dem SGB III bezieht, auf das er für eine bestimmte Dauer und in bestimmter Höhe einen eigentumsrechtlich geschützten Anspruch hat, und ergänzend dazu - aufstockend - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II erhält. Unbilligkeit liegt also erst bei Bezug von Arbeitslosengeld I vor, nicht schon bei Erwerb einer Anwartschaft. (Rn.33)
gehend BSG,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Bescheid vom
dem SGB Il zumutbar. Eine Ausnahme
der Unbilligkeitsverordnung liege nicht vor. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
folgende Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) hat am 9. März 2020 mit einem Vergleich (B 4 AS 2/20 R) geendet.
einem Hinweis des BSG auf die mögliche Unzulässigkeit der Klage haben sich die Beteiligten auf Vorschlag des BSG über die Aufhebung der streitbefangenen Aufforderung zur Rentenantragstellung und Rücknahme der Klage verständigt (Terminbericht des BSG Nr. 6/20). Randnummer 8 Mit Bescheid vom
ab dem
1 Nr. 3, Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) durch
holung im Widerspruchsverfahren geheilt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides komme es auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also den Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Widerspruchsbescheides (April 2016) an. Denn in der Hauptsache sei eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) die statthafte Klageart. Insbesondere handele es sich bei der Aufforderung, eine vorzeitige Rente zu beantragen, nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Der angegriffene Bescheid regle ein einmaliges Gebot gegenüber der Klägerin, indem er ihr aufgebe, einen Antrag auf vorzeitige Rente zu stellen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufforderung
Die Klägerin habe im April 2016 bereits das 63. Lebensjahr vollendet, die vorzeitige Altersrente sei eine andere Sozialleistung, die ein anderer Träger zu erbringen habe und deren Bezug zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit führe. Es liege auch keiner der Sachverhalte vor, aufgrund derer Leistungsberechtigte
der Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV)
Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet seien, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Ein Fall von § 2 UnbilligkeitsV liege nicht vor, denn die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters würde nicht zu einem Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I habe die Klägerin im April 2016 nicht gehabt. Dass ein solcher Anspruch ab März 2017
Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes gegebenenfalls entstanden sein könnte, erfülle nicht die Voraussetzungen von § 2 UnbilligkeitsV, welcher auf einen im maßgeblichen Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehenden Anspruch oder eine Anwartschaft abstelle. Es liege kein Fall von § 3 UnbilligkeitsV vor, da die Klägerin nicht in nächster Zukunft
Erlass des angegriffenen Bescheides die Altersrente hätte abschlagsfrei in Anspruch nehmen können. Gemeint sei hier ein Zeitraum von längstens drei Monaten (vgl. Referentenentwurf zur UnbilligkeitsV, S. 8). Die Klägerin habe die abschlagsfreie Regelaltersrente erst ab dem
dem Referentenentwurf solle das gleiche gelten „für Personen, die aufgrund ihrer nicht abhängigen Erwerbstätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig sind, deren Einkommen aber so hoch ist, dass es dem monatlichen Bruttoeinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten von derzeit mindestens 400 Euro entspreche”. Zum anderen diene § 4 UnbilligkeitsV dazu, die Zielsetzung der Eingliederung in Arbeit zu fördern, indem bereits in Arbeit eingegliederte Personen nicht zur Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente verpflichtet würden (S. 8 des Referentenentwurfes).
des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) diene der Bundesfreiwilligendienst jedoch gerade nicht dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, sondern dem Allgemeinwohl.
1 Satz 2 BFDG sei der Bundesfreiwilligendienst arbeitsmarktneutral auszugestalten.
der Gesetzesbegründung solle damit sichergestellt werden, dass die Freiwilligen unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten verrichteten und keine hauptamtlichen Kräfte ersetzten (vgl. BR-Drucksache 849/10, S. 24). Die zeitliche Begrenzung des Dienstes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 5 BFDG) solle
der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass niemand Bundesfreiwilligendienst zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ableiste und dass eine regelmäßige Neubesetzung der Einsatzplätze stattfinde (vgl. BR Drucksache 849/10 S. 25). Eine solche Tätigkeit könne damit nicht Bestandteil des regulären Arbeitsmarktes sein (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2012, L 13 AS 2352/12 ER B). Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hinreichende Ermessenserwägungen angestellt. Er habe sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Denn er habe die Inanspruchnahme der vorzeitigen Rente durch die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen für zumutbar erachtet und das Vorliegen eines atypischen Falles unter Auseinandersetzung mit den durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgebrachten, ihren Einzelfall betreffenden Argumenten verneint. Dabei sei - entgegen der Ansicht der Klägerin - zu beachten, dass es im Regelfall pflichtgemäßem Ermessen des Leistungsträgers entspreche, von der Ermächtigung zur Aufforderung zur Antragstellung Gebrauch zu machen, denn im Grundsatz habe der Leistungsberechtigte
SGB II die gesetzliche Verpflichtung zur Realisierung vorrangiger Sozialleistungen. Relevante Ermessensgesichtspunkte könnten deshalb nur solche sein, die einen atypischen Fall begründeten, in dem vom gesetzlichen Regelfall der Aufforderung zur Antragstellung abzusehen sei. Dabei kämen nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht, welche die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen ließen. Soweit sich solche Umstände nicht aufdrängten, sei es am Leistungsberechtigten, atypische Umstände seines Einzelfalls vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen habe (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R). Außergewöhnliche Umstände, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen und weitere Ermessenserwägungen hätten auslösen müssen, seien weder von der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden noch hätten Anhaltspunkte hierfür bestanden. Insbesondere habe es keiner Erwägungen zu der Höhe der vorzeitigen Altersrente im Vergleich zu dem Bedarf der Klägerin im Sinne des SGB II oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bedurft. Die isolierte Betrachtung der Höhe des Leistungsanspruchs
dem SGB Il oder SGB XII und der Höhe der vorrangigen Sozialleistung sei nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit ihrer Inanspruchnahme aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu begründen (BSG, Urteil vom 19.August 2015 - B 14 AS 1/15 R). Denn § 12a Satz 1 SGB II lasse schon die Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Verpflichtung zur Inanspruchnahme genügen. Der Beklagte habe daher auch keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich der zu erwartenden Höhe der geminderten Rente der Klägerin gehabt. Anhaltspunkte für eine besondere Härte hätten sich auch nicht aufgrund der Tatsache ergeben, dass die Klägerin Eigentümerin des von ihr bewohnten Hausgrundstücks sei. Zwar können Härten im Einzelfall, welche mit einem Wechsel von Leistungen
dem SGB Il zu solchen
dem SGB XII verbunden sind, z. B. durch das Vorhandensein von Altersvorsorgevermögen, welches durch das SGB II, aber nicht durch das SGB XII geschützt wäre, Anlass zu Ermessenserwägungen geben. Erforderlich sei jedoch das Vorliegen von Anhaltspunkten, dass eine solche besondere Härte mit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Rente verbunden wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Denn zum einen habe die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht, dass eine geminderte Rente ihren Bedarf nicht decken würde. Insbesondere habe sie die Angaben zur Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente in der von ihr eingereichten Rentenauskunft geschwärzt, sodass eine Ermittlung der Höhe der vorzeitigen Rente nicht möglich gewesen sei. Zum anderen sei ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück auch für den Fall des Bezuges von Leistungen
dem SGB XII gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschütztes Vermögen. Gründe, aufgrund derer sich dem Beklagten aufdrängen musste, dass im Fall der Klägerin ein Schutz
dieser Norm ausscheiden könnte, seien nicht ersichtlich. Randnummer 13 Der Klägerin hat gegen das ihr am
1 SGG statthaft, da es sich bei der Aufforderung, vorzeitig eine Altersrente zu beantragen, um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X handelt (BSG, Urteil vom
Abschluss der Klageverfahren und des anhängigen Widerspruchsverfahrens angekündigt worden. Ist aber das Rentenverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen, begründet und erhält die angefochtene Aufforderung die Verfahrensführungsbefugnis des beklagten SGB II-Trägers für den Leistungsberechtigten im Rentenverfahren (vgl. BSG, Urteil vom
3 Satz 1 SGB II gilt: Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger
diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Randnummer 23 In formeller Hinsicht ist die Aufforderung vom 2. Februar 2016 nicht zu bemängeln; ein etwaiger Anhörungsmangel (§ 24 SGB X) wäre durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Randnummer 24 Die Aufforderung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer solchen Aufforderung ist zum einen die Verpflichtung des Leistungsberechtigten
SGB II, eine vorrangige Leistung zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, und zum anderen die fehlerfreie Ermessensentscheidung des Leistungsträgers
3 Satz 1 SGB II, den Leistungsberechtigten zur Antragstellung aufzufordern (BSG, Urteil vom
2 Nr. 2, 36 SGB VI zählt.
SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist
Vollendung des
dem
dem SGB II nicht erhält, wer Rente wegen Alters bezieht, aus dem Leistungssystem des SGB II ausscheiden würde. Randnummer 28 Die Erforderlichkeit einer Antragstellung durch die Klägerin folgt aus § 99 Abs. 1 SGB VI, wonach Renten aus eigener Versicherung nur auf Antrag geleistet werden. Randnummer 29 Ein Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung der Klägerin
Satz 1 SGB II zur Beantragung und Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente
der UnbilligkeitsV liegt nicht vor. Randnummer 30 Die aufgrund von § 13 Abs. 2 SGB II erlassene UnbilligkeitsV vom
Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/7460, S. 12) soll das in der Verordnungsermächtigung zum Ausdruck gebrachte Regel-Ausnahme-Verhältnis verdeutlichen, dass die Verordnung lediglich eng umgrenzte Fälle bestimmen soll, in denen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, unbillig wäre. Mit der Verordnungsermächtigung sei im Übrigen beabsichtigt, auf Erfahrungen und Erkenntnisse der Praxis flexibel reagieren und möglichen Fehlentwicklungen entgegenwirken zu können. Randnummer 31
Auffassung des BSG (Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R – juris, Rn. 23), welcher der Senat folgt, statuiert § 1 UnbilligkeitsV, wonach Hilfebedürftige
Vollendung des
V anzunehmen sei.
V ist die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente unbillig, wenn und solange sie zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde. Damit ist jedoch eine Unbilligkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld
dem SGB III erfasst, nicht jedoch erst der Erwerb einer Anwartschaft (vgl. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 4. Auflage 2017, § 12a, Rn. 16). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 UnbilligkeitsV, denn dort ist der „Anspruch auf Arbeitslosengeld“ und nicht die Zeit des Erwerbs eines solchen angeführt. Dies folgt auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift. Die Zeit des Erwerbs einer Anwartschaft auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, wird in § 4 der UnbilligkeitsV geregelt. Auch die Begründung der UnbilligkeitsV beschreibt die Regelung in diesem Sinne soweit dort angeführt wird, dass der Fall normiert sei, „dass Hilfebedürftige Arbeitslosengeld beziehen“ (Begründung Referentenentwurf https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/unbilligkeitsverordnung-begruendung.pdf;jsessionid=489514D62DAD401946D43E2FCFDA676E.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=1, Seite 8 zu § 2). Mit § 2 UnbilligkeitsV erfasst wird somit die Konstellation, dass ein Leistungsberechtigter Arbeitslosengeld I
dem SGB III bezieht, auf das er für eine bestimmte Dauer und in bestimmter Höhe einen eigentumsrechtlich geschützten Anspruch hat, und ergänzend dazu – aufstockend - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II erhält. Da der Bezug der vorgezogenen Altersrente zum (dauerhaften) Ruhen des Anspruchs auf Alg I führen würde (§ 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III), soll der Leistungsberechtigte hierauf nicht verwiesen werden können (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 12a SGB II, Rn. 99).Soweit erwogen wird, § 2 UnbilligkeitsV auch dann anzuwenden, wenn in nächster Zukunft (drei Monate
der Wertung in §§ 3, 5 UnbilligkeitsV) die Erfüllung der Arbeitslosengeld I-Anwartschaftszeit zu erwarten ist (Geiger in: Münder/Geiger, SGB II,
Auskunft ihres Rentenversicherers erst zum 1. September 2017 in Anspruch nehmen können. Ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen dem Beginn der vorzeitigen Inanspruchnahme mit Abschlägen
Vollendung des 63. Lebensjahres bis zur abschlagsfreien Inanspruchnahme ist jedoch nicht eine bevorstehende abschlagsfreie Altersrente „in nächster Zukunft“ (siehe auch Begründung des Referentenentwurfs zur UnbilligkeitsV, S. 8, längstens drei Monate). Randnummer 35 Schließlich greift auch die Ausnahmebestimmung in § 4 UnbilligkeitsV nicht. Danach ist unbillig die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Rente mit Abschlägen, solange Hilfebedürftige sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielen, wobei dies nur gilt, wenn die Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nimmt (Satz 2).
der nichtamtlichen Begründung des Referentenentwurfs trägt die Regelung dem Umstand Rechnung, dass eine hilfebedürftige Person, solange sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, bereits zu einem nicht unerheblichen Umfang zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts beiträgt. Das gleiche gelte für Personen, die aufgrund ihrer nicht abhängigen Erwerbstätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig sind, deren Einkommen aber so hoch ist, dass es die monatlichen Bruttoeinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten von seinerzeit mindestens 400,- Euro (jetzt 450,- Euro) entspricht. Mit der Zielsetzung, die Eingliederung in Arbeit zu fördern, wäre es nicht vereinbar, gerade diese in Arbeit eingegliederten Personen zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente zu verpflichten (Referentenentwurf, S. 8). Eine in diesem Sinne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übte die Klägerin im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nicht aus. Randnummer 36 Zwar unterliegt ein Bundesfreiwilligendienst der Sozialversicherungspflicht (vgl. Artikel 7, 8, 9 und 10 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28. April 2011 (BGBl. I 687 ff.). Es handelt sich bei ihm jedoch nicht um eine Beschäftigung im Sinne der UnbilligkeitsV. Randnummer 37
der überzeugenden Ansicht des BSG (BSG, Urteil vom
seiner Zweckrichtung ist er vielmehr einem Ehrenamt ähnlich. Es handelt sich um eine freiwillige Betätigung von Personen für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich, sowie in den Bereichen des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes (§ 1 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes <BFDG>). Bei einem Bundesfreiwilligendienst handelt es sich mithin nicht um eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) (BSG, Urteil vom
dem Wortlaut der Norm gefundene Ergebnis wird gestützt durch die Gesetzessystematik und dessen Sinn und Zweck. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder nicht abhängige Erwerbstätigkeit muss nämlich gem. § 4 Satz 2 UnbilligkeitsV zudem in einem zeitlichen Umfang ausgeübt werden, der zeigt, dass die hilfebedürftige Person ihre Arbeitskraft überwiegend zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit einsetzt. Ist beides der Fall, so wäre es mit dem Reintegrationsziel der § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 2a SGB II unvereinbar, eine solchermaßen in Arbeit eingegliederte Person zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente zu verpflichten. Die Durchführung eines Bundesfreiwilligendienstes begründet aber wie ausgeführt gerade keine Eingliederung in Arbeit. Insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Im Übrigen erhellt die dargestellte Systematik (vgl. § 4 Satz 2 UnbilligkeitsV), dass im Rahmen der §§ 4 und 5 UnbilligkeitsV maßgebliches Kriterium nicht die Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit an sich ist, sondern der Umfang in dem der Betroffene seine Arbeitskraft zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit bereits einsetzt oder demnächst einsetzen wird (§ 5 UnbilligkeitsV), dokumentiert durch die Erzielung des für den Eintritt der Sozialversicherungspflicht in der Regel erforderlichen Einkommens (§ 8 Abs. 1 SGB IV), so dass im Rahmen der §§ 4 und 5 UnbilligkeitsV grundsätzlich auf die Grenze des § 8 Abs. 1 SGB IV abzustellen ist (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 46/15 R – juris, Rn. 23). Insoweit spricht auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BSG vom 24. Juni 2020 (B 4 AS 12/20 R – juris, Rn. 22) eher für die hier vertretene Rechtsansicht. Aber ungeachtet dessen, ob für die abhängige Beschäftigung eine starre Einkommensgrenze von 450,01 Euro monatlich gilt oder nicht, fehlt es hier aus den dargestellten Gründen bereits an einer Beschäftigung im Sinne des § 4 UnbilligkeitsV. Randnummer 38 Im Übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (Seite 8 des Urteilsabdrucks) Bezug, denen er folgt (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 39 Unbilligkeitsgründe
V liegen ebenfalls nicht vor. Es ist schon nicht vorgetragen, dass die Klägerin demnächst eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 UnbilligkeitsV aufzunehmen beabsichtigte. Randnummer 40 Ermessensfehler bei der angefochtenen Entscheidung über das „Ob“ einer Aufforderung zur Beantragung einer Rente sind weder vorgetragen noch erkennbar. Der Senat nimmt insoweit ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 41 Die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen, mit Abschlägen behafteten Altersrente
dem Regelungssystem des SGB II steht mit dem Grundgesetz in Einklang (vgl. BSG Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R – juris, Rn. 45). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 43 Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001477320
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.