Ausschluss einer isolierten erhaltungsrechtlichen Genehmigung; Baugenehmigung für den Anbau eines Außenaufzugs Orientierungssatz 1. Eine Genehmigungsfiktion kann nur in einem isolierten erhaltungsrechtlichen Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 BauGB eintreten, nicht jedoch wenn für das Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, weil § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auf § 22 Abs. 5 BauGB verweist. (Rn.2) 2. Für den Anbau des von der Antragstellerin geplanten Außenaufzugs ist gemäß § 59 Abs. 1 BauO Bln eine Baugenehmigung erforderlich. (Rn.3) 3. Zwar sind Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, zu denen Aufzüge zählen (vgl. § 39 BauO Bln), mit Ausnahme freistehender Aufzugsanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln verfahrensfrei. Die Regelung gilt jedoch nicht für die gesamte Aufzugsanlage, sondern nur für den Aufzug an sich und z.B. nicht für den Aufzugschacht und die Zugänge zu ihm. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 1. März 2021, 19 L 507/20 Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Rücknahme einer fingierten erhaltungsrechtlichen Genehmigung abgelehnt hat, ist im Ergebnis richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Dabei kann offenbleiben, ob die Antragstellerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie könne die Erteilung der begehrten erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den geplanten Anbau eines Außenaufzugs nicht beanspruchen, mit ihrem Beschwerdevorbringen hinreichend in Frage stellt. Der erstinstanzliche Beschluss ist in jedem Fall im Ergebnis richtig, da der Eilantrag der Antragstellerin mangels Beschwer unzulässig ist. Randnummer 2 Bereits die Annahme, es habe eine fingierte erhaltungsrechtliche Genehmigung vorgelegen, die zurückgenommen werden konnte, trifft nicht zu. Eine Genehmigungsfiktion kann nur in einem isolierten erhaltungsrechtlichen Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 BauGB eintreten, nicht jedoch wenn für das Vorhaben eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, weil § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht auf § 22 Abs. 5 BauGB verweist (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs zum Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE, BT-Drs. 17/3629 S. 59 [60]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. September 2015 – 1 LA 90/15 –, juris Rn. 20). Die fachgesetzliche Konzentrationswirkung der Baugenehmigung schließt die isolierte erhaltungsrechtliche Genehmigungsbefugnis der Gemeinde nach § 173 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus. Randnummer 3 Für den Anbau des von der Antragstellerin geplanten Außenaufzugs ist gemäß § 59 Abs. 1 BauO Bln eine Baugenehmigung erforderlich. Nach dieser Vorschrift bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit – wie hier – in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 BauO Bln nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 4 Mit der geplanten Außenaufzugsanlage wird das bestehende Wohngebäude geändert. Das Vorhaben greift erheblich in die Bausubstanz des Gebäudes ein und verändert dessen Aussehen maßgeblich. Denn ausweislich der Planung sollen auf der Rückseite des Vorderhauses vier neue Wanddurchbrüche für den Zugang vom Treppenhaus zum Aufzug und fünf Wanddurchbrüche für die zu versetzenden Fenster geschaffen werden. Außerdem soll der Aufzugschacht an der Rückwand des Vorderhauses verankert werden. Durch die Umhausung des Aufzugs ändert sich die Gebäudekubatur, so dass die planungsrechtlich zulässige Bautiefe überschritten wird und Abstandsflächen betroffen sind (vgl. den Antrag der Antragstellerin vom 9. Mai 2019). Randnummer 5 Für den vorliegenden Fall ist in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 BauO Bln nichts anderes bestimmt. Insbesondere ist das Bauvorhaben nicht verfahrens- oder genehmigungsfrei. Randnummer 6 Zwar sind Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, zu denen Aufzüge zählen (vgl. § 39 BauO Bln), mit Ausnahme freistehender Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln verfahrensfrei. Die Regelung gilt jedoch nicht für die gesamte Aufzugsanlage, sondern nur für den Aufzug an sich (vgl. zum Begriff § 2 Satz 1 Nr. 1 12. ProdSV). Dieser ist als verfahrensfrei eingestuft, weil er nach produktsicherheitstechnischen Vorschriften geprüft wird. Hiervon zu trennen sind der Aufzugschacht und die Zugänge zum Aufzug als gebäudetechnische Teile der Aufzugsanlage. Diese sind bei konzeptionellen Gebäudeeingriffen – wie hier – baugenehmigungspflichtig (vgl. die Begründung des Gesetzes zur Vereinfachung des Berliner Baurechts – BauVG Bln, Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 15/3926, S. 108; Meyer in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 39 Rn. 2 und 6; vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 2020 – 8 K 507/20.F –, juris Rn. 21; Storz in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2021, Art. 37 BayBO Rn. 53; Spennes/Otto/Schulz in: Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand: Nov. 2019, Art. 37 BayBO Rn. 11; Große-Suchsdorf/Kaellander, Niedersächsische Bauordnung, Stand: 10. Aufl. 2020, § 38 NBauO Rn. 8; Otto, Brandenburgische Bauordnung 2016 – Kommentar, 4. Aufl. 2016, § 39 Rn. 981). Randnummer 7 Das Bauvorhaben ist auch nicht nach § 62 BauO Bln genehmigungsfrei gestellt. Die mit dem geplanten Vorhaben einhergehende Änderung des vom Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln erfassten Wohngebäudes bedürfte nur dann keiner Baugenehmigung, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 BauO Bln vorlägen. Dies ist nicht der Fall. Denn nach § 62 Abs. 2 BauO Bln ist ein Bauvorhaben nur dann genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. es
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.