Georgien. Randnummer 2 Er hat Georgien Ende April 2021 verlassen und ist am 10. Mai 2021
Deutschland eingereist. Am 20. Mai 2021 hat er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (
folgend: Bundesamt) einen Asylantrag gestellt. Eine daraufhin eingeholte EURODAC-Anfrage ergab, dass er zuvor bereits in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatte. Dies bestätigte der Antragsteller in seiner Anhörung zur Zulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrags vom
Erhalt ausgefüllt an das Bundesamt zurückzusenden. Der Antragsteller bestätigte den Erhalt der Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift unter dem Datum des
Ablehnung seines Asylantrags durch die französischen Behörden
Georgien abgeschoben worden sei. Das Bundesamt stellte daraufhin fest, dass eine Remonstration in diesem Fall keinen Erfolg verspreche und dass daher eine Entscheidung im nationalen Verfahren zu treffen sei. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
Georgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Asylantrag als Zweitantrag einzuordnen sei und dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nicht vorlägen. Eine persönliche Anhörung des Antragstellers zu seinen Asylgründen sei nicht notwendig gewesen, da er trotz ihm zugestellter Aufforderung nicht ansatzweise eine neue Sachlage oder sonstige Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorgebracht habe. Abschiebungsverbote seien auch mit Blick auf die geltend gemachten Erkrankungen nicht festzustellen, da nicht erkennbar sei, dass die Erkrankungen in Georgien nicht behandelbar wären. Randnummer 7 Mit seiner am 21. Juli 2021 erhobenen Klage verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zugleich hat er um vorläufigen Rechtsschutz
gesucht. Randnummer 8 Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Randnummer 9 Er beantragt sinngemäß, Randnummer 10 die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 555/21 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2021 anzuordnen, Randnummer 11 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 12 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes. Randnummer 14 Das Gericht hat die Ausländerakte sowie die Asylakte (Bundesamtsvorgang 8_____) des Antragstellers beigezogen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf den beigezogenen Bundesamtsvorgang verwiesen. II. Randnummer 15 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Er ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 75 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 16 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
G sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als unzulässig – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom
G – in Kraft getretene § 29 Abs. 2 S. 2 AsylG klar, dass einem Zweitantragsteller zunächst nur Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den geltend gemachten Wiederaufgreifensgründen zu geben ist. Aus der Gesamtschau dieser Regelungen ergibt sich, dass von einer persönlichen Anhörung des Antragstellers abgesehen werden kann, wenn Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Zulässigkeit des Antrags gegeben wird und sich aus den entsprechenden Angaben keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Wiederaufgreifensgründe ergeben (zum Ausreichen der schriftlichen Anhörung siehe etwa VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom
seiner Ausreise aus Frankreich geändert hat, wenn er neue Umstände vortragen kann oder wenn er neue Erkenntnisse hat, die eine günstigere Entscheidung ermöglichen. Von der damit eingeräumten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hat der Antragsteller indes keinen Gebrauch gemacht. Angesichts dessen ist die Entscheidung des Bundesamtes, keine persönliche Anhörung durchzuführen, nicht zu beanstanden. Das insoweit eröffnete Ermessen wurde vom Bundesamt erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Gegen die Erwägung, der Antragsteller habe nicht im Ansatz eine neue Sachlage oder sonstige Gründe für ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens dargelegt, ist nichts zu erinnern. Randnummer 20 Auch der Umstand, dass sich der Antragsteller
Abschluss des französischen und vor Beginn des deutschen Asylverfahrens wieder in Georgien aufgehalten hat, führt nicht dazu, dass sich das dem Bundesamt in Bezug auf die Durchführung einer persönlichen Anhörung eingeräumte Ermessen zu einer Anhörungspflicht verdichtet. Das Ermessen verdichtet sich zwar in der Regel dann zu einer Anhörungspflicht, wenn der Schutzsuchende zwischenzeitlich in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und im deutschen Asylzweitverfahren neue Verfolgungsgründe geltend macht. Dies setzt aber voraus, dass der Schutzsuchende im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme
G wenigstens in Grundzügen neue Gründe vorgetragen hat (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 13. Auflage 2020, § 71 AsylG Rn. 41 zu Folgeanträgen
G). Erst eine solche schriftliche Angabe neuer Gründe gibt dem Bundesamt die Möglichkeit der Prüfung, ob das Vorbringen schlüssig ist und eine Änderung der Sachlage darstellen kann (sog. Anstoßfunktion). Vor diesem Hintergrund war das Bundesamt hier nicht dazu verpflichtet, eine persönliche Anhörung durchzuführen. Der Antragsteller hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl er in dem ihm am
G als unzulässig abzulehnen.
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags
G ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Randnummer 23 Der Anwendungsbereich des § 71a AsylG ist hier eröffnet.
der gesetzlichen Definition des § 71a Abs. 1 AsylG liegt ein Zweitantrag vor, wenn der Ausländer
erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Auf einen solchen Zweitantrag ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Randnummer 24 Das Unionsrecht steht dieser Regelung nicht entgegen. Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Legaldefinition des Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL bezeichnet der Ausdruck „Folgeantrag“ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der
Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Eine Beschränkung auf Folgeanträge im selben Mitgliedstaat enthält die Regelung nicht. An anderer Stelle ordnet die AsylverfahrensRL überdies ausdrücklich an, dass sich einzelne Regelungen nur auf solche Folgeanträge beziehen, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden (so etwa in Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 AsylverfahrensRL). Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Begriff des Folgeantrags im Übrigen – und damit auch in Art. 33 Abs. 2 lit. d AsylverfahrensRL – keiner entsprechenden Einschränkung unterliegt (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
folgende Asylanträge dieselben Zulässigkeitsbeschränkungen auslösen können (ähnlich auch schon OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 – 1 LB 28/20 –, juris Rn. 48). Randnummer 25 Das Bundesamt hat den im Bundesgebiet gestellten Asylantrag des Antragstellers zu Recht als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG bewertet. Von dem erfolglosen Abschluss eines Asylerstverfahrens ist auszugehen, wenn der Asylerstantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren
Rücknahme dieses Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4.16 –, juris Rn. 29). Randnummer 26 Der Antragsteller hat ein (erstes) Asylverfahren erfolglos abgeschlossen. Schon
seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt hat er vor seiner Einreise in die Bundesrepublik erfolglos ein Asylverfahren in Frankreich durchlaufen. Auch die EURODAC-Abfrage des Bundesamtes bestätigt, dass der Antragsteller bereits in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat. In ihrer Ablehnungsmitteilung zum Übernahmeersuchen des Bundesamtes teilten die französischen Behörden überdies mit, dass der Asylantrag des Antragstellers abgelehnt wurde. Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des französischen Asylverfahrens hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich (siehe Bericht in der Asylum Information Database, Country Report, France, 2020 Update [März 2021], S. 20 ff.) Randnummer 27 Der Anwendbarkeit des § 71a AsylG steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller
Abschluss des französischen Asylverfahrens und vor Stellung des Asylantrags in Deutschland
Georgien abgeschoben wurde. Zwar vertritt der Generalanwalt beim EuGH die Rechtsauffassung, dass ein Folgeantrag im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL – und damit ein Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG – dann nicht vorliege, wenn der Antragsteller zwischen Erst- und Zweitverfahren in sein Heimatland zurückgekehrt ist (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom
dieser Regelung gilt ein
vollzogener Abschiebung gestellter Asylantrag als neuer Asylantrag im Sinne des Dublin-Systems, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst. Aus dieser zuständigkeitsrechtlichen Regelung lassen sich indes keine Folgerungen für den Begriff des Folgeantrags im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL ableiten. Denn Art. 19 Dublin-III-VO und Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL beziehen sich auf unterschiedliche Regelungsgegenstände und verfolgen dementsprechend unterschiedliche Regelungszwecke. Während Art. 19 Dublin-III-VO die Verteilung der Zuständigkeit für die Bearbeitung des jeweiligen Asylantrags zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, bezieht sich Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL auf das materielle Prüfungsprogramm des entsprechenden Asylverfahrens. Art. 19 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-VO sieht dabei die Abschiebung des Asylantragstellers als formal klar bestimmten Endpunkt der mitgliedstaatlichen Zuständigkeit vor, um deren unbegrenzte Fortwirkung zu verhindern. Die Regelung des Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q AsylverfahrensRL folgt hingegen dem – bei mitgliedstaatsübergreifenden Zweitanträgen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhenden (hierzu bereits oben) – Gedanken, dass die Asylgründe des jeweiligen Antragstellers bereits im Asylerstverfahren abschließend geprüft wurden und deshalb im Zweitverfahren eine Beschränkung der Prüfung auf neue, bislang ungeprüfte Gesichtspunkte gerechtfertigt ist. Dieser Regelungsgedanke behält auch dann seine Berechtigung, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Durch eine solche Rückkehr mag es zwar wahrscheinlicher werden, dass er im Asylzweitverfahren neue Asylgründe vortragen kann. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es ihm in diesem Fall darüber hinaus auch wieder ermöglicht werden sollte, uneingeschränkt solche Gründe vorzutragen, die er bereits im Erstverfahren hätte vorbringen können. Randnummer 29 Ein weiteres Asylverfahren ist gemäß § 71a Abs. 1 AsylG nicht durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor.
VfG ist Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, dass sich
träglich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3).
der zutreffenden Bewertung des Bundesamtes sind solche Gründe für ein Wiederaufgreifen hier nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend gemacht noch neue Beweismittel vorgelegt. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen der Einzelrichter
eigener Prüfung folgt. Randnummer 30 b. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – verneint. Die Antragsgegnerin hatte das Vorliegen von Abschiebungsverboten
G zu prüfen. Bei dieser Prüfung gelten bereits deshalb nicht die Einschränkungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, weil es an einem für die unmittelbare Anwendung erforderlichen vorherigen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fehlt. Die Inbezugnahme des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG durch § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG gilt nur für den Asylantrag i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG, d.h. die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes, aber gerade nicht für die – gemäß § 24 Abs. 2 AsylG von Amts wegen erfolgende – Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Der Antragsteller kann ein solches Abschiebungsverbot indes nicht für sich geltend machen. Randnummer 31 Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller bei seiner Rückkehr
Georgien eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention droht, liegen nicht vor. Insoweit ist erneut auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes zu verweisen, denen der Einzelrichter ebenfalls folgt. Randnummer 32 Auch ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot
G ist nicht ersichtlich.
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots
G ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich eine vorhandene lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung eines Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 15). Die Gefahr ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn der Betroffene alsbald
der Rückkehr, also innerhalb eines überschaubaren Zeitraums
der Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er beispielsweise auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo keine wirksame Hilfe in Anspruch nehmen könnte oder sonstige zielstaatsbezogene Gefahren hinzukämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 –, juris Rn. 18 ff.). Kann die Erkrankung im Herkunftsland behandelt werden, scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hingegen auch dann aus, wenn die verfügbare Behandlung mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG). Die Anforderungen an die ärztliche Darlegung von gesundheitlichen Gründen, die einer Abschiebung zielstaatsbezogen entgegenstehen, richten sich gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG
denjenigen für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen bei inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen gemäß § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG. Demnach sollen die entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung
ICD 10 sowie die Folgen, die sich
ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG). Randnummer 33 Gemessen hieran kann zugunsten des Antragstellers kein Abschiebungsverbot
G festgestellt werden. Der Antragsteller macht geltend, er leide an Hepatitis C, Asthma und Epilepsie. Dieser Vortrag vermag ein Abschiebungsverbot indes bereits deshalb nicht zu tragen, weil der Antragsteller zu den entsprechenden Erkrankungen keine den Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG genügenden ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt hat. Der bereits im Asylverfahren vor dem Bundesamt vorgelegte Entlassungsbericht des V... vom 16. Mai 2021 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da er keinerlei Aussagen über den Schweregrad der dort (anamnestisch) diagnostizierten Epilepsie enthält und auch keinerlei Aussagen dazu trifft, welche Folgen sich
ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Weitere ärztliche Bescheinigungen zu den geltend gemachten Erkrankungen hat der Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl das Gericht ihn hierzu ausdrücklich aufgefordert hat. Randnummer 34 Überdies ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Erkrankungen sämtlich auch in Georgien adäquat behandelt werden können. Georgien verfügt
Erkenntnislage des Gerichts im Allgemeinen über ein funktionsfähiges Gesundheitswesen. So ist eine medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) je
sozialer Lage kostenlos oder mit geringen Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar. Rückkehrer erhalten dieselbe medizinische Versorgung wie andere Staatsangehörige (vgl. zum Ganzen Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), vom
Auffassung der Kammer auch im Übrigen kein Abschiebungsverbot
G begründen (siehe dazu VG Berlin, Beschlüsse vom
G i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Randnummer 38 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001479316
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