wie vor unter Strafe. (Rn.30) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 1 und 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
dem die Polizei bei ihnen gewesen sei, habe er einen Tag später gemeinsam mit seinem Freund das Land verlassen. In der Schweiz habe es ihm nicht gefallen. Er habe gemeint, es sei besser,
Deutschland zu reisen, sein Freund habe aber in der Schweiz bleiben wollen. Wenn er
Gambia zurückkehre, lande er sicher im Gefängnis. Er habe Kontakt zu seiner Mutter. Gambia sei ein kleines Land; es gebe keinen Ort, an dem man sich gefahrlos aufhalten könne, und keine Möglichkeit, sich zu verstecken. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 entschied das Bundesamt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 1 bis 3). Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung
Gambia oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Wegen der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Randnummer 5 Am 13. Dezember 2017 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Randnummer 6 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, Gambia bestrafe
wie vor Homosexualität. Die bisher bekannten Aussagen des neuen Präsidenten Barrow zum Thema zeichneten ein ambivalentes Bild. Er habe Gambia als Minderjähriger verlassen, von seiner Familie sei er entfremdet. Es liege jedenfalls ein Abschiebungsverbot vor, da er im Fall der Rückkehr vollkommen auf sich allein gestellt wäre und ihm daher ein Leben in unmenschlichen Verhältnisse drohe. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 1 und 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
G wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen
G.
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2). Randnummer 20 Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die eine Verknüpfung zu einem der gesetzlich anerkannten Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG aufweist (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Randnummer 21 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
G wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2; sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen (§ 3e Abs. 2 AsylG). Randnummer 22 Die von § 3a Abs. 3 AsylG verlangte Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 13 m.w.
w.). Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters
der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen
den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Randnummer 23 Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom
der Flucht eingetretenen Umständen (sog.
fluchttatbestände; vgl. § 28 AsylG). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 25 Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18 -, juris Rn. 19 m.w.
w.). Dem Schutzsuchenden obliegt es hierbei, ihm Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (vgl. Art. 4 Abs. 1 der RL 2011/95/EU, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1,
Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus („benefit of doubt“); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom
diesen Maßstäben und
der Erkenntnislage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist das Gericht auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich insbesondere infolge der Angaben des Klägers im Termin am 19. August 2021 darstellt, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr
Gambia dort wegen einer bei ihm tatsächlich bestehenden homosexuellen Orientierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
G relevante Verfolgung zu erwarten hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger vorverfolgt aus Gambia ausgereist ist und ihm daher die Vermutungsregel aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute kommt. Denn ausgehend von der allgemeinen Auskunftslage, wie sie sich aus den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, muss der Kläger als homosexueller Mann gegenwärtig (wieder) fürchten, in Gambia mit staatlicher Strafverfolgung konfrontiert zu werden. Randnummer 27 aa. Homosexuelle bilden in Gambia eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5. Var. AsylG (vgl. unlängst auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai 2021 - A 10 K 561/19 -, juris Rn. 31 ff.; VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020 - A 15 K 4788/17 -, juris Rn. 19 ff.). Randnummer 28 Anhaltspunkte dafür, wann eine Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne anzusehen ist, ergeben sich aus § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
dieser Regelung, die Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) umsetzt, gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die
deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Randnummer 29
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom
wie vor unter Strafe (vgl. u.a. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia, Stand: Juni 2020, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich <BFA>, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Gambia, Gesamtaktualisierung am
der gesetzlichen Regelung ausdrücklich „jedwede homosexuelle Handlung“ einschließt (Strafandrohung: fünf Jahre Freiheitsstrafe). Eine im Jahr 2014 noch unter dem früheren gambischen Präsidenten Yahya Jammeh erfolgte und weiterhin geltende Gesetzesverschärfung sieht zudem für Fälle „schwerer Homosexualität“ (z.B. homosexuelle Handlungen mit Minderjährigen unter 18 Jahren oder Behinderten; homosexuelle Handlungen durch Schutzbefohlene, drogenabhängige oder HIV-infizierte Personen; homosexuelle „Wiederholungstäter“) die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor (Art. 144A).
der Wahl des amtierenden Präsidenten Adama Barrow im Dezember 2016 ist es bislang nicht zu einer Entkriminalisierung von Homosexualität gekommen. Im Gegenteil, erklärte die gambische Delegation beim UN-Menschenrechtsrat im Dezember 2018 ausdrücklich, die Regierung habe nicht vor, die Gesetzgebung zu revidieren oder zu ändern (vgl. United States Departement of State <USDOS>, The Gambia 2019 Human Rights Report, S. 13). Auch aktuell bleibt eine Entkriminalisierung und Verbesserung der Lebensbedingungen für Homosexuelle und andere LGBTQI-Minderheiten nicht absehbar (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; emedia.sn, „La dépénalisation de l’homosexualité n’est pas à l’ordre du jour en Gambie“, 24. Juni 2020; ilga, a.a.O.; Le monde, Banjul dément vouloir décriminaliser l’homosexualité après und vive polémique en Gambie, 24. Juni 2020; s. ferner auch Amnesty International, The Gambia: Some Welcome Commitments But Progress Needed in Key Areas, 12. März 2020). Randnummer 31 bb. Männer, die offen homosexuell leben wollen, haben
der aktuellen Erkenntnislage in Gambia auch (wieder) mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten tatsächlichen Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften zur Pönalisierung von Homosexualität zu rechnen. Randnummer 32 Dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge ist nicht jede Verletzung der Menschenrechte eines homosexuellen Schutzsuchenden notwendigerweise so gravierend, dass sie als Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne anzusehen ist (vgl. dazu sowie zum Folgenden EuGH, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O., Rn. 53 ff.). Insbesondere soll das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften,
denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, für sich allein keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/2011/EU - den § 3a Abs. 1 AsylG umsetzt - darstellen. Anders verhält es sich jedenfalls aber dann, wenn solche Rechtsvorschriften in der Praxis tatsächlich auch angewandt werden. Eine solche Rechtspraxis verstößt nämlich gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK, dem Art. 7 GRCh entspricht, und ist eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/2011/EU (entsprechend § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Randnummer 33 Im Fall Gambias hatte sich ungeachtet des formalen Fortbestandes der Strafandrohung aus der allgemeinen Auskunftslage über längere Zeit der Eindruck vermittelt, dass es schon seit einigen Jahren nicht mehr zu einer Strafverfolgung wegen Homosexualität gekommen war. So berichtetet das Auswärtiges Amt (a.a.O.) noch mit Stand vom Juni 2020, dass die letzten bekannt gewordenen Verhaftungen
seiner Kenntnis im Jahr 2015 erfolgten; zu Verurteilungen sei es nicht gekommen. In ähnlicher Weise heißt es beim österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (a.a.O.) - ebenfalls mit Stand vom Juni 2020 - unter Anführung diverser weiterer Quellen, dass seit Amtsantritt der Regierung Barrow keine LGBTQI-Personen mehr strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden seien (vgl. daneben etwa auch schon ABI, a.a.O.; UK Home Office, a.a.O., S. 15 f.). Demgegenüber formuliert das United States Department of State (a.a.O.) in seinem aktuellen Bericht zur Menschenrechtslage in Gambia nunmehr zurückhaltender, dass die Strafgesetzgebung „selten durchgesetzt“ werde, und weiß immerhin von einem konkreten Fall - dem Fall des senegalesischen Staatsangehörigen Mustapha Jai - zu berichten, in dem es in den letzten Jahren in Anwendung des Gesetzes zu einer Strafverfolgung gekommen ist (vgl. zu diesem Fall etwa auch The Voice, Court Pushes Trial Of Alleged Gay to November 11, 5. November 2020, und VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 42). In Anbetracht dieses Falls hat jüngst denn auch das Verwaltungsgericht Chemnitz (Urteil vom 11. Mai 2021 - 4 K 623/18.A -, juris Rn. 28) „Anzeichen“ dafür gesehen, „dass Homosexuellen in Gambia nunmehr doch wieder eine staatliche Verfolgung und eine strafrechtliche Verurteilung drohen“ (insoweit offen gelassen von VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 19. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 43, das für den Kreis offen homosexuell lebender Personen im Ergebnis eine Verfolgung aber in einer „Gesamtschau“ der in Gambia auch
dem Machtwechsel 2016/17 für Homosexuelle vorherrschenden Situation bejaht, in die es neben der staatlichen Strafandrohung die staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie die drohenden gesellschaftlichen gewalttätigen Übergriffe einbezieht, gegen die dem Gericht zufolge kein ausreichender Schutz zur Verfügung steht; vgl. ebd., Ls. u. Rn. 44 ff.; gegen die Annahme einer asylrechtlich relevanten staatlichen Strafverfolgung Homosexueller
der Amtsübernahme durch Präsident Barrow etwa VG Karlsruhe, Urteil vom
gehend Sächsisches OVG, Beschluss vom
denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, schlechthin obsolet geworden und gewissermaßen „toter Gesetzesbuchstabe“ sind. Vielmehr verbleibt den Strafverfolgungsbehörden offenbar ein Spielraum, um auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften zu agieren, der auch genutzt wird. Eine Strafverfolgung bleibt jederzeit möglich (so auch schon UK Home Office, a.a.O., S. 7), wobei es sich angesichts der jüngst berichteten Fälle eben gerade nicht (mehr) um eine bloße theoretische Möglichkeit handelt. Zur Überzeugung des Gerichts müssen sich die Betroffenen auch nicht darauf verweisen lassen, dass es sich um Einzelfälle handele, die noch nicht als ausreichend angesehen werden könnten, um für sich genommen die von § 3 ff. AsylG verlangte Gefahrendichte zu erreichen (offen gelassen noch von VG Berlin, Urteil vom
ihrem Ermessen weiter Gebrauch gemacht werden kann und soll, was denn zuletzt offenbar auch (wieder) erfolgt ist. Ohnehin kann in gewaltenteilenden Rechtsstaaten der Weg für die Regierung, die Anwendung politisch nicht mehr gewollter Strafgesetze durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern, nur sein, auf die Abschaffung der betreffenden Rechtsvorschriften im dafür vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren hinzuwirken. Diesen Weg zu beschreiten, ist die gambische Regierung indes offenbar gerade (noch) nicht bereit, wobei auch Rücksichtnahmen gegenüber der gambischen Bevölkerung bzw. auf kulturelle und religiöse Gegebenheiten der gambischen Gesellschaft eine tragende Rolle spielen dürften (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 14, und VG Karlsruhe, Urteil vom
vollziehbar, plausibel und glaubhaft geschildert. Er beschrieb in der mündlichen Verhandlung überzeugend sein Leben als Homosexueller zunächst in jungem Alter im Geheimen in Gambia sowie später auch offen in Italien und nunmehr in Deutschland. Die Überzeugung des Gerichts von dem vom Kläger Gesagten ergibt sich im Wesentlichen aus dem Eindruck, den das Gericht von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Nicht zuletzt hat der Kläger dort im Vergleich zu seinen Angaben im Verwaltungsverfahren auf
fragen des Gerichts detailreicher und in mehr Einzelheiten erzählt. So beschrieb er etwa, dass er seinen etwas älteren Partner in Gambia auf dem Markt kennengelernt habe. Auch ging er näher darauf ein, wie sich die Beziehung entwickelt hatte, ebenso darauf, wie das Umfeld des Paares in Gambia anlässlich einer islamischen Feierlichkeit („Gamo“) von der Beziehung schließlich Kenntnis erlangt hatte. Des Weiteren berichtete der Kläger von einer zwischenzeitlichen Beziehung zu einem guineischen Mann in Deutschland, den er im Fitnessstudio kennengelernt habe, dessen Namen er nannte und der selbst nicht homosexuell, sondern bisexuell gewesen sei. Mit seinem zwar zurückhaltenden, aber ganz überwiegend offenen Auftreten vermittelte der Kläger dem Gericht insgesamt durchaus einen authentischen Eindruck, ohne dass sein Vorbringen durch Übertreibungen gesteigert erschien. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass an der homosexuellen Orientierung des Klägers zu zweifeln sein könnte, bestehen damit für das Gericht letztlich nicht. Randnummer 39 dd.
der erforderlichen individuellen Gefahrenprognose besteht für den Kläger auch die aktuelle Gefahr, aufgrund seiner homosexuellen Orientierung in Gambia Opfer von Verfolgungshandlungen in Gestalt staatlicher Strafverfolgung zu werden. Randnummer 40 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom
G ausscheidet (vgl., bei allerdings abweichender Begründung der Verfolgungswahrscheinlichkeit, auch VG Karlsruhe, Urteil vom
w.). Über die Hilfsanträge des Klägers ist nicht mehr zu entscheiden. Randnummer 43 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht
GO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001478700
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