Aktivlegitimation eines Rechtsdienstleisters bei Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz; Schadensersatzforderungen von Kunden mit Flugbuchungen wegen Insolvenzverschleppung Orientierungssatz
(2018)Einnahmeüberschüsse zu erreichen, müsse und werde scheitern. Randnummer 30 Bei diesem Hintergrund ist der wesentliche Punkt für eine zulässige Annahme der Unternehmensfortführung die Sicherstellung der Liquidität, also die Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit in einem vernünftigen, mittelfristigen Zeitraum. Randnummer 31 Im vorliegenden Fall muss für … davon ausgegangen werden, dass einer evtl. Zahlungsunfähigkeit bereits bis in das Jahr 2017 hinein durch entsprechende Kapitalzufuhr seitens des Gesellschafters entgegengetreten wurde (vgl. etwa Schriftsatz des Beklagten vom
- Januar 2019 Seite 13), der seinerseits ein strategisches wirtschaftliches Interesse an der Zusammenarbeit mit … hatte. Randnummer 32 Für den Beklagten ergab Sich sodann Ende April/Anfang Mai 2017 wegen der entscheidenden Frage der fortdauernden Liquidität ein wesentlicher Orientierungspunkt im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses für 2016 und der Erlangung des Testats. Sein damaliger Kenntnis- und Erwartungsstand kann dem Geschäftsbericht für 2016 (Anlage K 12) entnommen werden. Dem Bericht (vgl. etwa Seiten 109ff.) ist zu entnehmen, dass die Frage der Fortführung zu problematisieren war und die Fortführungsfähigkeit von … „erhebliche Zweifel aufwirft". Im Gesamtzusammenhang vertraute danach der Beklagte auf die nach dem Bericht insoweit essentielle „Aktionärsunterstützung" von und begründete damit schwerpunktmäßig die Annahme einer Weiterführung des Unternehmens. Wesentliche Grundlage dafür war wiederum ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben des Präsidenten der …. vom
- April 2017 (Anlage K 16). Darin wurde sinngemäß auf der Grundlage der mitgeteilten Vorausberechnungen bis
- Dezember 2018 die Intention bestätigt, … die notwendige Unterstützung für die vorhersehbare Zukunft, jedenfalls aber für 18 Monate ab dem
- April 2017 zu geben, damit die fälligen finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können. Randnummer 33 Zu diesem Zeitpunkt dürfte der Beklagte auf diese Zusage vertrauen und von einem Insolvenzantrag absehen. Nach seinem unbestrittenen Vortrag ist in der Folge auch der Abschlussprüfer bei seinem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausgegangen. Auch blieb es nicht bei dem Schreiben vom
- April
- Vielmehr wurde eine Reihe von finanzwirksamen Maßnahmen sofort umgesetzt. Sie sind im Geschäftsbericht (dort Seite 162f.) im Einzelnen aufgeführt. Randnummer 34 Wiederum ganz wesentlich für die gesicherte fortlaufende Finanzierung fällt dabei der Abschluss eines Vertrages zwischen … und … ins Gewicht, der eine Finanzierung von 350.000.000,00 Euro in der Zeit vom 26 April bis zum
- Juli 2017 vorsah (Anlage B 7). Aus dem Vertrag gehen allerdings auch die Grenzen eines dem Beklagten möglichen Finanzierungs- und damit Fortführungsvertrauens hervor. Denn als faktische sofortige Kündigungsmöglichkeit für … ist in Ziffer 4.2.
- in Verbindung mit Ziffer 19.6.
- des Vertrages ein Recht zur Verweigerung der vereinbarten Ratenauszahlung vorgesehen, dass seinerseits u.a. an das einer Fortführungsfähigkeit nach § 19 Abs. 2 InsO anknüpft. Der Beklagte konnte dies ohne Fahrlässigkeit nur als jedenfalls tatsächliche Trennungsmöglichkeit für … nach dortiger eigener wirtschaftlicher Einschätzung der Situation bei … verstehen. Jede erhebliche negative Veränderung der Umstände, die der Entscheidung … zum
- April 2017 zugrunde lagen, war mithin Anlass zur Überprüfung der Notwendigkeit eines Insolvenzantrags, soweit durch diese neuen Umstände die weitere aktuelle Finanzierung und/oder die bis 2018 zugesagte Finanzierung ersichtlich gefährdet waren. Randnummer 35 Eine derartige Verschlechterung der Ausgangsbedingungen für die Finanzierung durch ist allerdings bis Ende Juli 2017 nicht feststellbar. Der Beklagte konnte vielmehr von einer weiteren Finanzierung ausgehen, da es noch unter dem
- Juli 2017 zu einer bestätigenden Abänderung des kurzfristigen Finanzierungsvertrages über die 350.000.000,00 Euro vom
- April 2017 kam (Anlag B 8). In dieser Vertragsabänderung werden die letzten Ratenauszahlungen nun auf den
- und
- August 2017 festgesetzt. Einem Schreiben von … in englischer Sprache an die … vom
- August 2017 (Anlage B 2) ist in diesem zeitlichen Zusammenhang aus der Sicht … sinngemäß zu entnehmen, dass die schließlich zum Insolvenzantrag führende Auszahlungsverweigerung der Rate zum
- August (Anlage B 1) darauf beruhte, dass in der letzten Woche vor dem Briefdatum bei … neue Geschäftsplanungen vorlagen, die von den Unterlagen abwichen, die der Finanzierungszusage im April zugrunde lagen. Welche Motivation … letztlich auch bei der Auszahlungsverweigerung gehabt haben mag; es ist bei alledem jedenfalls nicht erkennbar, dass der Beklagte vor Ende Juli 2017 mit einer Aufkündigung des Engagements … zwingend insolvenzauslösend rechnen musste. Randnummer 36 Aus dieser Sicht kann für die auch in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 826 BGB nicht von einer vorsätzlichen Schadenszufügung ausgegangen werden. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 38 Die Revision war unbeschadet der Hilfserwägungen des Senats (vgl. Heßler in Zöller, ZPO,
- Auflage 2020, § 543 Rn. 6a) wegen der entscheidungserheblichen Frage der Aktivlegitimation der Klägerin gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1, 2 ZPO zuzulassen, da die Beurteilung des vorliegend in Rede stehenden Sammelklage-lnkasso-Modells durch die jüngste BGH-Rechtsprechung nach Auffassung des Senats noch nicht abschließend geklärt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001477074