unter Hinweis auf den Beschluss des BAG vom
zu beteiligen ist. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben (Beschluss vom
umgestellt werden müsse. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 11 die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen. Randnummer 12 Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Er verweist auf die vom Bundesdatenschutzbeauftragten aktuell geäußerten Bedenken gegenüber den Auftritten von Bundesbehörden in den sozialen Medien und das problematische Verhalten von Betreibern sozialer Medien. Er hält für möglich, mit Google Einzelheiten auf Facebookseiten zu suchen, und führt an, auf diese Weise während der mündlichen Anhörung ein vom Beteiligten selbst bei Facebook eingestelltes Klinikum gefunden zu haben. Randnummer 13 Beide Seiten haben angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers und des Beteiligten Bezug genommen. II. Randnummer 14 Der Beteiligte hat mit seiner zulässigen Beschwerde Erfolg. Randnummer 15 Der konkrete Feststellungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Randnummer 16 Maßgeblich ist das Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 9. Juni 2021, die seit dem 15. Juni 2021 in Kraft ist. Die Novelle enthält keine Regelung, wonach anhängige Gerichtsverfahren unter Anwendung des früheren materiellen Rechts fortzuführen seien. Es kommt nach den im Personalvertretungsrecht allgemein geltenden Grundsätzen auf die objektive Klärung der Zuständigkeit und Rechtsstellung der Personalvertretung (vgl. § 108 Abs. 1 Nr. 3
n.F.) an, die für die Gegenwart und Zukunft bedeutsam ist; hingegen ist das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren nicht dazu vorgesehen zu entscheiden, wer in der Vergangenheit Recht gehabt habe (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 6 P 9.06 – juris Rn. 13). An die Stelle von § 75 Abs. 3 Nr. 17
a.F. ist § 80 Abs. 1 Nr. 21
getreten. Die Mitbestimmungstatbestände entsprechen sich (siehe die BT-Drs 19/26820 vom 19. Februar 2021, S. 126 zu Nr. 21). Davon abgesehen betrifft § 80 Abs. 1 Nr. 21
die Mitbestimmung über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, erfasst mithin nicht nur den Zeitpunkt der Eröffnung, sondern auch den in die Zukunft offenen Zeitraum der Nutzung. Auch deswegen stellen sich mit Blick auf die Gesetzesnovelle hier nicht die Fragen, ob eine in der Vergangenheit mitbestimmungsfrei vorgenommene Einführung, die heute mitbestimmungspflichtig wäre, nunmehr ein Mitbestimmungsverfahren nötig machte und ob umgekehrt eine früher womöglich mitbestimmungspflichtige Einführung, die von einem heutigen Mitbestimmungstatbestand nicht erfasst würde, von der Personalvertretung noch zu beanstanden wäre. Randnummer 17 Die Gesetzesänderung hätte allerdings zur Folge, dass bei einem Obsiegen des Antragstellers der erstinstanzliche Tenor unter Nennung der neuen statt der alten Bestimmung zu fassen wäre, was die höhere Instanz vornehmen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 – 6 P 4.13 – juris Rn. 35). Randnummer 18 Der Antragsteller hat auch in Bezug auf die Einbeziehung der Twitter- und Instagram-Auftritte einen zulässigen Antrag gestellt. Die insoweit erstinstanzlich problematisierte Bestimmung in § 66 Abs. 3
a.F., nach der außenstehende Stellen erst angerufen werden dürfen, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist, betraf zwar auch die Verwaltungsgerichte, formulierte indes keine Verfahrensvoraussetzung im Sinn eines gerichtlichen Vorverfahrens, sondern brachte das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit zum Ausdruck (Gräfl in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020,
32 f.; siehe auch Gerhold in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a.,
, § 66 <Stand Februar 2014> Rn. 27a ff.). Bei einer Außerachtlassung könnte einem Antrag bei Gericht das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (Ilbertz in: Ilbertz/Widmaier/Sommer,
, 14. Aufl. 2018, § 66 Rn. 19 m.w.N.). Dementsprechend findet sich die Bestimmung nunmehr – systematisch passend – in § 2 Abs. 3
. Randnummer 19 Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Randnummer 20 Der Antragsteller ist immerhin nach § 88, § 92 Abs. 1
die zuständige Personalvertretung, soweit es um die Klärung der Mitbestimmungspflicht der Auftritte in den sozialen Medien geht, weil alle Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund von den Angeboten betroffen sind. Randnummer 21 Zudem ist das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund im vorliegenden Fall die zuständige Dienststellenleitung. Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1
handelt für die bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung abweichend von § 8 Satz 1
der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht (so schon § 88 Nr. 2
a.F.). Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom
, soweit ihm die Entscheidung zusteht; die Beteiligung des Direktoriums ergibt sich aus § 8 Satz 1
, soweit dem Vorstand die Entscheidung nicht zusteht (vgl. Baunack in: Altvater/Baden/Baunack u.a.,
,
mitbestimmungspflichtig (Kaiser/Annuß in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020,
544). Randnummer 23 Die vom Beteiligten zu verantwortenden Auftritte in den sozialen Medien sind auch im Hinblick auf die den Nutzern ermöglichte Kommentierung nicht gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 21
mitbestimmungspflichtig. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Maßgeblich ist eine objektiv-finale Betrachtungsweise: Diejenigen technischen Einrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats, die nach ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen. Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung objektiv geeignet sind, ohne dass die Dienststellenleitung bei ihrer Einführung und Anwendung die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2006 – 6 PB 10.06 – juris Rn. 4 zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung). Daran hat die Gesetzesnovelle nichts geändert (vgl. die BT-Drs 19/26820 vom 19. Februar 2021, insbesondere S. 126 zu Nr. 21). Randnummer 24 Die objektive Eignung zur Überwachung unterscheidet eine gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 21
mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung von anderen technischen Einrichtungen, die sich lediglich zur technischen Hilfe eignen und nicht unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen (vgl. Wisskirchen/Schiller/Schwindling, BB 2017, 2105 <2107>). Beispielhaft seien Kommunikationsmittel (klassisch das Telefon), Arbeitshilfen (Taschenrechner, computergestützte Schreib- und Rechenprogramme) und Archiveinrichtungen (elektronische Akten) genannt. Die sich nach Anwendungsgebieten sowie nach dem Ausmaß ausdehnende Technisierung erweitert die Möglichkeiten und bietet so Rationalisierungschancen, birgt aber auch unterschiedliche Gefahren. Nach dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestands ist nicht schlechterdings jeder Technisierungsfortschritt mitbestimmungspflichtig. Stattdessen soll das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur sicherstellen, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2006 – 6 PB 10.06 – juris Rn. 4). Randnummer 25 Einhelliger Auffassung entspricht es, dass ein Überwachungsdruck, der sich durch eine womöglich kleinliche, jedenfalls engmaschige persönliche Kontrolle seitens der Vorgesetzten aufbaut, nach § 80 Abs. 1 Nr. 21
unbeachtlich ist (Berg in: Altvater/Baden/Baunack u.a.,
, 10. Aufl. 2019 § 75 Rn. 258). Die Vorschrift dient nicht der Verwirklichung moderner Führungskonzepte. Die Kontrolle muss vielmehr mit Hilfe einer technischen Einrichtung erfolgen. Mit dem Merkmal der Technizität verbindet sich nach einer verbreiteten Ansicht nicht schon jedes Hilfsmittel, das eine den Überwachten verborgene Kontrolle erlaubt, etwa durch eine Beobachtung mittels Fernglas, Türspion oder einer einseitig durchsichtigen Fensterscheibe (Berg in: Altvater/Baden/Baunack u.a.,
, 10. Aufl. 2019 § 75 Rn. 258). Die verdeckte Überwachung mit solchen Hilfsmitteln kann zwar, im Unterschied zur offenen, aufsuchenden Kontrolle durch Vorgesetzte, die Empfindung auslösen, jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden. Für den Mitbestimmungstatbestand ist hingegen spezifisch, dass die Überwachung gerade mit Hilfe einer als technisch zu bewertenden Einrichtung erfolgt. Sommer spricht insoweit von einer Kontrolle „durch technische Einrichtungen“, von einer technisierten Ermittlung von Verhaltens- und Leistungsdaten (in: Ilbertz/Widmaier/Sommer,
, 14. Aufl. 2018, § 75 Rn. 196a). Denn der Gesetzgeber reagierte in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts mit der Einführung von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Jahr 1972 und § 75 Abs. 3 Nr. 17
im Jahr 1974 auf das verbreitete Unbehagen der Beschäftigten, das sich vornehmlich an elektronischer Datenverarbeitung festmachte. Die viel ältere Überwachungsmöglichkeit mittels optischer Instrumente stand nicht im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Es liegt auf dieser Linie, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Überwachung „mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen“ so interpretiert hat, dass technische Einrichtungen Anlagen oder Geräte seien, die unter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweit erzeugter Energie mit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbständige Leistung erbrächten; dabei seien Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung dann zur Überwachung geeignet, wenn sie mit einem entsprechenden Programm versehen seien oder werden könnten (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 6 P 10.10 – juris Rn. 16; siehe auch Sommer in: Ilbertz/Widmaier/Sommer,
,
538). Umgekehrt lässt eine händische Eingabe den Mitbestimmungstatbestand nicht entfallen, wenn die Auswertung automatisiert ist (BVerwG, Beschluss vom
, sondern technische Hilfsmittel, weil weder die Datenerhebung noch die Datenauswertung ganz oder teilweise automatisch erfolgt (ebenso Wisskirchen/Schiller/Schwindling, BB 2017, 2105 <2107> zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; so wohl auch Sommer in: Ilbertz/Widmaier/Sommer,
,
überein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind beide Vorschriften im Wesentlichen gleich auszulegen; die Interessenlage in privaten Betrieben und öffentlichen Behörden gleicht sich insoweit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 6 P 32.84 – juris Rn. 19; ähnlich Kaiser/Annuß in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Aufl. 2020,
536). Angesichts dessen wich das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2016 von der vorhergehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dadurch ab, dass es nicht auf eine selbstständige Leistung der Einrichtung, auf ein datenverarbeitendes Programm abstellte (vgl. auch Bieder, NZA-RR 2017, 225 <230>). Nach den Besprechungen dieses Beschlusses wich das Bundesarbeitsgericht zudem von seiner eigenen Rechtsprechung ab, insbesondere vom Beschluss vom
,
545; Rehak in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a.,
, § 75 <Stand März 2021> Rn. 680), mag das Bundesarbeitsgericht in seiner Facebook-Entscheidung veranlasst haben, seinem abstrakten Rechtssatz Folgendes hinzuzufügen: „Zudem sind diese Daten über die Facebookseite dauerhaft öffentlich zugänglich. Sie sind deshalb nicht – wie das Landesarbeitsgericht meint – mit einem an den Arbeitgeber gerichteten Beschwerdebrief vergleichbar.“ Die Verknüpfung dieser Sätze mit der vorangegangenen Würdigung durch die Konjunktion „zudem“ lässt zwar daran zweifeln, ob es entscheidend auf den zusätzlichen Aspekt ankommen soll oder ob er hinweggedacht werden könnte, ohne am Ergebnis des Bundesarbeitsgerichts etwas zu ändern. Immerhin eignet sich der zusätzliche Aspekt zur Eindämmung einer ansonsten nahezu umfassenden Mitbestimmungspflicht. Randnummer 32 Der Aspekt führt allerdings einen neuartigen Gesetzeszweck in die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands ein, der sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht findet. War bislang von den Gefahren der Technisierung nur der erhöhte Überwachungsdruck relevant, dem die Beschäftigten ausgesetzt sind, kommt nunmehr durch die Prangerwirkung öffentlich zugänglicher, womöglich unberechtigter oder tatsächlich haltloser Beschwerden über Beschäftigte, die einen Shitstorm und ähnlich gravierende Nachteile nach sich ziehen könnten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfassend in Betracht (vgl. Grimm/Kühne, jM 2017, 330 <333>). Auch wenn sich nach den Mitteilungen des Antragstellers und des Beteiligten seit der Eröffnung der Kommentarfunktionen nichts dergleichen ereignet hat, wären solche Vorkommnisse Anlass für die Dienststelle, im schutzwürdigen Interesse der Beschäftigten auf Abhilfe zu sinnen. Der Senat hält es allerdings für falsch, aus solchen Erwägungen heraus den Gesetzeszweck von § 80 Abs. 1 Nr. 21
um einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Schutzgegenstand zu erweitern (ebenso Grimm/Kühne, jM 2017, 330 <333> zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Randnummer 33 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Der Zulassungsgrund einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) liegt vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001477765
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