gehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin,
frage telefonisch mit, dass er als britischer Staatsangehöriger nicht in das Wahlverzeichnis für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin aufgenommen werden könne. Am
dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union die Unionsbürgerschaft nicht verloren habe und daher berechtigt sei, sein aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen auszuüben. Randnummer 5 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 6 ihn im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Randnummer 7
GHG - zulässig. Der Antragsteller rügt einen Rechtsverstoß, der unter § 42a VerfGHG fällt. Danach kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag schon vor der Durchführung der Wahlen eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen, wenn wegen des geltend gemachten Verstoßes zu erwarten ist, dass die Wahlen ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden und der Verstoß noch vor den Wahlen beseitigt werden kann. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GHG ist mithin immer dann statthaft, wenn der Antragsteller einen Rechtsverstoß rügt, der einem späteren Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen
GHG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 VerfGHG zum Erfolg verhelfen und noch vor der Wahl beseitigt werden kann (vgl. Beschluss vom 16. August 2021 - VerfGH 96 A/21 -, juris Rn. 12).
GHG kann der Einspruch darauf gestützt werden, dass ein Wahlvorschlag oder ein Bewerber zu Unrecht nicht zugelassen worden sei. Dies macht der Antragsteller geltend. Randnummer 12 Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Eintragung in das Wahlverzeichnis beantragt, kann die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 42a VerfGHG dahinstehen.
GHG kann der Einspruch nur darauf gestützt werden, dass Personen zu Unrecht in das Wahlverzeichnis eingetragen oder nicht eingetragen worden seien oder zu Unrecht einen Wahlschein erhalten oder keinen Wahlschein erhalten hätten und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sei. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Antragsteller das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung hinreichend dargelegt hat. Randnummer 13 2. Der Antrag ist jedenfalls insgesamt unbegründet. Randnummer 14 Es ist nicht zu erwarten, dass die Wahlen wegen der gerügten Verstöße ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden. Ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften liegt darin nicht. Der Antragsteller wurde zu Recht weder als Bewerber zugelassen noch in das Wahlverzeichnis eingetragen. Randnummer 15
1 Satz 3 des Grundgesetzes - GG - sind bei Wahlen in den Kreisen und Gemeinden auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen,
Maßgabe von dessen Recht wahlberechtigt und wählbar. Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - und Art. 40 der Grundrechte-Charta bestimmen, dass alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates besitzen. § 22a Satz 1 des Landeswahlgesetzes - LWahlG - sieht vor, dass wahlberechtigt und wählbar zu den Bezirksverordnetenversammlungen unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche auch Personen sind, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger).
1 Satz 1 der Landeswahlordnung sind Personen, die ohne Deutsche zu sein, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger), wenn ihnen das Wahlrecht zu einer Bezirksverordnetenversammlung zusteht, in das Wahlverzeichnis einzutragen. Randnummer 16 Die danach für sein aktives und passives Wahlrecht bestehenden Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt der Beschwerdeführer nicht,
dem das Vereinigte Königreich die Union verlassen hat. Zwar hat er während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Union die Unionsbürgerschaft erworben, doch hat er diesen Status wegen des
des Vertrags über die Europäische Union - EUV - vollzogenen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union wieder verloren. Maßgeblich dafür ist die Akzessorietät der Unionsbürgerschaft zu der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates. Diese ergibt sich aus Art. 9 Satz 2 und 3 EUV. Danach ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt (Satz 2). Dies kann bereits
dem Wortlaut nur dahin verstanden werden, dass die Unionsbürgerschaft nicht nur bei ihrem Erwerb, sondern fortlaufend an zwei Voraussetzungen geknüpft ist. Nämlich an die Staatsangehörigkeit eines Staates und an die Mitgliedschaft dieses Staates in der Union. Liegen die Voraussetzungen vor, so tritt die Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ersetzt sie aber nicht (Satz 3). Die Unionsbürgerschaft ist damit keine Staatsbürgerschaft, sondern ein gesonderter europarechtlicher Status, den die Union den Staatsbürgern ihrer Mitgliedstaaten einräumt (vgl. Streinz, Europarecht, 11. Auf. 2019, Rn. 1025). Auch wenn die Regelung des Austritts aus der Union in Art. 50 EUV keine Bestimmung über das rechtliche Schicksal der Unionsbürgerschaft der Staatsangehörigen des austretenden Mitgliedstaates enthält, folgt aus dieser Anknüpfung der automatische Verlust der Unionsbürgerschaft im Falle des Austritts. Randnummer 17 Mit seinem Vortrag, die Unionsbürgerschaft sei
ihrem Erwerb eine von der Staatsangehörigkeit getrennte und unabhängige Rechtsposition, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Randnummer 18 Eine Regelung, die das Fortbestehen der Unionsbürgerschaft
dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union vorsieht, besteht nicht. Auch der Wortlaut des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom
2 Satz 1 AEUV die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten und beruht auf der gegenseitigen Verpflichtung, das jeweilige politische Gemeinwesen den anderen europäischen Bürgern zu öffnen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. September 2009 Rottmann - C 135/08 -, juris Rn. 23). Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union hat dieses der Unionsbürgerschaft zugrunde liegende Prinzip der Gegenseitigkeit für die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs außer Kraft gesetzt. Überlegungen, den Austritt des Vereinigten Königreichs als Chance für die Einführung einer assoziierten Unionsbürgerschaft entsprechend einem Vorstoß des luxemburgischen Europaabgeordneten Charles Goerens zu nutzen, haben sich - jedenfalls bisher - schon auf der Ebene des Europäischen Parlaments nicht durchsetzen können (vgl. Schwarz, And Justice for All, Der Brexit als Chance für eine assoziierte Unionsbürgerschaft, https://regierungsforschung.de/and-justice-for-all-der-brexit-als-chance-fuer-eine-assoziierte-unionsbuergerschaft/). Dies macht deutlich, dass auch das Europäische Parlament den Verlust der Unionsbürgerschaft der Staatsangehörigen des früheren Mitgliedstaates Vereinigtes Königreich zugrunde legt. Randnummer 21 Dass damit diejenigen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die zunächst die Unionsbürgerschaft erworben haben und für einen Verbleib ihres Heimatstaates in der Union eingetreten sind, ungewollt die Unionsbürgerschaft verloren haben, ist eine unvermeidliche Folge der im Vereinigten Königreich getroffenen Mehrheitsentscheidung für den Austritt aus der Union. III. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001478793
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