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VG Berlin 2. Kammer 2 K 281.19 Urteil Zugang zu der Studie Kindeswohl und Umgangsrecht § 2 InfFrG BE, § 4 InfFrG BE, § 6 InfFrG BE

Obsah (6)§ 6§ 12§ 4§ 2§ 8§§ 39

Zugang zu der Studie Kindeswohl und Umgangsrecht Orientierungssatz 1. Jeder hat nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. (Rn.23) 2.

§ 6Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - Vw

GO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom

  1. Juni 2021 zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 20 Der Klageantrag ist unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers dahin auszulegen (§ 88 VwGO, § 133, § 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB), dass er unter Aufhebung des Bescheids vom
  2. November 2019 Zugang zu der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ in den jeweiligen vorläufigen Fassungen begehrt. Einer gesonderten Anfechtung des Bescheids vom
  3. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. Oktober 2019 bedarf es zur Erreichung des klägerischen Rechtsschutzziels nicht. Die Beklagte hat mit Schreiben vom
  5. November 2019 den Antrag des Klägers vom
  6. November 2019 auf Zugang zu der Studie in den dem BMFSFJ vorliegenden Fassungen abgelehnt. Das Schreiben des Klägers vom
  7. November 2019 ist ein neuer Antrag auf Informationszugang und keine bloße Präzisierung seines Antrags vom
  8. Juni
  9. Denn mit Schreiben vom
  10. November 2019 beantragte der Kläger Zugang zu der dem BMFSFJ „vorliegenden Fassung“ der Studie, während er mit Schreiben vom
  11. Juni 2019 Zugang zu der „fertig gestellten“ Studie begehrte. Sein Zugangsantrag bezog sich auf eine andere amtliche Information. Der Einordnung des Schreibens vom
  12. November 2019 als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Schreiben ausdrücklich nicht als Bescheid angesehen hat. Die Bestimmung der Rechtsnatur einer behördlichen Maßnahme richtet sich nach der objektiven Rechtslage und nicht ihrer Bezeichnung durch die Behörde (Knauff, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 2020, § 35 Rn. 41). Randnummer 21 Die Klage ist mit diesem Antrag zulässig. Entgegen § 9 Abs. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG - in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO war die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich. Dem Zweck des Vorverfahrens ist dadurch genügt worden, dass sich die Beklagte durch das als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständige BMFSFJ auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
  13. Februar 2019 – BVerwG 7 C 23.17 – NVwZ 2019, 978 Rn. 11). Randnummer 22 Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom
  14. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu der Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ in den Fassungen vom
  15. April 2019, vom 1./
  16. Mai 2019 sowie vom
  17. November 2019 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Randnummer 24
  18. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Das BMFSFJ ist eine Behörde des Bundes. Die von dem Kläger begehrten Fassungen der Studie sind amtliche Informationen. Randnummer 25 Der Begriff „amtliche Information“ ist in § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG legal definiert. Danach fällt hierunter jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu (§ 2 Nr. 1 Satz 2 IFG). Ungeachtet der Frage, ob die vorläufigen Fassungen der Studie „Entwürfe“ in diesem Sinne sind, handelt es sich um amtliche Informationen, weil sie Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Randnummer 26 Die Frage, ob ein Schriftstück Bestandteil eines Vorgangs werden soll, ist primär nach Maßgabe der einschlägigen Aktenordnung oder – wenn diese nichts für die Beantwortung der Frage hergibt – der einschlägigen Verwaltungspraxis zu beantworten. Nur wenn weder Aktenordnung noch Verwaltungspraxis eine Antwort zu entnehmen ist, kommt es auf den Willen des zuständigen Bearbeiters an (Urteil der Kammer vom
  19. Oktober 2016 – VG 2 K 82.16 – juris Rn. 16). Randnummer 27

§ 12Abs.

2 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 22. Januar 2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien, Registraturrichtlinie - RegRL - haben das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Sach- und Bearbeitungszusammenhangs zu gewährleisten. Das aus der Bearbeitung entstehende Schriftgut muss

§ 6Abs. 2 Satz 1 Reg

RL vollständig, authentisch und übersichtlich sein. Randnummer 28 Nach diesen Maßstäben sind die vorläufigen Fassungen der Studie in den bei dem BMFSFJ geführten Vorgang aufzunehmen. Bei den vorläufigen Fassungen handelt es sich um „Schriftgut“ im Sinne von § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 RegRL. Hierzu zählen alle bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundes erstellten oder empfangenen Dokumente, unabhängig von der Art des Informationsträgers und der Form der Aufzeichnung (§ 3 RegRL). Die Aufnahme der vorläufigen Fassungen der Studie in den Verwaltungsvorgang ist zur Wahrung der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit erforderlich. Denn nur dann ist für den jeweiligen Sachbearbeiter (und einen Dritten) erkennbar, wann und wie der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat. Das ist – neben der Gewährleistung der Transparenz des Entstehungsprozesses der Studie – für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus dem Werkvertrag und den Nachweis einer gegebenenfalls mangelhaft erbrachten Leistung erforderlich. Dies gilt ungeachtet des in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwands der Beklagten, dass in dem konkreten Fall eine Kündigung des Werkvertrags oder die Geltendmachung etwaiger vertraglicher Ansprüche gegenwärtig nicht beabsichtigt ist und die vertraglich vereinbarte Frist zur Fertigstellung der Studie ohnehin verstrichen ist. Denn die Grundsätze der vollständigen und nachvollziehbaren Aktenführung gelten abstrakt-generell für sämtliche Geschäftsvorfälle der Bundesbehörden unabhängig davon, ob im jeweiligen Einzelfall ein vertragswidriges Verhalten des Auftragnehmers vorliegt. Randnummer 29 Auf eine etwaige entgegenstehende Verwaltungspraxis des BMFSFJ und den Willen des jeweiligen Sachbearbeiters kommt es deshalb nicht an. Randnummer 30 2. Der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses steht dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen.

§ 4Abs.

1 Satz 1 IFG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Selbst wenn – wie es der Beklagten vorschwebt – die Abnahme der Studie als „Entscheidung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG anzusehen wäre, greift dieser Ausschlussgrund nicht durch. Randnummer 31

  1. a)Die vorläufigen Fassungen der Studie sind keine „Entwürfe zu Entscheidungen“ und keine „Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung“. „Entwürfe zu Entscheidungen“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG sind Schriftstücke, in denen die zu treffende Entscheidung in vorläufiger, nicht vom unterzeichnungsberechtigten Amtsträger unterschriebener Form festgelegt wird (vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 4 Rn. 16). Die vorläufigen Fassungen der Studie enthalten keine vorläufige Festlegung der Abnahmeentscheidung des BMFSFJ. Randnummer 32 Der Begriff der „Arbeiten und Beschlüsse [zur] unmittelbaren Vorbereitung“ einer Entscheidung erfasst alle Aktenteile, die unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhängen. Umfasst sind mithin auch Vorarbeiten und Ausarbeitungen, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden sollen. Eine Eingrenzung, zu welchem Zeitpunkt derartige Vorarbeiten entstanden sind, nimmt die Regelung nicht vor. Sie knüpft vielmehr funktional daran an, dass die Vorarbeiten der unmittelbaren Vorbereitung einer konkret bevorstehenden behördlichen Entscheidung dienen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2013 – OVG 12 S 23.13 – juris Rn. 5). Die vorläufigen Fassungen der Studie stehen nicht in einem solchen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der Abnahmeentscheidung des BMFSFJ. Randnummer 33 Denn die Bietergemeinschaft hat die vorläufigen Fassungen der Studie eingereicht, um ihre Pflicht aus dem Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werks zu erfüllen (§ 631 Abs. 1 BGB). Die vertragsgemäße Herstellung des Werks löst zwar die Gegenleistungspflicht des Bestellers aus, das Werk abzunehmen (§ 640 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 – VII ZR 89/87 – BGHZ 107, 75, 77; Sprau, in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 631 Rn. 23. A.A. Peters, in: Staudinger, BGB, 2003, § 640 Rn. 42 f. m.w.N.: regelmäßig keine synallagmatische Verknüpfung). Dieser Zusammenhang zwischen der zu erbringenden Werkleistung und der Abnahmeentscheidung ist aber nicht funktionaler Natur. Denn das hergestellte Werk (hier: die vorläufigen Fassungen der Studie) ist nicht Grundlage, sondern Gegenstand der Abnahmeentscheidung. Sein Zweck liegt nicht in der „Vorbereitung“ der Abnahme (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 – NVwZ-RR 2003, 800, 803). Randnummer 34
  2. b)Darüber hinaus und dessen ungeachtet sind die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG erfüllt. Danach dienen Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter regelmäßig nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft sind behördenexterne „Dritte“. Die von ihnen erstellten vorläufigen Fassungen sind „Stellungnahmen“. Randnummer 35 Stellungnahmen Dritter dienen regelmäßig nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung. Denn die durch sie vermittelten Informationen sind in der Regel Teil des Sachverhalts, nicht aber Teil des durch § 4 IFG geschützten behördlichen Prozesses der Willensbildung (Urteil der Kammer vom 26. Juni 2019 – VG 2 K 179.18 – juris Rn. 25; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 4 Rn. 41). Es handelt sich um abgrenzbare Erkenntnisse, die die Verfahrensherrschaft der Behörde typischerweise nicht beeinträchtigen (BT-Drs. 15/4493 S. 12). So liegt der Fall hier. Randnummer 36 Die vorläufigen Fassungen der Studie lassen sich ohne Weiteres von dem behördlichen Entscheidungsprozess abgrenzen. Anhaltspunkte für einen atypischen Einzelfall, in dem ausnahmsweise ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen der Stellungnahme und der behördlichen Entscheidung gegeben ist, liegen nicht vor. Nach dem Vortrag der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung haben die Mitglieder der Bietergemeinschaft ihre Arbeitsergebnisse dem BMFSFJ in schriftlicher und elektronischer Form vorgelegt. Die Sachbearbeiter des BMFSFJ haben die vorläufigen Fassungen der Studie durchgelesen. Nach ihrer Auffassung fehlte ihnen die Einheitlichkeit, Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit. Sie genügten nicht den wissenschaftlichen Standards des BMFSFJ. Aus diesem Grund haben die Sachbearbeiter des BMFSFJ die Unterlagen durchgearbeitet und mit Post-It-Anmerkungen versehen. Sie haben ihre Anmerkungen in E-Mails an die Mitglieder der Bietergemeinschaft zusammengefasst, die daraufhin die Studienergebnisse überarbeitet haben. Randnummer 37 Danach liegt die Erstellung der Studie (weiterhin) im Verantwortungsbereich der Bietergemeinschaft, während der Beitrag des BMFSFJ auf die Durchsicht und Kommentierung der vorläufigen Fassungen der Studie beschränkt ist. Der Verantwortungsbereich der Bietergemeinschaft ist von dem Verantwortungsbereich der Behörde abgrenzbar. Die vorläufigen Fassungen der Studie, zu denen der Kläger alleine Zugang begehrt, unterliegen nicht der Verfahrensherrschaft des BMFSFJ. Randnummer 38 Der Einwand der Beklagten, § 4 Abs. 1 Satz 2 IFG sei nicht anwendbar, weil die vorläufigen Fassungen der Studie bloße Entwürfe seien, verfängt nicht. Denn auch (und gerade) im Entwurfsstadium sind Gutachten und Stellungnahmen Dritter von der Verfahrensherrschaft der Behörde abgrenzbar. Randnummer 39 3. Der Schutz geistigen Eigentums steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen.

§ 6

Satz 1 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Der Begriff des „geistigen Eigentums“ erfasst den gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht) und das Urheberrecht (BT-Drs. 15/4493, S. 14). Das Urheberrecht schützt nach § 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz - UrhG - jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Das Urheberrecht steht der begehrten Akteneinsicht nicht entgegen. Randnummer 40 a) Die Beklagte hat nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargelegt, dass es sich bei den vorläufigen Fassungen der Studie um urheberrechtlich geschützte Werke handelt.

§ 2Abs. 2 Urh

G genießen nur persönliche geistige Schöpfungen Urheberrechtsschutz. Nach dem maßgeblichen unionsrechtlichen Werkbegriff muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen. Originalität ist dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehlt es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügen demnach nicht. Weist ein Gegenstand die erforderlichen Merkmale auf, muss er als Werk urheberrechtlich geschützt werden. Dabei hängt der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – BVerwG 7 C 1.18 – GRUR 2020, 189 Rn. 22). Randnummer 41 Die – insoweit darlegungspflichtige Beklagte – hat nicht dargetan, dass die vorläufigen Fassungen der Studie die Persönlichkeit ihrer Urheber widerspiegeln, indem sie deren freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen. Die Beklagte trägt zwar vor, es handele sich um individuelle Darstellungen der erhobenen Daten und deren Auswertung, die sprachlich selbstständig gestaltet seien. Es ist aber nicht erkennbar, an welchen Stellen der vorläufigen Fassungen der Studie in welcher Form die Originalität zum Ausdruck kommt. Jedenfalls in dieser Pauschalität ist der Werkscharakter auch nicht plausibel. Denn nach dem Vortrag der Beklagten besteht die in dem dritten Kapitel enthaltene Basisstudie, die zugleich den Kern der Studie darstellt, noch ganz überwiegend aus einer bloßen Deskription der Ergebnisse. Nur zu ausgewählten Einzelaspekten seien die empirischen Erkenntnisse statistisch analysiert worden. Bei der bloßen Wiedergabe erhobener Daten liegt die Annahme einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers jedenfalls nicht auf der Hand. Randnummer 42 b) Darüber hinaus stünde das Urheberrecht der begehrten Akteneinsicht nicht entgegen.

§ 8Abs.

1 des zwischen der Bietergemeinschaft und dem BMFSFJ geschlossenen Werkvertrags räumt die Auftragnehmerin der Auftraggeberin unter Ausschluss der Vorbehalte des § 37 UrhG das ausschließliche, ohne die Zustimmung des Urhebers übertragbare und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen ein (Satz 1). Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere die in § 15 und § 88 UrhG genannten Nutzungsarten sowie die Einwilligung in die Veröffentlichung und Verwertung von Bearbeitungen (Satz 2). Entgegen der Auffassung der Beklagten erstreckt sich die Einwilligung in die Veröffentlichung und die Übertragung der Nutzungsrechte auf die vorläufigen Fassungen der Studie. Eine Beschränkung der Klausel auf die finale Fassung der Studie ist mit ihrem Wortlaut nicht vereinbar. Dieser erfasst ausdrücklich „alle urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnisse“. Auch § 8 Abs. 4 des Werkvertrags spricht gegen eine einschränkende Auslegung. Danach gelten die Absätze 1 bis 3 für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung entsprechend für die bereits fertig gestellten Teile des Werkes. Schließlich zwingt der Umstand, dass die Einräumung der Nutzungsrechte (auch) im Hinblick auf die geplante Veröffentlichung der Studie durch das BMFSFJ (§ 8 Abs. 2a des Werkvertrags) erfolgte, zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist nicht erkennbar, dass die beabsichtigte Veröffentlichung der finalen Fassung den alleinigen Zweck der Übertragung bzw. Einwilligung darstellt. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 44 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird

§§ 39ff., 52 f.

des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001477682

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