtsgericht Wedding nach persönlicher Anhörung des Klägers dessen Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Station bis zum 21. Juli 2016 an (Az. 5...), weil er an einer akuten Verschlimmerung einer bestehenden Psychose leide. Auf die Beschwerde des Klägers wurde der Unterbringungsbeschluss am 5. Juli 2016 aufgehoben, weil die behandelnden Ärzte des H...-Klinikums an diesem Tag erklärt hatten, aktuell keine Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung beim Kläger zu sehen. Zugleich wurde auch das laufende Betreuungsverfahren (Az. 5...) eingestellt. Das Amtsgericht Wedding begründete dies damit, dass der Kläger eine Betreuung weiterhin kategorisch ablehne, die Anordnung von Zwangsmaßnahmen unverhältnismäßig sei und die aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht allein mögliche Zwangsbehandlung aus ärztlicher Sicht keinen Erfolg verspreche. Der zuständige Amtsrichter informierte jedoch unter dem 6. Juli 2016 die Landesärztekammer Mecklenburg-Vorpommern darüber, dass nach seiner Meinung erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit bestünden, sofern der Kläger weiter seine ärztliche Tätigkeit ausübe. Randnummer 9 Da der Kläger mitteilte, ab August 2016 nicht mehr in Mecklenburg-Vorpommern tätig zu sein, gab das dortige Landesamt für Gesundheit und Soziales den die Approbation betreffenden Verwaltungsvorgang an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (im Folgenden: Landesamt) ab. Dieses teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2017 mit, dass es die Beauftragung einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung beabsichtige. Mit Schreiben vom 28. März 2017 verwahrte sich der Kläger daraufhin gegen die Behauptung, er sei psychisch krank. Eine Begutachtung sei nicht notwendig, denn es handele sich in Wahrheit um eine „Verhetzungskampagne“ seiner Nachbarn, die ihn aus dem Haus vertreiben wollten. Dennoch ordnete das Landesamt am 2. Mai 2017 eine fachpsychiatrische Untersuchung des Klägers an. Randnummer 10 Am 21. Juni 2017 wurde der Kläger im Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin durch die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. A... und Dr. med. S... auf seine Fähigkeit untersucht, den ärztlichen Beruf weiterhin auszuüben. In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 20. Juli 2017 kamen die Fachärzte zu dem Schluss, dass der Kläger an einem paranoid-halluzinatorischen Syndrom leide, welches am ehesten auf das Vorliegen einer Schizophrenie hindeute. Die Fähigkeit, den ärztlichen Beruf auszuüben, sei aufgrund dieser schweren psychischen Erkrankung gegenwärtig nicht gegeben. Die strikte Ablehnung des Klägers, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, begründe derzeit eine ungünstige Prognose. Randnummer 11 Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten sowie die Vorgeschichte kündigte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 4. September 2017 an, dass es beabsichtige, das Ruhen seiner Approbation anzuordnen, die Anordnung für sofort vollziehbar zu erklären und die Herausgabe seiner Approbationsurkunde zu verlangen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben; zugleich wurde er zur mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2017 geladen. Ferner enthielt das Schreiben den Hinweis, dass auch verhandelt und entschieden werden könne, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht erscheine. Randnummer 12 Der Kläger erschien am 6. Oktober 2017 nicht zu der mündlichen Verhandlung. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 – zugestellt am 12. Oktober 2017 – ordnete das Landesamt das Ruhen der Approbation des Klägers an (Ziffer 1), erklärte die Anordnung für sofort vollziehbar (Ziffer 2) und verfügte für die Zeit der Ruhensanordnung die Herausgabe der Approbationsurkunde (Ziffer 3). Zur Begründung bezog sich das Landesamt im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A... und Dr. med. S... vom 20. Juli 2017. Die Ruhensanordnung sei im Fall des Klägers trotz des schwerwiegenden Eingriffs in die Berufsfreiheit verhältnismäßig. Randnummer 14 Am 24. Oktober 2017 meldete sich der Kläger telefonisch beim Landesamt und erklärte, dass er ab September für zwei Monate in einer Klinik in Baden-Württemberg gearbeitet und deswegen Anhörung, Ladung und Bescheid erst bei seiner Rückkehr nach Berlin vorgefunden habe. Randnummer 15 Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, unter anderem wegen Beleidung eines Polizisten am 6. Februar 2013 (Amtsgericht Tiergarten, Strafbefehl vom 6. Februar 2013, Az. 3...), wegen vorsätzlicher Körperverletzung an einem Nachbarn am 7. Februar 2012 (Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 23. Oktober 2013, Az. 3...), wegen vorsätzlicher Körperverletzung an einem Mann durch eine Kopfnuss an einer Tankstelle am 29. September 2015 (Amtsgericht Tiergarten, Strafbefehl vom 8. Februar 2016, Az. 3...) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung an einer Nachbarin am 16. Juli 2016 (Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 26. Juni 2018, Az. 3...). Randnummer 16 Das Amtsgericht Wedding ordnete mit Beschluss vom 22. Januar 2018 (Az. 5...) die Betreuung des Klägers für die Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, für die Gesundheitssorge, für Postangelegenheiten und für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und der Ärztekammer an. Nach dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten von dem Diplom-Psychologen und Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. I... vom 16. Dezember 2017 leide der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit unter einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. In einem weiteren Gutachten vom 16. Juni 2018 empfahl Dr. med. I... die Unterbringung des Klägers in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung für zunächst sechs, gegebenenfalls acht Wochen. In seinem ergänzenden psychiatrischen Gutachten kam Dr. med. I... vom 26. Juni 2018 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger der Verdacht auf Schizophrenie bei paranoid-halluzinatorischem Syndrom bestehe. Er zeige im Zusammenhang mit dieser Erkrankung auch grob desorientiertes Verhalten, was eine Gefahr für Patienten mit sich bringen könne. Das Landgericht Berlin stellte das Betreuungsverfahren mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 ein (Az. 8...), weil eine Betreuung in der belastenden Lebenssituation des Klägers (Verlust des Eigentums an seiner Wohnung und das hiesige Verfahren beim Verwaltungsgericht) gegen seinen Willen, auch trotz des Gutachtens von Dr. med. I..., nicht zu begründen und unverhältnismäßig sei. Randnummer 17 Am 10. November 2017 hat der Kläger Klage gegen den Ruhensbescheid erhoben. Randnummer 18 Im Rahmen des Klageverfahrens hat das Gericht mit Beschluss vom 9. November 2020 Beweis erhoben über die Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch die Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch Dr. med. habil. Peter Kalus. Dieser legte unter dem 3. Mai 2021 sein Sachverständigengutachten und unter dem 10. August 2021 eine ergänzende Stellungnahme vor; wegen des Inhalts des Gutachtens und der Stellungnahme wird auf die Streitakte verwiesen. Randnummer 19 Der Kläger meint, er sei zur Ausübung des ärztlichen Berufes geeignet und verweist insoweit auf ein Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie P... vom 19. Februar 2018. Randnummer 20 Er tritt dem Ergebnis des gerichtlich eingeholten Gutachtens entgegen, in dem er bemängelt, dass das Gutachten keine Prüfungskriterien für die Aussage, dass eindeutig sämtliche diagnostische Kriterien der paranoiden Schizophrenie erfüllt seien, enthalte. Der Gutachter zähle nur aus seiner Sicht festgestellte Symptome auf. Ob diese tatsächlich zu den diagnostischen Kriterien einer paranoiden Schizophrenie gehörten, sei nicht bekannt. Das Gutachtenergebnis sei deswegen im Ergebnis nicht überprüfbar. Die Angabe von Quellen und Diagnosekriterien werde für den Sachverständigen nicht dadurch obsolet, weil er, der Kläger, dem Gericht mitgeteilt habe, dass sich diese nach der Evidenz- und Konsensbasierten S3-Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. für Schizophrenie (im Folgenden: AWMF-Leitlinie) richten. Randnummer 21 Zudem sei die Differentialdiagnostik des Gutachters sehr oberflächlich. Der Gutachter habe vor der Diagnose keine Abgrenzung zu anderen möglichen Symptomursachen vorgenommen, was die AWMF-Leitlinie aber gerade beinhalte. Notwendig gewesen wäre der Ausschluss etwaiger und möglicherweise behandelbarer körperlicher Erkrankungen (zum Beispiel Schilddrüsenfehlfunktion, Gefäßerkrankungen), die wiederum mittels Blut- und Urinuntersuchungen sowie einer Magnetresonanztomographie (MRT) hätten diagnostiziert werden können. Derartige Diagnostik habe der Gutachter nicht durchgeführt und er habe damit keine somatischen Ursachen ausgeschlossen, was auch Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hervorrufe. Randnummer 22 Es bestünden auch Bedenken hinsichtlich der Würdigung einzelner Sachverhalte. Zentraler Auslöser für seine Reizbarkeit sei lediglich der immer weiter eskalierende Nachbarschaftsstreit, der selbst eine umgängliche Person zu nächtlichem Schreien und Alkoholexzessen bringen könne. Ansonsten habe er seine Lebensführung vollständig im Griff und kümmere sich zuverlässig um seine Wohnverhältnisse, Kinder und Arbeit. Es stünde die Frage im Raum, ob mit dem Auszug aus der langjährigen Wohnung eine vollständige Remission seiner Symptome und Verhaltensauffälligkeiten zu erwarten sei. Selbst das Landgericht Berlin habe sich in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2019 dahingehend geäußert, dass er vollumfänglich zur Regelung seiner Angelegenheiten in der Lage sei. Zudem habe das V...Klinikum 2016 keine Selbst- und Fremdgefährdung gesehen, was im Widerspruch zu der Einschätzung des Gutachters stehe, es bestehe sogar eine „konkrete“ Gefährdung. Randnummer 23 Der Gutachter habe den Sachverhalt zudem mangelhaft aufgeklärt. Er habe insbesondere keine weiteren Unterlagen von Herrn L...angefordert, obwohl dieser ihn in mehreren Terminen intensiv untersucht habe. Der Gutachter habe vielmehr einfach unterstellt, dass Herr L... seine fachliche Einschätzung auf eine ungenügende Tatsachengrundlage gestützt habe. Unter Heranziehung dieser Unterlagen wäre der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass ihm nicht die Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs fehle. Stattdessen habe er lieber Spekulationen zu seinen Ungunsten angestellt. Die Weigerung des Sachverständigen einen klägergünstigen Sachverhalt überhaupt zu ermitteln, führe ebenfalls zu dem Verdacht der fehlenden Unparteilichkeit des Sachverständigen. Randnummer 24 Nicht nachvollziehbar sei schließlich die vom Gutachter getätigte Zukunftsprognose dahingehend, dass eine vollständige Ausheilung der Erkrankung nicht zu erwarten sei. Jedenfalls stelle sich die Frage, warum er durch eine Therapie nicht einen Zustand erreichen könne, mit dem die Ausübung des ärztlichen Berufs wieder möglich sei. Wenn und soweit die Wiedererlangung dieses Zustandes eine Option darstelle, wirke sich dies auch juristisch auf die Ruhensanordnung aus. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 den Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Ruhen der Approbation aufzuheben und die Ausübung des ärztlichen Berufs zu gestatten. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Der Beklagte hält an dem streitgegenständlichen Bescheid fest und bezieht sich im Wesentlichen auf die in diesem angeführten Gründe. Randnummer 30 Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatten keinen Erfolg (Az. VG 14 L 847.17 und OVG 12 S 3.18/OVG 12 M 7.18; VG 14 L 105.18). Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Hefter „Berufliche Unterlagen des Klägers“, zwei Verwaltungsvorgänge des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin, den Verwaltungsvorgang des Sozialpsychiatrisches Dienstes des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin (Nummer 1...), die Akten des Amtsgerichts Wedding zu den Aktenzeichen 5..., 5... und 5... sowie die Akten der Amtsanwaltschaft Berlin zu den Aktenzeichen 3..., 3..., 3... und 3... verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 32 A. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart bei der Klage gegen die Anordnung des Ruhens einer Approbation ist die Anfechtungsklage (vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2019 – 13 A 897/17 –, juris Rn. 34). Der Antrag des Klägers war daher trotz des Zusatzes auf Verpflichtung der Beklagten, das Ruhen der Approbation aufzuheben und die Ausübung des ärztlichen Berufs zu gestatten, gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend seinem Begehren dahingehend auszulegen, dass er lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2017 begehrt. Denn bereits die Aufhebung dieses Bescheides würde im Ergebnis dazu führen, dass das Ruhen der Approbation entfällt und der Kläger den ärztlichen Beruf wieder ausüben darf. Randnummer 33 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 10. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 34 I. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Ruhens der Approbation ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung - BÄO -. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO weggefallen ist. Dies ist der Fall, wenn der Arzt in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Die Voraussetzung liegt hier vor. Randnummer 35 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich und nicht diejenige im Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Konzeption des § 6 BÄO. Nach § 6 Abs. 2 BÄO ist die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, so dass insoweit alle Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die seit Erlass der Ruhensanordnung eingetreten sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2016 – 13 B 893/16 –, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 24. April 2012 – 7 K 7253/10 –, juris Rn. 34 f.; OVG Saarland, Urteil vom 29. November 2005 – 1 R 12/05 –, juris Rn. 61 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 1991 – 9 S 1227/91 –, juris Rn. 5; Schelling, Medizinrecht, 3. Auflage 2018, BÄO § 6 Rn. 13). Randnummer 36 1. Die Anordnung ist formell rechtmäßig; insbesondere ist der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ordnungsgemäß angehört worden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. Dezember 2017 (Az. VG 14 L 847.17, EA S. 6 f.) und die des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 27. Februar 2018 (Az. OVG 12 S 3.18/OVG 12 M 7.18, EA S. 3) Bezug genommen, denen die Kammer folgt. Randnummer 37 2. Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.