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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 9 AS 194/18 Beschluss Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren an den beauftragten Rechtsanwal

Obsah (6)§ 9§ 7§ 63§ 10§ 4§ 44

gesetz erfasst auch sozialrechtliche Streitigkeiten, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BerHG. (Rn.18) 2. Ein Anspruch

§ 9S 1 Ber

HG geht

S. 2 auf die Beratungsperson über. Dazu gehört der Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB 10. § 9 S. 2 BerHG bewirkt einen gesetzlichen Forderungsübergang. (Rn.20) 3.

§ 7Ber

HG können Rechtsuchende direkt einen Rechtsanwalt aufsuchen. Die Übernahme des Beratungshilfemandats durch den Rechtsanwalt führt dazu, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit anstelle des üblichen Gebührenanspruchs lediglich Anspruch auf Zahlung der Beratungshilfegebühr hat, § 44 S. 2 RVG i. V. m. Nr. 2500 VV RVG. (Rn.21) 4. Damit rechtfertigt bereits die Übernahme des Direktmandats der Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt

§ 7Ber

HG einen Ausgleich in der Gestalt des Forderungsübergangs

§ 9S. 2 Ber

HG. (Rn.22) 5.

§ 9S. 2 Ber

HG ist damit der Kostenerstattungsanspruch für ein Widerspruchsverfahren

§ 63SGB 10 im Moment seines Entstehens auf den Bevollmächtigten übergegangen.

(Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. November 2017, S 121 AS 6990/15 WA, Urteil Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  2. November 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der für die Widerspruchsverfahren W und W festzusetzenden Kosten (in Höhe von insgesamt 790,16 Euro) sowie die Auszahlung des Betrags direkt an den Bevollmächtigten der Kläger. Randnummer 2 Die Kläger bezogen von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Beklagte hob mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  3. September 2012 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Kläger für die Zeit vom
  4. Januar 2011 bis zum
  5. Juni 2012 teilweise auf und setzte eine Erstattungsforderung fest. Am
  6. September 2012 beauftragten die Kläger, die damals minderjährigen Kläger zu 3) und 4), vertreten durch ihre Eltern, die Kläger zu 1) und 2), den Prozessbevollmächtigten mit der Erhebung von Widerspruch gegen die o.g. Entscheidung des Beklagten. Dabei füllten sie

eigenen Angaben auch einen Antrag auf Beratungshilfe bei dem Bevollmächtigten aus. Der Bevollmächtigte erhob am selben Tag im Namen der Kläger Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und wandte ein, dass im Rahmen der Berechnung des Bedarfs der Kläger die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden seien. Der Beklagte erließ am 14. November 2012 zwei Abhilfebescheide (sowie neue Bewilligungsbescheide) im Widerspruchsverfahren der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) und hob den angefochtenen Bescheid auf. Die den Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde er auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig gewesen seien und

gewiesen würden. Randnummer 3 Mit seinen Kostenanträgen für die Kläger beantragte der Bevollmächtigte Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren der Klägerin zu 1) und der minderjährigen Kinder in Höhe von 480,76 Euro und für dasjenige des Klägers zu 2) in Höhe von 309,40 Euro. Die Erstattung sollte auf sein Konto erfolgen. Randnummer 4 Der Beklagte teilte daraufhin unter dem

  1. Januar 2013 mit, dass die beiden Widerspruchsverfahren (Az. W und W ) eine gebührenrechtliche Einheit bildeten und bat im Übrigen zur weiteren Bearbeitung der Kostenanträge um Übersendung der von dem Bevollmächtigten unterzeichneten und den Klägern von ihm mitgeteilten Vergütung sowie um anwaltliche Versicherung, ob beim Amtsgericht für die Angelegenheit Beratungshilfe beantragt worden sei. Der Bevollmächtigte wies auf § 9 Beratungshilfegesetz (BerHG) hin und teilte mit, Beratungshilfe sei nicht gezahlt worden. Randnummer 5 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom
  2. Januar 2013 die Kostenerstattung für beide Widerspruchsverfahren ab. Eine Kostenerstattung setze bereits begrifflich voraus, dass Mandanten die Vergütungsforderung des Rechtsanwaltes beglichen hätten. Solange diese mangels Rechnungslegung durch den Rechtsanwalt noch keine Zahlungen an diesen geleistet hätten, seien ihnen keine Kosten entstanden. Es reiche aus, wenn der Mandant einer Vergütungsforderung des Anwaltes ausgesetzt sei. Dies setze aber die Rechnungslegung durch den Rechtsanwalt voraus. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Bevollmächtigte selbst Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs

§ 63SGB X sei.

Im Fall der Kläger sei weder eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs erfolgt noch sei durch das zuständige Amtsgericht Beratungshilfe gewährt worden. Der Vergütungsanspruch sei nicht gemäß § 9 Satz 2 BerHG auf den Bevollmächtigten übergegangen. Unabhängig davon seien die Kosten für eine Angelegenheit nur einmal zu erstatten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit denen die Kläger u.a. vortrugen, der Bevollmächtigte sei im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2013 zurück. Zuvor hatte er die Kläger erfolglos um Übersendung eines

weises gebeten, dass Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragt worden sei. Randnummer 6 Die Kläger haben am 16. Mai 2013 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Für den Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten komme es nicht darauf an, ob die Kläger Zahlungen an den Bevollmächtigten geleistet hätten oder einer Zahlungsverpflichtung ausgesetzt seien, die sich aus einer Rechnung ergebe. Anwaltsgebühren entstünden, wenn bestimmte gesetzliche Gebührentatbestände erfüllt seien, ohne dass es darauf ankäme, dass diese tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien. Für den geltend gemachten Anspruch in der beantragten Höhe der Kostenerstattung und Auszahlung an den Bevollmächtigten bedürfe es einer Rechnungslegung

§ 10

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) deshalb nicht, weil der Bevollmächtigte im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden sei. Ein Tätigwerden im Rahmen der Beratungshilfe schließe die Rechnungslegung gegenüber den Mandanten aus. Lägen die Voraussetzung der Beratungshilfe vor, könne der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BerHG), § 9 BerHG bleibe unberührt. Danach habe der Gegner bei Erfolg die Kosten zu erstatten. Der Verweis auf § 10 RVG gehe fehl, denn es sei eine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erfolgt. Ausweislich § 8 BerHG sei eine Vereinbarung über die Vergütung nichtig. Die Kläger hätten einen Freistellungsanspruch von den Kosten. Randnummer 7 Das Sozialgericht hat das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren B 14 AS 60/13 R beim Bundessozialgericht zum Ruhen gebracht. Der Beklagte hat mit Bescheid vom

  1. Mai 2015 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig erklärt und am
  2. Juli 2017 im Klageverfahren erklärt, die Kläger von Vergütungsansprüchen ihres Bevollmächtigten aus den beiden Widerspruchsverfahren in Höhe von insgesamt 566,44 Euro freizustellen. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis angenommen. Randnummer 8 Mit Urteil vom
  3. November 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Kläger seien für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht aktivlegitimiert. Zwar stehe grundsätzlich der Anspruch auf Erstattung der Kosten des (isolierten) Widerspruchsverfahrens nur den jeweiligen Widerspruchsführern zu. Vorliegend je jedoch der Anspruch der Kläger auf Kostenerstattung gemäß § 9 Satz 2 BerHG auf ihren Bevollmächtigten qua Gesetz übergegangen, denn dieser sei im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden. Von der Bestimmung würden auch Kostenerstattungsansprüche für die Vertretung in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfasst. Die Kläger hätten der Kammer gegenüber unbestritten dargelegt, dass sie bei Mandatserteilung die notwendigen Unterlagen zur Beantragung von Beratungshilfe und zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt hätten. Der Bevollmächtigte habe ihnen gegenüber dann versichert, dass ihnen keinerlei Kosten entstehen würden. Damit habe er den Klägern Beratungshilfe im Wege des Direktzugangs

§ 7i.V.m. § 3 Ber

HG gewährt. Dem Bevollmächtigten habe es freigestanden zu entscheiden, ob er zunächst für den Rechtssuchenden direkt beim Amtsgericht einen Antrag stellte und die Beratung erst später durchführte, oder sogleich berate und den Antrag

träglich stelle, sofern ein Kostenschuldner nicht zur Verfügung stehe. Vorliegend sei der Bevollmächtigte unmittelbar am Tag der Mandatierung mit der Widerspruchseinlegung für die Kläger tätig geworden. Da in der Folge bereits am 14. November 2012 ein Abhilfebescheid nebst positiver Kostengrundentscheidung seitens des Beklagten ergangen sei, habe der Beklagte aufgrund seiner Erfahrungen aus anderen Verfahren auf die

trägliche Stellung eines Beratungshilfeantrags beim Amtsgericht verzichten dürfen. Aufgrund der positiven Kostenentscheidung sei eine

trägliche Stellung eines Beratungshilfeantrags überflüssig, zumal die Beratungshilfegebühren niedriger seien als die vom Beklagten zu erstattenden Gebühren. Hinsichtlich des Forderungsüberganges enthalte das Gesetz keine Festlegung, wann dieser eintrete. Ausgehend vom Zweck, den Rechtsanwalt bei einem erfolgreichen Vorgehen vor der Gewährung von lediglich reduzierten Beratungshilfegebühren zu schützen, sei ein Forderungsübergang direkt bei Gewährung der Beratungshilfe anzunehmen, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlägen. Der Rechtsanwalt sei schließlich verpflichtet, ein Beratungshilfemandat zu übernehmen und bei einem solchen Tätigwerden ohne Beratungshilfeschein unzureichend geschützt. In diesem Fall habe er gegenüber dem rechtssuchenden Mandanten keinen Anspruch auf die Rechtsanwaltsgebühren. Im Fall der Kläger, die damals Grundsicherung bezogen hätten, hätten die Voraussetzungen für die Gewährung der Beratungshilfe (§§ 1, 2 BerHG) vorgelegen. Auf die Stellung eines

träglichen Antrags beim Amtsgericht habe es angesichts der zeitnahen (positiven) Kostengrundentscheidung des Beklagten nicht mehr ankommen können. Dies hätte eine bloße Förmelei dargestellt, zumal der

trägliche Antrag auf Beratungshilfe zwar zeitlich unbegrenzt gestellt werden könne, ein Beratungshilfeschein aber wegen der Erledigung des Begehrens ausscheide. Beratungshilfegebühren wären aufgrund der positiven Kostengrundentscheidung des Beklagten nicht mehr festgesetzt worden. Auch wäre ohne den unmittelbaren Forderungsübergang die Frage, wer Anspruchsinhaber bei einer

träglichen Antragstellung

dem BerHG sei, allein von der Schnelligkeit der Bearbeitung des Beklagten abhängig. Selbst wenn man den Forderungsübergang erst ab Antragstellung bei Gericht annähme, hätte die Klage keinen Erfolg. Aus den Angaben der Kläger und des Bevollmächtigten sei deutlich geworden, dass eine Vertretung nur im Rahmen der für die Kläger kostenlosen Beratungshilfe erwünscht gewesen sei. Bei einer anwaltlichen Tätigkeit ohne die Erteilung eines Beratungshilfescheines habe der Rechtsanwalt gegenüber den rechtssuchenden Klägern keinen Anspruch auf die Regelgebühren. Dies bewirke, dass die Kläger mangels entsprechender Verpflichtung zur Vergütung auch keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten hätten. Randnummer 9 Die Kläger haben gegen das ihnen am

  1. Januar 2018 zugestellte Urteil am
  2. Februar 2018 Berufung eingelegt. Sie verweisen auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg im Verfahren L 10 AS 717/17 . In der Folge habe die Beklagte bereits in dem genannten Verfahren eine Zahlung an die Bevollmächtigten geleistet. Ein Anspruchsübergang sei nicht erfolgt. Das Amtsgericht habe keine Beratungshilfe bewilligt. Auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom
  3. August 2013 ( L 34 AS 53/12 ) werde verwiesen. Das den Anspruchsübergang auslösende Ereignis sei im BerHG nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings genüge die Anhängigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe nicht. Auch die Gesetzesbegründung (zum BerHG) gehe insoweit davon aus, dass der Ersatzanspruch nicht vor Bewilligung der Beratungshilfe übergehe. Grundsätzlich sei umstritten, ob bei einer

träglichen Beratungshilfe – wie im Fall der Kläger – ein Berechtigungsschein ausgestellt werden müsse. Allerdings müsse jeder Vergütungsfestsetzung eine Bewilligung vorangehen. Dabei könne die Bewilligung auch in Form eines Aktenvermerks erfolgen, der Ausstellung eines Berechtigungsscheines bedürfe es nicht. In der Vergütungsfestsetzung liege die

außen dokumentierte Erklärung, dass Beratungshilfe bewilligt worden sei. Das zum Anspruchsübergang führende Ereignis bestehe spätestens in der Auszahlung der Beratungshilfevergütung. Im Fall der Kläger sei noch nicht einmal ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe beim Amtsgericht gestellt. In dem Fall, dass der Senat einen Anspruchsübergang bejahe, liege eine abweichende Auffassung zu derjenigen des

  1. Senates des LSG Berlin-Brandenburg vor, was die Zulassung der Revision rechtfertige. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  2. November 2017 wird aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
  3. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. April 2013 in der Fassung des Bescheides vom
  5. Mai 2015 und des Teilanerkenntnisses vom
  6. Juli 2017 verpflichtet, für die Kläger die Kosten für die Widerspruchsverfahren W und W in Höhe von insgesamt 790,16 Euro festzusetzen und den Betrag an den Kläger-Bevollmächtigten auszuzahlen. Randnummer 12 Der Beklagte stellt keinen Antrag. Das Urteil des
  7. Senates des LSG Berlin-Brandenburg, auf welches die Kläger sich bezögen, sei ihm bekannt, allerdings seien die Verfahren nicht vergleichbar. Randnummer 13 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. II. Randnummer 14 Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten vorher angehört worden sind. Randnummer 15 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat

eigener Sachprüfung Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht hat sein Urteil, mit dem es die Klage abgewiesen hat, zutreffend und überzeugend begründet. Randnummer 16 Unter Berücksichtigung des Vortrags in der Berufung bleibt zu ergänzen: Randnummer 17 Streitig ist im vorliegenden Verfahren allein, ob die Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten haben und wenn ja, in welcher Höhe. Einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde

sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten hat die Beklagte dagegen (bestandskräftig) anerkannt. Randnummer 18 Der Beklagte ist gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) grundsätzlich verpflichtet, die Gebühren und Auslagen des für die Kläger tätigen Rechtsanwaltes zu erstatten. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehören

§ 63Abs.

2 SGB X die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Das gilt auch dann, wenn Rechtssuchende in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren Beratungshilfe

dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in Anspruch genommen haben. Das BerHG vom

  1. Juni 1980 in der hier bis zum
  2. Dezember 2013 anwendbaren Fassung vom
  3. Mai 2004 erfasst auch sozialrechtliche Streitigkeiten. Es bestimmt in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BerHG, dass Beratungshilfe

dem BerHG in Angelegenheiten des Sozialrechts in Gestalt von Beratung und Vertretung bestehen kann. Randnummer 19 Das BerHG entlastet insoweit die gegnerische Behörde nicht.

§ 9Satz 1 Ber

HG hat der Gegner von Rechtssuchenden, so er verpflichtet ist, diesen die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, für die anwaltliche Tätigkeiten die Vergütung

den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Die Bestimmung ändert den Grundsatz des § 8 BerHG für den Fall der Kostenerstattungspflicht des Gegners ab, wonach sich bei Beratungshilfegewährung die Vergütung der Beratungsperson

den für die Beratungshilfe geltenden Sondervorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes richten, konkret nur die Gebühren gemäß Nr. 2500 ff VV RVG berechnet werden dürfen. Der Gegner schuldet die volle gesetzliche Vergütung (Köpf, Beratungshilfegesetz, 2. Auf. 2013, § 9 Rn. 1 und 4). Randnummer 20 Allerdings ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Anspruch gerade den Klägern zusteht oder ob er bereits auf den Bevollmächtigten übergegangen ist. Denn ein Anspruch

§ 9Satz 1 Ber

HG geht

§ 9Satz 2 Ber

HG auf die Beratungsperson über. Inhalt des gesetzlichen Anspruchsübergangs

§ 9Satz 2 Ber

HG ist auch der Ersatzanspruch des § 9 Satz 1 BerHG. Zu diesem gehört der Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X. Der dortige Anspruch ist eine Ersatzpflicht i.S. von § 9 Satz 1 BerHG (näher BSG, Urteil vom

  1. Februar 2020 – B 14 AS 3/19 R Rn. 16 ff. juris). § 9 Satz 2 BerHG bewirkt einen gesetzlichen Forderungsübergang, d. h. ohne Zutun der Beteiligten (cessio legis). Im Fall der Kläger wären diese nicht mehr Anspruchsinhaber, wenn ein solcher Forderungsübergang stattgefunden hat. Davon ist das Sozialgericht überzeugt und das erweist sich als zutreffend. Randnummer 21 Weder § 9 BerHG noch andere Bestimmungen des BerHG legen fest, unter welchen (weiteren) Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Forderungsübergang erfolgt ( LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. August 2013 – L 34 AS 53/12 Rn. 27 ). § 9 Satz 1 BerHG verpflichtet den Gegner, so er Rechtssuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen hat, dies

den allgemeinen vergütungsrechtlichen Bestimmungen zu tun. Der Gegner soll nicht dadurch kostenrechtlich begünstigt werden, dass die Rechtssuchenden Hilfe

dem BerHG erhalten. § 9 Satz 3 BerHG ordnet an, dass der Anspruchsübergang nicht zum

teil der Rechtssuchenden geltend gemacht werden kann. Er steht in Übereinstimmung mit den allgemeinen (zivilrechtlichen) Regelungen für den Forderungsübergang, auch wenn dieser kraft Gesetzes erfolgt (§§ 412, 404, 406 und § 407 BGB). Gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BerHG entscheidet das Amtsgericht über einen schriftlich oder mündlich zu stellenden Antrag auf Beratungshilfe und Rechtssuchende haben deshalb Angaben zu ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Die Gewährung der Beratungshilfe selbst war bis 31. Dezember 2013 allein Rechtsanwälten oder Rechtsbeiständen (§ 3 Abs. 1 BerHG a.F.) oder dem Amtsgericht (§ 3 Abs. 2 BerHG a.F.) vorbehalten. Das genannte Bewilligungsverfahren

§ 4Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Ber

HG ist allerdings nicht stets Voraussetzung für die Übernahme eines Beratungshilfemandats durch den Rechtsanwalt.

§ 7Ber

HG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, nunmehr § 6 Abs. 2 BerHG) können Rechtssuchende auch direkt einen Rechtsanwalt aufsuchen und haben dort ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und gleichzeitig zu versichern, dass in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden sind. Wählen Rechtssuchende diesen Weg, sich wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt zu wenden, kann der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe an das Amtsgericht noch

träglich gestellt werden. Bis zum

  1. Dezember 2013 war dies sogar möglich, ohne dass hierfür eine Ausschlussfrist galt (§ 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG in der bis zum
  2. Dezember 2013 geltenden Fassung). Ab dem
  3. Januar 2014 gilt das nur, wenn der Antrag spätestens vier Wochen

Beginn der Beratungshilfetätigkeit gestellt wird (§ 6 Abs. 2 BerHG in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Für den Übergang der Forderung

§ 9Satz 2 Ber

HG ist das Bewilligungsverfahren durch das Amtsgericht weder erforderlich noch konstitutiv. Das ergibt sich aus der Systematik sowie Sinn und Zweck des gesetzlichen Forderungsüberganges. So führt bereits die Übernahme des Beratungshilfemandats im Wege des Direktmandats durch den Rechtsanwalt, wenn also Rechtssuchende unmittelbar dem Rechtsanwalt gegenüber ihre Bedürftigkeit

§ 7Ber

HG (a.F.) glaubhaft machen, dazu, dass Rechtsanwälte, wenn sie tätig werden, gegenüber den Rechtssuchenden anstatt des üblichen Gebührenanspruchs lediglich Anspruch auf Zahlung der Beratungshilfegebühr haben (§ 44 Satz 2 RVG i. V. m. Nr. 2500 VV RVG in der seit dem 31. Dezember 2006 unveränderten Fassung; vgl. zur Verpflichtung von Rechtsanwälten, die im BerHG vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen § 49a Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -). Gegenüber der Staatskasse haben Rechtsanwälte allerdings nur

entsprechender Beantragung und Bewilligung die Gebührenansprüche

§ 44RVG i.

V. m. Nr. 2501 ff VV RVG. Randnummer 22 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt bereits die Übernahme des Direktmandats der Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt

§ 7Ber

HG (a.F.) einen Ausgleich in der Gestalt des Forderungsübergang

§ 9Satz 2 Ber

HG. Der Übergang des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner dient als Ausgleich für die Beschränkung des Gebührenanspruchs (gegenüber dem Mandanten, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13. Mai 2014 – L 11 AS 1360/12 NZB). Insoweit erscheint auch die Regelung des § 9 Satz 1 BerHG stimmig, wonach der kostenverpflichtete Gegner – auch in diesem Fall – nicht von der Übernahme des Direktmandats durch den Rechtsanwalt profitieren darf. Der Gegner schuldet in jedem Fall die (vollen) Gebühren

allgemeinen Vorschriften (konkret Nr. 2501 ff VV RVG). Auf die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt (noch) eine Bewilligung von Beratungshilfe durch das Amtsgericht erfolgt, kommt es demgemäß für den Zeitpunkt und den Umfang des Forderungsübergang

§ 9Satz 2 Ber

HG nicht an. Lediglich hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs gegenüber der Staatskasse auf Zahlung der Gebühren bedarf es – wie bei der Prozesskostenhilfe – noch einer gerichtlichen Entscheidung (a.A. möglicherweise Köpf, Beratungshilfegesetz, BerHG, 2. Aufl. 2013, § 9 Rn. 7, beck-online, „Anspruchsübergang wird nicht vor der Bewilligung sein“). Randnummer 23 Die Gesetzesbegründung zur Vorgängerbestimmung des heutigen § 9 BerHG, dem § 12 BerHG, führt zu keiner anderen Bewertung. Mitnichten geht diese in BT-Drs. 8/3311 (S. 15 – Zu § 12) davon aus, dass der Ersatzanspruch nicht vor der Bewilligung übergehen kann. Die Begründung zum damals sachlich schmaleren Tätigwerden ohne Berechtigungsschein (heute: Direktmandat) in § 10 BerHG (a.F) spricht vielmehr dafür, dass die anwaltliche Tätigkeit im Direktmandat auch ohne Antrag

§ 4Ber

HG aufgenommen werden darf und nur bei weiterem Tätigwerden ein solcher Antrag

§ 4Ber

HG erforderlich sein sollte (BT-Drs. 8/3311 S. 15 (Zu § 10). Randnummer 24 Das Ergebnis ist auch bei Berücksichtigung der anwaltlichen (Vergütungs-)Interessen sachgerecht. Zwar trägt er bei der Übernahme eines Beratungshilfemandats im Wege des sog. Direktzugangs das Risiko, wenn die Voraussetzungen eines Beratungshilfeanspruchs nicht vorliegen und dementsprechend ein Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse nicht entsteht. Diese finanziellen Folgen eines unterlassenen

träglichen Antrags auf Beratungshilfe beim Amtsgericht berühren aber nicht das zwischen dem Rechtsuchenden und dem Bevollmächtigten bestehende Grundverhältnis (Beratungshilfemandat). Denn bereits die Übernahme des Beratungshilfemandats führt zur Begrenzung des Gebührenanspruchs auf die Gebührensätze

Nr. 2500 ff VV RVG und demgemäß auch zum Forderungsübergang

§ 9Satz 2 Ber

HG (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13. Mai 2014 – L 11 AS 1360/12 NZB, BeckRS 2014, 70032, beck-online; Gierke, SGb 2012, 141 f). Randnummer 25 Das Sozialgericht ist unter Anwendung dieser Grundsätze zutreffend davon ausgegangen, dass der Bevollmächtigte im Fall der Kläger mit der Erhebung der Widersprüche ein Direktmandat

§ 7Ber

HG a.F. übernommen hat. Die Kläger haben sich an den Bevollmächtigten zwecks Rechtsberatung gewandt, dieser hat namens und in Vollmacht der Kläger das Widerspruchsverfahren zu den beiden Aktenzeichen W 7254/12 und W 7255/12 geführt. Der Bevollmächtigte hat den Klägern gegenüber keine Rechnung erstellt, sondern im Rahmen der Beratungshilfe agiert. Das hat er selbst mehrfach auch gegenüber dem Beklagten angegeben. Es ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Angaben der Klägerin zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht. Randnummer 26 Gemäß § 9 Satz 2 BerHG ist damit der Kostenerstattungsanspruch

§ 63SGB X im Moment seines Entstehens auf den Bevollmächtigten übergangen (vgl.

zur Notwendigkeit, einen konstitutiven Verwaltungsakt über die Kostenerstattung zu erlassen, um ein subjektives öffentliches Recht des Widerspruchsführers auf Aufwendungsersatz

§ 63Abs.

1 Satz 1 bis 3 SGB X zu begründen, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom

  1. Juli 2014 – L 15 AS 281/10 Rn. 24, juris). Randnummer 27 Der Senat weicht mit dieser Auffassung nicht von den Urteilen des
  2. Senats oder des
  3. Senats des LSG Berlin-Brandenburg ab. Im Fall des
  4. Senats (Urteil vom
  5. August 2020 ( L 10 AS 717/17 ) haben die dortigen Kläger keine Beratungshilfe

dem BerHG in Anspruch genommen (vgl. die Feststellung im Tatbestand der genannten Entscheidung auf S. 2). Soweit der 34. Senat in seinem Urteil darauf abhebt, dass die bloße Anhängigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe nicht ausreichen soll, um einen Anspruchsübergang

§ 9Satz 2 Ber

HG auszulösen, bezieht sich das gerade nicht auf die Fälle eines bloßen Direktmandats, sondern den Fall, dass ein Rechtsanwalt einen Bewilligungsantrag (

träglich) beim Amtsgericht gestellt hat. So bezieht sich der

  1. Senat auch auf die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Beratungshilfegesetzes aus dem Jahr
  2. Dieser Entwurf sah in § 10 BerHG-E nur einzelne eng begrenzt gehaltene Fälle vor, in denen der Rechtsanwalt überhaupt ohne Beratungsschein tätig werden durfte (dazu bereits oben). Darüber hinaus hält auch der
  3. Senat fest, das zum Anspruchsübergang führende Ereignis bestehe spätestens in der Auszahlung der Beratungshilfevergütung (durch das Amtsgericht, Urteil vom
  4. August 2013, L 34 AS 53/12 Rn. 27 ). Ein früherer Anspruchsübergang ist damit auch

Auffassung des

  1. Senats nicht ausgeschlossen. Randnummer 28 Die Kläger haben schließlich den Anspruch des Bevollmächtigten auch nicht hilfsweise in Prozessstandschaft geltend gemacht. Nur hilfsweise weist der Senat daher darauf hin, dass sie für eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht prozessführungsbefugt wären, denn sie haben sich nicht auf eine Ermächtigung des Bevollmächtigten berufen oder eine solche vorgelegt. Außerdem mangelte es ihnen an dem erforderlichen schützenswerten Interesse, das Verfahren in eigenem Namen zu führen. Sie haben kein erkennbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran, dass ihr Bevollmächtigter seinen Vergütungsanspruch gegen die erstattungspflichtige Behörde durchsetzen kann. Aufgrund von § 44 RVG, § 9 Satz 3 BerHG wären sie selbst dann nicht verpflichtet, eine Vergütung an Bevollmächtigten zu leisten, wenn dieser von anderen Stellen keine Vergütung erhielte (dazu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  2. Mai 2015 – L 6 AS 34/15 –, Rn. 24, juris). Randnummer 29 Mangels Aktivlegitimation der Kläger war die Höhe der geltend gemachten Ansprüche auf Kostenersatz nicht mehr zu prüfen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Soweit der
  3. Senat in der o.g. Entscheidung L 34 AS 53/12 die Auffassung vertritt, ein Anspruch

§ 9Satz 2 Ber

HG könne auch bei

träglicher Beratungshilfe nicht vor der Bewilligung von Beratungshilfe übergehen, so ist diese Auffassung im dortigen Fall jedenfalls nicht tragend gewesen, denn es lag im dortigen Fall eine Auszahlung der Beratungshilfe vor. Es kam mithin auf diese Rechtsansicht nicht an. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001478363

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