z. B. § 4 zweiter Absatz). In weiteren Betriebsvereinbarungen vom selben Tag bestimmten die Beteiligten ein Punktesystem, dass der Sozialauswahl zugrunde gelegt werden sollte und gestalteten die Ermittlung der Altersfaktoren zur Berechnung der Abfindungshöhe näher aus. Für Arbeitnehmer, die auf eine Kündigungsschutzklage verzichteten, galt nach Ziff. 2 ein Altersfaktor von 1,5. Für weitere in Ziff. 3 der Betriebsvereinbarung näher bezeichnete Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse einvernehmlich beendet wurden, sah die Betriebsvereinbarung nach Lebensalter gestaffelte Altersfaktoren vor. Randnummer 4 In dem zwischen der Geschäftsleitung der Klägerin und ihrem Betriebsrat abgeschlossenen Sozialplan vom 19.04.2012 vereinbarten die Beteiligten in Umsetzung des Interessenausgleichs (u. a.) gemäß § 12 eine Abfindung für die bei ihr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer, welche mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist wurden nach Ziff. 9 des Sozialplans in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Auslauffristen (von mindestens 1 bis zu maximal 5 Monate) vereinbart. Randnummer 5 Im Falle eines Kündigungsrechtsstreits sollten die aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs vom Gericht festgesetzten Abfindungen auf die „Freiwilligen-Abfindungen“ angerechnet werden. Gleiches sollte für Entgeltzahlungen gelten, die aufgrund eines Kündigungsschutzprozesses über den Kündigungszeitpunkt hinaus von der Klägerin zu zahlen sind. Randnummer 6 Den Mitarbeitern wurde nach § 11 die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindungsleistung in das für sie geführte Langzeitkonto einzubringen. Langzeitkonten waren bereits aufgrund einer Anlage zur Betriebsvereinbarung vom 10.12.2010 (sogenannter Demografiefonds) eingerichtet worden. Mit Betriebsvereinbarung vom 13.04.2011 wurden die Ansparmöglichkeiten um weitere Einbringungsmöglichkeiten ergänzt (z. B. Entgeltumwandlung von Urlaubs- und Brückentagen, Ansparung durch Einbringung von Arbeitsstunden u. s. w.). Unter § 5 der betreffenden Anlage „Entnahme von Guthaben aus den Langzeitkonten“ war geregelt, dass die Arbeitnehmer Wertguthaben mitarbeiterseitig zur vollständigen oder teilweisen Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung vor der Inanspruchnahme gesetzlicher Altersrente nutzen können (§ 5 I.). Bei Störfällen (
dessen Erben unter Beachtung des Abzugs der Lohnsteuer und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge bzw. eine Übertragung des bestehenden Wertguthabens auf den neuen Arbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund nach Maßgabe der Norm des § 7f des Sozialgesetzbuches (SGB) IV geregelt. Randnummer 7 Nach § 4 der Anlage zur Betriebsvereinbarung vom 13.04.2011 war die Klägerin verpflichtet, die auf den Langzeitkonten angesammelten Wertguthaben im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages bei der I…-AG als Kapitalanlage (insolvenzfest) anzulegen. Für den Fall der Einbringung der Abfindungsleistung in das Langzeitkonto sollte die Abfindung gemäß § 11 des Sozialplans vom 19.04.2012 in ein Arbeitsentgeltguthaben sowie in ein Arbeitgebersozialversicherungsguthaben gesplittet werden. In § 12 des Sozialplanes ist geregelt, dass der Anspruch auf Abfindung mit Zugang der Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages entsteht. Der Anspruch ist mit seinem Entstehen vererblich, kann aber nicht abgetreten oder verpfändet werden. Im Falle eines Kündigungsschutzrechtsstreits wird die Abfindung erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fällig. Randnummer 8 Im Streitfall leistete die Klägerin für eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die an dem von ihr angebotenen „Freiwilligenprogramm“ teilnahmen, Abfindungen in Höhe von 8.205.160,66 € , die sie weder dem Lohnsteuerabzug unterwarf noch Beiträge zur Gesamtsozialversicherung abführte. Die Abfindungsleistungen wurden ebenso nicht als Kapitalanlage bei der I…-AG angelegt. Randnummer 9 Die Auszahlung der (hier streitgegenständlichen) Abfindungsleistungen erfolgte nicht auf die Bankkonten der Arbeitnehmer. Stattdessen erklärten sich die Arbeitnehmer schriftlich mit dem Merkblatt „Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Interessenausgleich /Sozialplan A… vom 19.04.2012“ einverstanden, die Abfindung ihrem Langzeitkonto gutzuschreiben. Jeweils wenige Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragten die gekündigten Arbeitnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (fortan DRV) die Übertragung ihres Wertguthabens auf die DRV nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV. Aufgrund einer internen Personalmitteilung wurde die Auszahlungsstelle der Klägerin angewiesen, die hier streitgegenständlichen Abfindungsleistungen an die Langzeitkonten der Arbeitnehmer zu zahlen. Die Klägerin bestätigte der DRV auf einem Formular (V 9110 FM) die Angaben zum Wertguthaben. Nach Überweisung des Wertguthabens bestätigte die DRV den ausgeschiedenen Arbeitnehmern die Übertragung ihres Wertguthabens. Randnummer 10 Soweit sich die Arbeitnehmer neben der geschilderten Übertragung der Wertguthaben auf die DRV Teile ihrer Abfindungsleistung auf ihr Konto überweisen ließen, nahm die Klägerin einen Lohnsteuerabzug vor, führte auch die Sozialversicherungsbeiträge ab, nahm die entsprechenden Beträge in den elektronischen Steuerbescheinigungen auf und versteuerte die Abfindung als ermäßigt besteuerten Arbeitslohn nach der so genannten Fünftelregelung (
G). Randnummer 11 Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung, die im Auftrag des Beklagten nach § 195 der Abgabenordnung (AO) durch das Finanzamt J… als das für den Betriebssitz der B… GmbH zuständige Betriebsfinanzamt durchgeführt wurde, vertrat der Prüfer in seinem Bericht vom 28.01.2016 (Blatt [Bl.]19 ff Lohnsteueraußenprüfungsakten) die Auffassung, die mit den Arbeitnehmern vereinbarten Abfindungen und an die DRV zur Auszahlung gebrachten Beträge seien zu Unrecht nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden. Zwar könnten nach § 3 Nr. 53 EStG Zeitwertkonten (Langzeitkonten), die in zulässiger Weise gebildet worden seien, in „einem Störfall“, hier: durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, steuerfrei auf die DRV überragen werden. Dies treffe aber nur für solche Zeitwertguthabenkonten zu, die vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden seien. Ein solcher Störfall liege hier aber nicht vor, weil die Abfindungen aufgrund der Bestimmung im Sozialplan, auf denen die Abwicklungsbeträge der Arbeitnehmer beruhten, vorsähen, dass die Abfindung erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig würde. Im Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 17.06.2009 (Bundessteuerblatt [BStBl] I 2009, 1286) werde insoweit darauf hingewiesen, dass in einem Zeitwertkonto keine weiteren Zuführungen mehr unversteuert vorgenommen werden dürften, sobald feststehe, dass die zugeführten Beträge nicht mehr durch Freistellung in diesem Arbeitsverhältnis vollständig aufgebraucht werden könnten. Im Streitfall könnten die Abfindungen bei der Klägerin nicht mehr durch Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden, weil das Arbeitsverhältnis zu ihr bereits vor der Fälligkeit der Abfindungsleistung beendet worden sei. Daraus folge, dass die Abfindung von einer steuerfreien Übertragung des Wertguthabens auf die DRV ausgenommen sei und folglich mit der Auszahlung an diese als zugeflossener sonstiger Bezug der Lohnsteuer hätte unterworfen werden müssen. Randnummer 12 Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 09.06.2017, welcher am 20.06.2017 beim Bevollmächtigten einging (Bl. 148 Lohnsteueraußenprüfungsakte), einen auf § 42d Abs. 1 EStG gestützten Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von September 2012 bis September 2014 (Bl. 5 ff Gerichtsakte), mit dem er unter anderem die Klägerin hinsichtlich der nicht einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuern in Höhe von 3.446.167,48 € (42 % der Abfindungen), Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer in Höhe von 189.539,21 € (5,5 % der Abfindungen) sowie Lohnkirchensteuern in Höhe von 172.308,37 € (pauschal 5 % der Abfindungen) für Abfindungsleistungen in Höhe von 8.205.160,66 € (Bl. 40 Lohnsteueraußenprüfungsakte) in Anspruch nahm. Zur Begründung verwies er im Erläuterungsteil auf die Feststellungen im Lohnsteueraußenprüfungsbericht vom 28.01.2016. Ein Arbeitslohnzufluss läge vor und eine Nachversteuerung der Abfindungszahlungen sei gerechtfertigt. Anderenfalls würde ein Präzedenzfall geschaffen, der die Regelung des Gesetzgebers in § 34 EStG in Bezug auf Entlassungsentschädigungen obsolet machen würde. Randnummer 13 Von einer Inanspruchnahme der Arbeitnehmer sei abzusehen, weil die Klägerin die Lohnsteuer in unzutreffender Höhe einbehalten und abgeführt habe. Die Klägerin sei als Haftende anstelle des Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen, weil ein Haftungsausschluss nicht vorliege. Ihre Inanspruchnahme sei auch nicht unbillig, zudem habe sie sich mit ihrer Inanspruchnahme einverstanden erklärt (
Erläuterungsteil im Haftungsbescheid vom 09.06.2017). Randnummer 14 Mit Schriftsatz vom 18.06.2017 legte die Klägerin gegen den Haftungsbescheid vom 09.06.2017, welcher der hiesigen Prozessbevollmächtigten (mittlerweile unstrittig) erst nach Ablauf der dreitägigen Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 20.06.2017 zugegangen war, vollumfänglich Einspruch ein. Die Klägerin sieht die Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme für die Lohn- und Annexsteuern der an die ausgeschiedenen Arbeitnehmer gezahlten Abfindungsleisten für nicht erfüllt an. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der strittigen Entgelte fehle es an einem Zufluss, weil die Abfindungen wirksam einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV zugeführt worden seien, welches sodann mit steuerbefreiender Wirkung auf die DRV übertragen worden sei (§ 7f Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 3 Nr. 53 Satz 2f EStG). Eine Besteuerung scheide aus, weil die Fälligkeit der Abfindung durch Zuführung auf das Wertguthabenkonto aufgeschoben sei und eine wirtschaftliche Verfügungsmacht der betroffenen Arbeitnehmer über die Wertguthaben erst mit Auszahlung der nämlichen Guthaben durch die DRV stattfinde, woran es mangele. Davon abgesehen wäre bei Auskehrung der Beträge nicht die Klägerin, sondern die DRV verpflichtet, die Lohn- und Annexsteuern sowie die Gesamtsozialversicherungsbeträge beim Betriebsstättenfinanzamt und den Sozialversicherungsträgern anzumelden und abzuführen, weil mit der Übertragung der Wertguthaben die entsprechenden Arbeitgeberpflichten von der Klägerin auf die DRV übergingen. Es treffe zwar zu, dass die Ansparung des Wertguthabens (Zeitwertkonto) im Regelfall dazu diene, den angesparten Betrag im Zusammenhang mit einer beabsichtigten vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen. Dieser Zweck könne hier zwar nicht erreicht werden, weil bereits bei Zuführung der Abfindung zum Wertguthabenkonto feststehe, dass das Arbeitsverhältnis zur Klägerin beendet sei und eine Freistellung ihr gegenüber nicht mehr in Betracht komme. Dies sei indes unbeachtlich, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Übertragungsmöglichkeit des Wertguthabens auf die DRV zu erkennen gegeben habe, dass die soziale Absicherung einer langfristig geplanten Freistellung auch bestehen bleiben solle, wenn sich nach der Zuführung zum Wertguthabenkonto ein weiteres (sozialversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis nicht anschließe. Insoweit sei es ausreichend, dass bei gleichmäßiger Verteilung des Wertguthabens von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Beginn der Regelaltersrente den betroffenen Arbeitnehmern aus dem Wertguthaben maximal ein monatlicher Betrag zufließe, der seinem letzten Arbeitsentgelt annähernd entspreche. Diese Voraussetzung werde mit den bei der Klägerin geführten Lebensarbeitszeitkonten erfüllt. Die Auffassung des Beklagten bzw. der Finanzverwaltung, dass steuerneutrale Zuführungen zum Zeitwertkonto nur unter der Voraussetzung eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber rechtlich zulässig seien und weitere unversteuerte Zuführungen ausschieden, wenn feststehe, dass die dem Konto zugeführten Beträge nicht mehr durch eine Freistellung vollständig aufgebraucht werden könnten (
Schreiben des BMF vom 17.06.2009 VV DEU BMF 2009-06-17 IV C 5-S 2332/07/0004; BStBl I 2009, 1286, Buchst. A Ziff. I. sowie Buchstabe B Ziff. I.), greife zu kurz und könne die Haftungsinanspruchnahme nicht begründen. Randnummer 15 Mit Schriftsatz vom 13.06.2018 (Bl. 136 f. Rechtsbehelfsakte) stimmte die Klägerin zu, dass das Einspruchsverfahren betreffend die Lohn- und Annexsteuern der Jahre 2013 und 2014 gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO bis zu einer abschließenden Entscheidung über das Streitjahr 2012 ruhen solle. Dem folgend wurde das Einspruchsverfahren in Bezug auf folgende Verfahrensgegenstände fortgeführt: Randnummer 16 Arbeitnehmer Geburtsdatum Kündigung zum Abfindung (abgerundet in €)
DV] sowie § 24 Nr. 1
auch BFH-Urteil vom 23.08.2017 VI R 4/16, BStBl II 2018, 208). Ob die wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.02.2012 14 K 202/11, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2012, 1397). Randnummer 31 Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers, also der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (BFH-Urteil vom 22.02.2018 VI R 17/16, BStBl II 2019, 496). Randnummer 32 Hiervon ausgehend liegt ein Zufluss vor, wenn Geldbeträge fließen, sei es, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten bei Bestehen einer Zahlungsverpflichtung kann einen Zufluss bewirken. Dies setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger in der Lage sein muss, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen. Es muss aber eine Zahlungsverpflichtung bestehen. Darüber hinaus kann auch eine Novation (Schuldumwandlung) zu einem Zufluss führen. Durch die Novation wird ein Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt. Das alte Schuldverhältnis erlischt (Brox, Allgemeines Schuldrecht, 6. Aufl. 1977, § 16 Rz. 195). Überdies liegt ein Zufluss auch im Fall einer Lohnverwendungsabrede vor, also, wenn der geschuldete Abfindungsbetrag nicht dem Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird (Abkürzung des Leistungsweges). Schließlich wird ein Zufluss auch dadurch bewirkt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft. Randnummer 33 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall liegt ein Zufluss der Abfindungen als Arbeitslohn vor und ist eine Lohnsteuer im Jahr 2012 ausgelöst worden. Dieser Würdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Randnummer 34 Obschon die Abfindungsbeträge an die Arbeitnehmer weder bar ausgezahlt noch deren Bankkonten im Kalenderjahr 2012 gutgeschrieben worden waren, ist ein gegenwärtiger Zufluss von Arbeitslohn nach § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG anzunehmen, weil die Arbeitnehmer mit der einvernehmlichen Zuführung ihrer mit Beendigung ihres Dienstverhältnisses fällig gewordenen Abfindungsbeträge auf ihre bestehenden Langzeitkonten wirtschaftlich Verfügungsmacht über die betreffenden Beträge erlangt hatten. Randnummer 35 Die Zuführung der Abfindungen auf die Langzeitkonten konnte die Fälligkeit der Arbeitslöhne (Abfindungen) nicht hinausschieben bzw. einen Zufluss bei den Arbeitnehmern verhindern. Auch die Übertragung der um die Abfindungen aufgestockten Wertguthabenkonten auf die DRV, die an sich nach § 3 Nr. 52 EStG steuerbefreit ist, vermag an der Lohnsteuerpflicht nichts zu ändern. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (
BFH-Urteil vom 22.02.2018 a. a. O. mit vielfachen Hinweisen auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte), welche im Grundsatz davon ausgeht, dass die aufgrund einer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarung erfolgten Zuführungen von künftig fällig werdendem Arbeitslohn zu sog. Wertgutenhabenkonten (Zeitwertkonten) keine Auszahlung bewirken und keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn darstellen, findet hier keine Anwendung. Randnummer 36 Im Hinblick auf die um die Abfindungen (scheinbar) aufgestockten Wertguthaben fehlt es an wirksam abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarungen. Die an die Arbeitnehmer aufgrund des Freiwilligenprogramms geleisteten Abfindungen aus Anlass des Verlustes ihres Arbeitsplatzes (Einmalzahlungen) stellen kein Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV dar. Mangels Arbeitsentgeltcharakters konnten die Abfindungsbeträge weder den Wertguthabenkonten der betreffenden Arbeitnehmer wirksam zugeführt werden noch konnten die um die Abfindungsbeträge scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten wirksam auf die DRV nach Maßgabe von § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV übertragen werden, mit der Konsequenz, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 EStG ebenso nicht eingreift. Randnummer 37 Die zwischen der Klägerin und den Arbeitnehmern abgeschlossenen Wertguthabenvereinbarungen sind unwirksam, weil der von den Beteiligten verfolgte Vertragszweck nicht erreicht werden konnte und es den Vereinbarungen von vornherein an einer Geschäftsgrundlage fehlte. Randnummer 38 Die Lehre von der Geschäftsgrundlage gilt (u. a.) in Fällen der übermäßigen Leistungserschwerung, der Zweckvereitelung, der Äquivalenzstörung und des beiderseitigen Motivirrtums (vgl. Brox, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 12. Aufl. 1988, § 20 Rdnr. 427). Vorliegend hätten die Parteien nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Zuführung zu den Langzeitkonten nicht vereinbart, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass eine Übertragbarkeit der Abfindungen auf die DRV nach Maßgabe von § 7f SGB IV nicht in rechtlich zulässiger Weise erfolgen konnte. Randnummer 39 Hierzu im Einzelnen: Mit der durch das Flexi-II-Gesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze neu gefasst, Bundesgesetzblatt [BGBl] 2008, 2940) neu gefassten Norm des § 7b SGB IV wird bestimmt, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einer schriftlich zu vereinbarenden Wertguthabenvereinbarung darauf einigen, dass „Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen“ (§ 7b Ziff. 3 SGB IV). § 7b Ziff. 4 SGB IV normiert, dass das aus dem „Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird“. Mit der Wertguthabenvereinbarung einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer somit darauf, einen Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgeltes nicht auszuzahlen, sondern in ein vom Arbeitgeber geführtes, insolvenzrechtlich geschütztes Konto (
B. Elternzeit, Pflegezeit, Vorruhestand einzustellen (vgl. Meurs, Übertragung von Wertguthaben auf die DRV – Abruf und Ankündigungsfristen, Betriebsberater [BB] 2012, 1012; BMF-Schreiben vom 17.06.2009 VV DEU BMF 2009-06-17 IV C 5-S 2332/07/0004, BStBl I 2009, 1286; Schmidt/Krüger, 38. Aufl. 2019, § 19 Rz. 100 Stichwort: „Arbeitszeitkonten“). Wesentliche Rechtsfolge einer Wertguthabenvereinbarung ist, dass Einstellungen keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung auslösen (§ 23 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und auch nicht der Lohnsteuer unterliegen, da dem Arbeitnehmer noch kein Arbeitslohn zufließt (
BFH-Urteil vom 28.10.2020 X R 1/19, BStBl II 2021, 283). Die durch Zuführung der auf dem Guthabenkonto angesammelten Beträge aufgeschobene Verbeitragung bzw. Lohnversteuerung wird nach § 23b Abs. 1 SGB IV vielmehr erst ausgelöst, wenn dem Arbeitnehmer das auf dem Guthabenkonto angesparte Arbeitsentgelt während der Freistellung von der Arbeitsleistung bei noch fortbestehendem Dienstverhältnis ausbezahlt wird. Für den Fall, dass das Dienstverhältnis aus nicht vorhersehbaren Gründen vorzeitig – also vor Beginn der Freistellungsphase bzw. während der noch laufenden Freistellung von der Arbeitsleistung – beendet wird, lässt § 7f SGB IV eine Portabilität von Wertguthaben durch Übertragung des Wertguthabens auf einen neuen Arbeitgeber bzw. auf die DRV zu. Beiden Übertragungsmöglichkeiten liegt ein Störfall zugrunde, der darauf beruht, dass das (fortgeführte) Arbeitsverhältnis noch vor Beginn oder während noch laufender Arbeitsfreistellungsphase aus nicht vorhersehbaren Gründen etwa durch Tod des Arbeitnehmers oder (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses beendet wird (sog. Störfall). Zur Vermeidung einer sofortigen Auflösung des Wertguthabens lässt der Gesetzgeber deshalb eine Übertragung der Wertguthaben nach Maßgabe von § 7f SGB IV vor. Ein solcher Störfall ist im Streitfall aber nicht gegeben. Randnummer 40 Mit den vorliegenden Abfindungen, deren Entstehung und Fälligkeit die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses voraussetzte, konnte diese Zielsetzung nicht erreicht werden, denn mit den Leistungen sollten die ausscheidenden Arbeitnehmer nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsbeteiligten für ihre entgehenden (künftigen) Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit entschädigt werden. Eine Verwendung der Abfindung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung in dem bei der Klägerin bestehenden Beschäftigungsverhältnis war keinesfalls beabsichtigt. In dem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmer die Klägerin nach Maßgabe der mitbestimmungspflichtigen Bestimmungen (Sozialplan/Interessenausgleich) anwiesen, ihre fälligen Abfindungen nicht oder jedenfalls nicht in voller Höhe auszuzahlen, sondern ihren Langzeitkonten zuzuführen, stand vielmehr fest, dass die Arbeitsverhältnisse mit der Klägerin beendet werden und eine künftige Freistellung von der Arbeitsleistung ihr gegenüber ausschied. Die an die rechtsbeständige Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit der Klägerin gekoppelten Abfindungen sollten nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber vielmehr dazu dienen, die auf den Langzeitkonten gebuchten Wertguthaben vor deren Übertragung auf die DRV (
Mit den um die Abfindungsbeträge aufgestockten Beträgen sollten zum einen die Mindesthöhen erreicht werden, von deren Erreichung die Übertragung bestehender Zeitwertkonten auf die DRV abhängt (das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28d SGB IV muss einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen, dies waren in den Kalenderjahren 2012 und 2013 West 15.750 € und 16.170 €). Zum anderen diente die Aufstockung dazu, mit den auf die übertragenen Wertguthaben zugeführten Beträgen die in § 7c SGB IV aufgezählten Freistellungszeiten zu finanzieren. Randnummer 41 Davon abgesehen konnten die Abfindungen auch deshalb nicht den Langzeitkonten der ausscheidenden Arbeitnehmer zugeführt werden, weil es sich insoweit nicht um Arbeitsentgelt handelte. Randnummer 42 Nach dem Wortlaut des § 7b Abs. 1 Nr. 3 SGB IV kann den Wertguthaben nur „Arbeitsentgelt“ zugeführt werden. Nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 SGB IV zählen zum (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen „aus einer Beschäftigung“, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Auch (unechte) Abfindungen können hiernach Arbeitsentgelt darstellen, vorausgesetzt, sie lassen sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen, d.h. sie müssen auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen. Dies trifft aber auf eine (echte) Abfindung, die – wie hier – aus Anlass der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für künftig entgehende Einnahmen geleistet wird, nicht zu (so zutreffend die langjährige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], Urteil vom 21.02.1990 12 RK 20/88, Amtliche Sammlung des BSG [BSGE] 66, 219 Tz. 13). Mit den von der Klägerin geleisteten Abfindungen verfolgte diese bei lebensnaher Betrachtung vielmehr den Zweck, die Arbeitnehmer zum Ausscheiden aus ihrem Unternehmen zu motivieren bzw. einen gewissen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zu leisten. Diese Gründe schließen es aus, die Leistungen zeitlich dem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn es sich etwa um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Entgelt handelte, wie dies etwa bei der Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Urlaub der Fall sein kann (unechte Abfindung). Randnummer 43 Bei den hier im Streit stehenden Abfindungen handelt es sich jedoch aus den vorstehend genannten Erwägungen nicht um eine solche Nachzahlung. Die Abfindungsleistungen konnten auch nicht kraft einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und den ausscheidenden Arbeitnehmern auf den Beschäftigungszeitraum verschoben werden. Auch wenn im Arbeitsverhältnis der Grundsatz der Privatautonomie gilt, der es dem Einzelnen ermöglicht, im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regeln durch Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu vereinbaren, erlaubt die jetzige Rechtslage den Vertragsbeteiligten nicht auf die Sozialversicherungsfreiheit der echten Abfindung zu verzichten (
Schönhöft, Wertguthaben zur Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung – Eine Alternative zur Abfindungszahlung?, BB 2021, 1332). Aus der Regelung des § 32 SGB I wird deutlich, dass Sozialversicherungspflicht nicht durch eine private Vereinbarung begründet werden kann, sondern dass es auf das tatsächlich Gelebte ankommt. Randnummer 44 Im Ergebnis vermochte die Zuführung der Abfindungsbeträge auf die Langzeitkonten deshalb nicht zur Aufschiebung der Fälligkeit führen. Es handelte sich um einen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn, der durch den Abschluss einer Lohnverwendung zu Gunsten der DRV begründet wurde. Randnummer 45 Diese Würdigung wird zudem dadurch untermauert, dass die Abfindungsbeträge – anders als dies für die übrigen Zuführungen von Arbeitsentgelten auf die Langzeitkonten der Fall war – nicht im Namen der Klägerin bei der I…-AG kapitalsichernd angelegt worden waren. Auf diesen Umstand hat der Beklagte zu recht hingewiesen. Randnummer 46 Ungeachtet dessen erlangten die Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Abfindungsbeträge spätestens mit der Überweisung der Abfindungen durch die Klägerin auf die bei der DRV geführten Treuhandkonten. Eine Bindung an den Treuhandzweck konnte nicht eintreten, weil die Abfindungen mangels Arbeitsentgeltcharakters nicht übertragbar sind und eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 EStG ausscheidet. Randnummer 47 Mit der auf Rechnung der Arbeitnehmer überwiesenen Beträge an die DRV flossen den Arbeitnehmern die Einnahmen zu (vgl. BFH-Urteile vom 01.10.1993 III R 32/92, BStBl II 1994, 179 vom 22.02.2018 VI R 17/16 a. a. O., Schmidt/Krüger a. a. O., § 11 Tz. 17). Randnummer 48 Bei den nämlichen Kontenguthaben handelt es sich auch um solche Positionen, die den Arbeitnehmern jeweils zuzuordnen waren. Aus der Norm des § 7f Abs. 3 SGB IV folgt nämlich, dass die DRV die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags getrennt von ihrem sonstigen Vermögen treuhänderisch zu verwalten hat (
auch Wißing in: Schlegel/Voelzke in jurisPK-SGB IV,
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.10.2018 4 K 4263/17 , juris, nicht rechtskräftig, Revision anhängig, Aktenzeichgen des BFH: VI R 47/18). Randnummer 59 Es ist auch nicht erkennbar, dass die gegenüber den Arbeitnehmern erfolgte vorrangige Inanspruchnahme der Klägerin als deren Arbeitgeberin einen Ermessensfehler i. S. der § 102 FGO, § 5 AO begründet. Randnummer 60 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Ob Abfindungen, die als Entschädigungsleistungen für den Verlust von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geleistet werden, zur Vermeidung eines Zuflusses bei den Arbeitnehmern in wirksamer Weise in Zeitwertkonten (Wertguthaben) zugeführt bzw. auf die DRV steuerfrei übertragen werden können, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001480141
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