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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 80. Disziplinarsenat OVG 80 D 2/21 Urteil Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizeibeamter; heimliche Fo

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizeibeamter; heimliche Fotoaufnahmen von Kolleginnen; heimliche Videoaufnahmen; Veröffentlichung auf einer Pornowebseite; innerdienstliches Dienstvergehen; unkollegiales Verhalten; (keine) erheblich verminderte Schuldfähigkeit Leitsatz

  1. Ein innerdienstliches Dienstvergehen, mit dem der Beamte zugleich eine Straftat begeht, für die das Strafgesetz nur einen niedrigen Strafrahmen vorsieht, kann zwar nicht im Regelfall, wohl aber im Ausnahmefall die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigen. (Rn.50)
  2. Bei einem Beamten, der heimlich von ihm angefertigte Fotos von seinen Kolleginnen und Videos mit sexuell herabwürdigenden und beleidigenden Kommentaren auf einer Pornowebseite veröffentlicht, tritt ein vollständiger, nicht wiedergutzumachender Ansehens- und Vertrauensverlust ein, der zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
  3. Januar 2021, 80 K 15.19 OL Tenor In der Disziplinarsache hat der
  4. Senat auf die mündliche Verhandlung vom
  5. August 2021 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  6. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer. Randnummer 2 Der 1988 geborene Beklagte trat nach dem Abitur im Jahr 2009 als Polizeimeister-Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst der Berliner Polizei. Nach erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst und bestandener Probezeit ernannte der Kläger ihn im März 2015 im Amt eines Polizeimeisters zum Beamten auf Lebenszeit und beförderte ihn ein Jahr später zum Polizeiobermeister. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden im Beurteilungszeitraum vom
  7. März 2012 bis
  8. Dezember 2012 mit der Gesamtnote „C“ sowie in den Beurteilungszeiträumen vom
  9. Dezember 2012 bis
  10. November 2014 und zuletzt vom
  11. Dezember 2014 bis
  12. Februar 2016 jeweils mit der Gesamtnote „3 oberer Bereich“ bewertet. Randnummer 3 Der Beklagte ist ledig und hat ein im Februar 2017 geborenes Kind. Er befand sich im Anschluss an die Geburt bis
  13. Februar 2018 in Elternzeit. Er ist bis zu den Vorwürfen, die Gegenstand dieses Verfahren sind, straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 4 Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Beklagten mit Strafbefehl vom
  14. Juli 2018 - (232b Cs) 271 Js 1357/17 (87/18) - zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 30 Euro. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte in Berlin zwischen dem
  15. September 2015 und dem
  16. März 2017 durch vier selbständige Handlungen entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG Bildnisse verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt und dabei andere beleidigt und in einem Fall (Fall 4) zugleich eine fahrlässige Körperverletzung begangen habe. Dem Beklagten wurde Folgendes zur Last gelegt: Randnummer 5 „Im Tatzeitraum fotografierten Sie während Ihrer Dienstzeit als Polizeibeamter der Berliner Polizei in einer Vielzahl von Fällen heimlich Kolleginnen während der Sportausübung in den Diensträumen, öffneten deren Umkleidespinde und fotografierten die darin befindliche Unterwäsche und persönlichen Gegenstände der Kolleginnen. Randnummer 6 Die ohne Einwilligung der betroffenen Kolleginnen gefertigten Aufnahmen versahen Sie sodann teilweise mit abfälligen Kommentaren und luden diese dann teils verschlüsselt, teils unverschlüsselt im Internet auf der Pornowebseite ‚xhamster.de‘ mit dem Profil ‚athl3tic‘ hoch. Randnummer 7 Weiterhin fertigten Sie Videoaufnahmen, in denen Sie auf private Gegenstände einer Kollegin wie Schuhe, Haarshampoo, Unterwäsche und Brötchen ejakulieren und die Sie mit herabwürdigenden Kommentaren versahen, und luden diese verschlüsselt auf der vorbezeichneten Webseite hoch. Randnummer 8 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: Randnummer 9 1) 3 Bilder der Zeugin POM’in L..., jeweils mit dem Kommentar versehen: ‚Spannern auf Fick?rsche‘. Randnummer 10 2) 2 Bilder der Zeugin PMzA’in L..., jeweils mit dem Kommentar versehen: ‚Spannern auf Fick?rsche‘. Randnummer 11 3) 20 Bilder der Zeugin PM’in F..., jeweils mit dem Kommentar versehen: ‚Wichst ihre Tuerkinfresse voll!!!!‘ Randnummer 12 4) 11 Bilder der Zeugin PM’in S..., Randnummer 13 9 Bilder davon betitelt mit der Überschrift ‚Fickarsch meiner Kollegin in Leggins‘ und dem Kommentar versehen: ‚Die Fotze tr?gt enge Leggins damit man ihren fickarsch sieht. Was w?rdet ihr mit ihr machen?‘; Randnummer 14 2 weitere Bilder davon mit dem Kommentar versehen: ‚Sie hat die flippfloss an auf die ich gewichst habe‘. Randnummer 15 11 Videos, auf denen Sie auf private Gegenstände der Zeugin PM’in S... ejakulieren und die mit den folgenden Titeln versehen sind: Randnummer 16 - Auf’s Salamibrötchen der Kollegin gespritzt Randnummer 17 - Auf Zahnbürste der Kollegin gespritzt Randnummer 18 - String der Kollegin ausm Schrank geklaut und darauf… Randnummer 19 - In Schuhe der Kollegin gewichst Randnummer 20 - Auf BH der Kollegin gewichst Randnummer 21 - String meiner Kollegin geklaut Randnummer 22 - Auf String meiner Kollegin gewichst Randnummer 23 - Auf String mit Fotzenspuren meiner Kollegin… Randnummer 24 - Auf die FlipFlops meiner geilen Kollegin gewichst Randnummer 25 - In Haarkur der Kollegin gewichst Randnummer 26 - In Stiefel meiner geilen Kollegin gewichst. Randnummer 27 Bei der Ansicht der Bilder verspürte die Zeugin PM’in W... ein lang andauerndes nicht nur vorübergehendes erhebliches Ekelgefühl, was Sie hätten voraussehen können, als Sie die Bilder und Videos, die der Zeugin PM’in W... eindeutig zuzuordnen waren, mit den entsprechenden Kommentaren einem nicht einschränkbaren Benutzerkreis zur Verfügung stellten.“ Randnummer 28 Der Beklagte hatte etwa elf Monate, nachdem ihm die strafrechtlichen Vorwürfe bei einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung im März 2017 bekannt geworden waren, mit Schreiben vom
  17. Februar 2018 die Taten umfassend gestanden und eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. V... vom
  18. Februar 2018 eingereicht. Danach habe der Beklagte bei diesem am
  19. April 2017 mit einer psychotherapeutischen Behandlung begonnen und bisher an 23 Sitzungen teilgenommen. Bei ihm bestehe eine schwere narzisstische Pathologie, wobei er durch voyeuristische und exhibitionistische Handlungen versucht habe, sein Selbstwertgefühl zu stabilisieren. Randnummer 29 Wegen der Vorwürfe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hatte der Dienstvorgesetzte des Beklagten, der Leiter der Direktion (LDir E), bereits am
  20. März 2017 das Disziplinarverfahren gegen diesen eingeleitet und es wegen des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens zunächst ausgesetzt. Der Kläger enthob den Beklagten mit Bescheid vom
  21. Januar 2018 vorläufig des Dienstes. Mit Bescheid vom
  22. Juni 2018 verfügte er die vorläufige Einbehaltung von 22 v.H. der Dienstbezüge des Beklagten, später geändert zunächst auf 50 v.H. und zuletzt mit Bescheid vom
  23. August 2020 aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse auf 7 v.H. der Dienstbezüge. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens führte der Kläger das Disziplinarverfahren im Bereich des höheren Dienstvorgesetzten fort und hörte den Beklagten unter Bezugnahme auf den Inhalt des Strafbefehls abschließend an. Dieser reichte daraufhin eine weitere fachärztliche Stellungnahme von Dr. V... vom
  24. November 2018 ein. Randnummer 30 Nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats hat der Kläger am
  25. Juni 2019 Disziplinarklage erhoben, mit der er dem Beklagten die dem Strafbefehl zugrundeliegenden Handlungen als schwerwiegendes Dienstvergehen vorgeworfen und dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hat. Randnummer 31 Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch Frau Dr. M... den Beklagten mit Urteil vom
  26. Januar 2021 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe ein Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordere. Der für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt werde im Wesentlichen entsprechend den Feststellungen im Strafbefehl vom
  27. Juli 2018 zugrunde gelegt, weil der Beklagte die Vorwürfe im Straf- und Disziplinarverfahren umfänglich eingeräumt habe. Allerdings sei nach Auswertung der Strafakten abweichend von den Feststellungen im Strafbefehl von einem Beginn der Tathandlungen erst ab dem
  28. März 2016 auszugehen, weil der Beklagte seinen Account „athl3tic“ bei „xhamster.de“ erst an diesem Tag erstellt habe. Er habe sich danach durch (mindestens) vier selbständige Taten des vorsätzlichen Verbreitens von Bildnissen und zugleich der Beleidigung von vier Polizeibeamtinnen durch die den hochgeladenen Fotos und Videos beigefügten herabwürdigenden Kommentare sowie bei der Polizeimeisterin W... auch der fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht. Es handele sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen, das insgesamt schwer wiege. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens sei auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich Straftaten seien, grundsätzlich auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Begehe ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehe, reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dieser Rahmen sei bei den Vorsatztaten nicht eröffnet. Die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB sehe zwar einen Strafrahmen von drei Jahren vor, könne aber als bloße Fahrlässigkeitstat mit einer eher geringen körperlichen Beeinträchtigung (Ekelgefühl) nicht Grundlage des Orientierungsrahmens sein. Gleichwohl sei nach der objektiven Schwere des Dienstvergehens die Höchstmaßnahme indiziert, weil aufgrund der Besonderheiten der Tat bzw. des Dienstvergehens ein vollständiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetreten sei. Durch die über einen langen Zeitraum von etwa einem Jahr gegenüber mehreren Kolleginnen verübten Straftaten habe der Beklagte die Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit objektiv endgültig zerstört und das Betriebsklima sowie den Arbeitsfrieden „vergiftet“. Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Nach dem überzeugend begründeten und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Gutachten der Sachverständigen Dr. M... habe der Beklagte nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gehandelt. Danach leide der Beklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen. Diese psychische Störung habe aber dessen Einsichtsfähigkeit nicht berührt und die Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert. Auf den Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ könne sich der Beklagte ebenfalls nicht stützen. Er habe sich zwar während des Tatzeitraums in einer durch verschiedene Belastungsfaktoren gekennzeichneten negativen Lebensphase befunden, diese jedoch noch nicht überwunden. Der erfolgreiche Abschluss der im April 2017 begonnenen Psychotherapie bei Dr. V... sei zurzeit nicht absehbar. Randnummer 32 Der Beklagte hat gegen dieses am
  29. Februar 2021 zugestellte Urteil am
  30. Februar 2021 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er innerhalb der gewährten Fristverlängerung im Wesentlichen ausführt: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass er sich auf den Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ berufen könne. Er habe sich wegen des Dienstvergehens einer Therapie unterzogen. Nachträgliche Therapiemaßnahmen könnten bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden und zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme führen, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werde. Nach Einschätzung der vom Verwaltungsgericht beauftragten Gutachterin sei er therapierbar, seine Therapie zeige bereits Erfolge und eine höhere Taktung der Sitzungen würde die Zeit bis zum Erreichen des Therapieerfolges verkürzen. Entsprechend der Empfehlung der Gutachterin habe er sich seit Ende November 2020 „in erhöhter Frequentation von 2-3x wöchentlich“ therapeutisch behandeln lassen. Nach Ansicht seines behandelnden Arztes Dr. V... sei die Therapie nunmehr erfolgreich abgeschlossen. Damit sei auch das verloren gegangene Vertrauen des Dienstherrn in einem anderen Lichte zu sehen. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unverhältnismäßig. Vielmehr erscheine als milderes disziplinarisches Mittel seine Rückstufung in das Eingangsamt als angemessen und ausreichend. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  31. Januar 2021 zu ändern und auf die mildere Maßnahme der Zurückstufung zu erkennen. Randnummer 35 Der Kläger beantragt, Randnummer 36 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Der Beklagte gebe die Ausführungen der Sachverständigen unzutreffend wieder. Dieses habe bei ihm eine tiefgreifende Störung diagnostiziert, die eine „langfristige Begleitung“ erfordere und „sich nicht durch eine zwei bis drei Jahre andauernde Therapie überwinden“ lasse. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die von dem Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die Strafakten der Staatsanwaltschaft Berlin zu dem Verfahren 271 Js 1357/17 verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und deren Inhalt ist - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 40 Die Berufung ist zulässig. Sie ist innerhalb der nach § 41 DiszG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG geltenden Monatsfrist eingelegt und in der vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats bis zum
  32. April 2021 verlängerten Frist begründet worden. Wegen der antragsgemäßen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist es unschädlich, dass die Begründung nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  33. Mai 2017 - 2 B 51.16 - juris Rn. 13 und vom
  34. Juli 2019 - 2 B 25.19 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Randnummer 41 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Disziplinarklage zu Recht stattgegeben und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Randnummer 42 Gegenstand der disziplinargerichtlichen Beurteilung sind allein die unter dem Gliederungspunkt III. der Disziplinarklageschrift aufgeführten strafrechtlich relevanten Handlungen des Beklagten („Verbreitung oder öffentlich Zur-Schau-Stellen von Bildnissen entgegen §§ 22, 23 KunstUrhG und zugleich Beleidigung anderer und zugleich fahrlässige Körperverletzung“), nicht hingegen die vorbereitenden Handlungen wie das Öffnen der Spinde und das Herausnehmen der Unterwäsche sowie persönlichen Gegenstände. Denn nach § 41 DiszG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder in der Nachtragsdisziplinarklage zur Last gelegt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  35. Juli 2013 - 2 B 27.12 - juris Rn. 14 und vom
  36. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Randnummer 43 Der Senat legt seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen die Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom
  37. Juli 2018 - (232b Cs) 271 Js 1357/17 (87/18) - zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 41 DiszG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (vgl. BVerwG, Urteil vom
  38. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 37). Die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen können abergemäß § 41 DiszG i.V.m. § 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn sie von dem betroffenen Beamten nicht substanziiert bestritten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  39. September 2014 - 2 B 14.14 - juris Rn. 10 m.w.N.). Der Beklagte hat die Vorwürfe im Disziplinarverfahren und bereits zuvor im Strafverfahren umfänglich eingeräumt. Randnummer 44 Allerdings ist abweichend von den Feststellungen im Strafbefehl von einem Beginn der Tathandlungen erst ab dem
  40. März 2016 auszugehen. Denn ein in der Strafakte befindlicher Screenshot der Profilseite „athl3tic“ des Beklagten bei „xhamster.de“ vom
  41. März 2017 zeigt, dass dieser seinen Account dort vor 367 Tagen erstellte. Vorher kann er unter diesem Profil keine Bilder und Videos hochgeladen haben. Dem entspricht, dass die in den Strafakten enthaltenen vom Beklagten hochgeladenen Bilder und Videos - soweit erkennbar - erst nach diesem Zeitpunkt in das Portal eingestellt wurden. Es kann offenbleiben, ob der Beklagte zuvor auf anderen Webseiten inkriminierte Fotos oder Videos hochlud, wofür jedenfalls dessen Angaben bei seinem behandelnden Arzt Dr. V... sprechen. Gegenstand der Disziplinarklage sind nur seine Aktivitäten mit dem Profil „athl3tic“ auf dem Portal „xhamster.de“. Randnummer 45 Mit dem festgestellten Sachverhalt machte sich der Beklagte nicht nur durch (mindestens) vier selbständige Taten der unbefugten Verbreitung von Bildnissen gemäß § 33 i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG und dabei zugleich der Beleidigung von vier Polizeibeamtinnen gemäß § 185 StGB sowie einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar, sondern beging auch ein einheitlich zu würdigendes innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er verstieß mit seinen im Strafbefehl aufgeführten Handlungen gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, mit seinem Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Darüber hinaus verletzte er die besonderen Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten aus § 101 Satz 2 LBG, das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren. Das Fehlverhalten lag innerhalb des Dienstes, weil es in einem funktionalen Zusammenhang mit seiner Dienstausübung stand (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  42. August 2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 21 f. und vom
  43. August 2019 - 2 B 72.18 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Der Beklagte fertigte die später hochgeladenen Bilder und Videos während der Dienstzeit bzw. an dienstlichen Örtlichkeiten (z.B. in der Sporthalle und Umkleidekabine) an. Die Geschädigten waren seine Kolleginnen. Randnummer 46 Das Dienstvergehen des Beklagten erfordert unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ( § 10 DiszG ). Randnummer 47 Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit ( § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG ). Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom
  44. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12 und vom
  45. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ( § 10 DiszG ) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat ( § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG ). Randnummer 48 Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom
  46. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 16 m.w.N. und Beschluss vom
  47. März 2017 - 2 B 26.16 - juris Rn. 12). Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt sich in erster Linie nach der schwersten Verfehlung, wenn sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt. Auch wenn dem Beklagten mehrere Tathandlungen vorgeworfen werden, scheidet eine solche Differenzierung aus, weil es sich um ein einheitliches Tatgeschehen - den Umgang des Beklagten mit seinen Kolleginnen - handelt. Randnummer 49 Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, die grundsätzliche Zuordnung zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen. Die Orientierung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung solcher Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  48. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 19 sowie Beschluss vom
  49. August 2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 18). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteile vom
  50. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20 und vom
  51. Juni 2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 22). Dieser Rahmen ist bei den abgeurteilten Vorsatztaten des Beklagten nicht eröffnet, weil sowohl § 33 KunstUrhG als auch § 185 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. zwei Jahren vorsehen. Der Strafrahmen bei einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB reicht hingegen bis zu drei Jahren. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Fahrlässigkeitstat Grundlage des Orientierungsrahmens sein kann. Randnummer 50 Ein innerdienstliches Fehlverhalten kann die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch dann rechtfertigen, wenn es keinen Straftatbestand erfüllt, etwa das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  52. Juli 2019 - 2 B 56.18 - juris Rn. 11 und Urteil vom
  53. November 2020 - 2 C 6.19 - juris Rn. 21, jeweils m.w.N.) oder ungenehmigte Nebentätigkeiten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  54. August 2018 - 2 B 4.18 - juris Rn. 20 und vom
  55. Januar 2020 - 2 B 27.19 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Sogar ein außerdienstliches Dienstvergehen, das keinen Straftatbestand verwirklicht, kann die Höchstmaßnahme zwar nicht im Regelfall, wohl aber im Ausnahmefall rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  56. April 2019 - 2 B 32.18 - juris Rn. 12 ff. und vom
  57. Juni 2019 - 2 B 82.18 - juris Rn. 9). Dies gilt auch und erst recht bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, mit dem der Beamte zugleich eine Straftat begeht, für die das Strafgesetz jedoch nur einen niedrigen Strafrahmen vorsieht. Randnummer 51 Letztlich ist es für die Gewichtung eines Dienstvergehens grundsätzlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob ein Fehlverhalten eines Beamten überhaupt strafbar und mit welcher Strafe es bedroht ist. Die Vertrauensbeeinträchtigung hängt in erster Linie von den Umständen des Pflichtenverstoßes, insbesondere auch dem Maß eines Dienstbezugs des Fehlverhaltens ab. Straf- und Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  58. Juni 2019 - 2 B 82.18 - juris Rn. 8 und vom
  59. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Randnummer 52 Das innerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erschöpft sich nicht in der Begehung von Straftaten unter Ausnutzung seiner Dienststellung, vielmehr liegt die besondere Disziplinarwürdigkeit vor allem in dem Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht durch sein unkollegiales Verhalten. Diese Dienstpflichtverletzung führt ungeachtet der gleichzeitig gegebenen strafrechtlichen Relevanz zu einem vollständigen Ansehens- und Vertrauensverlust. Randnummer 53 Das Gebot, sich gegenüber Kolleginnen und Kollegen kollegial und korrekt zu verhalten, ist Grundpflicht jedes Beamten. Diese fordert von einem Beamten einen respektvollen Umgang mit seinen Kolleginnen und Kollegen. Er hat ihnen taktvoll zu begegnen, Rücksicht auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst nicht ohne zwingenden Grund zu stören. Gegen diese Pflicht verstößt, wer sich in einer für die Dienstordnung bedeutsamen Weise unkollegial verhält, indem er sich etwa zu Beleidigungen seiner Kolleginnen oder Kollegen hinreißen lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom
  60. Februar 2005 - 1 D 1.04 - juris Rn. 91, 118 und vom
  61. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 58 f.; OVG Münster, Urteile vom
  62. Juni 2016 - 3d A 1814/13.O - juris Rn. 141 f. und vom
  63. November 2016 - 3d A 641/16.O - juris Rn. 198 f.). Die Wahrung des Arbeitsfriedens in der Dienststelle versetzt die Verwaltung erst in die Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht zur Wahrung des Dienstfriedens offenbart deren nachhaltige Verletzung über einen langen Zeitraum von mehreren Monaten ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Sie ist eine Kernpflichtverletzung. Wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße in diesem Bereich steht grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. Randnummer 54 Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt nach Art, Dauer und Intensität sehr schwer. Er verhielt sich über einen langen Zeitraum von etwa einem Jahr in einem außergewöhnlich hohen Maße unkollegial gegenüber seinen Kolleginnen. Er veröffentlichte auf einer Pornowebseite sexuell herabwürdigende und beleidigende Fotos sowie Videoaufnahmen mit teilweise abfälligen Kommentaren. Auf den von ihm heimlich gefertigten Fotos sind seine Kolleginnen während der Sportausübung in den Diensträumen zu sehen sowie deren Unterwäsche (BHs und Strings), die er unbemerkt aus den Umkleidespinden entnommen hatte. Bei den Bildern mit seiner Kollegin D... handelt es sich um Fotomontagen von pornografischen Bildern, bei denen das Gesicht der weiblichen Hauptfigur mit dem seiner Kollegin ausgetauscht wurde. Der Inhalt der hochgeladenen Videos entspricht den beigefügten Titeln. Sie zeigen, wie der Beklagte auf und in persönliche Gegenstände einer Kollegin - wie deren Zahnbürste, Haarkur, String und BH - ejakuliert. Hiermit verletzte er die geschützte Intimsphäre, Würde und Ehre der Betroffenen in schwerwiegender Weise; er degradierte sie zum Objekt sexueller Begierde der Nutzer der Pornowebseite. Erschwerend kommen seine Beweggründe hinzu. Der Beklagte räumte selbst ein, dass er durch das Hochladen dieser Bilder und Videos die Wut auf seine damalige Partnerin an seinen Kolleginnen ausgelassen habe und durch die Reaktionen anderer Nutzer der Pornowebseite sein Selbstwertgefühl habe steigern wollen. Ein Beamter, der in der hier dargestellten Weise das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und die Pflicht zu kollegialem Verhalten derart grob verletzt, beweist eine beamtenunwürdige Haltung und stört den Arbeitsfrieden in so schwerer Weise, dass er sowohl für seine Verwaltung als auch für die Kolleginnen und Kollegen untragbar wird. Das wird auch daran deutlich, dass die betroffenen Kolleginnen Strafanträge gestellt haben. Zwei von ihnen wollten sich sogar als Nebenklägerinnen am Strafverfahren gegen den Beklagten beteiligen. Belastet schon ein Diebstahl zum Nachteil von Kolleginnen oder Kollegen das Betriebsklima und stört den Arbeitsfrieden und damit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in schwerwiegender Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  64. März 2012 - 2 B 8.11 - juris Rn. 9 und Urteil vom
  65. Juli 2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 20; Urteil des Senats vom
  66. November 2014 - OVG 80 D 5.11 - juris Rn. 31, jeweils m.w.N.), gilt das umso mehr für die Handlungen des Beklagten. Sie sind weitaus gravierender und vertrauensschädigender. Insbesondere Kolleginnen ist es nicht zuzumuten, mit ihm auf einer Dienststelle zusammen zu arbeiten. Für die disziplinarische Bewertung ist es unerheblich, welcher Laufbahn oder welchem Verwaltungszweig der Beklagte angehört oder welche dienstlichen Aufgaben er wahrnimmt. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob ein Polizeibeamter oder ein Beamter aus einem anderen Verwaltungszweig seine Kolleginnen sexuell herabwürdigt und beleidigt, wie der Beklagte es machte (vgl. BVerwG, Urteil vom
  67. Juli 2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 20 zum Kollegendiebstahl). Randnummer 55 Auch wenn es wegen der besonderen Schwere des Dienstvergehens hierauf nicht ankommt, wirkt sich die Stellung als Polizeibeamter erschwerend aus, wenn - wie hier - innerdienstlich unter Ausnutzung der dienstlichen Stellung Straftaten begangen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  68. März 2017 - 2 B 19.16 - juris Rn. 12 und vom
  69. Mai 2017 - 2 B 21.16 - juris Rn. 10, jeweils m.w.N.). Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dienstherr, Öffentlichkeit und betroffene Bürger müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz unbedingt verlassen können (vgl. BVerwG, Urteile vom
  70. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 35 f. und vom
  71. Juni 2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.). Randnummer 56 Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Randnummer 57 Die in der Rechtsprechung „anerkannten“ (klassischen) Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben und die Verhängung der Höchstmaßnahme ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  72. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 31 ff. m.w.N.). Randnummer 58 Angesichts der mehrmaligen, inhaltlich gleichartigen und planvollen Tatbegehung über einen langen Zeitraum von etwa einem Jahr verbietet sich die Annahme, das Verhalten des Beklagten sei eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom
  73. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - juris Rn. 28 f. m.w.N.). Randnummer 59 Der Beklagte beging das Dienstvergehen auch nicht im Zustand einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Diese setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  74. Februar 2018 - 2 B 51.17 - juris Rn. 8 und vom
  75. Juli 2019 - 2 B 8.19 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Randnummer 60 Nach dem überzeugenden psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen Dr. M... vom
  76. Juli 2020 handelte der Beklagte im Tatzeitraum nicht im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Dieses erstinstanzlich eingeholte Gutachten legt der Senat ohne erneute Beweisaufnahme seiner Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde ( § 41 DiszG i.V.m. § 65 Abs. 4 BDG). Randnummer 61 Ausgehend von einer eingehenden Anamnese, einer testpsychologischen Untersuchung und einer Auswertung vorliegender ärztlicher Stellungnahmen gelangt die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Beklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen leidet (ICD-10 F 61.0). Das Störungsbild habe sich in der Jugendzeit des Beklagten entwickelt, sei klinisch relevant und behandlungsbedürftig. Der Beklagte sei jedoch durch die Störung nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Diese sei nicht so schwerwiegend, dass von einer Vergleichbarkeit mit einer eher biologisch begründeten Störung ausgegangen werden könne. Der behandelnde Therapeut habe die Tathandlungen als perverses Verhalten zur Aufwertung bei narzisstischen Problemen, Lustgewinn und einem kontrollierten Ausleben negativer Emotionen, als Ausdruck einer unbewussten Konfliktdynamik in einer krisenhaften Lebensphase eingeordnet. Insgesamt könnten die in der Psychotherapie mit dem Beklagten erarbeiteten psychodynamischen Hypothesen zur Motivation seines Handelns aus gutachterlicher Sicht bestätigt werden. Sein Handeln sei danach Ausdruck von teils unbewussten Bewältigungsmechanismen ich-struktureller Defizite in einer Lebenskrise. Die Schilderungen des Beklagten ließen jedoch darauf schließen, dass er im Tatzeitraum zu einem planvollen Vorgehen, das auch Sicherungsmaßnahmen beinhaltet habe, in der Lage gewesen sei. Auch sei er sich des Unrechts seines Handelns bewusst gewesen. Randnummer 62 Nach dieser überzeugend begründeten Einschätzung der Sachverständigen war durch die psychische Störung des Beklagten weder dessen Einsichtsfähigkeit berührt noch die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Damit bestehen keine greifbaren und hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gehandelt haben könnte. Er selbst erhebt im Berufungsverfahren auch keine Einwände gegen das Gutachten. Vielmehr beruft er sich ausschließlich auf den Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ und verweist insbesondere auf den erfolgreichen Abschluss seiner psychotherapeutischen Behandlung. Randnummer 63 Die Annahme des Milderungsgrundes der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  77. Januar 2020 - 2 B 34.19 - juris Rn. 8 m.w.N.) kommt nicht in Betracht. Es mag sein, dass sich der Beklagte während des Tatzeitraums in einer krisenhaften Zuspitzung seiner Lebenssituation befand. So soll - nach den Ausführungen der Sachverständigen und bestätigt durch die fachärztlichen Stellungnahmen von Dr. V... - in der Partnerschaft ein schleichender Prozess der immer stärkeren Kontrolle durch seine wohl krankhaft eifersüchtige Freundin eingesetzt haben. Der Beklagte habe beschrieben, sich den teils demütigenden und auch vor körperlicher Gewalt nicht zurückschreckenden Verhaltensweisen seiner Freundin vollkommen unterworfen zu haben. Als weitere Demütigung habe er seine eingeschränkte Zeugungsfähigkeit erlebt, die ungefähr 2015 diagnostiziert und für die er von seiner Partnerin als Schwächling und Schlappschwanz beschimpft worden sei. Der gemeinsame Sohn sei nach einer künstlichen Befruchtung geboren worden. Schließlich habe den Beklagten die zeitlich parallel ablaufende Krebserkrankung seiner Mutter belastet und geängstigt. Seine innere Vorstellungswelt ist nach dem Gutachten zum Zeitpunkt der Taten von dominanten, ihn depotenzierenden Frauen bevölkert gewesen, deren Wünschen und Vorstellungen er hilflos ausgesetzt gewesen sei. Randnummer 64 Diese Umstände sind aber auch bei einer Gesamtschau nicht so außergewöhnlich und gravierend, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beklagten nicht mehr hätte erwartet und damit nicht mehr hätte vorausgesetzt werden können. Sie lassen seine Pflichtverletzung in keinem milderen Licht erscheinen. Ebenso wenig ist es naheliegend, dass der Pflichtenverstoß Folge dieser Verhältnisse ist. Vielmehr dürfte er im Wesentlichen auf die diagnostizierte psychische Störung zurückzuführen sein. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten entwickelte sich jedoch das Störungsbild des Beklagten bereits seit der Jugendzeit und ist damit keiner bloß vorübergehenden „Lebensphase“ zuzuordnen. Abgesehen davon war sein dienstliches Verhalten im Tatzeitraum nicht auffällig; im Gegenteil wurde er sogar fast zeitgleich mit Beginn der ihm hier vorgeworfenen Straftaten (März 2016) zum Polizeiobermeister befördert. Damit besteht kein Anlass für die Annahme, er sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“ gewesen (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom
  78. Juni 2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 10 f., vom
  79. Juni 2017 - 2 B 5.17 - juris Rn. 24 f. und vom
  80. Juli 2018 - 2 B 1.18 - juris Rn. 15 ). Randnummer 65 Die vom Beklagten aus eigenem Antrieb aufgenommene Therapie bei Dr. V...führt zu keiner ihm günstigeren Bewertung, auch wenn diese inzwischen erfolgreich abgeschlossen sein mag und keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht. Zwar können nachträgliche Therapiemaßnahmen grundsätzlich bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
  81. August 2010 - 2 C 13.10 - juris Rn. 30 sowie Beschlüsse vom
  82. August 2017 - 2 B 76.16 - juris Rn. 22 und vom
  83. April 2021 - 2 B 2.21 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Das gilt jedoch nicht in Fällen, in denen der Vertrauensverlust auf einem Ansehens- und Autoritätsverlust aufgrund eines Dienstbezugs der Verfehlungen beruht. Dieser kann - anders als eine (zunächst zu bejahende) Wiederholungsgefahr - durch eine Therapie nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
  84. Mai 2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 17; OVG Münster, Urteile vom
  85. April 2019 - 3d A 1816/17.O - juris Rn. 194 ff. und vom
  86. September 2020 - 3d A 3226/19.BDG - juris Rn. 126). Dies ist bei dem Beklagten der Fall. Die besondere Schwere des innerdienstlichen Dienstvergehens führt zu einem vollständigen und nicht wiedergutzumachenden Ansehens- und Vertrauensverlust. Randnummer 66 Auf den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens noch vor der drohenden Tatentdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom
  87. Juli 2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 26 und Beschluss vom
  88. Mai 2014 - 2 B 17.14 - juris Rn. 16) kann sich der Beklagte ebenso wenig stützen. Er legte sein Geständnis erst gegen Ende des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ab, als er durch die Beweis- und Indizienlage bereits überführt war. In geringem Umfang ist allerdings mildernd zu berücksichtigen, dass er den Versuch unternahm, sich bei den betroffenen Kolleginnen für sein Verhalten zu entschuldigen. Randnummer 67 § 13 Abs. 1 DiszG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  89. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 37 m.w.N.). Entlastende Gesichtspunkte von solch bemessungsrelevantem Gewicht, dass sie das Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Randnummer 68 Angesichts der Schwere der Verfehlung fällt nicht ausschlaggebend zugunsten des Beklagten ins Gewicht, dass er seine Dienstpflichten über einen langen Zeitraum beanstandungsfrei erfüllte und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
  90. Februar 2019 - 2 B 6.19 - juris Rn. 4 und vom
  91. Juni 2021 - 2 B 22.20 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). Randnummer 69 Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte zeigte ein besonders schweres Fehlverhalten und zerstörte damit endgültig die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf einem ihm zurechenbaren Fehlverhalten, bei dem er sich bewusst sein musste, dass er seine berufliche Existenz gefährdet (vgl. auch BVerwG, Urteile vom
  92. März 2002 - 1 D 8.01 - juris Rn. 41 und vom
  93. Oktober 2003 - 1 D 2.03 - juris Rn. 49; Urteil des Senats vom
  94. Oktober 2020 - OVG 80 D 2/20 - UA S. 14). Randnummer 70 Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 DiszG . Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren keine Umstände glaubhaft gemacht, die eine Verlängerung der Gewährung notwendig erscheinen ließen, um eine unbillige Härte zu vermeiden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 DiszG ). Randnummer 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG , § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 72 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 41 DiszG , § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001480042

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