Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 6 K 147.21 A – gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
(15)stellt fest, dass mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden kann, dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden. Randnummer 10 Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass es maßgeblich auf die Bestands- bzw. Rechtskraft der Erstentscheidung in der Sache ankommt. Nach Art. 9 Dublin III-Verordnung ist der Mitgliedstaat, in dem ein Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, für den Antrag der Familienangehörigen des Begünstigten zuständig. Art. 10 Dublin III-VO ergänzt diese Regelung insoweit, als danach die Zuständigkeit auch bestehen soll, solange über den Antrag noch keine Erstentscheidung ergangen ist. Die gegenteilige Auffassung, wonach mit Erstentscheidung die behördliche Entscheidung gemeint sei, führte mithin zu unterschiedlichen Schutzniveaus hinsichtlich der Achtung des Familienlebens, je nachdem in welchem Abschnitt des Verfahrens sich der Antragsteller bzw. seine Familienangehörigen befinden. Sie würde bewirken, dass eine Familienzusammenführung für die Zeit zwischen einer ablehnenden Bescheidung durch die Behörde bis zum Abschluss eines sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsschutzverfahrens von der Verordnung nicht mehr vorgesehen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2019 – OVG 6 N 58.19 –, juris Rn. 15; Urteil der Kammer vom
- Juni 2019 – VG 6 K 151.19 A –, EA S. 5 f.). Randnummer 11 Vorliegend ist das Klageverfahren des Ehemanns der Antragstellerin zu 1 und Vaters des Antragstellers zu 2 (VG 14 K 517.17 A) noch nicht (rechtskräftig) abgeschlossen. Randnummer 12 Die Zuständigkeit der Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zu 1 folgt aus der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO normierten verfahrensmäßigen Anlehnung an die Zuständigkeit für das Verfahren seiner Mutter, der Antragstellerin zu
- Randnummer 13 Den Antragstellern war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Randnummer 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 15 Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001478939