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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 9 KR 180/21 B ER Beschluss Voraussetzungen einer Bewilligung von Krankengeld im Wege des einstweilig

Voraussetzungen einer Bewilligung von Krankengeld im Wege des einstweiligen Rechtschutzes - Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs Orientierungssatz 1. Ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld für

) über den 15. November 2020 hinaus hätte vorausgesetzt, dass die Antragstellerin entweder Leistungen in Gestalt von Krankengeld bezogen hat, was nicht der Fall war (vgl. die diesbezüglichen Bescheide der Antragsgegnerin) oder zumindest einen (nahtlosen) Anspruch auf Krankengeld hatte. Dieser scheitert aber daran, dass er nach § 48 Abs. 1

bereits zum

  1. Februar 2020 erschöpft war. Die Antragstellerin war insoweit ab Oktober 2020 wegen derselben Krankheit erkrankt, wegen der sie bereits 78 Wochen Krankengeld bezogen hatte. Die Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs der Erkrankungen durch die Antragsgegnerin und das Sozialgericht als „dieselbe Krankheit“ sind zutreffend. Auch die zuletzt mitbescheinigten Z-Diagnosen gehören in diesen Zusammenhang. Sie bieten die Möglichkeit – gerade in psychischer Hinsicht – , auf dem Kontinuum zwischen „Krankheit“ und „gesunden Leidenszuständen“ eine für Patienten bedeutsame klinische Situation zu beschreiben, ohne zu pathologisieren (vgl. Gensichen/Linden, DÄBl. 2013, A 70/72). Mit dem Ende der sich ab dem
  2. November bis zum
  3. Dezember 2020 anschließenden einmonatigen (nachgehenden) Beschäftigtenversicherung nach § 7 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) endete die Beschäftigtenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Leistungen wie die des Krankengeldes (§ 7 Abs. 3 Satz 3

) oder der Arbeitsförderung bezog die Antragstellerin anschließend nicht. Allein ein möglicher Anspruch auf solche Leistungen reicht im Unterschied zu § 192 Abs. 1 Nr. 2

nicht aus. Eine mögliche Familienversicherung oder freiwillige Versicherung beinhalten keinen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch. Wegen dieser ab dem

  1. Dezember 2020 bestehenden Versicherungslücke konnte auch nach dem
  2. Februar 2021, dem Beginn des neuen Dreijahreszeitraumes, kein Krankengeldanspruch nach § 48 Abs. 2

neu entstehen, obwohl dessen Voraussetzungen erfüllt scheinen. So muss die neue Arbeitsunfähigkeit zwar nicht im neuen Dreijahreszeitraum liegen, sondern kann, wie im Fall der Antragstellerin, noch in einem vorherigen eintreten (KassKomm/Schifferdecker, 113. EL März 2021,

§ 48Rn.

41). § 48 Abs. 2

lässt es (nach seinem Wortlaut) ausreichen, dass zu Beginn dieser neuen Arbeitsunfähigkeit noch eine Versicherung mit Krankengeldanspruch besteht. Das wäre hier am 5. Oktober 2020 noch der Fall. § 48 Abs. 2

stellt aber insoweit nur zusätzliche Voraussetzungen dafür auf, dass trotz des Bestehens derselben Erkrankung und Ausschöpfung des Höchstanspruchs ein Krankengeldanspruch in einem neuen Dreijahreszeitraum wiederaufleben kann. Mit Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums haben Versicherte aber nach der allgemeinen Regelung (§ 44

) nur dann wieder einen Krankengeldanspruch, sofern sie auch zu diesem Zeitpunkt noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Das Bestehen einer Mitgliedschaft in der GKV allein – ohne Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld – genügt dagegen nicht (Krauskopf/Rieke, 110. EL März 2021,

§ 48Rn. 11; etwas verkürzt dargestellt bei: Kass

Komm/Schifferdecker, 113. EL März 2021,

§ 48Rn.

40) . Dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von demjenigen des Hessischen Landessozialgerichts, Urteil vom

  1. Juli 2020, in dem der Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit und des Dreijahreszeitraums nahtlos an einen Krankengeldanspruch anknüpfen (L 1 KR 638/18 –, Rn. 21, juris) . Auf das Fehlen von ärztlichen Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit ab dem
  2. Mai 2021 kommt es nicht an. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG) . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001478328

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