) über den 15. November 2020 hinaus hätte vorausgesetzt, dass die Antragstellerin entweder Leistungen in Gestalt von Krankengeld bezogen hat, was nicht der Fall war (vgl. die diesbezüglichen Bescheide der Antragsgegnerin) oder zumindest einen (nahtlosen) Anspruch auf Krankengeld hatte. Dieser scheitert aber daran, dass er nach § 48 Abs. 1
bereits zum
) oder der Arbeitsförderung bezog die Antragstellerin anschließend nicht. Allein ein möglicher Anspruch auf solche Leistungen reicht im Unterschied zu § 192 Abs. 1 Nr. 2
nicht aus. Eine mögliche Familienversicherung oder freiwillige Versicherung beinhalten keinen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch. Wegen dieser ab dem
neu entstehen, obwohl dessen Voraussetzungen erfüllt scheinen. So muss die neue Arbeitsunfähigkeit zwar nicht im neuen Dreijahreszeitraum liegen, sondern kann, wie im Fall der Antragstellerin, noch in einem vorherigen eintreten (KassKomm/Schifferdecker, 113. EL März 2021,
41). § 48 Abs. 2
lässt es (nach seinem Wortlaut) ausreichen, dass zu Beginn dieser neuen Arbeitsunfähigkeit noch eine Versicherung mit Krankengeldanspruch besteht. Das wäre hier am 5. Oktober 2020 noch der Fall. § 48 Abs. 2
stellt aber insoweit nur zusätzliche Voraussetzungen dafür auf, dass trotz des Bestehens derselben Erkrankung und Ausschöpfung des Höchstanspruchs ein Krankengeldanspruch in einem neuen Dreijahreszeitraum wiederaufleben kann. Mit Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums haben Versicherte aber nach der allgemeinen Regelung (§ 44
) nur dann wieder einen Krankengeldanspruch, sofern sie auch zu diesem Zeitpunkt noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Das Bestehen einer Mitgliedschaft in der GKV allein – ohne Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld – genügt dagegen nicht (Krauskopf/Rieke, 110. EL März 2021,
Komm/Schifferdecker, 113. EL März 2021,
40) . Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von demjenigen des Hessischen Landessozialgerichts, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.