Anspruch auf Verzinsung des durch den Verfügungsberechtigten erlangten Verkaufserlöses in Zusammenhang mit dem Vermögensgesetz Orientierungssatz 1. Um zu verhindern, dass die Restitution an einer vorzeitigen Veräußerung scheitert, wird der Verfügungsberechtigte in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG gesetzlich verpflichtet, Verfügungen über den zu restituierenden Vermögenswert zu unterlassen. Da diese Verfügungssperre nur schuldrechtlicher Art ist, ist es dem Verfügungsberechtigten auch in Fällen eines wirksamen Antrags nach § 30 VermG dennoch weiterhin möglich, wirksame Verfügungen über Grundstücke vorzunehmen und so beispielsweise ein Grundstück an Dritte wirksam zu veräußern. Nach § 3 Abs. 4 VermG tritt in diesem Falle ein Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr an die Stelle des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Rückgabe. Bei einer unterlassungspflichtwidrigen Veräußerung hat der Verfügungsberechtigte in entsprechender Anwendung der §§ 681 S. 2, 668 BGB den Veräußerungserlös zu separieren. Geschieht dies nicht, hat der Verfügungsberechtigte den Veräußerungserlös entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 — V ZR 295/12; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16). 2. Besteht zum Zeitpunkt der Anmeldung kein Recht auf Restitution an einem konkreten Vermögenswert, ist auch das Entstehen eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen Berechtigten und Verfügungsberechtigten ausgeschlossen, so dass mangels einer Regelungslücke eine analoge Anwendung der Vorschriften aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. dem Auftragsrecht ausscheidet und damit auch der Anspruch auf Verzinsung. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin 20. Zivilsenat, 22. August 2019, 20 U 156/18, Beschluss vorgehend LG Berlin, 12. September 2018, 38 O 5/18 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin — 38 O 5/18 — wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Randnummer 1 Von einer Sachverhaltsdarstellung kann gemäß §§ 522 Abs. 4, 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen werden, da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss unzweifelhaft nicht zulässig ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil die Klägerin durch die Berufungszurückweisung nicht um mehr als 20.000,00 EUR beschwert wird. II. Randnummer 2 Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird — auch zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 22.08.2019 verwiesen. Auch in Anbetracht der Stellungnahme der Klägerin vom 21.10.2019 hält der Senat an den Einschätzungen aus dem Hinweisbeschluss fest. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Klägerin ist noch das Folgende auszuführen: Randnummer 3 1. Die Klägerin trägt vor, dass ein treuhandähnliches Rechtsverhältnis mit der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche entstehe; es sei dabei nicht notwendig, dass die (vermögensrechtlichen) Ansprüche zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits gesetzlich existieren würden; die hiesigen (vermögensrechtlichen) Ansprüche seien seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages existent. Weiter habe die Klägerin auch mit einer weiteren Anmeldung vom 23.12.1992, also zu einem Zeitpunkt bei dem die Möglichkeit der Bruchteilsrestitution bereits gesetzlich vorgesehen war, erneut Ansprüche angemeldet. Zuletzt sei die Ansicht des Senats, wonach eine positive Kenntnis vom Restitutionsbegehren gefordert wäre, fehlerhaft. Randnummer 4 2. Diese tatsächlichen und rechtlichen Einschätzungen der Klägerin sind jedoch nicht geeignet, der Berufung der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen. Im vorliegenden Verfahren hat der Senat in Hinblick auf das Begehren der Klägerin zu prüfen, ob bezogen auf die streitgegenständlichen Restitutionsobjekte ein Anspruch auf Verzinsung des Veräußerungserlöses besteht. Die insoweit zu beachtenden Grundlagen hat der Senat im Hinweisbeschluss niedergelegt. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.