HG geht
S. 2 auf die Beratungsperson über. Dazu gehört der Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB 10. § 9 S. 2 BerHG bewirkt einen gesetzlichen Forderungsübergang. (Rn.20) 3.
HG können Rechtsuchende direkt einen Rechtsanwalt aufsuchen. Die Übernahme des Beratungshilfemandats durch den Rechtsanwalt führt dazu, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit anstelle des üblichen Gebührenanspruchs lediglich Anspruch auf Zahlung der Beratungshilfegebühr hat, § 44 S. 2 RVG i. V. m. Nr. 2500 VV RVG. (Rn.21) 4. Damit rechtfertigt bereits die Übernahme des Direktmandats der Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt
HG einen Ausgleich in der Gestalt des Forderungsübergangs
HG. (Rn.22) 5.
HG ist damit der Kostenerstattungsanspruch für ein Widerspruchsverfahren
(Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
eigenen Angaben auch einen Antrag auf Beratungshilfe bei dem Bevollmächtigten aus. Der Bevollmächtigte erhob am selben Tag im Namen der Kläger Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und wandte ein, dass im Rahmen der Berechnung des Bedarfs der Kläger die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden seien. Der Beklagte erließ am 14. November 2012 zwei Abhilfebescheide (sowie neue Bewilligungsbescheide) im Widerspruchsverfahren der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) und hob den angefochtenen Bescheid auf. Die den Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten werde er auf Antrag erstatten, soweit sie notwendig gewesen seien und
gewiesen würden. Randnummer 3 Mit seinen Kostenanträgen für die Kläger beantragte der Bevollmächtigte Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren der Klägerin zu 1) und der minderjährigen Kinder in Höhe von 480,76 Euro und für dasjenige des Klägers zu 2) in Höhe von 309,40 Euro. Die Erstattung sollte auf sein Konto erfolgen. Randnummer 4 Der Beklagte teilte daraufhin unter dem
Im Fall der Kläger sei weder eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs erfolgt noch sei durch das zuständige Amtsgericht Beratungshilfe gewährt worden. Der Vergütungsanspruch sei nicht gemäß § 9 Satz 2 BerHG auf den Bevollmächtigten übergegangen. Unabhängig davon seien die Kosten für eine Angelegenheit nur einmal zu erstatten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit denen die Kläger u.a. vortrugen, der Bevollmächtigte sei im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2013 zurück. Zuvor hatte er die Kläger erfolglos um Übersendung eines
weises gebeten, dass Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragt worden sei. Randnummer 6 Die Kläger haben am 16. Mai 2013 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Für den Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten komme es nicht darauf an, ob die Kläger Zahlungen an den Bevollmächtigten geleistet hätten oder einer Zahlungsverpflichtung ausgesetzt seien, die sich aus einer Rechnung ergebe. Anwaltsgebühren entstünden, wenn bestimmte gesetzliche Gebührentatbestände erfüllt seien, ohne dass es darauf ankäme, dass diese tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien. Für den geltend gemachten Anspruch in der beantragten Höhe der Kostenerstattung und Auszahlung an den Bevollmächtigten bedürfe es einer Rechnungslegung
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) deshalb nicht, weil der Bevollmächtigte im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden sei. Ein Tätigwerden im Rahmen der Beratungshilfe schließe die Rechnungslegung gegenüber den Mandanten aus. Lägen die Voraussetzung der Beratungshilfe vor, könne der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BerHG), § 9 BerHG bleibe unberührt. Danach habe der Gegner bei Erfolg die Kosten zu erstatten. Der Verweis auf § 10 RVG gehe fehl, denn es sei eine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erfolgt. Ausweislich § 8 BerHG sei eine Vereinbarung über die Vergütung nichtig. Die Kläger hätten einen Freistellungsanspruch von den Kosten. Randnummer 7 Das Sozialgericht hat das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren B 14 AS 60/13 R beim Bundessozialgericht zum Ruhen gebracht. Der Beklagte hat mit Bescheid vom
HG gewährt. Dem Bevollmächtigten habe es freigestanden zu entscheiden, ob er zunächst für den Rechtssuchenden direkt beim Amtsgericht einen Antrag stellte und die Beratung erst später durchführte, oder sogleich berate und den Antrag
träglich stelle, sofern ein Kostenschuldner nicht zur Verfügung stehe. Vorliegend sei der Bevollmächtigte unmittelbar am Tag der Mandatierung mit der Widerspruchseinlegung für die Kläger tätig geworden. Da in der Folge bereits am 14. November 2012 ein Abhilfebescheid nebst positiver Kostengrundentscheidung seitens des Beklagten ergangen sei, habe der Beklagte aufgrund seiner Erfahrungen aus anderen Verfahren auf die
trägliche Stellung eines Beratungshilfeantrags beim Amtsgericht verzichten dürfen. Aufgrund der positiven Kostenentscheidung sei eine
trägliche Stellung eines Beratungshilfeantrags überflüssig, zumal die Beratungshilfegebühren niedriger seien als die vom Beklagten zu erstattenden Gebühren. Hinsichtlich des Forderungsüberganges enthalte das Gesetz keine Festlegung, wann dieser eintrete. Ausgehend vom Zweck, den Rechtsanwalt bei einem erfolgreichen Vorgehen vor der Gewährung von lediglich reduzierten Beratungshilfegebühren zu schützen, sei ein Forderungsübergang direkt bei Gewährung der Beratungshilfe anzunehmen, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlägen. Der Rechtsanwalt sei schließlich verpflichtet, ein Beratungshilfemandat zu übernehmen und bei einem solchen Tätigwerden ohne Beratungshilfeschein unzureichend geschützt. In diesem Fall habe er gegenüber dem rechtssuchenden Mandanten keinen Anspruch auf die Rechtsanwaltsgebühren. Im Fall der Kläger, die damals Grundsicherung bezogen hätten, hätten die Voraussetzungen für die Gewährung der Beratungshilfe (§§ 1, 2 BerHG) vorgelegen. Auf die Stellung eines
träglichen Antrags beim Amtsgericht habe es angesichts der zeitnahen (positiven) Kostengrundentscheidung des Beklagten nicht mehr ankommen können. Dies hätte eine bloße Förmelei dargestellt, zumal der
trägliche Antrag auf Beratungshilfe zwar zeitlich unbegrenzt gestellt werden könne, ein Beratungshilfeschein aber wegen der Erledigung des Begehrens ausscheide. Beratungshilfegebühren wären aufgrund der positiven Kostengrundentscheidung des Beklagten nicht mehr festgesetzt worden. Auch wäre ohne den unmittelbaren Forderungsübergang die Frage, wer Anspruchsinhaber bei einer
träglichen Antragstellung
dem BerHG sei, allein von der Schnelligkeit der Bearbeitung des Beklagten abhängig. Selbst wenn man den Forderungsübergang erst ab Antragstellung bei Gericht annähme, hätte die Klage keinen Erfolg. Aus den Angaben der Kläger und des Bevollmächtigten sei deutlich geworden, dass eine Vertretung nur im Rahmen der für die Kläger kostenlosen Beratungshilfe erwünscht gewesen sei. Bei einer anwaltlichen Tätigkeit ohne die Erteilung eines Beratungshilfescheines habe der Rechtsanwalt gegenüber den rechtssuchenden Klägern keinen Anspruch auf die Regelgebühren. Dies bewirke, dass die Kläger mangels entsprechender Verpflichtung zur Vergütung auch keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten hätten. Randnummer 9 Die Kläger haben gegen das ihnen am
träglichen Beratungshilfe – wie im Fall der Kläger – ein Berechtigungsschein ausgestellt werden müsse. Allerdings müsse jeder Vergütungsfestsetzung eine Bewilligung vorangehen. Dabei könne die Bewilligung auch in Form eines Aktenvermerks erfolgen, der Ausstellung eines Berechtigungsscheines bedürfe es nicht. In der Vergütungsfestsetzung liege die
außen dokumentierte Erklärung, dass Beratungshilfe bewilligt worden sei. Das zum Anspruchsübergang führende Ereignis bestehe spätestens in der Auszahlung der Beratungshilfevergütung. Im Fall der Kläger sei noch nicht einmal ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe beim Amtsgericht gestellt. In dem Fall, dass der Senat einen Anspruchsübergang bejahe, liege eine abweichende Auffassung zu derjenigen des
eigener Sachprüfung Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht hat sein Urteil, mit dem es die Klage abgewiesen hat, zutreffend und überzeugend begründet. Randnummer 16 Unter Berücksichtigung des Vortrags in der Berufung bleibt zu ergänzen: Randnummer 17 Streitig ist im vorliegenden Verfahren allein, ob die Kläger einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten haben und wenn ja, in welcher Höhe. Einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
sowie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten hat die Beklagte dagegen (bestandskräftig) anerkannt. Randnummer 18 Der Beklagte ist gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) grundsätzlich verpflichtet, die Gebühren und Auslagen des für die Kläger tätigen Rechtsanwaltes zu erstatten. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens gehören
2 SGB X die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Das gilt auch dann, wenn Rechtssuchende in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren Beratungshilfe
dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in Anspruch genommen haben. Das BerHG vom
dem BerHG in Angelegenheiten des Sozialrechts in Gestalt von Beratung und Vertretung bestehen kann. Randnummer 19 Das BerHG entlastet insoweit die gegnerische Behörde nicht.
HG hat der Gegner von Rechtssuchenden, so er verpflichtet ist, diesen die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, für die anwaltliche Tätigkeiten die Vergütung
den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Die Bestimmung ändert den Grundsatz des § 8 BerHG für den Fall der Kostenerstattungspflicht des Gegners ab, wonach sich bei Beratungshilfegewährung die Vergütung der Beratungsperson
den für die Beratungshilfe geltenden Sondervorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes richten, konkret nur die Gebühren gemäß Nr. 2500 ff VV RVG berechnet werden dürfen. Der Gegner schuldet die volle gesetzliche Vergütung (Köpf, Beratungshilfegesetz, 2. Auf. 2013, § 9 Rn. 1 und 4). Randnummer 20 Allerdings ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Anspruch gerade den Klägern zusteht oder ob er bereits auf den Bevollmächtigten übergegangen ist. Denn ein Anspruch
HG geht
HG auf die Beratungsperson über. Inhalt des gesetzlichen Anspruchsübergangs
HG ist auch der Ersatzanspruch des § 9 Satz 1 BerHG. Zu diesem gehört der Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X. Der dortige Anspruch ist eine Ersatzpflicht i.S. von § 9 Satz 1 BerHG (näher BSG, Urteil vom
den allgemeinen vergütungsrechtlichen Bestimmungen zu tun. Der Gegner soll nicht dadurch kostenrechtlich begünstigt werden, dass die Rechtssuchenden Hilfe
dem BerHG erhalten. § 9 Satz 3 BerHG ordnet an, dass der Anspruchsübergang nicht zum
teil der Rechtssuchenden geltend gemacht werden kann. Er steht in Übereinstimmung mit den allgemeinen (zivilrechtlichen) Regelungen für den Forderungsübergang, auch wenn dieser kraft Gesetzes erfolgt (§§ 412, 404, 406 und § 407 BGB). Gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BerHG entscheidet das Amtsgericht über einen schriftlich oder mündlich zu stellenden Antrag auf Beratungshilfe und Rechtssuchende haben deshalb Angaben zu ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Die Gewährung der Beratungshilfe selbst war bis 31. Dezember 2013 allein Rechtsanwälten oder Rechtsbeiständen (§ 3 Abs. 1 BerHG a.F.) oder dem Amtsgericht (§ 3 Abs. 2 BerHG a.F.) vorbehalten. Das genannte Bewilligungsverfahren
HG ist allerdings nicht stets Voraussetzung für die Übernahme eines Beratungshilfemandats durch den Rechtsanwalt.
HG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, nunmehr § 6 Abs. 2 BerHG) können Rechtssuchende auch direkt einen Rechtsanwalt aufsuchen und haben dort ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und gleichzeitig zu versichern, dass in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden sind. Wählen Rechtssuchende diesen Weg, sich wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt zu wenden, kann der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe an das Amtsgericht noch
träglich gestellt werden. Bis zum
Beginn der Beratungshilfetätigkeit gestellt wird (§ 6 Abs. 2 BerHG in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Für den Übergang der Forderung
HG ist das Bewilligungsverfahren durch das Amtsgericht weder erforderlich noch konstitutiv. Das ergibt sich aus der Systematik sowie Sinn und Zweck des gesetzlichen Forderungsüberganges. So führt bereits die Übernahme des Beratungshilfemandats im Wege des Direktmandats durch den Rechtsanwalt, wenn also Rechtssuchende unmittelbar dem Rechtsanwalt gegenüber ihre Bedürftigkeit
HG (a.F.) glaubhaft machen, dazu, dass Rechtsanwälte, wenn sie tätig werden, gegenüber den Rechtssuchenden anstatt des üblichen Gebührenanspruchs lediglich Anspruch auf Zahlung der Beratungshilfegebühr haben (§ 44 Satz 2 RVG i. V. m. Nr. 2500 VV RVG in der seit dem 31. Dezember 2006 unveränderten Fassung; vgl. zur Verpflichtung von Rechtsanwälten, die im BerHG vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen § 49a Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -). Gegenüber der Staatskasse haben Rechtsanwälte allerdings nur
entsprechender Beantragung und Bewilligung die Gebührenansprüche
V. m. Nr. 2501 ff VV RVG. Randnummer 22 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt bereits die Übernahme des Direktmandats der Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt
HG (a.F.) einen Ausgleich in der Gestalt des Forderungsübergang
HG. Der Übergang des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner dient als Ausgleich für die Beschränkung des Gebührenanspruchs (gegenüber dem Mandanten, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13. Mai 2014 – L 11 AS 1360/12 NZB). Insoweit erscheint auch die Regelung des § 9 Satz 1 BerHG stimmig, wonach der kostenverpflichtete Gegner – auch in diesem Fall – nicht von der Übernahme des Direktmandats durch den Rechtsanwalt profitieren darf. Der Gegner schuldet in jedem Fall die (vollen) Gebühren
allgemeinen Vorschriften (konkret Nr. 2501 ff VV RVG). Auf die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt (noch) eine Bewilligung von Beratungshilfe durch das Amtsgericht erfolgt, kommt es demgemäß für den Zeitpunkt und den Umfang des Forderungsübergang
HG nicht an. Lediglich hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs gegenüber der Staatskasse auf Zahlung der Gebühren bedarf es – wie bei der Prozesskostenhilfe – noch einer gerichtlichen Entscheidung (a.A. möglicherweise Köpf, Beratungshilfegesetz, BerHG, 2. Aufl. 2013, § 9 Rn. 7, beck-online, „Anspruchsübergang wird nicht vor der Bewilligung sein“). Randnummer 23 Die Gesetzesbegründung zur Vorgängerbestimmung des heutigen § 9 BerHG, dem § 12 BerHG, führt zu keiner anderen Bewertung. Mitnichten geht diese in BT-Drs. 8/3311 (S. 15 – Zu § 12) davon aus, dass der Ersatzanspruch nicht vor der Bewilligung übergehen kann. Die Begründung zum damals sachlich schmaleren Tätigwerden ohne Berechtigungsschein (heute: Direktmandat) in § 10 BerHG (a.F) spricht vielmehr dafür, dass die anwaltliche Tätigkeit im Direktmandat auch ohne Antrag
HG aufgenommen werden darf und nur bei weiterem Tätigwerden ein solcher Antrag
HG erforderlich sein sollte (BT-Drs. 8/3311 S. 15 (Zu § 10). Randnummer 24 Das Ergebnis ist auch bei Berücksichtigung der anwaltlichen (Vergütungs-)Interessen sachgerecht. Zwar trägt er bei der Übernahme eines Beratungshilfemandats im Wege des sog. Direktzugangs das Risiko, wenn die Voraussetzungen eines Beratungshilfeanspruchs nicht vorliegen und dementsprechend ein Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse nicht entsteht. Diese finanziellen Folgen eines unterlassenen
träglichen Antrags auf Beratungshilfe beim Amtsgericht berühren aber nicht das zwischen dem Rechtsuchenden und dem Bevollmächtigten bestehende Grundverhältnis (Beratungshilfemandat). Denn bereits die Übernahme des Beratungshilfemandats führt zur Begrenzung des Gebührenanspruchs auf die Gebührensätze
Nr. 2500 ff VV RVG und demgemäß auch zum Forderungsübergang
HG (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 13. Mai 2014 – L 11 AS 1360/12 NZB, BeckRS 2014, 70032, beck-online; Gierke, SGb 2012, 141 f). Randnummer 25 Das Sozialgericht ist unter Anwendung dieser Grundsätze zutreffend davon ausgegangen, dass der Bevollmächtigte im Fall der Kläger mit der Erhebung der Widersprüche ein Direktmandat
HG a.F. übernommen hat. Die Kläger haben sich an den Bevollmächtigten zwecks Rechtsberatung gewandt, dieser hat namens und in Vollmacht der Kläger das Widerspruchsverfahren zu den beiden Aktenzeichen W 7254/12 und W 7255/12 geführt. Der Bevollmächtigte hat den Klägern gegenüber keine Rechnung erstellt, sondern im Rahmen der Beratungshilfe agiert. Das hat er selbst mehrfach auch gegenüber dem Beklagten angegeben. Es ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Angaben der Klägerin zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht. Randnummer 26 Gemäß § 9 Satz 2 BerHG ist damit der Kostenerstattungsanspruch
zur Notwendigkeit, einen konstitutiven Verwaltungsakt über die Kostenerstattung zu erlassen, um ein subjektives öffentliches Recht des Widerspruchsführers auf Aufwendungsersatz
1 Satz 1 bis 3 SGB X zu begründen, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
dem BerHG in Anspruch genommen (vgl. die Feststellung im Tatbestand der genannten Entscheidung auf S. 2). Soweit der 34. Senat in seinem Urteil darauf abhebt, dass die bloße Anhängigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe nicht ausreichen soll, um einen Anspruchsübergang
HG auszulösen, bezieht sich das gerade nicht auf die Fälle eines bloßen Direktmandats, sondern den Fall, dass ein Rechtsanwalt einen Bewilligungsantrag (
träglich) beim Amtsgericht gestellt hat. So bezieht sich der
Auffassung des
HG könne auch bei
träglicher Beratungshilfe nicht vor der Bewilligung von Beratungshilfe übergehen, so ist diese Auffassung im dortigen Fall jedenfalls nicht tragend gewesen, denn es lag im dortigen Fall eine Auszahlung der Beratungshilfe vor. Es kam mithin auf diese Rechtsansicht nicht an. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001478363
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