eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, kann lediglich ein Indiz dafür sein,
Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Auch nach Erteilung einer solchen Bescheinigung ist vom FG zu beurteilen, ob die jeweiligen Leistungen unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen und ob es sich um eine allgemeinbildende bzw. berufsbildende Einrichtung handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 08.10.2019 - XI B 49/19). (Rn.61)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen Tennisunterricht für Kinder, Jugendliche und Erwachsene Tenniscamp in den Ferien für Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf einen Beruf oder eine vor einer vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet und damit die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG erfüllen. […] sie gilt mit Rückwirkung ab 01.01.2012 […]“. Randnummer 4 Weiterhin liegen zwei Bescheinigungen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie C… ebenfalls aus dem Jahr 2020 vor. Darin wird bescheinigt,
der von dem Kläger angebotenen Tennisunterricht ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung (z. B. Aufnahmeprüfung Sportgymnasien bzw. Sporthochschulen) vorbereite und diese Bescheinigung rückwirkend vom 01.01.2012 gelte. Randnummer 5 Den Gewinn aus seiner freiberuflich ausgeübten Tennislehrertätigkeit ermittelte der Kläger in den Streitjahren auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetzes –EStG–. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einnahmen als Tennistrainer in folgender Höhe: Randnummer 6 Jahr Einnahmen 2012 53.510,00 € 2013 53.421,00 € 2014 50.782,00 € 2015 36.806,00 € 2016 32.462,00 € 2017 33.656,00 € Randnummer 7 Mit den durch den Kläger eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre deklarierte dieser die o. g. Einnahmen als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 22 Buchst.
die Umsätze gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. j) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL- steuerfrei seien. Die Tätigkeit habe nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung, da nicht von vornherein auszuschließen sei,
die Trainerleistungen des Klägers als schulische/ausbildungsvorbereitende bzw. -fördernde Sportlehrertätigkeit anzusehen sei. Es scheide nicht von vornherein aus,
die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten – ggf. durch Vertiefung und Fortentwicklung – beruflich im Bereich einer bezahlten (Profi-)Sportlertätigkeit oder auch im Rahmen einer Trainer- oder Lehrtätigkeit bzw. einer darauf bezogenen Berufsausbildung genutzt werde. Es sei irrelevant, inwiefern die Jugendlichen mit der sportbezogenen Freizeitbeschäftigung auch eine berufs- bzw. ausbildungsvorbereitenden Unterricht verbinden würden. Insofern sei der Tennisunterricht mit dem steuerbefreiten Musikunterricht vergleichbar. Für die Eigenschaft als Privatlehrer sei nicht erforderlich,
der Unterricht an einer Schule oder Hochschule gegenüber Schülern oder Hochschülern stattfinde. Randnummer 12 Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 13.05.2020 zurück, wobei die Einspruchsentscheidung für 2012 dem Kläger nach seinem Vortrag erst am 13.08.2020 bekanntgegeben wurde. Unter Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen ergaben sich aus den Einspruchsentscheidungen folgende Steuerfestsetzungen: Randnummer 13 Jahr Umsätze (netto) USt 19% USt unentg. WA Vorsteuer USt-Zahllast 2012 44.967,00 € 8.543,73 € 190,57 € 2.034,45 € 6.699,85 € 2013 44.892,00 € 8.529,48 € 190,57 € 8.720,05 € 2014 42.628,00 € 8.099,32 € 190,57 € 8.289,89 € 2015 36.806,00 € 6.993,14 € 190,57 € 7.183,71 € 2016 27.279,00 € 5.183,01 € 190,57 € 5.373,58 € 2017 28.282,00 € 5.373,58 € 190,57 € 5.564,15 € Gesamt 41.831,23 € Randnummer 14 Der Kläger hat am 17.06.2020 Klage gegen die Einspruchsentscheidung für die Jahre 2013 bis 2017 und am 10.09.2020 Klage gegen die Einspruchsentscheidung für das Jahr 2012 eingelegt. Randnummer 15 Der Kläger ist der Auffassung,
die Umsätze aus seiner Tätigkeit als Tennislehrer der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst.
StSystRL ausschließlich zugunsten des Einzelnen angewendet werden könne. Der Staat soll sich nicht zu seinen Gunsten auf den nicht umgesetzten Teil der Richtlinie berufen können. Der Kläger verweist insofern auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– vom 03.05.2005 (Az. C-387/02). Es könne nicht richtig sein,
nicht umgesetztes EU-Recht deutsches Recht verdränge. Das Niedersächsische FG habe sich unzulässigerweise auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 28.05.2013 (Az. XI R 35/11) bezogen. Hier sei die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 21 Buchst.
G Bestand haben solle und eben gerade keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Randnummer 19 Der Kläger beantragt sinngemäß, abweichend von den Umsatzsteuerbescheiden 2012 vom 18.02.2014, 2013 vom 21.03.2016, 2014 vom 21.03.2016, 2015 vom 28.06.2016, 2016 vom 28.12.2017 und 2017 vom 27.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13.05.2020 die Umsatzsteuer für die Jahre 2012 bis 2017 auf 0,00 € festzusetzen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen. Randnummer 21 Der Beklagte geht davon aus,
G nicht einschlägig seien, da es sich bei dem Kläger nicht um eine juristische Person oder sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst.
die jeweilige Einrichtung Unterricht anbiete, der der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeit in Bezug auf ein bereites vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkomme. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, da es sich vielmehr um die Möglichkeit handele, sich körperlich zu ertüchtigen. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.02.2020 (Az. 11 K 170/19). Randnummer 23 Eine Steuerbefreiung ergebe sich auch nicht aus Art. 132 Abs. 1 Buchst.
nicht ersichtlich sei,
die Bekanntgabe erst am 12.08.2020 erfolgt sei. Die Entscheidung sei zeitgleich mit der Einspruchsentscheidung für die Jahre 2013 bis 2017 zur Post gegeben worden. Aus dem durch den Kläger vorgelegten Posteingangsbuch ergebe sich nicht, welche Einspruchsentscheidung tatsächlich zugegangen sei, da der Text nicht vollständig abgedruckt sei („Steuerbescheid Einspruchsentscheidung“). Randnummer 26 Dem Gericht haben neben den Streitakten des hiesigen Verfahrens die Akten der Verfahren 7 V 7118/14 und 7 K 7156/20 sowie drei Bände Steuerakten (Umsatzsteuer, Bilanzen, Ausdrucke E-Akte), die der Beklagte für den Kläger unter der Steuer-Nr. … führt, vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 A. Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO– entsprechend dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, da die Sach- und Rechtslage schriftsätzlich hinreichend erörtert worden ist und eine weitere Förderung der Sache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist. Randnummer 28 B. Die Klage ist zulässig. Randnummer 29 Insbesondere ist die Klage für das Jahr 2012 nicht verfristet, da die Einspruchsentscheidung vom 13.05.2020 über Umsatzsteuer 2012 dem Kläger gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung –AO– erst mit Schreiben vom 11.08.2020 bekannt gegeben wurde. Randnummer 30 I. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, als bekannt gegeben bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Der Beweis der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post an einem bestimmten Tag kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn die Absendung nicht in einem Absendevermerk der Poststelle des Finanzamtes festgehalten ist. Da sich die Aufgabe von Verwaltungsakten zur Post im Wissens- und Verantwortungsbereich des Beklagten abspielt, hat er insoweit die erforderliche Beweisnähe. Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für den Tag der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post trägt der Beklagte. Randnummer 31 II. Der Beklagte hat nicht nachgewiesen,
die Einspruchsentscheidung vom 13.05.2020 für das Jahr 2012 dem Kläger tatsächlich früher zugegangen war. Randnummer 32 Der Beklagte hat zwar vorgetragen,
die Einspruchsentscheidung zusammen mit der Einspruchsentscheidung für die Jahr 2013 bis 2017 zur Post gegeben wurde, hat dies aber nicht nachgewiesen. In den Akten findet sich nur ein Erledigungsvermerk der zuständigen Sachbearbeitern Frau D…, aber kein Absendevermerk der Poststelle (Bl. 99 der UStA). Randnummer 33 Die am 10.09.2020 erhobene Klage war daher gemäß § 47 Abs. 1 FGO i. V. m. § 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung –ZPO–, § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB– fristgemäß. Randnummer 34 C. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 35 Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid i. S. d. § 100 Abs. 1 und 2 FGO nicht in seinen Rechten verletzt. Die von dem Kläger in den Streitjahren 2012 bis 2017 erbrachten Leistungen als Tennislehrer sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Randnummer 36 I. Die Leistungen sind nicht gemäß § 4 Nr. 22 UStG umsatzsteuerbefreit. Randnummer 37 1. Gemäß § 4 Nr. 22 Buchst.
er von vornherein auch nicht zu den durch § 4 Nr. 22 Buchst.
sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Randnummer 41 Die Vorschrift geht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst.
es einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Steuerfreiheit der streitigen Leistung aus § 4 Nr. 21 Buchst.
StSystRL (Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage –6. EG-Richtlinie–) dahingehend auszulegen ist,
der in den Buchst. b),
sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL befreit den Schul- und Hochschulunterricht. Insofern ist festgelegt,
sich dieser Begriff nicht auf den Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt (EuGH, Urteil vom 14.06.2007 – C-445/05 – Haderer, UR 2007, 592). Insoweit umfasst die Befreiung nach der MwStSystRL einen größeren Bereich als der Wortlaut des § 4 Nr. 21 Buchst.
die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vom Unterrichtenden an die Studierenden ein besonders wichtiger Bestandteil der Unterrichtstätigkeit ist (EuGH, Urteil vom 14.06.2007 – C-434/05 – Horizon College, UR 2007, 587). Außerdem hat er klargestellt,
sich der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne der MwStSystRL nicht auf Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern,
er andere Tätigkeiten einschließt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (EuGH, Urteil vom 28.01.2010 – C-473/08 – Eulitz, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2010, 317). Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL umfasst mithin Tätigkeiten, die sich sowohl wegen ihrer spezifischen Art als auch aufgrund des Rahmens, in dem sie ausgeübt werden, abheben (EuGH, Urteil vom 14.06.2007 – C-434/05 – Horizon College, UR 2007, 587, Rn. 20). Randnummer 48
der Unionsgesetzgeber mit diesem Begriff auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystemen habe abstellen wollen, der allen Mitgliedstaaten unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Systeme gemeinsam sei. Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweise der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen. Daher sei der Fahrunterricht in einer Fahrschule, wenn er sich überhaupt auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehe, gleichwohl ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den „Schul- und Hochschulunterricht“ kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkomme (EuGH, Urteil vom 14.03.2019 – C-449/17 – A & G Fahrschul-Akademie, DStR 2019, 620, Rn. 25, 26 und 29). Randnummer 49
der Surf- und Segelunterricht in Schulen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Vermittlung verschiedener praktischer und theoretischer Kenntnisse beinhalte, aber gleichwohl ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht bleibe, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkomme (EuGH, Beschluss vom 07.10.2019 – C-47/19 – Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, DStR 2019, 2417, Rn. 34). Randnummer 50
die Umsätze aus einer Kampfsportschule steuerfrei seien, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung habe und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht würden. Dem hat sich das FG Rheinland-Pfalz angeschlossen und entschieden,
Umsätze aus Kampfsportkursen von der Umsatzsteuer befreit seien, wenn die private Kampfsportschule durch die zuständige Landesbehörde anerkannt sei und die Kurse Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten, die auch in Schulen und Hochschulen vermittelt und nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen würden (Urteil vom 09.10.2014 – 6 K 2249/12, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst -DStRE- 2016, 280). Die Anerkennung einer Kampfsportschule als Einrichtung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL solle zudem indizielle Wirkung für das FG entfalten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2014 – 6 K 2249/12, DStRE 2016, 280, Leitsatz 2). Das Niedersächsische FG hat hingegen mit Urteil vom 20.02.2020 (11 K 170/19, EFG 2020, 620) entschieden,
für Umsätze einer Kampfsportschule weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.
sich der Schul- und Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst.
die Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst.
es sich beim Schwimmen um das Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit handele, an der ein ausgeprägtes Allgemeininteresse bestehe (BFH, Urteil vom 23.05.2019 – V R 7/19, DStR 2019, 1748, Rn. 21). Randnummer 52 cc) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung handelt es sich bei dem vom Kläger erteilten Tennisunterricht nicht um Schul- bzw. Hochschulunterricht. Randnummer 53
die jeweilige Einrichtung Unterricht anbietet, der der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Dies ist beim Tennisunterricht nicht der Fall. Bei den angebotenen Kursen (Einzel- und Gruppentrainings für Kinder, Jugendliche und Erwachsene) handelt es sich vielmehr darum, sich körperlich zu ertüchtigen und spezielle theoretische und praktische Kenntnisse in Bezug auf den Tennissport zu erlernen. Dem Kläger ist grundsätzlich zuzustimmen,
insbesondere Kinder durch das Tennistraining auch sehr viele andere Kompetenzen erlernen (Verhaltensregeln, Selbständigkeit, Aufräumen, Miteinander etc.) und auch der Trainer muss eine Vielzahl von Kompetenzen mitbringen (professionelle Distanz und Autorität, Empathie, Beachtung der Bewegungsqualität und Konzentrationsphasen, Berücksichtigung geschlechterspezifischer Unterschiede etc.), und die Trainingsinhalte enthalten nicht nur das reine Erlernen des Tennisspielens (andere Ballsportarten, Fitness, Kinderturnen, Kinderleichtathletik, Taktik). Ziel der Kurse und Camps ist jedoch im Ergebnis das Erlernen der Fähigkeiten, die zum Tennisspielen benötigt werden. Wie auch bei jeder anderen Sportart, sind hierfür auch über das reine Tennisspielen hinausgehende Fähigkeiten und Kompetenzen erforderlich, die geschult werden müssen. Das ändert nach Auffassung des Gerichts aber nichts daran,
im Vordergrund die Vermittlung der Fähigkeit steht, die die Kursteilnehmer zum Tennisspielen befähigen sollen. Die anderweitig vermittelten Inhalte sind daher von untergeordneter Bedeutung. Randnummer 54 Selbst wenn die jeweiligen Inhalte teilweise zum Inhalt von Schul- oder auch Hochschulunterricht gehören würden und der Kläger gemäß seiner Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 48 UStA) Unterricht im Rahmen einer Schul-AG oder eines Tenniskindergartens durchgeführt hätte, blieben sie trotzdem Spezialkenntnisse. Auch handelt es sich anders als beim Schwimmunterricht nicht um das Erlernen elementarer Grundfähigkeiten, an der ein ausgeprägtes Allgemeininteresse besteht. Die durch den Kläger angebotenen Leistungen sind hinsichtlich der Vermittlung von Spezialkenntnissen vielmehr mit den in der Entscheidung des EuGH vom 07.10.2019 behandelten Leistungen einer Surf- und Segelschule vergleichbar. Die dortigen Inhalte waren ggf. Teil des Schul- oder Hochschulunterrichts und konnten sich auf die Notenfindung auswirken. Dies ändert aber nichts daran,
es sich um Kenntnisse handelt, die nicht die Allgemeinheit als solche betreffen oder deren Vermittlung ein Grundanliegen der Allgemeinheit darstellt, zumal der Kläger auch nicht vorgetragen hat, in welchem Umfang er tatsächlich im Rahmen einer Schul-AG bzw. eines Tenniskindergartens tätig war. Randnummer 55
die Kurse ihrer Art, der thematischen Zielrichtung und dem Teilnehmerkreis nach Kenntnisse vermitteln, die potentiell auch in der Zukunft beruflich genutzt werden (siehe hierzu BFH, Urteil vom 24.02.2008 – V R 3/05, BStBl. II 2012, 267). Randnummer 56 Der Kläger hat insofern zwar vorgetragen,
seine Kurse zum Teil auch der Vorbereitung einer (Profi-)Sportlertätigkeit oder auch einer Trainer- oder Lehrtätigkeit dienen würden. Den Akten lässt sich allerdings insofern nichts entnehmen, was darauf hindeutet,
der Kläger in den Streitjahren tatsächlich jemanden im Hinblick auf berufliche Ambitionen (Profi, Lehrtätigkeit) ausgebildet hat. Randnummer 57
die erlernten Fähigkeiten indirekt auch für den Beruf des Tennisprofis oder Tennislehrers genutzt werden können, reicht nicht aus. Randnummer 58 Der Kläger hat nicht glaubhaft dargelegt,
seine Trainertätigkeit tatsächlich im Rahmen des Leistungssports erfolgt. Das Gericht ist aufgrund seiner Darstellung der Tätigkeit vielmehr davon überzeugt,
der Kläger im Breitensport unterrichtet, welcher der Freizeitgestaltung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen dient. Die Kurse für Erwachsene stehen nicht mehr im Zusammenhang mit einer Profisportkarriere, da eine solche nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits früher begonnen wird. Demnach richten sich diese Kurse eher an am Tennis interessierte Menschen. Auch die Kurse für Kinder und Jugendliche stehen vordergründig nicht im Zusammenhang mit einem Beruf oder dienen dem Erwerb beruflicher Kenntnisse. Den vorliegenden Akten lässt sich vielmehr entnehmen,
es in erster Linie darum geht, den Kindern und Jugendlich das Tennisspielen beizubringen und in diesem Zusammenhang auch um die Ausbildung motorischer Fähigkeiten und sozialer Kernkompetenzen. In der Beschreibung des leistungsorientierten Kindertrainings (Bl. 49 ff. UStA) führt der Kläger aus,
das Ziel des Trainings ist,
sich die Kinder folgende u. a. Kompetenzen aneignen: Verhaltensregeln, Selbständigkeit, soziale Kompetenzen „miteinander“ durch Spiel- und Übungsformen. Zudem geht es darum ein Körperbewusstsein zu schaffen. Die Methodik erfolgt multisportiv, kreativ, variabel, funktional und spielsituativ.
der Tennisunterricht nach der Art der erbrachten Leistung eine berufliche Zielsetzung mit dem Ziel, Profitennisspieler zu werden, hat, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Randnummer 59 Die Qualifikation zum Tennistrainer erfordert den Erwerb einer Trainerlizenz, die an ein Ausbildungsprogramm geknüpft ist, welches durch den Deutschen Tennis Bund organisiert wird.
auch der Kläger auf den Erwerb der Trainerlizenz vorbereitet, hat er nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Randnummer 60 Auch inwiefern der Kläger auf eine Aufnahmeprüfung an einem Sportgymnasium oder einer Sportschule vorbereitet hat, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Randnummer 61
eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, kann lediglich ein Indiz dafür sein,
Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Randnummer 62 Aus den oben dargelegten Gründen, liegen Anhaltspunkte vor, die die Indizwirkung der Bescheinigung der Landesbehörden widerlegen. Folglich sind die vom Kläger angebotenen Leistungen nicht als unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen einzuordnen. Randnummer 63 2. Die Umsätze sind auch nicht gemäß § 4 Nr. 21 Buchst.
sich der Schul- und Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL durch Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein bereites und vielfältiges Spektrum von Stoffen kennzeichnet und ist somit der EuGH-Rechtsprechung gefolgt (BFH, Urteil vom 23.05.2019 – V R 7/19, DStR 2019, 1748, Rn. 20). Zudem hat der BFH auch entschieden,
eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.