trägliche Geltendmachung eines Verfahrensfehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. (Rn.15) 3. Ist
8 Nr. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom
Eintritt in die Prüfung nicht nur kurzfristig beeinträchtigt, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten. (Rn.16) 4.
3 Satz 4 VO-GO müssen die Mitglieder des Fachausschusses in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über die erforderliche Unterrichtserfahrung verfügen; die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat besitzen. Ein Verstoß dagegen führt zu einer erneuten Prüfung und nicht zu einer vorläufigen Neubewertung. (Rn.18) 5. Die Regelung in § 123 VwGO fordert „wesentliche“
teile, weshalb ein Zeitverlust als solcher, der bis zur Hauptsacheentscheidung eintritt, keinen Anordnungsgrund begründet. Allein ein pauschaler Verweis auf die besondere Bedeutung eines erfolgreichen Abiturabschlusses für die weitere Lebensplanung reicht nicht, wenn nicht näher dargelegt wird, dass der hiermit für ihn verbundene
teil über den mit jedem gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahren verbundenen Zeitverlust hinaus geht. (Rn.22) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt eine vorläufige Neubewertung der Leistungen in seiner Abiturprüfung. Randnummer 2 Er ist Schüler des Jüdischen Gymnasiums Moses Mendelssohn (
folgend: Schule) und unterzog sich im Schuljahr 2020/21 der Abiturprüfung. Mit Bescheid vom
gesucht. Er macht hierbei zahlreiche einzelne Bewertungs- und Verfahrensfehler zu allen Prüfungsfächern geltend. Die Sache sei besonders eilbedürftig: Aufgrund der Bedeutung eines erfolgreichen Abiturabschlusses für seine weitere Lebensplanung sei ein weiteres Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache für ihn nicht zumutbar. Er befinde sich derzeit in der Vorbereitung für ein Studium im Wintersemester 2021/2022 und stehe bereits in Kontakt mit der Bar-Ilan Universität (Israel). Alternativ wolle er unter anderem
Berkley (Kalifornien) oder auf die Columbia University (New York). Zudem sei die Sache auch deshalb eilbedürftig, weil ihn eine Schadensminderungspflicht bezüglich eines Amtshaftungsanspruchs treffe. Sollte er nämlich im Hauptsacheverfahren obsiegen, sei seine Schule verpflichtet, ihm den entgangenen Gewinn aus dem verzögerten Berufseinstieg zu ersetzen. Außerdem sei es ihm nicht zuzumuten, sein Wissen aus dem wahrgenommenen Unterrichtsstoff weiterhin vorhalten zu müssen. Randnummer 4 Der Antragsteller beantragt (wörtlich), Randnummer 5 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Prüfungsleistungen unter Aufhebung des Nichtbestehensbescheids vom 10. Juni 2021 in den Abiturprüfungen Deutsch, Englisch, Geschichte, Sport (praktischer Teil) und der fünften Prüfungskomponente unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, Randnummer 7 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 8 Sie kann
summarischer Prüfung keine Fehler feststellen. Die nicht ausreichenden Prüfungsleistungen des Antragstellers würden im Großen und Ganzen auch seinen bisherigen Leistungen entsprechen. Randnummer 9 Der Beigeladene hat sich inhaltlich nicht geäußert. II. Randnummer 10 Der Antrag hat keinen Erfolg, wobei offen bleiben kann, ob dieser bereits unzulässig ist, weil der Vater des noch minderjährigen Antragstellers nicht glaubhaft gemacht hat, dass er über das alleinige Sorgerecht verfügt. Dies ist aber erforderlich, weil das Elternrecht aus Art. 6 GG ungeachtet seines individualrechtlichen Charakters beiden Elternteilen in unteilbarer Verantwortung zur gemeinsamen Ausübung zusteht (vgl. auch §§ 1626 Abs. 1, 1627 BGB), was auch eine einvernehmliche Ausübung der elterlichen Befugnisse erfordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 – OVG 3 S 93.11 –, juris m.w.N.). Randnummer 11 Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
GO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 12 Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon das gewähren, was sein Ziel des Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – mit seinem Begehren eine vorläufige Neubewertung seiner Abiturprüfung und mithin die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
trägliche Neubewertung grundsätzlich nicht ohne Weiteres zugänglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
seiner Prüfung eine Rücktrittserklärung abgegeben (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018 Rn. 286 m.w.N.) bzw. diesen Umstand rechtzeitig gerügt hätte. Diese Pflicht zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern soll der zuständigen Prüfungsbehörde – hier der Schule – zunächst die Möglichkeit eröffnen, diese Mängel frühzeitig zu beheben und damit zugleich verhindern, dass der Betroffene das Ergebnis der Beurteilung seiner Leistungen abwartet, um sich dann durch die
trägliche Geltendmachung eines Verfahrensfehlers eine ihm an sich nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom
gekommen zu sein bzw. eine dementsprechende Rücktrittserklärung abgegeben zu haben. Zudem hat er auch nicht glaubhaft gemacht, dass er derart gravierend beeinträchtigt war, dass er Anspruch auf einen Wiederholungsversuch gehabt hätte. Ein diesbezüglich qualifiziertes ärztliches Attest, anhand derer die Schule in eigener Verantwortung etwa eine Prüfungsunfähigkeit hätte feststellen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2020 – VG 12 K 15/20 –, juris Rn. 24 m.w.N.), hat er weder im unmittelbaren Anschluss an seine Prüfungsleistung noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt. Randnummer 16 Vor diesem Hintergrund kann er sich auch aller Voraussicht
nicht erfolgreich auf die Regelung in § 13 Abs. 8 Nr. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom
Eintritt in die Prüfung nicht nur kurzfristig beeinträchtigt, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten. Denn zum einen hat der Antragsteller bereits seine diesbezüglich notwendige – wenn auch kurzfristige – Prüfungsfähigkeit
Eintritt in die Prüfung, wie dargelegt, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zum anderen behauptet er nicht einmal selbst, den hierfür notwendigen Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig gestellt zu haben. Randnummer 17 b) Ebenso wenig kann der Antragsteller mit seinen inhaltlichen Einwendungen zu dem mündlichen Teil der fünften Prüfungskomponente durchdringen. Auch hier macht der Antragsteller keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Bewertungsfehler hinsichtlich des Prüfungsgesprächs geltend. So unterliegen Prüfungsentscheidungen
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. Beschluss vom
dem Protokoll Herr T S mit beratender Stimme als Mitglied des Fachausschusses teilgenommen habe, sich allerdings aus dem Gedächtnisprotokoll des Antragstellers ergebe, dass dieser bei der Festsetzung der Note des Antragstellers tatsächlich gar nicht beteiligt gewesen sei. Im Übrigen ist diese Rüge auch unsubstanziiert. Das entsprechende Protokoll ist von den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben. Die Beweiskraft dieser öffentlichen Urkunde im Sinne von §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO (vgl. hierzu Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018 Rn. 455 m.w.N.) kann der Antragsteller nicht allein unter Verweis auf sein abweichendes Gedächtnisprotokoll widerlegen, zumal er bei der Beratung und Notenfestsetzung ohnehin nicht anwesend gewesen sein dürfte. Randnummer 20 Ebenso wenig kann der Antragsteller eine Neubewertung mit seiner Rüge erlangen, dass die Schule im Vorfeld der Prüfung ihrer Fürsorge- und Hinweispflicht nicht im hinreichenden Maße
gekommen sei. Denn auch insoweit würde es sich um eine Verfahrens- und keine Bewertungsrüge handeln. Randnummer 21 2. Für alle sonstigen Prüfungen macht der Antragsteller nicht die für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche notwendige besondere Eilbedürftigkeit geltend, weil diesbezüglich, wie bereits ausgeführt – im Unterschied zu seinen mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen – eine
trägliche Neubewertung grundsätzlich möglich ist. Zudem hat der Antragsteller eine sonstige offensichtlich rechtswidrige Prüfungsbewertung nicht hinreichend glaubhaft gemacht, die für die Prüfung des Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom
teil über den mit jedem gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahren verbundenen Zeitverlust hinaus geht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. September 2019 – VG 3 L 442.19 –). Die Regelung in § 123 VwGO fordert insoweit gerade „wesentliche“
teile, weshalb der Zeitverlust als solcher, der bis zur Hauptsacheentscheidung eintritt, keinen Anordnungsgrund begründet (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, 40. EL Februar 2021, VwGO § 123 Rn. 80 m.w.N.). Soweit der Antragsteller auf die diesbezüglich gerichtliche Aufforderung hin eidesstaatlich versichert hat, dass er sich
seinem Abiturabschluss an der Bar-Ilan Universität (Israel) einschreiben wolle und hier bereits erste direkte Kontaktaufnahmen erfolgt sein sollen, genügt auch dies nicht. Dies nicht nur deshalb, weil er hierzu bereits keinerlei glaubhaften Kommunikationsverkehr vorlegt, aus dem sich ein Anhalt dafür entnehmen lässt, dass eine dortige Immatrikulation nur in diesem Jahr möglich wäre, sondern im Übrigen auch, weil er nicht hinreichend glaubhaft macht, dass er – unterstellt seine Rügen würden durchgreifen – die dort bestehenden Zulassungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllen würde. Nichts anderes folgt vor diesem Hintergrund auch aus den von ihm sonst benannten Universitäten (Berkley u.a.). Um sein gewünschtes Auslandstudium aufnehmen zu können, kann der Antragsteller – gemessen an seinen vergleichsweisen vagen Zukunftsplänen – mithin auch anstelle einer durch eine einstweiligen Anordnung erstrittenen vorläufigen Leistungsbewertung zumutbar und ohne schwerwiegende
teile auch auf eine Wiederholung seiner Abiturprüfung verwiesen werden (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1308/82 –, juris Rn. 23). Selbst wenn dies mit den typischen Belastungen einer erneuten Prüfung verbunden ist und er dabei befürchten muss, erneut mit aus seiner Sicht fehlerhaften Leistungsbewertungen konfrontiert zu werden, liegt jedenfalls dann kein unzumutbarer
teil vor, wenn die Wiederholungsprüfung – wie hier – relativ zeitnah im nächsten Schuljahr möglich ist und es der Antragsteller daher selbst in der Hand hat, die zeitliche Verzögerung auf ein zumutbares Maß zu begrenzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
seinem eignen Vorbringen überhaupt nicht beabsichtigt,
seinem Abitur einer Arbeit
zugehen, sondern in Israel oder den U.S.A. studieren zu wollen. Randnummer 24 Soweit der Antragsteller schließlich behauptet,
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlins sei für einen Anordnungsgrund bereits ausreichend, dass er andernfalls sein Prüfungswissen weiterhin vorhalten müsse, führt auch dies nicht zu der notwendigen Eilbedürftigkeit. Zum einen ist die von ihm insoweit aufgestellte Behauptung nicht durch
weise entsprechender Entscheidungen belegt und der Kammer in dieser Allgemeingültigkeit auch nicht bekannt. Vielmehr werden die Antragsteller insoweit regelmäßig im Wesentlichen allein (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom
teil handelt, denn er darf die Jahrgangsstufe wiederhohlen und kann – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – mithin ohne Weiteres seinen Wissenstand erhalten. Die Notwendigkeit, sich einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bedeutet – anders als der Antragsteller meint – in der Regel keinen wesentlichen
teil (vgl. VG Köln, Beschluss vom
Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001478871
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.