Obsah (4)
§ 5§ 1§ 6§ 9Krankenversicherung - AMNOG-Verfahren - Nutzenbewertungsverfahren für im betreffenden Anwendungsgebiet neu zugelassenes Arzneimittel - Verhältnis zu einem abgeschlossenen Methodenbewertungsverfahren -
§ 5Verf
O ausschließlich für die Methode der FFR-Messung bei KHK erfolgt, nicht aber für das Arzneimittel Regadenoson. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass der Kombination von Regadenoson und der FFR-Messung ein theoretisch-wissenschaftliches Konzept zu Grunde liege, das sich von der nach dem EBM abrechenbaren Leistung unterscheide. Insbesondere der Fachinformation lasse sich nicht entnehmen, dass die Anwendung des neuen Wirkstoffs die Vornahme von neuen Verfahrensschritten im Verlauf einer FFR-Messung bedinge, die über die anerkannte Methodik laut EBM hinausgingen und unter diesem Gesichtspunkt eine Prüfung nach § 135 Abs.1 SGB V erforderlich machen könnten. Das Arzneimittel werde im Wege einer Injektion in den Körper des Patienten injiziert. Auch wenn die für die FFR-Messung bestimmte EBM-Ziffer 34298 i.V.m. der EBM-Ziffer 40301 alle Sachkosten und somit auch den fakultativen Leistungsinhalt der medikamentösen Vasodilatation enthalte, so stehe dies einer Nutzenbewertung von Regadenoson nach § 35a SGB V nicht entgegen. Dies liege darin begründet, dass Rapiscan® als erstattungsfähiges Arzneimittel mit neuem Wirkstoff sowie vorliegend mit neuem Anwendungsgebiet dem Geltungsbereich nach § 35a SGB V i.V.m. 5.
§ 1Absatz 2 der Verf
O unterliege. Ausgehend hiervon lasse eine Kostenregelung über Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen im EBM entsprechend § 87 Abs. 2 SGB V, die im Rahmen von Methoden nach § 135 Abs.1 SGB V zur Anwendung gelangten, die Regelung in § 130b Abs.1 SGB V zur Vereinbarung eines Erstattungsbetrages für nach § 35a SGB V nutzenbewertete Arzneimittel unberührt. Damit könne die Nutzenbewertung von Rapiscan® in zweckverwirklichender Weise als Grundlage für einen Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V verwendet werden. Im Anwendungsgebiet seien außer dem zu bewertenden Arzneimittel keine weiteren Arzneimittel zugelassen. Eine nicht-medikamentöse Vergleichstherapie im Anwendungsgebiet liege nicht vor. Im Methodenbewertungsbeschluss vom
- November 2017 (MVV-RL) und auch im IQWiG-Abschlussbericht zur FFR bei koronarer Herzkrankheit seien keine Arzneimittel zur myokardialen Stressauslösung benannt worden. In systematischen Übersichtsarbeiten und Leitlinien werde eine medikamentöse Vasodilatation zur Stressauslösung mit Adenosin oder Nitroprussid empfohlen, die im vorliegenden Anwendungsgebiet jedoch nicht zugelassen seien. Daher werde als zVT eine pharmakologische Stressauslösung nach Maßgabe des Arztes bestimmt. Die Wirkstoffe Adenosin oder Nitroprussid könnten als geeignete Komparatoren angesehen werden. Die Messung der myokardialen fraktionellen Flussreserve könne laut MVV-RL mit oder ohne medikamentöse Vasodilatation durchgeführt werden. Allerdings beziehe sich das vorliegende Anwendungsgebiet von Rapiscan® („…selektiver koronarer Vasodilatator und wird als pharmakologischer Stressauslöser bei erwachsenen Patienten angewendet für…“) ausdrücklich auf die FFR-Messung mit medikamentöser Vasodilatation, so dass nur diese Option bei der Bestimmung der zVT betrachtet worden sei. Aus der Eignung als Komparator könnten keine Schlussfolgerungen über dessen Zweckmäßigkeit in der zulassungsüberschreitenden Anwendungsform in der Regelversorgung von Versicherten in der GKV abgeleitet werden. Eine solche Bewertung bleibe der Entscheidung nach § 35c SGB V vorbehalten. Im Hinblick auf die Therapiekosten werde in der Regel von maximal einer FFR-Messung pro Jahr und einer einmaligen Gabe des zu bewertenden Arzneimittels bzw. der zVT ausgegangen. Da Regadenoson (Rapiscan®) nicht der Arzneimittelpreisverordnung unterliege, falle kein Herstellerrabatt nach § 130a SGB V an. Die Kosten von Regadenoson seien auf Basis des Herstellerabgabepreises zuzüglich der Mehrwertsteuer dargestellt worden. Für die zVT komme eine Kostendarstellung nicht in Betracht, weil im Wege des Off-Label-Use eingesetzte Arzneimittel, wie z.B. Adenosin, nicht regelhaft zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden könnten. Kosten für die Durchführung einer FFR würden sowohl auf Seiten des zu bewertenden Arzneimittels als auch auf Seiten der zVT anfallen und seien daher bei der Abbildung der Kosten nicht dargestellt worden (Tragende Gründe S. 2-9). Randnummer 11 Nachfolgend verhandelten die Klägerin und der Beigeladene zu
- über eine neue Vereinbarung nach § 130b SGB V zur Ablösung derjenigen aus dem Jahr
- Nachdem sich die Beteiligten, abgesehen von konsentierten Vertragsinhalten, weder auf einen neuen Erstattungsbetrag noch auf den Inhalt der weiteren Vertragsinhalte verständigen konnten, fasste die Beklagte nach ihrem Anrufen durch den Beigeladenen zu
- mit Schriftsatz vom
- Februar 2020 aufgrund der mündlichen Schiedsverhandlung vom
- Juli 2020 den gegenständlichen Schiedsspruch Regadenoson (Rapiscan®) 3 P 4-
- Hiermit setzte sie die zwischen den Beteiligten konsentierten Vertragsinhalte und sodann den Erstattungsbetrag nach § 130b Abs. 1 SGB V pro Bezugsgröße von 400 Mikrogramm Regadenoson (5 ml Injektionslösung; Anzahl Bezugsgrößen: 1; ohne Umsatzsteuer) ab
- Januar 2020 auf 33,36 € (333,60 € für 10 Bezugsgrößen) für alle von dieser Vereinbarung umfassten Fertigarzneimittel fest. Zugleich regelte sie, dass die Klägerin die für die Abrechnung nach § 300 SGB V erforderlichen Preis- und Produktangaben einschließlich der vereinbarten Ablösung der Abschläge nach § 130a Abs. 1 und 1a SGB V zur Erfüllung ihrer Pflichten aus § 131 Abs. 4 SGB V an die IFA GmbH (Informationsstelle für Arzneispezialitäten) zu melden habe, und zwar den Erstattungsbetrag oder einen darunter liegenden Betrag als einheitlichen Abgabepreis, indes keinesfalls einen oberhalb des Erstattungsbetrages liegenden Betrag. Sofern die umfassten Arzneimittel zu Lasten der Krankenkassen ab dem
- Januar 2020 oder im Fall einer Neueinführung ab deren erstmaligem Inverkehrbringen zu einem höheren Betrag als dem festgesetzten Erstattungsbetrag abgegeben würden, habe die Klägerin die Preisdifferenz auszugleichen. Hinsichtlich der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen ist ausgeführt, sie, die Beklagte, habe sich nicht mit der Frage, ob das AMNOG-Verfahren hier einschlägig sei, auseinandersetzen dürfen, weil insoweit der Beigeladene zu
- zur Entscheidung aufgerufen und sie selbst hieran gebunden sei, zumal sich der Beigeladene zu
- ausdrücklich mit den Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt habe. Es sei davon auszugehen gewesen, dass ein Zusatznutzen von Regadenoson (Rapiscan®) nicht belegt war, so dass sie sich an den Jahrestherapiekosten der zVT habe orientieren müssen. Auch zur Frage, ob die Beratung durch den Beigeladenen zu
- und die Aufforderung zur Dossiereinreichung allen gesetzlichen und rechtsstaatlichen Vorgaben genügt habe, sei sie nicht entscheidungsbefugt. Daraus, dass nach dem sie bindenden Beschluss des Beigeladenen zu
- kein Zusatznutzen belegt gewesen sei, habe sie die Folgerung ziehen müssen, dass ein Abschlag von den Jahrestherapiekosten der zVT vorzunehmen sei. Angesichts der zumindest unglücklichen Kommunikation mit dem Beigeladenen zu
- vor der Aufforderung zur Dossiereinreichung sei sie der Ansicht gewesen, dass dieser Abschlag nicht von substantiellem Gewicht habe sein sollen. Im Anwendungsfeld der im Nutzenbewertungsbeschluss als zVT benannten „pharmakologischen Stressauslösung nach Maßgabe des Arztes“ seien keine Arzneimittel zugelassen gewesen, so dass der Beigeladene zu
- die Wirkstoffe Adenosin und Nitroprussid als „geeignete Komparatoren“ eingeordnet habe. In dieser Situation sei nach Auffassung des Beigeladenen zu
- auf die Jahrestherapiekosten des preisgünstigsten Komparators, des Wirkstoffs Adenosin, abzustellen gewesen. Sie, die Beklagte, sei stattdessen von den Kosten für beide vom Nutzenbewertungsbeschluss genannten „Komparatoren“ ausgegangen, die sie, mangels Informationen über die Häufigkeit ihrer Verwendung in der Versorgungsrealität gleichgewichtet habe. Sie habe daher das arithmetische Mittel der Preise von Adenosin (21,57 €) und Nitroprussid (37,55 €) gebildet und von dem sich daraus ergebenden Betrag von 29,56 € den nach § 130b Abs. 3 Satz 5 SGB V vorgesehenen Abschlag in Höhe von 0,56 € vorgenommen. Der sich daraus ergebende Betrag von 29 € sei in dem von den Parteien konsentierten Verhältnis von 80 zu 20 zu dem anderen Anwendungsgebiet des Arzneimittels mit dem dort gültigen Preis von 50,82 € ins Verhältnis gesetzt worden, so dass sich ein Erstattungsbetrag von 33,36 € errechnet habe. In Bezug auf die kontrovers diskutierte Frage der Gültigkeit nur für den Apothekenvertrieb oder für alle Vertriebswege – insbesondere auch den Direktvertrieb – habe sie sich der Rechtsansicht des Beigeladenen zu
- angeschlossen, wonach der Erstattungsbetrag nach dem Willen des Gesetzgebers den maximalen Abgabepreis bilde, zumal sie, die Beklagte, eine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit des gesamten Preisregulierungssystems trage, das gefährdet sei, wenn der vereinbarte oder festgesetzte Erstattungsbetrag in derartigen Konstellationen praktisch bedeutungslos bliebe. Dementsprechend seien auch die Bestimmungen zur Meldung und zur Nacherstattung festzusetzen gewesen. Randnummer 12 Am
- August 2020 hat die Klägerin vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Klage erhoben. Sie macht geltend, der Schiedsspruch vom
- Juli 2020 (3 P 4-20) sei rechtswidrig und aufzuheben. Ihre in dem Termin der mündlichen Schiedsstellenverhandlung vom
- Juli 2020 gestellten Anträge auf Festsetzung des Vertragsinhalts nach § 130b SGB V seien von der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es sei festzustellen, dass der Nutzenbewertungsbeschluss des Beigeladenen zu
- vom
- August 2019 rechtswidrig und nichtig sei. Die vollständigen Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu
- und
- seien zur Gewährung von Akteneinsicht beizuziehen. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom
- August 2020 – L 28 KR 342/20 KL ER – hat die Klägerin im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin am
- Dezember 2020 zurückgenommen. Randnummer 13 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die vom Beigeladenen zu
- mit der Aufforderung vom
- Dezember 2018 zur Einreichung eines Dossiers eingeleitete Nutzenbewertung sei unzulässig, da bereits der Anwendungsbereich des Nutzenbewertungsverfahrens nach § 35a SGB V nicht eröffnet gewesen sei. Es habe sich bei Regadenoson im Dezember 2018 nicht mehr um ein „Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff“ gehandelt, nachdem der achtjährige Unterlagenschutz im September 2018 abgelaufen sei. Von dem gegenüber einem Generikum bestehenden achtjährigen Unterlagenschutz („Datenexklusivität“ oder „data exklusivity“) nach § 24b Abs. 1 Satz 1 AMG bzw. Art. 14 Abs. 11 der VO (EG) Nr. 726/2994 zu unterscheiden sei der Vermarktungsschutz („market protection“). Dies folge aus dem Wortlaut der maßgeblichen Normen, der Systematik und der Historie der europäischen und deutschen Regelungen. Entsprechende Unterscheidungen würden in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Arzneimittelzulassungsrecht und der Literatur vorgenommen. Randnummer 14 Das Arzneimittel sei ferner untrennbarer Bestandteil der mit Beschluss des Beigeladenen zu
- vom
- November 2017 bewerteten Methode der FFR-Messung, innerhalb derer der Wirkstoff das alleinige Ziel habe, eine maximale Durchblutung der Herzkranzgefäße herbeizuführen. Der Anwendungsbereich des Nutzenbewertungsverfahrens beschränke sich auf die Zusatznutzenbewertung von Arzneimitteln mit eigenständiger therapeutischer oder diagnostischer Funktion. Regadenoson sei dagegen zwingend mit einem diagnostischen Verfahren verbunden und isoliert betrachtet weder zur Behandlung noch zur Erkennung einer Erkrankung geeignet. Es sei grundsätzlich ausgeschlossen, für einen pharmakologischen Stressauslöser einen Zusatznutzen durch Anwendung eines patientenbezogenen Endpunkts im Sinne der evidenzbasierten Medizin zu erheben. Die Zusatznutzenbewertung sei daher dem Methodenbewertungsverfahren vorbehalten. Der Beigeladene zu
- gehe auch regelmäßig bei Wirkstoffen, die integraler Bestandteil einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode im Sinne von § 135 Abs. 1 SGB V sind, von einem Vorrang des Methodenbewertungsverfahrens aus, so dass dieser ihr gegenüber den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt habe. Ferner habe der Bewertungsausschuss im Anschluss an den Methodenbewertungsbeschluss vom
- November 2017 gemäß § 87 Abs. 5b SGB V entsprechende Vergütungspositionen geschaffen. Die Kostenpauschale 40301 im EBM sei hinsichtlich der zur Ermöglichung der FFR-Messung eingesetzten Sachmittel einschließlich derjenigen einer medikamentösen Vasodilatation abschließend, so dass es keiner Preisfestsetzung im AMNOG-Verfahren bedürfe. Randnummer 15 Der Nutzenbewertungsbeschluss sei darüber hinaus wegen Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens formell rechtswidrig. Der Beigeladene zu
- habe ihr, der Klägerin, keine realistische Chance gegeben, ein vollständiges Dossier einzureichen, obgleich sie sich frühzeitig veranlasst gesehen habe, mit diesem eine Klärung darüber herbeizuführen, ob eine gesonderte Nutzenbewertung von Regadenoson neben der Durchführung des Methodenbewertungsverfahrens für die FFR-Messung in Betracht komme. Der Beigeladene zu
- sei trotz entsprechender Ankündigung weder nach Abschluss der positiven Methodenbewertung im November 2017 noch nach Inkrafttreten des entsprechenden Beschlusses Anfang 2018 auf die Frage der Dossierpflicht zurückgekommen. Er habe bei ihr den Eindruck erweckt, sie nicht zur Einreichung eines Dossiers aufzufordern. Ihr Vertrauen darauf, dass keine Nutzenbewertung mehr stattfinden werde, sei durch die Aufnahme der FFR-Messung in den EBM-Katalog mit Wirkung zum
- Oktober 2018 unter Regelung einer gesonderten Sachkostenpauschale (EBM-Ziffer 40301) verstärkt worden. Denn Regadenoson werde nicht über Apotheken, sondern ausschließlich im Direktvertrieb an Ärzte und Krankenhäuser abgegeben, weshalb es nicht der Arzneimittelpreisverordnung und der Bindung an einen einheitlichen Abgabepreis unterliege. Das Arzneimittel werde im niedergelassenen Bereich über den Sprechstundenbedarf regional nach den jeweiligen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen oder gemäß der EBM-Pauschale zur FFR-Messung zu unterschiedlichen Preisen abgegeben. Trotz des mit Schreiben vom
- Oktober 2018 im Hinblick auf die zu erwartende Zulassung von Regadenoson für die Indikation der FFR-Messung ersichtlichen Zeitdrucks habe der Beigeladene zu
- erst mit Schreiben vom
- Dezember 2018 und für sie völlig überraschend sowie zeitgleich mit der positiven Empfehlung des CHMP mitgeteilt, dass eine Dossierpflicht für die Indikation der FFR-Messung bestehe. Ihre Bitte um Fristverlängerung vom
- Januar 2019 sei vom Beigeladenen zu
- am
- Januar 2019 abgelehnt worden. Innerhalb der nach Zulassung vom
- Januar 2019 laufenden Frist bis
- Februar 2019 sei es ihr nur möglich gewesen, ein unvollständiges Dossier einzureichen. Randnummer 16 Der Nutzenbewertungsbeschluss sei schließlich auch materiell rechtswidrig wegen der Berücksichtigung von im Anwendungsgebiet nicht zugelassenen Arzneimitteln als zVT. Die Benennung von Adenosin und Nitroprussid in den Tragenden Gründen als geeignete „Komparatoren“ und damit faktisch als zVT sei rechtswidrig. Im Anwendungsgebiet nicht zugelassene und damit nicht zulasten der GKV verordnungsfähige Arzneimittel kämen als zVT nicht in Betracht. Randnummer 17 Der Schiedsspruch vom
- Juli 2020 sei, abgesehen davon, dass er bereits auf einem rechtswidrigen Nutzenbewertungsbeschluss beruhe, rechtswidrig, weil die Beklagte bei der Festsetzung des Vertragsinhalts in den Ziffern 4 bis 8 gegen zwingendes Gesetzesrecht und anerkannte Bewertungsmaßstäbe verstoßen habe. Der festgesetzte Erstattungsbetrag sei fehlerhaft ermittelt worden. Die Beklagte habe zu Unrecht den Preisbestandteil von Regadenoson für die Indikation der FFR-Messung (29 €) aus dem arithmetischen Mittel von Preisen für die im Anwendungsgebiet nicht zugelassenen Arzneimittel Adenosin und Nitroprussid gebildet und hiervon einen Abschlag auf Grund eines nicht belegt geltenden Zusatznutzens von 0,56 € abgezogen. Insofern sei der Nutzenbewertungsbeschluss vom
- August 2019 fehlerhaft umgesetzt worden, weil hiermit Arzneimittel als zVT weder genannt seien noch die als Komparatoren zur Bestimmung der zVT genannten Arzneimittel auch für die damit verbundenen Kosten herangezogen worden seien. Auch die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode finde weder im Gesetz noch im Nutzenbewertungsbeschluss eine Stütze. Sie habe fehlerhafte Abgabepreise unter Abzug des Herstellerrabatts zugrunde gelegt, weil sie verkannt habe, dass diagnostische Arzneimittel wie Regadenoson, aber auch Adenosin und Nitroprussid, von Ärzten und Krankenhäusern unter Auslassung der Apotheken vom Hersteller direkt bezogen würden. Der Herstellerrabatt gelte daher nicht. Mit weiteren Festsetzungen, mit denen Vorgaben zur Geltung des Erstattungsbetrags auch im Direktvertrieb und zur entsprechenden Meldung zur Lauer-Taxe sowie zur Erstattung von Differenzbeträgen gemacht wurden, seien ebenfalls rechtswidrig. Bei dem Direktvertrieb von Arzneimitteln an Ärzte und Krankenhäuser entfalle auch die Verpflichtung des pharmazeutischen Unternehmers, einen einheitlichen Herstellerabgabepreis sicherzustellen. Da der Erstattungsbetrag im Bereich des Direktvertriebs an Ärzte, welches bei Regadenoson der Regelfall sei, nicht gelte, könne die Klägerin diesen nicht als einzigen Abgabepreis melden. Dann dürfe sie auch keine Rückzahlungsverpflichtung treffen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 den Schiedsspruch der Beklagten zur Festsetzung des Vertragsinhalts für das Arzneimittel Regadenoson (Rapiscan®) vom
- Juli 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Schiedsantrag vom
- Juli 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, Randnummer 20 sowie Randnummer 21 festzustellen, dass der Beschluss des Beigeladenen zu
- über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB V zu Regadenoson (neues Anwendungsgebiet: Messung der fraktionellen Flussreserve) vom
- August 2019 rechtswidrig und nichtig ist. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Sie macht geltend, sie habe dem Nutzenbewertungsbeschluss des Beigeladenen zu
- folgend auf die pharmakologische Stressauslösung nach Maßgabe des Arztes abgestellt und die Preise der beiden Arzneimittel Adenosin und Nitroprussid lediglich zur Bestimmung der Kosten der so bestimmten zVT herangezogen, wie sich schon daraus ergebe, dass sie ansonsten nur auf das kostengünstigere Adenosin hätte abstellen dürfen. Die Kriterien für die Preisfindung bei Arzneimitteln mit Zusatznutzen könnten nicht auf die Konstellation eines Arzneimittels ohne belegten Zusatznutzen übertragen werden. Der Erstattungsbetrag bilde auch dann den Höchstpreis, wenn für den jeweiligen Abgabevorgang die Arzneimittelpreisverordnung nicht gelte; lediglich von der Verpflichtung zur Sicherstellung eines einheitlichen Abgabepreises sei der pharmazeutische Unternehmer insoweit entbunden. Dies habe zur Folge, dass der festzusetzende Erstattungsbetrag auch im Rahmen eines Direktvertriebs von Bedeutung sei. Um den gesetzlichen Vorgaben für den Erstattungsbetrag eines Arzneimittels ohne Zusatznutzen zu genügen, bleibe ihr nichts anderes übrig, als typisierend auf den „Normalfall“ des Vertriebs über die Apotheke mit den einschlägigen preisrechtlichen Konsequenzen abzustellen, welches ihrer ständigen Entscheidungspraxis entspreche. Dies sei auch von der Klägerin während des gesamten Schiedsverfahrens nicht beanstandet worden. Randnummer 25 Der Beigeladene zu
- beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Er macht geltend, er sei wie die Klägerin Beteiligter des Schiedsverfahrens gewesen und verfüge daher nicht über Akten oder sonstige Verwaltungsvorgänge, die vorgelegt werden könnten. Der Beigeladene zu
- sei verpflichtet gewesen, eine Nutzenbewertung für Regadenoson im neuen Anwendungsgebiet der FFR-Messung durchzuführen. Die erstmals im Klageverfahren dargestellte Rechtsauffassung der Klägerin zu einem nur achtjährigen Unterlagenschutz treffe nicht zu. Eine Unterlagenschutzfrist von mindestens zehn Jahren entspreche der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), wie mit einem zu den Akten gereichten Schreiben vom
- Juli 2020 bestätigt werde. Ein Methodenvorbehalt in Bezug auf Regadenoson bestehe schon deshalb nicht, weil die Methode bereits nach § 135 Abs. 1 SGB V vor Zulassung des Arzneimittels im neuen Anwendungsgebiet anerkannt worden sei. Mit dem Methodenbewertungsbeschluss vom
- November 2017 sei nur über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der FFR-Messung, nicht aber über den (Zusatz-)Nutzen einer fakultativen („mit oder ohne medikamentöse“) Vasodilatation, insbesondere nicht unter Anwendung von Regadenoson, befunden worden. Die im September 2018 für die FFR-Messung festgelegte EBM-Leistungsziffer bilde ein „aliud“ zum Erstattungsbetrag auf der Grundlage des Nutzenbewertungsbeschlusses vom
- August 2019 nebst der flankierenden Regelungen der Vereinbarung nach § 130b SGB V. Der Erstattungsbetrag gelte als maximaler Abgabepreis umfassend und unabhängig davon, an wen die Klägerin das Fertigarzneimittel Rapiscan® abgebe. In die EBM-Kostenpauschale habe ein Wert für Rapiscan® nicht einfließen können, da das Arzneimittel zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bewertungsausschusses am
- September 2018 noch nicht zugelassen gewesen sei. Aufgrund der Bindungswirkung des Nutzenbewertungsbeschlusses und nachdem eine Zuordnung zu einer Festbetragsgruppe nicht erfolgt sei, habe sich für die Klägerin und ihn die Verpflichtung zur Vereinbarung eines Erstattungsbetrages für Rapiscan® (Regadenoson) ergeben. Randnummer 28 Der nach Scheitern der Vereinbarung ergangene und von der Klägerin angefochtene Schiedsspruch sei rechtmäßig. Da der Beigeladene zu
- im Nutzenbewertungsbeschluss vom
- August 2019 keine Jahrestherapiekosten der zVT bestimmt habe, sei eine direkte Anwendung des § 130b Abs. 3 Satz 5 SGB V nicht möglich gewesen. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift sei aber angesichts des vergleichbaren Interesses an einer angemessenen Preisfindung unter Berücksichtigung der Grundsätze des AMNOG-Verfahrens möglich; andernfalls hätte die Regelungslücke nicht gefüllt werden können. Bei entsprechender Anwendung hätten daher die beiden Wirkstoffe Adenosin und Nitroprussid als Kostenangemessenheitsindikator berücksichtigt werden müssen. Für den vorliegenden Sachverhalt sei unerheblich, dass vergleichbare Arzneimittel im Sinne von § 6 Abs. 4 RahmenV nur „zugelassene Arzneimittel“ sein könnten, weil für Regadenoson ein Zusatznutzen als nicht belegt gelte. Die ergänzend im Verfahren überreichte Darstellung mit näheren Angaben zu der Abrechnung von Nitroprussid habe sich insofern günstig für die Klägerin ausgewirkt, als die Beklagte auch diese Kosten für den Erstattungsbetrag berücksichtigt habe. Die Pflicht der Klägerin zur Beachtung des Erstattungsbetrages als vertriebsunabhängige Preisobergrenze folge aus § 78 Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB V. Dies habe der Gesetzgeber spätestens mit der durch das GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) vom
- Mai 2017 eingeführten Regelung des § 78 Abs. 3 Satz 3 AMG vorgegeben. Im Übrigen werde Rapiscan® als apothekenpflichtiges Arzneimittel vom Anwendungsbereich der AMPreisV erfasst. Allein der konkrete Abgabevorgang der einzelnen Packung Rapiscan® durch den pharmazeutischen Unternehmer an den Arzt bzw. das Krankenhaus sei vom Anwendungsbereich der AMPreisV ausgenommen mit der Folge, dass diese keine Preise und Preisspannen der Apotheke festsetze. Insofern sei auch der Beschluss des Beigeladenen zu
- nicht präzise, wenn er konstatiere, dass das Arzneimittel nicht der AMPreisV unterliege. Randnummer 29 Die Klägerin könne mit den erstmals im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhobenen Einwänden gegen die Berücksichtigung der für die Festsetzung des neuen Erstattungsbetrages berücksichtigten Preise von Adenosin und Nitroprussid und den bisherigen Erstattungsbetrag von Regadenoson bereits deshalb nicht durchdringen, weil sie diese im Schiedsverfahren nicht spätestens vor der abschließenden Beratung geäußert habe. Jedenfalls verstoße die von der Beklagten herangezogene Preisebene „Jahrestherapiekosten auf der Ebene Abgabepreis abzüglich (Netto-)Herstellerabschläge“ nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben. Die Orientierung der Beklagten an dem gesetzlichen Regelfall der Herstellerabschlagspflicht sei unter Berücksichtigung des eingeräumten Beurteilungsspielraums schon deshalb nicht zu beanstanden, weil anderenfalls die Jahrestherapiekosten und der Erstattungsbetrag regelmäßig neu nach Maßgabe des Vertriebswegs zu berechnen wären. Randnummer 30 Der Beigeladene zu
- beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Er trägt vor, neben der Übersendung der Zusammenfassenden Dokumentation könnten weitere Unterlagen weder vorgelegt noch übersandt werden. Der Nutzenbewertungsbeschluss vom
- August 2019 zum Wirkstoff Regadenoson im neuen Anwendungsgebiet FFR-Messung sei in formeller und materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Verfahrensrechtliche Anforderungen seien nicht verletzt worden. Mit dem Abschluss des Methodenbewertungsverfahrens durch Beschluss vom
- November 2017, der am
- Februar 2018 in Kraft getreten sei, sei für neu zugelassene, erstattungsfähige Arzneimittel, die im Rahmen dieser Methode angewendet würden, die Nutzenbewertung durchzuführen. Die Klägerin selbst sei von einer grundsätzlich gegebenen Dossierpflicht ausgegangen, habe allein eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Er nehme die positive opinion regelmäßig sowohl im Falle des erstmaligen Inverkehrbringens von Arzneimitteln als auch aus Anlass entsprechender Zulassungserweiterungen für dossierpflichtige Arzneimittel zum Anlass, den pharmazeutischen Unternehmer zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Abs. 1 Satz 3 SGB V aufzufordern, und zwar auch dann, wenn es, wie hier, einer solchen Aufforderung nicht bedurft habe, und eine Beratung zur Dossiervorlage anzubieten. Dies sei mit Schreiben vom
- Dezember 2018 geschehen. Die Klägerin habe von der ihr angebotenen Beratung innerhalb der verbleibenden drei Monate bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Dossiervorlage aber keinen Gebrauch gemacht. Eine Ausnahme von der Dossierpflicht könne nicht damit erwirkt werden, dass die EBM Kostenpauschale 40301 i.V.m. 34298 alle Sachkosten und damit auch den fakultativen Leistungsinhalt der medikamentösen Vasodilatation zur FFR-Messung enthalte. Die Nutzenbewertung sei auch nicht angesichts der durchgeführten Methodenbewertung unstatthaft, da hier nur die Methode der FFR-Messung bei koronarer Herzkrankheit bewertet worden sei und nicht damit in Verbindung stehende Arzneimittel. Im Rahmen der Nutzenbewertung würden die verwendeten Arzneimittel dagegen miteinander verglichen, um Schlussfolgerungen in Bezug auf deren Zusatznutzen, insbesondere auf patientenrelevante Endpunkte in der Kategorie Mortalität, Morbidität, Lebensqualität und Nebenwirkungen zu ziehen. Unter der Voraussetzung, dass die Methode der FFR-Messung einen Nutzen habe, könne der Zusatznutzen der in diesem Rahmen zur Vasodilatation eingesetzten Arzneimittel separat bewertet werden. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Im Übrigen habe er den Vorrang des Methodenbewertungsverfahrens bis zu seinem positiven Abschluss statuiert. Die zeitliche Dauer des Unterlagenschutzes bemesse sich auf mindestens zehn Jahre, der unter den gegebenen Voraussetzungen auf maximal elf Jahre verlängert werden könne. § 24b AMG fasse die gemeinschaftsrechtlichen Begriffe der „data exclusivity“ und der „market protection“ unter dem Oberbegriff des Unterlagenschutzes zusammen und verweise – wie die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen – darauf, dass ein Inverkehrbringen eines Generikums frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel erfolgen dürfe. Zwar dürfte nach Ablauf der achtjährigen Schutzfrist der Zulassungsantrag für ein Generikum gestellt werden; von der Zulassung dürfe aber erst zehn Jahre nach der Referenzzulassung Gebrauch gemacht werden. In letzterem Sinne habe der Verordnungsgeber den Unterlagenschutz definiert. Hinsichtlich der zVT habe er, der Beigeladene zu 2., kein Arzneimittel mit einer der Zulassung von Regadenoson bei der FFR-Messung entsprechenden Zulassung identifizieren können und daher auch kein Arzneimittel als zVT benannt. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, ausgehend von dem zugelassenen Anwendungsgebiet des zu bewertenden Arzneimittels eine vergleichende Bewertung im Vergleich zu Standardverfahren durchzuführen und insoweit die für die methodische Beurteilung erforderliche Eignung von möglichen Vergleichsarzneimitteln (Komparator bzw. Vergleichsintervention) losgelöst von der Beurteilung der Zweckmäßigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinn zu bewerten. Als „Goldstandard“ für die Erhöhung des Koronarflusses bei der Prüfung der FFR bei intermediären Koronarstenosen werde Adenosin angesehen. Als Alternativen hierzu seien Nitroprussidnatrium oder neu Regadenoson verfügbar. Auch in solchen Konstellationen habe er eine zVT zu bestimmen und behelfe sich u.a. des Instruments der Bestimmung einer zVT in Form einer „Therapie nach Maßgabe des Arztes“, die unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf die Versorgungspraxis abhebe und dem grundlegenden Anspruch einer Nutzenbewertung gerecht werde. Die Methodenbewertung sei hinsichtlich der Vasodilatation ebenfalls unter die Prämisse gestellt worden, dass die Untersuchung unter standardisierter Vasodilatation (z.B. Adenosin) durchgeführt werden sollte, wobei die Methode mit einem vergleichbaren Nutzen auch ohne medikamentöse Vasodilatation durchgeführt werden könne. Insofern komme Regadenoson kein Solistenstatus in der Weise zu, als es erstmalig als Arzneimittel im Anwendungsgebiet der FFR-Messung zum Einsatz käme. Die Klägerin habe die erforderlichen Nachweise für die Nutzenbewertung sodann trotz Aufforderung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegt, so dass kraft Gesetzes ein Zusatznutzen als nicht belegt gelte. Randnummer 33 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 28 KR 342/20 KL ER nebst Beiakten, dem von der Beklagten vorgelegten Vorgang 3 P 4-20 sowie der vom Beigeladenen zu
- vorgelegten Normsetzungsdokumentation Bezug genommen, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 35 A. Die Klage ist zulässig. Randnummer 36 Die Klägerin wendet sich zum einen gegen den Schiedsspruch der Beklagten nach § 130b Abs. 4 SGB V vom
- Juli 2020 mit der fristgemäß innerhalb eines Monats (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhobenen, statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (vgl. §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 3 SGG), gerichtet auf eine Neubescheidung ihrer Schiedsanträge durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der angefochtene Schiedsspruch hat die Qualität eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2018 – B 3 KR 20/17 R – juris Rn. 17 [Albiglutid]). Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (vgl. § 130b Abs. 4 Satz 6 SGB V). Das LSG Berlin-Brandenburg (vgl. § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG) ist im ersten Rechtszug sachlich zuständig. Die Klägerin ist als pharmazeutische Unternehmerin und damit als Beteiligte der Erstattungsbetragsvereinbarung nach § 130b Abs. 1 SGB V klagebefugt (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Randnummer 37 Zum anderen wendet sich die Klägerin gegen den dem Schiedsspruch der Beklagten zugrunde liegenden Nutzenbewertungsbeschluss vom
- August 2019 des Beigeladenen zu
- Die hiermit erhobene inzidente Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, für die ein Vorverfahren ebenso wenig stattfindet, ist ebenfalls statthaft (vgl. BSG, Urteile vom
- September 2020 – B 3 KR 11/19 R – juris Rn. 15 ff., 41 [Soolantra®], vom
- Juli 2018 – B 3 KR 20/17 R – juris Rn. 17 [Albiglutid] und vom
- März 2019 – B 3 KR 2/18 R – juris Rn. 34 ff. [Constella®]). Im grundsätzlich einstufig angelegten Rechtsschutzkonzept für das zweistufige Preisregulierungsverfahren nach §§ 35a, 130b SGB V (vgl. BSG, Urteil vom
- August 2021 – B 3 KR 3/20 R – zitiert nach dem Terminbericht 31/21 S. 3) können Einwendungen gegen einen Nutzenbewertungsbeschluss erst dann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sich die Beteiligten im Verfahren nach § 130b SGB V nicht über den Erstattungsbetrag verständigen konnten und dieser nach Festsetzung durch die Schiedsstelle zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird (vgl. im Übrigen § 35a Abs. 8 SGB V; BSG, Urteile vom
- September 2020 – B 3 KR 11/19 R – juris Rn. 15 ff., 41 [Soolantra®] und vom
- August 2021 – B 3 KR 3/20 R – zitiert nach dem Terminbericht 31/21 S. 3). Zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken sind Feststellungsklagen gegen untergesetzliche Rechtsnormen wie Normsetzungsakte des GBA auch in der vorliegenden Konstellation statthaft (vgl. BSG, Urteile vom
- September 2020 – B 3 KR 11/19 R – juris Rn. 16 ff. [Soolantra®] und vom
- März 2019 – B 3 KR 2/18 R – juris Rn. 39 f. [Constella®]). Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt zumindest aus der Vorgreiflichkeit für die Entscheidung über den Schiedsspruch (vgl. § 256 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] i.V.m. § 202 Satz 1 SGG sowie BSG, Urteil vom
- Dezember 2006 – B 3 KR 5/06 R – juris Rn. 18 [Pflegedienstleitung]). Randnummer 38 Dahinstehen kann, ob Rechtsschutz gegen den Beschluss zur Nutzenbewertung in dieser Form auch dann zu gewähren ist, wenn ein Zusatznutzen eines Fertigarzneimittels als nicht belegt gilt, weil der pharmazeutische Unternehmer schon kein Dossier beigebracht hat (ebenfalls offen gelassen von BSG, Urteil vom
- September 2020 – B 3 KR 11/19 R – juris Rn. 51 [Soolantra®]). Denn die – für die begehrte gerichtliche Feststellung entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG klagebefugte – Klägerin stellt bereits in Abrede, dass Regadenoson überhaupt in das Nutzenbewertungsverfahren hätte einbezogen werden dürfen. Daher besteht vorliegend keine vorrangig wahrzunehmende Rechtsschutzmöglichkeit, so dass im Hinblick auf das der Klägerin auch als juristischer Person des Privatrechts zustehende Verfahrensgrundrecht der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 GG die Feststellungsklage statthaft ist (vgl. auch BSG, Urteil vom
- September 2020 – B 3 KR 11/19 R – juris Rn. 21 ff., 42 ff., 51). Randnummer 39 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 40 Das mit dem am
- Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG – vom
- Dezember 2010 [BGBl. I S. 2262]) eingeführte und zweistufig angelegte Verfahren der Preisregulierung für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen – auf der ersten Stufe die Nutzenbewertung nach § 35a SGB V und auf der zweiten die Vereinbarung bzw. Festsetzung eines Erstattungsbetrages nebst hiermit im Zusammenhang stehender Vertragsinhalte nach § 130b SGB V – wurde der Klägerin gegenüber rechtmäßig durchgeführt. Der Beschluss des Beigeladenen zu
- nach § 35a Abs. 3 SGB V vom
- August 2019 zum Wirkstoff Regadenoson über die Nutzenbewertung des Arzneimittels im neuen Anwendungsgebiet der Messung der FFR, der als Teil der Arzneimittel-Richtlinie nach § 35a Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (AM-RL) die Rechtsqualität einer untergesetzlichen Norm hat (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2020 – B 3 KR 11/19 R – juris Rn. 15 ff. [Soolantra®]), ist ebenso rechtmäßig (nachfolgend I.) wie der im Anschluss hieran ergangene Schiedsspruch der Beklagten vom
- Juli 2020 (nachfolgend II.). Die Klägerin hat infolgedessen keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Schiedsanträge (nachfolgend III.). Randnummer 41 I. Der Nutzenbewertungsbeschluss vom
- August 2019 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Nutzenbewertungsverfahren lagen vor (nachfolgend 1.). Der Nutzenbewertungsbeschluss ist auch in formeller und materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (nachfolgend 2). Randnummer 42
- Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V (in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV [GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG] vom
- Mai 2017, BGBl. I S. 1050) bewertet der GBA den Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen. Hierzu gehört insbesondere die Bewertung des Zusatznutzens gegenüber der zVT, des Ausmaßes des Zusatznutzens und seiner therapeutischen Bedeutung. Die Nutzenbewertung erfolgt auf Grund von Nachweisen des pharmazeutischen Unternehmers, die er einschließlich aller von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen klinischen Prüfungen spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens sowie vier Wochen nach Zulassung eines neuen Anwendungsgebiets des Arzneimittels an den GBA elektronisch zu übermitteln hat, und die die in der Vorschrift im Einzelnen genannten Angaben enthalten müssen (Satz 3). Das Nähere zur Nutzenbewertung von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen regelt die auf Grund des § 35a Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB V ergangene AM-NutzenV (in der Fassung vom
- August 2019, BGBl. I S. 1202). Diese konkretisiert zugleich den Anwendungsbereich der Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 1 SGB V neben demjenigen für bereits zugelassene und im Verkehr befindliche Arzneimittel nach § 35a Abs. 6 SGB V in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AM-NutzenV u.a. dahingehend, dass die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 1 SGB V für erstattungsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und neuen Wirkstoffkombinationen durchgeführt wird, die ab dem
- Januar 2011 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und die nach dem
- Januar 2011 ein neues Anwendungsgebiet nach § 2 Absatz 2 AM-NutzenV erhalten. Danach ist ein neues Anwendungsgebiet ein Anwendungsgebiet, für das nach § 29 Absatz 3 Nummer 3 AMG eine neue Zulassung erteilt wird oder das als größere Änderung des Typs 2 nach Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom
- November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7) eingestuft wird. Randnummer 43 Danach lagen die Voraussetzungen für die Durchführung des Nutzenbewertungsverfahrens durch den Beigeladenen zu
- vor. Bei Regadenoson handelte es sich im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB V um ein erstattungsfähiges Arzneimittel (dazu a) mit neuem Wirkstoff (dazu b), das nach dem
- Januar 2011 ein neues Anwendungsgebiet nach § 2 Abs. 2 AM-NutzenV erhalten hat. Das mit Beschluss des Beigeladenen zu
- vom
- November 2017 abgeschlossene Methodenbewertungsverfahren (dazu c) stand der Durchführung des Nutzenbewertungsverfahrens nicht entgegen. Randnummer 44 a) Bei Regadenoson handelt es sich um ein Arzneimittel. Hierzu zählen u.a. Stoffe, die im oder am menschlichen Körper angewendet können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG i.d.F. der Bekanntmachung vom
- Dezember 2005 [BGBl. I S. 2294]). Randnummer 45 Erstattungsfähig sind Arzneimittel grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 31 SGB V, wonach zur Krankenbehandlung, auf die Versicherte einen Anspruch haben, u.a. die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln gehört, soweit diese nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind. Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit ist jedenfalls die arzneimittelrechtliche Zulassung und die Apothekenpflichtigkeit. Beides ist in Bezug auf Regadenoson, das unter dem Handelsnamen Rapiscan® abgegeben wird, der Fall. Auf den von der Klägerin gewählten Vertriebsweg kommt es dagegen für den Begriff der Erstattungsfähigkeit ebenso wenig an wie darauf, dass für die Methode der FFR-Messung eine zusätzliche GOP im EBM geschaffen wurde und die zugleich eingefügte Kostenpauschale sämtliche Sachmittel umfasst. Randnummer 46 Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen insbesondere gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der VO (EG) Nr. 726/2004 erteilt hat. Bei Rapiscan® (Regadenoson) handelt sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AMG um ein Fertigarzneimittel im vorstehenden Sinn (vgl. auch § 1 Abs. 1 der auf Grund des § 78 AMG ergangenen AMPreisV, hier i.d.F. des Gesetzes vom
- Mai 2019, BGBl. I S. 646), weil es in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung (in Form einer 400 Mikrogramm Injektionslösung) in den Verkehr gebracht wird. Dies wird auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Randnummer 47 Das Arzneimittel Rapiscan® (Regadenoson) wurde schließlich als selektiver koronarer Vasodilatator im (ersten) Anwendungsgebiet der Durchführung von Myokardperfusionsaufnahmen bei erwachsenen, nicht ausreichend körperlich belastbaren Patienten mit Gültigkeit in der EU am
- September 2010 zugelassen (Zulassungsnummer EU/1/10/643/001; vormals DIMDI AMIS-AM seit dem
- August 2020 Arzneimittel-Informationssystem beim BfArM AMIce-ÖFF; dort mit Wirksamkeitsdatum
- September 2010 als zugelassen registriert). Erstmalig in den Verkehr gebracht wurde es in Deutschland am
- April
- Die Zulassung im (zweiten) Anwendungsgebiet der FFR-Messung erfolgte durch die EMA am
- Januar
- Randnummer 48 Das Arzneimittel unterfällt der Apothekenpflicht nach § 43 AMG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 und 2 dürfen Arzneimittel u.a. im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG, die, wie Rapiscan®, nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, außer in den Fällen des § 47 AMG berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versands in den Verkehr gebracht und es darf hiermit außer nach den in den weiteren Bestimmungen genannten Fällen kein Handel getrieben werden. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AMG dürfen pharmazeutische Unternehmer und Großhändler Diagnostika, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken nur an Krankenhäuser und Ärzte abgeben (sog. Direktvertrieb). Dies bewirkt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AMG – „außer an Apotheken“ – ergibt, keine Ausnahme von der Apothekenpflichtigkeit. Damit unterfällt Rapiscan® auch grundsätzlich der AMPreisV. Für die von deren Anwendungsbereich erfassten Fertigarzneimittel werden durch die AMPreisV Preisspannen und Preise für besondere Leistungen der Apotheken festgelegt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AMPreisV). Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich u.a. um eine Abgabe unter den in der Vorschrift aufgezählten Voraussetzungen handelt, insbesondere hier relevant bei einer Abgabe an die in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG genannten Personen (z.B. Ärzte) und Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser). Jedoch ist allein der einzelne Abgabevorgang, anders als die Klägerin meint, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Anwendungsbereich der AMPreisV ausgenommen, ohne dass dies grundsätzlichen Einfluss auf die Apothekenpflichtigkeit hätte. Denn § 47 AMG sieht keine Ausnahme von § 43 AMG vor, sondern zählt diejenigen Fälle auf, in denen der pharmazeutische Unternehmer apothekenpflichtige Arzneimittel dennoch außerhalb des Apothekenbereichs abzugeben berechtigt ist. Für § 1 Abs. 3 Nr. 3 AMPreisV kommt es auf die „tatsächlich“ erfolgte Abgabe des Fertigarzneimittels an und nicht darauf, dass Arzneimittel vom Hersteller an Krankenhäuser und Ärzte abgegeben werden dürfen (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2009 – B 1 KR 7/09 R – juris Rn. 17 ff., 21 [Berinert P]). Randnummer 49 Dass es in der Fußnote 1 zum Nutzenbewertungsbeschluss vom
- August 2019 und in den Tragenden Gründen hierzu heißt, das Arzneimittel unterliege nicht der AMPreisV, kann dahinstehen. Das Gericht wird hierdurch nicht gebunden. Die den Beschluss begründenden Ausführungen, die vom Beigeladenen zu
- ebenfalls zu veröffentlichen sind (vgl. § 94 Abs. 2 SGB V, § 17 GO
1 § 7 Abs. 2 VerfO), nehmen an der normativen Wirkung des Beschlusstenors, der allein nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V Teil der Arzneimittelrichtlinie wird, ebenso wenig teil, wie erläuternde Inhalte in einer Fußnote (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- April 2021 – L 14 KR 218/18 KL – juris Rn. 72 [Revision anhängig zu B 3 KR 6/21 R; Teriflunomid]). Randnummer 50 Der hiernach gegebenen grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit des Arzneimittels steht nicht entgegen, dass nach § 87 SGB V durch Beschluss des Bewertungsausschusses vom
- September 2018 (mit amtlicher Bekanntmachung vom
- September 2018 unter http://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2018-09-18_ba426_9.pdf) in den EBM die GOP 34298 als Zuschlag zur GOP 34291 (Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie) für die Messung der FFR gemäß Nr. 23 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung des GBA mit dem obligaten Leistungsinhalt der FFR und dem fakultativen Leistungsinhalt u.a. der medikamentösen Vasodilatation je Behandlungsfall in den EBM unter der Voraussetzung einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zur invasiven Kardiologie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (vgl. hierzu die Vereinbarung zur invasiven Kardiologie vom
- September 1999 in der mittlerweile ab dem
- Januar 2019 geltenden Fassung abrufbar unter https://www.kbv.de/media/sp/Kardiologie.pdf) aufgenommen und mit 980 Punkten einmal im Behandlungsfall bewertet wurde. Entsprechend dieser GOP wurde zugleich die Kostenpauschale 40301 in den Abschnitt 40.6 EBM in Höhe von 660 € eingefügt, die alle Sachmittel einschließlich der Kosten für Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf enthielt. Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses, bei denen es sich ebenfalls um untergesetzliche Normen handelt, bilden den verbindlichen Leistungskatalog für Versicherte und Vertragsärzte ab, die in der vertragsärztlichen Versorgung als ärztliche Sach- und Dienstleistungen geschuldet sind und die die Bewertungsmaßstäbe als Grundlage für den ärztlichen Vergütungsanspruch enthalten (stRspr. des BSG, vgl. Urteile vom
- Dezember 2012 – B 6 KA 3/12 R – juris Rn. 26 m.w.N. und vom
- September 2002 – B 6 KA 34/01 R – juris Rn. 19 zu Entscheidungen des erweiterten Bewertungsausschusses [bariumhaltige Kontrastmittel]; Freudenberg in jurisPK § 87 SGB V Rn. 46 ff., 92 ff. jeweils m.w.N.). Randnummer 51 Es bestehen bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Festsetzung der Kostenpauschale ein bestimmter Abgabepreis für Regadenoson berücksichtigt wurde, nachdem dieses Arzneimittel im neuen Anwendungsgebiet der FFR-Messung erst im Januar 2019 zugelassen wurde. Dementsprechend hatte die Klägern mit ihrem vor Durchführung des Nutzenbewertungsverfahrens dem Beigeladenen zu
- übersandten Schreiben vom
- Oktober 2018 mitgeteilt, die Zusammensetzung der Kostenpauschale 40301 sei ihr nicht bekannt. Randnummer 52 Dass die auch Sachmittel umfassende Kostenpauschale der Durchführung eines Nutzenbewertungsverfahren nicht entgegensteht, folgt jedenfalls aus § 87 Abs. 5b Satz 5 bis 7 SGB V. Danach ist vom Bewertungsausschuss zeitgleich mit dem Beschluss des GBA nach § 35a Abs. 3 Satz 1 SGB V über die Nutzenbewertung eines Arzneimittels zu prüfen, ob der EBM für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) anzupassen ist. Zur Begründung hat der Gesetzgeber hierzu ausgeführt, eine zeitgleiche Anpassung des EBM sei auch sachgerecht, da bereits im Rahmen der Beschlüsse über die Nutzenbewertung eine Bestimmung der Kosten der Leistungen durch die Träger des Bewertungsausschusses im Hinblick auf die Jahrestherapiekosten erfolge. Der Bewertungsausschuss habe bei der Anpassung des EBM die Anforderungen des GBA an eine qualitätsgesicherte Anwendung zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 18/10208 S. 29; Freudenberg in jurisPK § 87 Rn. 345 f. sowie § 15 Abs. 1 5.
VerfO mit Beschluss vom 16. März 2018 BAnz AT 04.07.2018 B1, wonach Arzneimittel, die nach Zulassung über den Direktvertrieb in die Versorgung gelangen, nicht allein deswegen von der Nutzenbewertung freizustellen sind). Randnummer 53 Dahinstehen kann, ob Arzneimittel, die aufgrund der Zulassung ausschließlich stationär eingesetzt werden dürfen, von der Nutzenbewertung mangels Erstattungsfähigkeit ausgenommen sind (vgl. hierzu von Dewitz in BeckOK Sozialrecht, Stand 1. Juni 2021, § 35a Rn. 71 m.w.N., a.A. Luthe in Hauck/Noftz SGB V, Werksstand 01/21, § 35a SGB V Rn. 51). Denn dies ist in Bezug auf Regadenoson nicht der Fall. Nach dem Nutzenbewertungsbeschluss vom 15. August 2019 ist die Anwendung von Rapiscan® (Regadenoson) nicht auf stationäre Einrichtungen beschränkt. Diese setzt ausschließlich voraus, dass sie in einer medizinischen Einrichtung erfolgt, in der eine Ausrüstung zur Überwachung der Herzfunktion und zur kardialen Wiederbelebung zur Verfügung steht, welches auch bei niedergelassenen Ärzten der Fall sein kann. Gegenteiliges wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Randnummer 54
- b)Bei dem Arzneimittel Regadenoson handelt es sich zugleich um einen neuen Wirkstoff i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB V, weil im (maßgeblichen) Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Nutzenbewertung von Regadenoson im neuen Anwendungsgebiet der FFR-Messung vom 15. August 2019 der mit der Erstzulassung des Arzneimittels am 6. September 2010 ausgelöste Unterlagenschutz noch nicht abgelaufen. Randnummer 55
- aa)Der Gesetzgeber hat dem GBA mit § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB V generell die Pflicht auferlegt, eine Nutzenbewertung für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen durchzuführen, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass für die Bewertung des „Zusatznutzens“ die nach dem Gesetz dafür heranzuziehenden Kriterien über die isolierte Betrachtung des Wirkstoffs (u.a. zugelassene Anwendungsgebiete, medizinischer Nutzen, Anzahl der Patienten usw., vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 6 SGB V) hinausgehen (vgl. BSG, Urteile vom 10. September 2020 – B 3 KR 11/19 R – juris Rn. 26 [Soolantra®] und vom 12. August 2021 – B 3 KR 3/20 R – Terminbericht 31/21 S. 4; Pitz in jurisPK-SGB V Rn. 18). Bei Regadenoson handelt es sich um ein Arzneimittel mit einem neuen (zugleich einzigen) Wirkstoff in vorstehendem Sinn. Randnummer 56 § 2 Abs. 1 AM-NutzenV (i.d.F. vom 28. Dezember 2010 [BGBl. I 2010 S. 2324]) definiert Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen als Arzneimittel, die Wirkstoffe enthalten, deren Wirkungen bei der erstmaligen Zulassung in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind (Satz 1). Ein Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff im Sinne der AM-NutzenV gilt solange als ein Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff, wie für das erstmalig zugelassene Arzneimittel mit dem Wirkstoff Unterlagenschutz besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AM-NutzenV). Diese Regelung entspricht § 2 Abs. 1 des 5.
s der Verfahrensordnung des Beigeladenen zu 2. (VerfO). Neben dem untergesetzlichen Regelwerk der AM-NutzenV findet sich im SGB V keine Definition dessen, was unter neuen Wirkstoffen zu verstehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 KR 11/19 R – juris Rn. 26 [Soolantra®]; Penner, SGb 2021, 508 ff., 519, der in seiner Anmerkung zu vorstehendem Urteil ausführt, in Bezug auf die Frage, wie der Begriff eines neuen Wirkstoffs auszulegen sei, habe das BSG einen „Cliffhanger“ vorgesehen; es habe die eigentliche Kernfrage, was „neu“ im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB V ist, offen gelassen). Der Begriff des Unterlagenschutzes wird zwar in der amtlichen Überschrift des § 24b AMG „Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz“ genannt, nachfolgend jedoch weder in dieser Norm noch an anderer Stelle legaldefiniert oder auch nur begrifflich aufgegriffen. Randnummer 57 Nach Auffassung des Senats folgt jedenfalls aus der Entstehungsgeschichte sowie aus dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Normen, dass Wirkstoffe erst nach Ablauf einer mindestens zehnjährigen Unterlagenschutzfrist keine „neuen Wirkstoffe“ i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 AM-NutzenV mehr sind. Randnummer 58 Wie bereits ausgeführt, wurde Rapiscan® im September 2010 von der EMA zentral zugelassen. Anders als von der Klägerin geltend gemacht, kommt es für den hier gemeinten Begriff des Unterlagenschutzes nicht entscheidend auf die Datenexklusivität von acht Jahren („Unterlagenschutz im engeren Sinne“), sondern auf die Unterlagenschutzfrist bis zum Ablauf des Vermarktungsschutzes an, die in der Regel einen Zeitraum von zehn Jahren ab Zulassung beträgt und ausnahmsweise auf elf Jahre verlängert werden kann. Die 10jährige Frist, die mit der Erstzulassung des Arzneimittels am 6. September 2010 ausgelöst worden war und mit der Beschlussfassung über die Nutzenbewertung am 15. August 2019 endete, war für Regadenoson im hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Randnummer 59 Offenbleiben kann, ob hierauf bereits die amtliche Überschrift des § 24b AMG hindeutet sowie die systematische Erwägung, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AM-NutzenV pauschal zur Definition der Begrifflichkeit „Arzneimittel mit einem neuen Wirkstoff“ darauf verweist, dass für das erstmalig zugelassene Arzneimittel mit dem Wirkstoff „Unterlagenschutz“ besteht. Erst mit der Zweitzulassung eines Generikums, also frühestens nach zehn Jahren, liegt dieser Umstand – erstmalig zugelassenes Arzneimittel mit dem Wirkstoff – nicht mehr vor (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2021 – L 4 KR 200/21 ER-B – juris Rn. 92 [Röntgenkontrastmittel], wonach das Preisregulierungssystem in erster Linie die Zeit vor Entstehung eines generischen Wettbewerbs im Blick habe, solange sich nur ein Arzneimittel eines Wirkstoffs [„Solist“] auf dem Markt befinde). Zwar greift allein § 24b Abs. 1 Satz 1 AMG das Wort „Unterlagen“ auf, wohingegen Absatz 2 dieses nicht nennt, sondern regelt, dass das Generikum frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel in den „Verkehr gebracht“ werden darf. Randnummer 60 Jedenfalls eine historische Auslegung sowie eine solche nach Sinn und Zweck des § 35a Abs. 1 SGB V i.V.m. § 2 Abs. 1 AM-NutzenV bestätigen nach Auffassung des Senats, dass der Gesetzgeber insgesamt die den „Unterlagenschutzes im allgemeinen Sinn“ und nicht einen „Unterlagenschutz im engeren Sinn“ regeln wollte und daher mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AM-NutzenV die grundsätzlich zehnjährige Schutzfrist bezeichnet worden ist. Randnummer 61 Das zentrale Zulassungsverfahren, wie für Regadenoson durchgeführt, wurde mit der VO (EG) 2309/93 vom 22. Juli 1993 (ABl. L 214 S. 1) für die Zeit ab 1. Januar 1995 eingeführt. Zeitgleich wurde die Schaffung der EMA beschlossen. Die vorstehende VO (EG) 2309/93 ist durch die VO (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur – VO (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 136 S. 1) – mit Wirkung vom 20. Mai 2004 ersetzt worden, die die Zulassung von Arzneimitteln durch die Kommission der EU im Gemeinschaftsverfahren und die Überwachung der von der Gemeinschaft zugelassenen Arzneimittel überwacht. Nach deren Art. 14 Abs. 11 unterliegen Humanarzneimittel, die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung genehmigt worden sind, unbeschadet des Rechts über den Schutz gewerblichen und kommerziellen Eigentums einem Datenschutz von acht Jahren und einem Vermarktungsschutz von zehn Jahren. Die zehnjährige Frist wird auf höchstens elf Jahre verlängert, wenn der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb der ersten acht dieser insgesamt zehn Jahre die Genehmigung eines oder mehrerer neuer Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer Genehmigung als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden. Hierdurch wurde die vormalige Rechtsgrundlage für den Unterlagenschutz in Art. 13 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 2309/93 durch die sogenannte 8+2+1-Regelung ersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 3 C 18.14 – juris Rn. 21 [Clopidogrel-Hydrogensulfat]). Diese wurde mit § 24b Abs. 1 AMG auch innerstaatlich normiert und allgemein mit „Zulassung eines Generikums, Unterlagenschutz“ überschrieben. Randnummer 62 Die frühere Richtlinie 65/65/EWG in der Fassung der Richtlinie 87/21/EWG vom 22. Dezember 1986 sah in Art. 4 Abs. 2 Nr. 8 vor, dass ein Zulassungsantragsteller für technologische hochwertige Arzneimittel (Teile A und B des Anhangs der Richtlinie 87/22/EWG) nicht verpflichtet war, die Ergebnisse von näher genannten Versuchen vorzulegen, wenn er nachweisen konnte, dass die Arzneispezialität im Wesentlichen einem Erzeugnis gleicht, das seit mindestens zehn Jahren in der Gemeinschaft zugelassen und in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden ist. Ein Mitgliedstaat konnte diese Frist durch eine einheitliche, alle in seinem Gebiet auf dem Markt befindlichen Erzeugnisse auf zehn Jahre verlängern, wenn dies seiner Ansicht nach im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich war. Nach Art. 10 der Richtlinie 2011/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel, mit dem die bisherigen in diesem Zusammenhang ergangenen Richtlinien kodifiziert und in einem Text zusammengefasst wurden, verblieb es bei dieser Regelung. Bereits hieraus wird in historischer Hinsicht der Fokus auf das Inverkehrbringen des Arzneimittels deutlich. Randnummer 63 Hiermit korrespondierend normierte der nationale Gesetzgeber in § 24a Abs. 1 AMG i.d.F. des Gesetzes vom 16. August 1986 (a.F.; BGBl. I S. 1296), dass der Antragsteller bei einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel auf Unterlagen einschließlich der Sachverständigengutachten eines früheren Antragstellers (Vorantragsteller) Bezug nehmen konnte, wenn die erstmalige Zulassung des Arzneimittels des Vorantragstellers länger als zehn Jahre zurücklag. Gemäß § 24a AMG in der ab dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1990) kann der arzneimittelrechtliche Antragsteller auf Unterlagen eines Vorantragstellers nach § 22 Abs. 2, 3 und 3c AMG (z.B. Ergebnisse der klinischen Prüfung, anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial und Bewertung möglicher Umweltrisiken) einschließlich der Sachverständigengutachten nach § 24 Abs. 1 Satz 2 AMG hinsichtlich eines schon zugelassen Arzneimittels ebenfalls Bezug nehmen. Dies ist in diesem Rahmen aber nur mit Zustimmung des Vorantragstellers möglich. Ohne die Zustimmung des Vorantragstellers kann bei einem Arzneimittel, das die gleiche Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge und die gleiche Darreichungsform wie ein schon zugelassenes Arzneimittel hat (sog. Generikum, vgl. § 24b Abs. 2 AMG), die Bezugnahme auf Unterlagen auf Grundlage von § 24b Abs. 1 Satz 1 AMG frühestens nach acht Jahren seit der Zulassung des Referenzarzneimittels erfolgen. Mit der zuletzt zitierten Vorschrift wird nach Auffassung des Senats ein „Unterlagenschutz im engeren Sinne“ normiert. Ein Generikum, das gemäß dieser Bestimmung zugelassen wurde, darf sodann frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der ersten Genehmigung für das Referenzarzneimittel in den Verkehr gebracht werden (§ 24b Abs. 1 Satz 2 AMG). Dieser Zeitraum wird auf höchstens elf Jahre verlängert, wenn der Inhaber der Zulassung innerhalb von acht Jahren seit der Zulassung die Erweiterung der Zulassung um eines oder mehrere neue Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung vor ihrer Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde als von bedeutendem klinischem Nutzen im Vergleich zu bestehenden Therapien beurteilt werden (§ 24b Abs. 1 Satz 3 AMG). § 24b Abs. 1 AMG umschreibt mit dieser 8+2+1-Regelung die maßgeblichen Schutzfristen des Unterlagenschutzes im Allgemeinen. Das hiermit geschaffene exklusive Verwertungsrecht soll forschende Arzneimittelhersteller für mindestens zehn Jahre vor einer wirtschaftlich beeinträchtigenden Nutzung ihrer für die Zulassung des Referenzarzneimittels bedeutsamen Versuchsergebnisse durch Konkurrenten schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 3 C 18.14 – Rn. 32 [Clopidogrel-Hydrogensulfat]). Dementsprechend wird die Unterlagenschutzfrist nach § 24b Satz 1 und 2 AMG überwiegend mit einem Zeitraum von insgesamt zehn Jahren definiert (vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 7 L 4867/17 – juris Rn. 33; Wagner in Krauskopf, SGB V, Werkstand Mai 2021, § 35a Rn. 7; Fiekas, Die Bedeutung des Unterlagenschutzes für die Nutzenbewertung durch den GBA, PharmR 2019, 145 ff., 147 f., 150 unter Darstellung der Auffassungen in der Literatur zur Dauer des Unterlagenschutzes). Randnummer 64 Der AMNOG-Gesetzgeber hat die Nutzenbewertung dementsprechend zur Vorbereitung der Erstattungsbetragsvereinbarung für „jedes erstattungsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, das ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wird“ u.a. im Hinblick darauf eingeführt, dass diese „noch nicht dem Preiswettbewerb im generikafähigen Markt unterlägen“ (vgl. BT-Drs. 17/2413 S. 19 ff., 20, 27; Stadelhoff in Berchthold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Auflage 2018, § 35a Rn. 9). Auch hiernach kommt es wesentlich auf das „Inverkehrbringen“, mithin die zehnjährige Schutzfrist an. Randnummer 65 Nichts Abweichendes folgt aus der Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Verordnungsentwurf über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a Abs. 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach § 130b SGB V (AM-NutzenV) vom 6. Dezember 2010 (S. 12 zu § 2; Anlage GKV SV 1 GA Bl. 491). Danach sei ein Wirkstoff allgemein bekannt, mithin nicht mehr neu, wenn er seit mindestens zehn Jahren in der EU allgemein medizinisch verwendet werde. Damit verknüpft sei der Unterlagenschutz nach § 24b AMG, wonach ein Generikum erstmals nach Ablauf von zehn Jahren nach der Zulassung des Referenzarzneimittels in den Verkehr gebracht werden dürfe. Auf diese Frist werde zur Gewährleistung von Rechtssicherheit abgestellt. Auch das BMG ging mithin im Rahmen des Entwurfs der AM-NutzenV davon aus, dass mit „Unterlagenschutz“ der regelmäßige Schutzzeitraum zugunsten des Erstantragstellers von zehn Jahren bezeichnet ist (vgl. auch Fieskas, a.a.O.). Hieran hält das BMG ausweislich seines vom Bevollmächtigten der Klägerin überreichten Schreibens vom 27. Juli 2020 zur Auslegung der Begriffe „Unterlagenschutz“ und „Patentschutz“ offensichtlich fest, wonach der Begriff „Unterlagenschutz“ nach § 130b Abs. 7 Satz 4 f. SGB V in der – hier nicht maßgeblichen – Fassung des Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes vom 22. März 2020 (GKV-FKG, BGBl. I S. 604) sowohl die Ausschlussfrist für eine zustimmungsfreie Bezugnahme auf die Zulassungsunterlagen des Erstantragstellers von acht Jahren nach § 24b Abs. 1 Satz 1 AMG als auch den Vermarktungsschutz von zwei weiteren Jahren vor Inverkehrbringen eines Generikums nach § 24b Abs. 1 Satz 2 AMG mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung der Frist auf höchstens elf Jahre nach § 24b Abs. 1 Satz 3 AMG (sog. „8+2+1-Formel“) erfasse. Randnummer 66 Das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (vom 6. Oktober 2020 – 7 K 2284/18 –) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr kommt es auch danach arzneimittelzulassungsrechtlich hinsichtlich des „durch mehrere Fristen schematisierten Unterlagenschutzes“ auf den Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist an. Zweck der Regelungen über den Unterlagenschutz sei es, dem innovativen Erstanbieter eines Arzneimittels mit einem Datenschutz von acht Jahren und einem Vermarktungsschutz von insgesamt zehn Jahren, in besonderen Fällen von elf Jahren, die Möglichkeit zu eröffnen, entstandene Aufwendungen zur Entwicklung des neuen Präparats zu refinanzieren. Durch die Anordnung starrer Fristen – und nicht einer einzigen achtjährigen Frist – sei der Unterlagenschutz schematisiert. Eine unter Verletzung des Unterlagenschutzes erteilte Zulassung sei rechtswidrig. Dies gelte auch dann, wenn die Zweitzulassung nach Ablauf der achtjährigen, aber vor Ablauf der zehnjährigen Schutzfrist erteilt worden sei (VG Köln, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 7 K 2284/18 – juris Rn. 41-44). Randnummer 67 Das Fortbestehen des Unterlagenschutzes stellt für die vorliegend festzustellende Rechtmäßigkeit des Nutzenbewertungsbeschlusses keine (Dauer-)Voraussetzung dar. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Wirkstoff „neu“ i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB V ist, ist der Erlass des Nutzenbewertungsbeschlusses nach Absatz 3 dieser Vorschrift. Zwar können mit Ablauf des Unterlagenschutzes grundsätzlich Generika gemäß § 24b Abs. 1 Satz 2 AMG mit der Folge in den Verkehr gebracht werden, dass das Instrument der Preisregulierung nach §§ 35a SGB V, 130b Abs. 1 SGB V im Hinblick auf das aus § 12 Abs. 1 SGB V folgende Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebot sowie die Finanzierbarkeit der Arzneimittelversorgung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BT-Drs. 17/2413 S. 20) entbehrlich ist, weil sich die Preisfindung sodann über den Wettbewerb reguliert (vgl. Fiekas a.a.O. S. 148). Grundsätzlich trifft einen Normsetzungsgeber wie den GBA auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Beobachtungspflicht (vgl. BVerfG, Urteile vom 19. Juni 2009 – 1 BvR 706/08 u.a. – juris Rn. 241; vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – juris Rn. 67; BSG, Urteil vom 27. August 2019 – B 1 KR 37/18 R – juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom – 7 CN 1/14 – juris Rn. 20). Zum einen kann aber der pharmazeutische Unternehmer nach § 35a Abs. 5 Satz 1 SGB V (i.d.F. des AMVSG vom 4. Mai 2017, BGBl. I S. 1050), eine erneute Nutzenbewertung beantragen, wenn er die Erforderlichkeit wegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nachweist. Zum anderen ist mit der („klarstellenden“ Regelung [vgl. BT-Drs. 19/17155 S. 140]) in § 130b Abs. 7 Satz 4 SGB V in der Fassung des GKV-FKG vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) bzw. § 130b Abs. 8a SGB V in der ab dem 20. Juli 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG; BGBl. I S. 2754), wonach der nach § 130b Abs. 1 SGB V vereinbarte oder nach Absatz 4 festgesetzte Erstattungsbetrag ungeachtet des Wegfalls des Unterlagenschutzes des erstmalig zugelassenen Arzneimittels für alle Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff fort gilt, zugleich klargestellt, dass das Vorliegen von Unterlagenschutz keine Dauervoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Nutzenbewertungsbeschlusses ist. Randnummer 68
- c)Die Durchführung des Nutzenbewertungsverfahrens nach § 35a SGB V war nicht im Hinblick auf das abgeschlossene Methodenbewertungsverfahren nach § 135 SGB V betreffend die FFR-Messung (Beschluss des GBA vom 17. November 2017) ausgeschlossen. Im Zeitpunkt der Zulassung von Regadenoson im neuen Anwendungsgebiet der FFR-Messung handelte es sich bei dieser Untersuchungsmethode nicht mehr um eine „neue“, so dass seitens des GBA nicht die Einzelfallentscheidung zu treffen war, ob die Anwendung von Regadenoson als Bestandteil einer neuen Untersuchungsmethode im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V jenem Geltungsbereich und nicht demjenigen der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V unterliege. Randnummer 69 Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass die FFR-Messung eine Untersuchungsmethode i.S.d. § 135 Abs. 1 SGB V ist. Eine solche ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine medizinische Vorgehensweise handelt, der ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Diagnoseverfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Untersuchung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll (stRspr. des BSG, vgl. das Urteil vom 18. Dezember 2018 – B 1 KR 11/18 R – juris Rn. 26 m.w.N. [Erprobungspotential]). Dass dies der Fall ist, ergibt sich auch aus dem Methodenbewertungsbeschluss vom 17. November 2017 und der hierzu veröffentlichten Zusammenfassenden Dokumentation des Beigeladenen zu 2. Randnummer 70 Gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden u.a. in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der GBA auf Antrag der in der Vorschrift näher bezeichneten Antragsberechtigten Empfehlungen u.a. über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden – nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung abgegeben hat. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift überprüft der GBA die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten u.a. vertragsärztlichen Leistungen daraufhin, ob sie den Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift entsprechen. Als „neu“ gilt eine Untersuchungs- (und Behandlungs-)Methode solange, bis sie als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im EBM für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) enthalten ist (stRspr. des BSG, vgl. Urteile vom 18. Dezember 2018 – B 1 KR 11/18 R – juris Rn. 27 m.w.N. [Erprobungspotential] und vom 27. September 2005 – B 1 KR 28/03 R – juris Rn. 17 [extrakorporale Stoßwellentherapie]). Nachdem der Methodenbewertungsbeschluss vom 17. November 2017 am 1. Februar 2018 in Kraft getreten und im EBM die GOP 34298 nebst Kostenpauschale 40301 im Abschnitt 40.6 EBM, die alle Sachmittel einschließlich Kosten für Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf inkludiert, für die FFR-Messung mit Beschluss des Bewertungsausschusses vom 18. September 2018 (amtliche Bekanntmachung vom 19. September 2018) eingeführt worden war, handelte es sich bei der FFR-Messung vor der Zulassung von Regadenoson in diesem Anwendungsgebiet am 23. Januar 2019 nicht mehr um eine neue Untersuchungsmethode. Randnummer 71 Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung von Regadenoson im neuen Anwendungsgebiet der FFR-Messung zu einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung der bereits bewerteten Untersuchungsmethode geführt hätte, bestehen nicht und werden auch von der Klägerin nicht behauptet. Vielmehr macht diese geltend, die Anwendung von Regadenoson sei untrennbar mit der – schon bewerteten – Methode der FFR-Messung verknüpft. Eine wesentliche Änderung oder Erweiterung erfahren bereits im EBM-Ä enthaltene ärztliche Leistungen oder zu Lasten der GKV abrechnungsfähige Methoden erst dann, wenn ein nach Maßgabe des Schutzzwecks des § 135 Abs. 1 SGB V wesentlicher Umstand in Bezug auf eine bisher nicht erprobte, neue Wirkungsweise der Methode, welches sich auch aus der Komplexität der Methode oder ihrem technischen Ablauf ergeben kann, neu hinzu getreten sein könnte (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juli 2015 – B 3 KR 6/14 R – juris Rn. 20-22 [Kniebewegungsschiene]). Dies ist hier im Hinblick auf die Anwendung von Regadenoson, insbesondere die Applikation und Wirkungsweise, im Rahmen der FFR-Messung auch nach dem Vortrag der Klägerin selbst nicht der Fall und auch aus den vorliegenden Akten nicht erkennbar. Darauf, dass es sich, wie zwischen den Beteiligten ebenso wenig streitig ist, bei dem Arzneimittel Regadenoson um ein Diagnostikum handelt, dessen Wirkung sich in der medikamentösen koronaren Stressauslösung, d.h. einer maximalen Durchblutung (Vasodilatation) der Herzkranzgefäße erschöpft und dass es mit dem Ziel der Auslösung dieser Wirkung im Rahmen der diagnostischen Methode der FFR-Messung (neben der Anwendung im ersten Anwendungsgebiet, der MPI) eingesetzt wird, kommt es danach ebenso wenig an wie darauf, dass die eigentliche Diagnose durch die FFR-Messung gestellt wird. Randnummer 72 Bei dieser Sachlage war dem Beigeladene zu 2. auch nicht die Möglichkeit eröffnet, im Wege der Einzelfallentscheidung das (erst) im Januar 2019 im neuen Anwendungsgebiet zugelassene Arzneimittel Regadenoson als Diagnostikum zum Bestandteil einer neuen Untersuchungsmethode i.S.d. § 135 Abs. 1 SGB V zu erklären und zu beschließen, dass der Wirkstoff nicht dem Geltungsbereich der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V unterliege. Da keine Erstzulassung von Regadenoson im Rahmen einer frühen Nutzenbewertung gegenständlich war, die bereits im Jahr 2012 bezüglich des ersten Anwendungsgebiets erfolgt war, kam eine entsprechende Beschlussfassung in einem bereits eröffneten frühen Nutzenbewertungsverfahren nicht in Betracht (vgl. im Übrigen auch GKV-FKG vom 22. März 2020, mit dem in § 35a Abs. 1b SGB V geregelt worden ist, dass – zugelassene – Arzneimittel für neuartige Therapien i.S.v. Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 1394/2007 nur noch der Nutzenbewertung und nicht mehr der Methodenbewertung unterworfen sind, so dass diese Entscheidung nicht mehr vom GBA zu treffen ist [BT-Drs. 19/17155, S. 126 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 – B 1 KR 27/02 R –]). Vergleichbare Sachverhaltskonstellationen, in denen für ein nach Abschluss eines Methodenbewertungsverfahrens in diesem Anwendungsgebiet nachträglich zugelassenes Arzneimittel ein Methodenvorbehalt in Bezug auf die bereits bewertete Methode seitens des Beigeladenen zu 2. festgestellt worden wäre, hat keiner der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat benennen können. Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf Beschlüsse des Beigeladenen zu 2. bezeichneten Sachverhalte sind mit dem vorliegenden dagegen nicht vergleichbar. Diese betrafen sämtlich Diagnostika für die Anwendung im Rahmen von im Zeitpunkt der jeweils getroffenen Entscheidung des Beigeladenen zu 2. noch nicht nach § 135 SGB V bewerteten Untersuchungsmethoden (insbes. Positronen-Emissions-Tomographie bzw. vaskuläre photodynamische Therapie). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG kommt bei dieser Sachlage von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen bestand für den Beigeladenen zu 2. auch kein Grund für eine Entscheidung über den Vorrang des Methodenbewertungsverfahrens hinsichtlich der Anwendung von Regadenoson im Rahmen der FFR. Denn das Verfahren der Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 1 SGB V war für das bereits in den Verkehr gebrachte Arzneimittel erst wieder mit der Zulassung für das neue Anwendungsgebiet eröffnet (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 3 SGB V). Schließlich hatte der Beigeladene zu 2., wie er zu Recht ausgeführt hat, faktisch auch in Bezug auf Regadenoson den von der Klägerin reklamierten Vorrang des Methodenbewertungsverfahrens insofern und im Einklang mit § 35a Abs. 1 SGB V berücksichtigt, als er die Klägerin erst mit der bevorstehenden Zulassung zur Dossiervorlage aufgefordert hatte. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch, wie ausgeführt, das Methodenbewertungsverfahren mit Beschluss vom 17. November 2017 abgeschlossen, ohne dass das Arzneimittel Regadenoson dort Gegenstand gewesen wäre. Dass sich die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, in die Methodenbewertung eingebracht habe und erst im Stellungnahmeverfahren die Methode ohne pharmakologische Vasodilatation erwogen worden sei, nachdem zuvor immer die Anwendung von entsprechenden Arzneimitteln im Rahmen der FFR-Messung gegenständlich gewesen sei, da diese Methode untrennbar mit einer pharmakologischen Belastung verbunden sei, kann nach Abschluss des Verfahrens dahinstehen. Dementsprechend wurde jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Nutzenbewertungsverfahrens – in Ermangelung einer nicht-medikamentösen Vergleichstherapie im Anwendungsgebiet – allein auf eine pharmakologische Stressauslösung abgestellt. Randnummer 73 Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen in diesem Zusammenhang nicht. Das Bundessozialgericht hat im Rahmen der Festbetragsgruppenbildung nach § 35 Abs. 1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2004 – B 3 KR 10/04 R – juris Rn. 18 ff. [Festbetragsfestsetzung]) sowie für das Nutzenbewertungsverfahren gemäß § 35a SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 KR 11/19 R – juris Rn. 29 ff., 32 f. [Soolantra®]) ausgeführt, der pharmazeutische Unternehmer habe als juristische Person und insofern Grundrechtsträger (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) auch aus dem grundrechtlichen Recht auf Schutz der unternehmerischen Berufsfreiheit (vgl. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. GG) ein Recht auf willkürfreie Einordnung bzw. Nutzenbewertung des Arzneimittels. Ein Beschluss des Beigeladenen zu 2. enthalte eine Aussage über die Zweckmäßigkeit des Arzneimittels i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB V und entfalte Wirkung für den Vertragsarzt bei der Verordnung (vgl. §§ 91 Abs. 6, 92 Abs. 2 SGB V; BT-Drs. 17/2413 S. 20 f.). Dass die im Nutzenbewertungsbeschluss veröffentlichten Informationen ein erheblich marktsteuerndes Verhalten insbesondere für Vertragsärzte nach sich zögen, liege auf der Hand (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 KR 11/19 R – juris Rn. 33 [Soolantra®]). § 35a SGB V korreliert aber als erste Stufe des „AMNOG-Verfahrens“ mit der aus § 12 Abs. 1 SGB V folgenden Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen sowie in der Qualität gesicherten Versorgung (vgl. schon BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 BvL 28/95 u.a. – juris Rn. 113 [Festbetragsfestsetzung]). Sie ist durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Ziel des AMNOG-Gesetzgebers war eine Begrenzung der Kosten zu Lasten der GKV durch eine wirksame, wirtschaftliche und kosteneffiziente Versorgung mit Arzneimitteln (vgl. BT-Drs. 17/2413 S. 1). Die Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV ist eine legitime Gemeinwohlaufgabe, die dem Gesetzgeber obliegt und der die Kostendämpfung im Gesundheitswesen dient (vgl. BVerfG Beschluss vom 31. Oktober 1984 – 1 BvR 35/82 u.a. – juris Rn. 66 f. [Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz]; BSG, Urteil vom 28. März 2019 – B 3 KR 2/18 R – juris Rn. 62 [Constella®]; Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 20/17 R – juris Rn. 37 [Albiglutid]). Die Preisregulierung auf der Grundlage einer am Nutzen bzw. Zusatznutzen von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen orientierte, generelle Nutzenbewertung festzumachen, ist effektiv und nicht unangemessen. Die Notwendigkeit, die Finanzierbarkeit der Arzneimittelversorgung in der GKV sicherzustellen, hat im Rahmen des gesetzgeberischen Spielraums ein erhebliches Gewicht. Die einer solchen gegenüberstehenden, insbesondere umsatzorientierten Interessen der Klägerin werden schon aufgrund des austarierten Verhandlungssystems (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 20/17 R – juris Rn. 42 [Albiglutid]) im Rahmen der zweiten Stufe des AMNOG-Verfahrens gemäß § 130b SGB V vorliegend durch die Einbeziehung von Regadenoson ins Nutzenbewertungsverfahren nicht unangemessen beeinträchtigt. Randnummer 74 2. Das mit dem gegenständlichen Beschluss abgeschlossene Nutzenbewertungsverfahren ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 75 Die Nutzenbewertung, wozu insbesondere die Bewertung des Zusatznutzens gegenüber der zVT sowie des Ausmaßes des Zusatznutzens und seiner therapeutischen Bedeutung gehört (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2019 – B 3 KR 2/18 R – juris Rn. 47 bis 49 [Linaclotid®]), erfolgt auf Grund von Nachweisen des pharmazeutischen Unternehmers, die dieser einschließlich aller von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen klinischen Prüfungen spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens sowie vier Wochen nach Zulassung neuer Anwendungsgebiete des Arzneimittels an den GBA elektronisch zu übermitteln hat und in denen die zugelassenen Anwendungsgebiete, der medizinische Nutzen, der medizinische Zusatznutzen im Verhältnis zur zVT, die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht, die Kosten der Therapie für die gesetzliche Krankenversicherung und die Anforderung an eine qualitätsgesicherte Anwendung anzugeben sind (§ 35a Abs. 1 Satz 3 SGB V). Legt der pharmazeutische Unternehmer die erforderlichen Nachweise trotz Aufforderung durch den GBA nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt (Satz 5). Dieser bestimmt in seiner Verfahrensordnung, wann die Voraussetzungen nach Satz 5 vorliegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AM-NutzenV (vgl. auch § 5 Abs. 1 VerfO) ist der Zusatznutzen vom pharmazeutischen Unternehmer in einem näher in § 4 AM-NutzenV geregelten Dossier nachzuweisen. Das Dossier muss die in § 4 Abs. 1 AM-NutzenV aufgezählten Angaben enthalten. Es ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 AM-NutzenV für Arzneimittel, die ein neues Anwendungsgebiet nach § 2 Absatz 2 AM-NutzenV erhalten, wenn für das Arzneimittel eine Nutzenbewertung nach dieser Verordnung veranlasst wurde, innerhalb von vier Wochen nach Zulassung des neuen Anwendungsgebiets oder der Unterrichtung des pharmazeutischen Unternehmers über eine Genehmigung für eine Änderung des Typs 2 nach Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 zu übermitteln (vgl. auch §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 VerfO). Gemäß § 35a Abs. 7 SGB V (vgl. § 7 VerfO) berät der GBA den pharmazeutischen Unternehmer insbesondere zu vorzulegenden Unterlagen und Studien sowie zur Vergleichstherapie. Randnummer 76 Die sozialgerichtliche Kontrolle der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Nutzenbewertungsbeschlusses hat sich darauf zu beschränken, ob die vorstehend im wesentlichen wiedergegebenen Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen eingehalten und die die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Rahmen der Ausfüllung des normgeberischen Gestaltungsspielraums Beachtung gefunden haben (vgl. BSG, Urteile vom 6. März 2012 – B 1 KR 24/10 R – juris Rn. 25 [Linola u.a.] und vom 1. März 2011 – B 1 KR 10/10 R – juris Rn. 38 [Atorvastatin]). Dies ist hier der Fall. Randnummer 77 Der Beigeladene zu 2. hat das Nutzenbewertungsverfahren in formeller Hinsicht rechtmäßig durchgeführt (nachfolgend a). Der Nutzenbewertungsbeschluss ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend b). Randnummer 78
- a)Der Beigeladene zu 2. hat die in formeller Hinsicht zwingend vorgesehenen Verfahrensschritte durchgeführt. Dahinstehen kann, ob ausweislich der im vorliegenden Verfahren beschriebenen Verwaltungspraxis des Beigeladenen zu 2. eine Selbstbindung dahingehend besteht, dass dieser regelmäßig anlässlich der positive opinion des CHMP für die Zulassungserweiterung den pharmazeutischen Unternehmer eines dossierpflichtigen Arzneimittels zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Satz 3 SGB V auffordert und, soweit nicht schon auf Initiative des pharmazeutischen Unternehmers selbst geschehen, eine Beratung zur Dossiervorlage anbietet (vgl. auch § 11 Abs. 3 und § 7 VerfO). Denn beides ist hier mit Schreiben des Beigeladenen zu 2. vom 11. Dezember 2018 der Klägerin erfolgt. Dies wird von ihr nicht bestritten. Randnummer 79 Der Beigeladene zu 2. hat sodann innerhalb von drei Monaten nach (hier: innerhalb der Frist nicht vollständiger) Vorlage des Dossiers die Nutzenbewertung im Internet veröffentlicht (Beschluss vom 3. Juni 2019; vgl. § 35a Abs. 2 Satz 3 SGB V), innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Nutzenbewertung sowohl ein schriftliches als auch mündliches Stellungnahmeverfahren durchgeführt und die Stellungnahmen durch Auswertung in seine Entscheidung über die Nutzenbewertung einbezogen (vgl. Zusammenfassende Dokumentation vom 15. August 2019, S. 21-107; § 35a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 3a SGB V). Schließlich hat er fristgerecht am 15. August 2019 den Beschluss über die Nutzenbewertung von Regadenoson im neuen Anwendungsgebiet der Messung der FFR gefasst und diesen sowie die Tragenden Gründe im Internet veröffentlicht (vgl. § 35a Abs. 3 Satz 5 und 7 SGB V). Randnummer 80 Die Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage der Nachweise nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB V war nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Regadenoson zählt nicht zu den in § 35a Abs. 1b Satz 3 SGB V genannten Arzneimitteln. Die Klägerin war auch nicht von der Verpflichtung zur Dossiervorlage gemäß § 35a Abs. 1a oder Abs. 1c SGB V freigestellt, weil sie schon keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Der Beigeladene zu 2. hatte keine Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 6 SGB V veranlasst. Denn es handelte sich bei Regadenoson nicht um ein Arzneimittel mit einem Wirkstoff, der kein neuer Wirkstoff im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist und für das eine neue Zulassung mit neuem Unterlagenschutz erteilt wird. Randnummer 81 Die Einhaltung der vorgenannten Verfahrensschritte wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Ihr Einwand, der Beigeladene zu 2. habe das Gebot des fairen Verfahrens verletzt, trifft nicht zu. Anders als sie geltend macht, folgt aus dem Schreiben des Beigeladenen zu 2. vom 23. Mai 2017 keine grundsätzliche Freistellung des Arzneimittels von der Nutzenbewertung und damit kein Dispens von der Dossierpflicht. Vielmehr hatte der Beigeladene zu 2. hiermit darauf hingewiesen, dass nach Abschluss des Bewertungsverfahrens für die Untersuchungsmethode der FFR-Messung die Dossierpflicht von Regadenoson erneut geprüft werde. Dementsprechend hatte sich die Klägerin mit ihrem weiteren Schreiben vom 25. Oktober 2018 erneut an den Beigeladenen zu 2. gewandt, die zu erwartende Zulassung des Wirkstoffs hinsichtlich der zweiten Indikation der FFR-Messung ankündigt und selbst erwogen, dass nun die Einreichung eines Dossiers anstehen könnte. Unter Auseinandersetzung mit der abweichenden Rechtsauffassung der Klägerin, wonach Regadenoson in die Methodenwertung nach § 135 SGB V durch Beschluss einzubeziehen sei, erfolgte die Reaktion des Beigeladenen zu 2. mit seinem etwa sieben Wochen später und noch vor Zulassung von Regadenoson im neuen Anwendungsgebiet der FFR-Messung übersandten Schreiben vom 11. Dezember 2018. Dieses war hinsichtlich der Dossierpflicht weder uneindeutig noch zeitlich in einer die Fairness des Verfahrens tangierenden Weise verzögert der Klägerin am selben Tag per Boten zugestellt worden. Einen hiermit zugleich angebotenen Beratungsanspruch hat die Klägerin nicht wahrgenommen (anders etwa im Fall von BSG, Urteil vom 28. März 2019 – B 3 KR 2/18 R – juris Rn. 63 [Constella®]). Randnummer 82 Aufgrund der Zulassungserweiterung für Regadenoson, einem, wie ausgeführt, zu Lasten der GKV grundsätzlich erstattungsfähigen Arzneimittel (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 AM-NutzenV) im neuen Anwendungsgebiet der FFR-Messung, am 23. Januar 2019 begann die zwingende vierwöchige Frist zur Vorlage eines Dossiers. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AM-NutzenV gilt für Arzneimittel, die nach dem 1. Januar 2011 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden, welches bei Regadenoson, das in Form des Fertigarzneimittes Rapiscan® erstmals am 15. April 2011 in Deutschland in den Verkehr gebracht worden war, der Fall ist (vgl. zum Begriff „Inverkehrbringen“: § 4 Abs. 17 AMG sowie
5 § 8 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 bis 4 VerfO). Soweit die Klägerin rügt, der Beigeladene zu 2. habe ihr auf den auch angesichts der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage gestellten Antrag auf Fristverlängerung eine solche zur späteren Vorlage der Nachweise nicht gewährt, so dass sie nur ein unvollständiges Dossier habe einreichen können, kann dies bereits deshalb dahinstehen, als dem Beigeladenen zu 2. hinsichtlich des Vorlagezeitraums nach den entsprechenden Vorschriften, insbesondere in der Verfahrensordnung, keine Dispositionsmöglichkeit zusteht. Im Übrigen hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung trotz Nachfrage nicht konkret dargetan, welche Nachweise sie gegebenenfalls noch vorgelegt hätte. Randnummer 83
- b)Der Beigeladene zu 2. hat mit dem Nutzenbewertungsbeschluss vom 15. August 2019 das Recht auch in materieller Hinsicht zutreffend angewandt und seinen normgeberischen Gestaltungsspielraum rechtmäßig ausgefüllt. Er hat als Bezugsgröße für die Beurteilung des Zusatznutzens des den Gegenstand des Nutzenbewertungsverfahrens bildenden Arzneimittels Regadenoson eine nicht zu beanstandende zVT bestimmt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB V; dazu aa). Er hat sodann zu Recht festgestellt, dass ein Zusatznutzen im Verhältnis zur zVT als nicht belegt gilt (dazu bb). Schließlich folgt eine Rechtswidrigkeit auch nicht daraus, dass im Nutzenbewertungsbeschluss vom 15. August 2019 Jahrestherapiekosten in Bezug auf die zVT nicht angegeben worden sind (dazu cc). Randnummer 84
- aa)Als maßgebliche Bezugsgröße für die Beurteilung des Zusatznutzens des den Gegenstand des Nutzenbewertungsverfahrens bildenden Arzneimittels (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB V) bestimmt der GBA die zVT. Zwar gilt ein Zusatznutzen des Arzneimittels Regadenoson hier bereits deshalb als nicht belegt, weil die Klägerin die erforderlichen Nachweise nach § 35a Abs. 1 Satz 3 SGB V, insbesondere diejenigen nach den Nummern 3., 4. und 5. der Vorschrift, nicht vollständig innerhalb der Frist vorgelegt hat, worüber im Übrigen auch zwischen den Beteiligten Einigkeit besteht. Dies entbindet den Beigeladenen zu 2. jedoch schon deshalb nicht von der Bestimmung einer zVT, weil der Nutzenbewertungsbeschluss insofern maßgeblich die Grundlage für die Erstattungsbetragsvereinbarung bzw. -festsetzung nach § 130b Abs. 1 bzw. 4 SGB V bildet. Randnummer 85 Die Grundsätze für die Bestimmung der zVT und des Zusatznutzens regelt nach § 35a Abs. 1 Satz 7 und 8 Nr. 2 SGB V die vom BMG erlassene AM-NutzenV (vgl. §§ 5 und 6). Weitere Einzelheiten folgen aus der Verfahrensordnung des GBA (§ 35a Abs. 1 Satz 9 SGB V; vgl. 5.
§ 6Verf
O). Randnummer 86 Die zVT ist nach § 2 Abs. 5 AM-NutzenV diejenige Therapie, deren Nutzen mit dem Nutzen eines Arzneimittels mit neuen Wirkstoffen für die Nutzenbewertung nach § 35a SGB V verglichen wird. Sie ist nach § 6 Abs. 1, 2 und 2a AM-NutzenV vom GBA regelhaft nach Maßstäben zu bestimmen, die sich aus den internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin ergeben; sie muss eine nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein (§ 12 SGB V), vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der praktischen Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V oder das Wirtschaftlichkeitsgebot dagegen sprechen. Dementsprechend ist gemäß 5.
§ 6Verf
O bei der Bestimmung der zVT zu berücksichtigen, dass dann, wenn als Vergleichstherapie eine Arzneimittelanwendung in Betracht kommt, das Arzneimittel grundsätzlich eine Zulassung für das Anwendungsgebiet haben muss (Nr. 1). Die Vergleichstherapie soll nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zur zweckmäßigen Therapie im Anwendungsgebiet gehören (Nr. 4). Sind mehrere Alternativen für die Vergleichstherapie gleichermaßen zweckmäßig, kann der Zusatznutzen gegenüber jeder dieser Therapien nachgewiesen werden. Die mit dem Nutzenbewertungsbeschluss vom
- August 2019 bestimmte zVT – „pharmakologische Stressauslösung nach Maßgabe des Arztes“ – steht hiermit in Einklang. Randnummer 87 Für die Bestimmung der zVT übermittelt regelmäßig der pharmazeutische Unternehmer mit dem Dossier alle verfügbaren Ergebnisse von klinischen Studien einschließlich von Studienprotokollen, die geeignet sind, Feststellungen über den Zusatznutzen des zu bewertenden Arzneimittels zu treffen. Liegen keine klinischen Studien zum direkten Vergleich mit dem zu bewertenden Arzneimittel vor oder lassen diese keine ausreichenden Aussagen über einen Zusatznutzen zu, können im Dossier indirekte Vergleiche vorgelegt werden (§ 4 Abs. 7 AM-NutzenV; §§ 5 und 9 VerfO). Randnummer 88 Ausweislich der Zusammenfassenden Dokumentation zur gegenständlichen Nutzenbewertung und den darin wiedergegebenen Stellungnahmen der am Nutzenbewertungsverfahren Beteiligten konnten weder die Klägerin mit ihrem Dossier noch nachfolgend die am Stellungnahmeverfahren Beteiligten entweder eine nicht-medikamentöse Behandlung oder eine im Anwendungsgebiet zugelassene medikamentöse Therapie identifizieren, die vorliegend als Vergleichstherapie in Frage gekommen wäre. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Beigeladenen zu
- über die Nutzenbewertung waren (bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) für das Anwendungsgebiet der FFR-Messung keine (neben Regadenoson) weiteren pharmakologischen Wirkstoffe der Vasodilatation zur Stressauslösung zugelassen. Aus den Tragenden Gründen zum Nutzenbewertungsbeschluss (S. 5) ergibt sich damit übereinstimmend, dass im Anwendungsgebiet außer dem zu bewertenden Arzneimittel keine weiteren Arzneimittel zugelassen gewesen seien. Soweit darüber hinaus ausgeführt wird, in systematischen Übersichtsarbeiten und Leitlinien werde eine medikamentöse Vasodilatation zur Stressauslösung mit Adenosin und Nitroprussid empfohlen, Wirkstoffe, die im vorliegenden Anwendungsgebiet jedoch nicht zugelassen, aber als geeignete Komparatoren anzusehen seien, wohingegen als zVT eine pharmakologische Stressauslösung nach Maßgabe des Arztes bestimmt worden sei, ist dies auch unter Berücksichtigung der im maßgeblichen Zeitpunkt gegebenen zulassungsrechtlichen Solistenstellung von Regadenoson im Anwendungsgebiet der FFR-Messung nicht zu beanstanden. Randnummer 89 Gegen die in mit „pharmakologische Stressauslösung nach Maßgabe des Arztes“ abstrakt bestimmte zVT spricht nicht bereits, dass im Rahmen des zweistufigen Verfahrens zur Vereinbarung eines Erstattungsbetrags § 130b Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Bindung an den Beschluss nach § 35a Abs. 3 SGB V („auf Grundlage“) vorschreibt und § 130b Abs. 3 Satz 1, 2, 5 und 6 SGB V im Hinblick auf die zu erwarteten Jahrestherapiekosten auf die nach § 35a Abs. 1 Satz 7 SGB V i.V.m. der AV-NutzenV bestimmte zVT nach den Kriterien des 5.
s § 6 Abs. 3 VerfO Bezug nimmt. Die Nichtbenennung einer „insbesondere“ (vgl. 5.
§ 6Abs. 3 Satz 2 Verf
O) diesen Kriterien entsprechenden und insofern den Anforderungen der krankenversicherungsrechtlichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit i.S.v. §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 12 SGB V, § 6 Abs. 2 Halbsatz 1 AM-NutzenV, und zwar maßgeblich der Verordnungsfähigkeit, genügenden zVT, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des vorliegenden Nutzenbewertungsbeschlusses. Vielmehr ist der Umstand, dass sich der Beigeladene zu
- seinen Ausführungen zufolge in Konstellationen, in denen kein Arzneimittel im Anwendungsgebiet zugelassen sei, in der medizinischen Versorgung aber andere Arzneimittel eingesetzt würden, mit einem in dieser Form allgemein bezeichneten Versorgungsstandard im Sinne einer Therapie nach Maßgabe des Arztes behelfe, im Regelungsbereich des § 35a SGB V i.V.m. den untergesetzlichen Normen der AM-NutzenV und der VerfO hinzunehmen. Denn die Tatsache des Alleinstellungsmerkmals der arzneimittelrechtlichen Zulassung führt für sich genommen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 SGB V nicht dazu, dass die Nutzenbewertung nicht durchzuführen wäre. Das Gesetz ist keiner entsprechenden teleologischen Auslegung in Bezug auf die fehlende Statthaftigkeit der Nutzenbewertung im Falle medizinischer/technischer bzw. zulassungsrechtlicher Solisten zugänglich, weil der AMNOG-Gesetzgeber die Nutzenbewertung ausdrücklich auch für den Fall wollte, dass ein Arzneimittel keine therapeutischen Alternativen im Anwendungsgebiet für zu bestimmende Patientengruppen hat („Solist“, vgl. BT-Drs. 17/2413 S. 22; vgl. im Übrigen zum therapeutischen Solisten auch BT-Drs. 19/21826 S. 6 wegen der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur „Versorgung und Preisgestaltung bei Remdesivir“ sowie BT-Drs. 17/11080 S. 8 wegen der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zur „Beeinträchtigung der Arzneimitteltherapie durch wirtschaftliche Interessen der Pharmaindustrie“). Danach sollten auch Arzneimittel mit therapeutischem (und damit auch zulassungsrechtlichem) Alleinstellungsmerkmal der Nutzenbewertung grundsätzlich unterfallen. Randnummer 90 Dahinstehen kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, wie im Falle von „technischen Solisten“, d.h. Arzneimitteln, für die in medizinischer Hinsicht faktisch keine vergleichbare Versorgung bekannt ist, hinsichtlich der Bestimmung einer zVT zu verfahren wäre (vgl. hierzu Stallberg, Solisten als Gegenstand der frühen Nutzenbewertung für Arzneimittel, PharmR 2016, 109 ff.; Flint in Hauck/Noftz, § 35a Rn. 63; von Dewitz, BeckOK Sozialrecht, Stand:
- Juni 2021, § 35a SGB V Rn. 11). Denn um einen solchen medizinischen (technischen) Solisten handelte es sich bei Regadenoson (im Zeitpunkt der Nutzenbewertung und bis heute) nicht. In der Zusammenfassenden Dokumentation vom
- Februar 2018 zum Methodenbewertungsbeschluss vom
- November 2017 wird für die Vasodilatation durch Arzneimittel „z.B. Adenosin“ genannt. Ausweislich der Tragenden Gründe der Nutzenbewertung vom
- August 2019 werde in systematischen Übersichtsarbeiten und Leitlinien eine medikamentöse Vasodilatation zur Stressauslösung mit Adenosin oder Nitroprussid empfohlen. Diesen Umstand hat die Klägerin im Nutzenbewertungsverfahren selbst eingeräumt, indem sie erklärt hat, Regadenoson sei zur pharmakologischen Stressauslösung kein „technischer Solist“ im Hinblick auf „andere genutzte Verfahren“ (vgl. Zusammenfassende Dokumentation S. 111). Dementsprechend hat sie auch im Nutzenbewertungsverfahren im Zuge der Anhörung vom
- Juli 2019 (vgl. Zusammenfassende Dokumentation S. 113) geäußert, dass die vom Beigeladenen zu
- in der dem Beschluss zugrundeliegenden Nutzenbewertung (Veröffentlichung am
- Juni 2019) zu diesem Zeitpunkt gewählte Formulierung „Therapie nach Maßgabe des Arztes“ als zVT es „sehr gut treffe“. Randnummer 91 Konkrete Maßstäbe dafür, wie der GBA die zVT zu bestimmen hat, geben weder § 35a SGB V noch die untergesetzlichen Regelungen vor. § 6 Abs. 1 Satz 1 AM-NutzenV verweist für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, wenn kein Festbetragsarzneimittel als Vergleichstherapie in Betracht kommt, auf die „internationalen Standards der evidenzbasierten Medizin“, nach denen die zVT regelhaft zu bestimmen ist; diese muss eine nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein (§ 12 SGB V), vorzugsweise eine solche, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der praktischen Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien nach § 92 Abs. 1 SGB V oder das Wirtschaftlichkeitsgebot dagegen sprechen (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2019 – B 3 KR 2/18 R – juris Rn. 49 [Constella®]). Nach der Begründung des Gesetzgebers zum Entwurf des AMNOG (BT-Drs. 17/2413 S. 21 f.) sollte Vergleichstherapie diejenige Behandlung sein, die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in einer Indikation zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Im Falle von Solisten sollten therapeutische Alternativen mit vergleichbarem Zusatznutzen in der Schnellbewertung nachrichtlich benannt werden können, sofern entsprechende evidenzbasierte Angaben aus allgemein zugänglichen Informationen ohne erheblichen zusätzlichen Rechercheaufwand verfügbar sind. Hiernach hat der Beigeladene zu
- als im Regelungsbereich besonders sachkundige Institution mit der Bezeichnung „pharmakologische Stressauslösung nach Maßgabe des Arztes“ eine rechtmäßige zVT im Anwendungsgebiet bestimmt. Randnummer 92 Die vom Beigeladenen zu
- auf der Grundlage der erfolgten wissenschaftliche Auswertung getroffene Feststellung, dass die Wirkstoffe Adenosin oder Nitroprussid als geeignete Komparatoren im Sinne eines vergleichbaren Versorgungsstandards für eine evidenzbasierte Bewertung des therapeutischen Nutzens und Zusatznutzens in Betracht kämen, ist nicht zu beanstandenden. Hierdurch wird, anders als die Klägerin geltend macht, die zVT nicht durch im Anwendungsgebiet nicht zugelassene Arzneimittel bestimmt. Dieses Vorgehen steht im Einklang damit, dass die fehlende Verkehrsfähigkeit i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG eines Arzneimittels mangels Zulassung im betreffenden Anwendungsgebiet kein Anwendungsverbot gegenüber dem Arzt begründet (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2002 – B 1 KR 37/00 R – juris Rn. 18 [Immunoglobine]). Dass nach Zulassung von Regadenoson im neuen Anwendungsgebiet nach den Grundsätzen des Off-label-Use (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom
- September 2018 – B 1 KR 36/17 R – juris Rn. 14 m.w.N. [Avastin zur Behandlung von Glioblastomrezidivs]) eine zulassungsüberschreitende Verordnung von Adenosin und Nitroprussid zu Lasten der GKV – anders als ggf. im Rahmen von Sprechstundenbedarfsvereinbarungen – grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommen dürfte, kann für die vom Beigeladenen zu
- gewählte Begrifflichkeit als „Komparator“ dahinstehen. Hieraus wird vielmehr ersichtlich, dass insofern den vorhandenen medizinischen („Gold-“) Standards für die Bewertung der Zweckmäßigkeit Rechnung getragen werden sollte. Dementsprechend war auch zuvor im Rahmen des Methodenbewertungsverfahrens die medikamentöse Vasodilatation unter die Prämisse eines standardisierten Verfahrens (z.B. Adenosin) gestellt worden (Tragende Gründe zum Beschluss vom
- November 2017). Nach der Stellungnahme des Beigeladenen zu
- in der mündlichen Verhandlung erfolge bei bisher nicht zugelassenen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen regelmäßig eine Dossierberatung (auch) zwecks Nutzenbewertung zu Off-Label-Use-Komparatoren. Diese seien von der Evidenzrecherche ebenfalls umfasst. Die Klägerin selbst hat im Nutzenbewertungsverfahren, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, die Bestimmung der zVT nicht mit einem Dossier, insbesondere mit durchgeführten Studien bedient, sondern selbst auf den bis dato verwendeten medizinischen Standard abgehoben. Mit ihrer Stellungnahme hat sie zugleich eingeräumt, dass in der klinischen Studie 060912001 mit Regadenoson im Vergleich zu Adenosin praktisch identische FFR-Ergebnisse erzielt worden seien. In dieser Studie waren die hyperämischen Effekte von Regadenoson versus Adenosin als pharmakologischer Stressauslöser bei erwachsenen Patienten für die FFR untersucht worden (Zusammenfassende Dokumentation S. 84). Randnummer 93 bb) Die mit dem gegenständlichen Nutzenbewertungsbeschluss vom
- August 2019 festgestellte Rechtsfolge, dass ein Zusatznutzen von Regadenoson gegenüber der zVT als nicht belegt gelte, folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Randnummer 94 Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 5 SGB V gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt, wenn der pharmazeutische Unternehmer die erforderlichen Nachweise trotz – hier mit Schreiben vom
- Dezember 2018 erfolgter – Aufforderung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegt. Diese Feststellung ist auch nicht im Hinblick auf die „zulassungsrechtliche Solistenstellung“ von Regadenoson rechtswidrig. Dies war hier der Fall. Randnummer 95 Zusatznutzen ist nach § 2 Abs. 4 AM-NutzenV ein Nutzen, der quantitativ oder qualitativ höher ist als derjenige, den die zVT aufweist. Der Zusatznutzen wird für Arzneimittel nach § 5 Abs. 3 AM-NutzenV gegenüber der zVT festgestellt als Verbesserung der Beeinflussung patientenrelevanter Endpunkte zum Nutzen gemäß § 2 Abs. 3 AM-NutzenV (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2019 – B 3 KR 2/18 R – juris Rn. 61, wonach keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der AM-NutzenV gegen höherrangiges Recht beständen). Randnummer 96 Dass mit den die Nutzenbewertung regelnden Rechtsgrundlagen für Fälle einer zulassungsrechtlichen Solistenstellung ein „normativer Zusatznutzen“ anzuerkennen wäre, mit der Folge einer gegebenenfalls eingeschränkten, auf die Angabe der zugelassenen Anwendungsgebiete i.S.v. 5.
§ 9Verf
O beschränkten Dossierpflicht, ist weder dem Gesetz in § 35a SGB V noch den untergesetzlichen Normen zu entnehmen. Gegen eine entsprechende einschränkende Auslegung des § 35a Abs. 1 SGB V spricht, dass mit § 35 Abs. 1 Satz 11 SGB V in der im Zeitpunkt der vorliegenden Nutzenbewertung geltenden Fassung der medizinische Nutzen für Arzneimittel, die zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der VO (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden zugelassen sind, als belegt gilt und Nachweise insofern nicht vorgelegt werden müssen. Für weitere, in Absatz 1b genannte Arzneimittel hat das Gesetz den pharmazeutischen Unternehmer von der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen dispensiert. Ein darüber hinaus gehender Zusatznutzen aufgrund der Stellung als alleiniger Zulassungsinhaber hat dagegen – trotz der Erwägung des AMNOG-Gesetzgebers über das Vorhandensein möglicher Solisten (s.o.), keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Auch die AM-NutzenV bezieht sich auf einen tatsächlichen medizinischen Zusatznutzen, wenn sie als Grundlage der Ermittlung des Zusatznutzens die Unterlagen über den Nutzen in den zugelassenen Anwendungsgebieten bezeichnet (§ 5 Abs. 3 Satz 1 AM-NutzenV). Die bindenden Stufen des Zusatznutzens nach § 5 Abs. 7 AM-NutzenV stellen zudem auf einen therapeutischen Vergleich ab. Randnummer 97 Dahinstehen kann, dass es nach