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KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen 7 Ws 66/21 REHA Beschluss Anspruch auf Rehabilitierung wegen einer Unterbringung in einem DDR-Dur

Anspruch auf Rehabilitierung wegen einer Unterbringung in einem DDR-Durchgangsheim in den 70er-Jahren Orientierungssatz

  1. Die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG ist nur dann widerlegt, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war. (Rn.21)
  2. Die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 StrRehaG erstreckt sich auch auf die Einweisung von Betroffenen in Durchgangsheimen. (Rn.24)
  3. Es ist gerichtsbekannt, dass bestimmte Missstände im Durchgangsheim Alt-Stralau herrschten. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
  4. Juni 2021, (551 Rh) 152 Js 183/21 Reha (204/21) Tenor
  5. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Rehabilitierungskammer – vom
  6. Juni 2021 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Rehabilitierung des Betroffenen für den Zeitraum vom
  7. August 1971 bis zum
  8. September 1971 abgelehnt hat. Der Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – vom
  9. August 1970 (Beschluss-Register-Nummer: ...; Geschäftszeichen: unbekannt) wird, allerdings nur soweit durch ihn die Einweisung und Unterbringung des Betroffenen in das Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt-Stralau“, in Alt-Stralau 34, in Berlin-Friedrichshain in der Zeit vom
  10. August 1971 bis zum
  11. September 1971 angeordnet wurde, für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Der Betroffene wird insoweit rehabilitiert. Es wird festgestellt, dass er in der Zeit vom
  12. August 1971 bis zum
  13. September 1971 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat.
  14. Kosten für das Rehabilitierungsverfahren werden nicht erhoben. Die Landeskasse Berlin hat die dem Betroffenen in beiden Instanzen insoweit entstanden notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Der Betroffene hatte bereits mit Antrag vom
  15. November 2015 die Rehabilitierung im Hinblick auf seine durch den nicht näher feststellbaren Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Heimerziehung – wahrscheinlich aus dem Jahre 1963 (Geschäftsnummer: unbekannt; Beschluss-Register-Nummer: unbekannt) und die durch den Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Heimerziehung/-Jugendhilfeausschuss – vom
  16. August 1970 (Geschäftsnummer: unbekannt; Beschluss-Register-Nummer: ...) angeordnete Einweisung und Unterbringung in folgenden Jugendhilfeeinrichtungen der DDR: Randnummer 2 - in einem Kinderwochenheim oder in einem Kinderdauerheim in DDR-1405 Glienicke (Nordbahn), DDR-Kreis Oranienburg, DDR-Bezirk Potsdam, wahrscheinlich in der Zeit vom
  17. November 1963 bis zum
  18. November 1965, Randnummer 3 - in dem Kinderheim „Franz Brüning“, Clara-Zetkin 56, DDR-1276 Buckow, DDR-Kreis Strausberg, DDR-Bezirk Frankfurt/Oder, in der Zeit vom
  19. Dezember 1970 bis zum
  20. März 1971, Randnummer 4 - in dem Kinderheim „Waldhof“, DDR-1304 Joachimsthal, DDR-Kreis Eberswalde, DDR-Bezirk Frankfurt/Oder, in der Zeit vom
  21. März 1971 bis zum
  22. August 1971, Randnummer 5 - in dem Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt Stralau“, Alt Stralau 34, DDR-1017 Berlin-Friedrichshain in der Zeit vom
  23. August 1971 bis zum
  24. September 1971, Randnummer 6 - in dem Kinderheim „A. S. Makarenko“, Südostallee 134, DDR-1197 Berlin-Treptow, OT Berlin-Johannisthal, in der Zeit vom
  25. September 1971 bis zum
  26. Oktober 1974, Randnummer 7 - in dem Kinderheim „Alte Mühle“, Stolpseestraße 1, DDR-1431 Himmelpfort, DDR-Kreis Gransee, DDR-Bezirk Potsdam, in der Zeit vom
  27. Oktober 1974 bis zum
  28. Juli 1978, Randnummer 8 beantragt. Diesen Antrag – sowie seinen zusätzlich gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom
  29. November 2017 – ( 551 Rh ) 152 Js 6/16 Reha ( 442/15 [443/15, 444/15, 445/15, 446/15, 165/17, 166/17, 401/17]) – als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 9 Mit Beschluss vom
  30. Januar 2018 – 4 Ws 1-7/18 REHA – hat das Kammergericht die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Randnummer 10 Mit der seit dem
  31. November 2019 geltenden Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG wird nunmehr eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung , in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Randnummer 11 Der Betroffene hat am
  32. Januar 2021 erneut die strafrechtliche Rehabilitierung, beantragt, allerdings nur soweit durch Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte – Abteilung Volksbildung/Referat Jugendhilfe/Jugendhilfeausschuss – vom 31.August 1970 (Beschluss-Register-Nummer: ...; Geschäftszeichen: unbekannt) seine Einweisung und Unterbringung in das Durchgangsheim für Kinder und Jugendliche „Alt-Stralau“, Alt-Stralau 34, in Berlin-Friedrichshain in der Zeit vom
  33. August 1971 bis zum
  34. September 1971 angeordnet wurde. Randnummer 12 Die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin hat durch den angefochtenen Beschluss vom
  35. Juni 2021 den Antrag der Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung als unzulässig verworfen. Randnummer 13 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich um einen unzulässigen Wiederholungsantrag gemäß § 1 Absatz 6 Satz 1 StrRehaG gehandelt habe und der Betroffene auch keine Gründe im Sinne des § 15 StrRehaG in Verbindung mit §359 StPO dargelegt habe, die eine Wiederaufnahme eines durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens rechtfertigen könnten. Randnummer 14 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die vorgenannten Beschlüsse des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts Bezug genommen. II. Randnummer 15 Da sich der Betroffene mit seinem Antrag vom
  36. Januar 2021 auf die am
  37. November 2019 in Kraft getretene Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, dabei insbesondere auf die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG, und damit nicht auf neue Tatsachen und Beweismittel i. S. §§ 359 ff. StPO beruft, ist sein Antrag als Wiederholungsantrag auszulegen. Randnummer 16 Als Wiederholungsantrag ist sein Antrag gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 StrRehaG auch zulässig. Der Betroffene legt – wie unten unter III. darzustellen ist – zutreffend dar, dass sein früherer Antrag aus dem Jahre 2015 nach den Vorschriften des – nunmehr i. d. F. des Gesetzes vom
  38. November 2019 geltenden – Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes jedenfalls für das Durchgangsheim in Alt-Stralau Erfolg gehabt hätte. III. Randnummer 17 Der erneute Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung vom
  39. Januar 2021 für seine Unterbringung im Durchgangsheim Alt-Stralau vom
  40. August 1971 bis zum
  41. September 1971 ist auch begründet, da die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG) vom
  42. Oktober 1992 i. d. F. vom
  43. November 2019 (BGBl. I S. 1814) insoweit vorliegen. Randnummer 18
  44. Für die rechtliche Beurteilung eines geltend gemachten Anspruchs nach dem StrRehaG – und nur dies kann der Senat überprüfen – ergibt sich zwar aus der Art und Weise der Unterbringung allein kein Anspruch auf Rehabilitierung, da diese Umstände nicht unmittelbar auf den angeordneten Beschlüssen beruhen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom
  45. Juli 2011 – 2 Ws 128/11 REHA –). Randnummer 19
  46. Allerdings wird eine Zwecksetzung der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremder Zwecke gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem
  47. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) vermutet, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung , in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgt ist, stattgefunden hat. Diese Vermutung findet mangels abweichender Übergangsregelung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren Anwendung (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom
  48. Februar 2020, – 11 Ws Reha 2/20 –, unter Juris). Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. greift daher auch zugunsten des hiesigen Betroffenen ein, der seinen Antrag vom
  49. Januar 2021 – allerdings nur für seine Unterbringung in dem Durchgangsheim in Alt-Stralau – als Wiederholung seines Antrags aus dem Jahre 2015 gestellt hat und über dessen Antrag im Juni 2021 unter Geltung der neuen Gesetzeslage entschieden wurde. Randnummer 20 Vermutet das Gesetz widerlegbar eine Tatsache – hier eine politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke als behördliches Motiv der Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung –, so führt dies zu einer Beweislastumkehr, aufgrund derer ein Antragsteller nur die Vermutungsbasis – d.h. die Einweisung in eine entsprechende Einrichtung – darlegen, nicht aber die vom Gesetz bei deren Vorliegen vermutete Tatsache beweisen muss (so Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
  50. November 2020, – 1 Ws Reha 6/17 –; unter Juris RN 17, mit weiteren Nachw.). Randnummer 21 Entkräftet ist eine solche gesetzliche Vermutung dabei nicht schon dann, wenn sie durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit nur erschüttert, sondern erst, wenn sie durch den vollen Beweis ihres Gegenteils widerlegt ist, das Gericht also die Überzeugung vom Gegenteil der Vermutung gewinnt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; unter Juris RN 17). Widerlegt ist die gesetzliche festgelegte Vermutung einer durch sachfremde Zwecke motivierten Heimeinweisung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. daher nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Unterbringung nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, sondern durch die üblichen rechtsstaatskonformen Zwecke gedeckt war (Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 21 ). Randnummer 22 Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung für die Anordnung seiner Heimerziehung und Unterbringung in dem im Tenor genannten Durchgangsheim Alt-Stralau für den Zeitraum vom
  51. August 1971 bis zum
  52. September 1971 Erfolg, denn Feststellungen, dass die Unterbringung des Betroffenen in diesem Durchgangsheim in diesem Zeitraum anderen als sachfremden Zwecken gedient hat, kann der Senat angesichts der noch vorhandenen Unterlagen nicht treffen. Randnummer 23
  53. Die Tatsache der Unterbringung bzw. Einweisung und die diesbezüglichen Zeiten hat das Landgericht Berlin bereits in seinen Beschlüssen vom
  54. November 2017 und vom
  55. Juni 2021 festgestellt, sodass der Senat diesbezüglich darauf verweisen kann Randnummer 24
  56. Bei der Einrichtung in Alt-Stralau, in der der Betroffene vom
  57. August 1971 bis zum
  58. September 1971 untergebracht war, handelt es sich nicht um ein Spezialkinderheim im engeren Sinne, sondern um ein sog. Durchgangsheim. Allerdings erstreckt sich die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 StrRehaG n. F. auch auf die Einweisung von Betroffenen in Durchgangsheimen, auch wenn diese dem System der Spezialheime zwar nicht formal zugeordnet, jedoch den Räten der Bezirke unterstellt und als Zwischenlösung für die Kinder verwendet wurden, für die Heimerziehung angeordnet, aber noch kein Heimplatz verfügbar war (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 15 ). Randnummer 25 Die Anwendbarkeit der Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 StrRehaG n. F. für das Durchgangsheim Alt-Stralau ist auch gerechtfertigt. Wie dem Senat aus vielen Verfahren bekannt ist, wurden für die Heimeinweisung oder für die Verlegung von einem Heim in ein anderes Heim vorgesehene Betroffene aus Berlin ganz überwiegend zunächst im Durchgangsheim Alt-Stralau untergebracht, bis ein geeigneter Heimplatz überhaupt bzw. in der angedachten Einrichtung zur Verfügung stand, in die ein Betroffener verlegt werden sollte. Randnummer 26 Zur Geschichte und zur Funktion der Durchgangsheime hat im Übrigen die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin bereits in der Vergangenheit zutreffend ausgeführt, dass die auf Beschluss der Ministerkonferenz der Länder in der Sowjetischen Besatzungszone einheitlich eingeführten Durchgangsheime der Unterbringung von sog. Ausreißern, der Verwahrung von Kindern und Jugendlichen, denen kriminelle Handlungen vorgeworfen wurden, sowie als Notunterkunft für Minderjährige dienten, die schnell aus der Familie herausgenommen werden mussten. Insbesondere für die letztgenannte Kategorie habe dies oftmals bedeutet, dass sie gemeinsam mit beispielsweise gewaltbereiten Kindern und Jugendlichen untergebracht gewesen seien. Abgesehen davon seien ab 1960 im Zuge der Vereinheitlichung der Durchgangsheime Sicherheitsbestimmungen eingeführt, die denen eines Gefängnisses entsprochen hätten. Dazu hätten u.a. die Abnahme sämtlichen persönlichen Besitzes einschließlich der Kleidung, die Kontrolle der Post, Einschluss in der Nacht, Verbot von Ausgang und Urlaub sowie Einrichtung von Isolierzimmern und mindestens zwei Arrestzellen gehört. Darüber hinaus würden sich Berichte zahlreicher Inspektionen im Bundesarchiv befinden, in denen offensichtlich unhaltbare Zustände bemängelt worden seien. Zu der gefängnisartigen Ausstattung, den mangelhaften Zuständen und dem Ausschluss der Privatsphäre seien auch entwürdigende Aufnahmerituale hinzugekommen, eine unzureichende pädagogische und schulische Betreuung, (unzulässige) Strafen wie etwa Essensentzug und Übergriffe durch das Personal oder andere Untergebrachte. Daran erinnere auch eine im Jahre 2016 vor dem ehemaligen Heim zur Erinnerung an die Leiden der Untergebrachten errichtete Gedenktafel (vgl. dazu insgesamt Landgericht Berlin, Beschluss vom
  59. Juni 2020, (551 Rh) 152 Js 152/17 Reha (148/17[149-152/17]; unter Juris, RN 105ff., mit weiteren Nachw.). Randnummer 27 Dass diese Missstände im Durchgangsheim Alt-Stralau herrschten, ist auch dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt. Randnummer 28 Diesen vorgenannten Erkenntnissen zu der Einweisung in Spezialkinderheime der DDR und zu den dort herrschenden Zuständen hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des StrRehaG Rechnung getragen, indem er an die Einweisung in Spezialheime oder in vergleichbare Einrichtungen in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG in der seit dem
  60. November 2019 geltenden Fassung (§ 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F.) die gesetzliche Vermutung einer politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken dienenden behördlichen Zielsetzung geknüpft hat. Randnummer 29 Daraus folgt aber auch, dass diese gesetzliche Vermutung nicht schon durch die bloße Benennung bzw. Wiederholung der gängigen – nach der Verordnungslage und der wissenschaftlich belegten Rechtspraxis in der DDR zu erwartenden –Anordnungsgründe in der Einweisungsentscheidung widerlegt werden kann (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., unter Juris RN 31). Randnummer 30 Denn würde man zur Widerlegung der Vermutung ausreichen lassen, dass es pauschal bzw. kursorisch und ohne Begründungstiefe beschriebene erzieherische Defizite oder Verhaltensmuster bei den jeweiligen Betroffenen gab, die sie als „schwer erziehbar“ im Sinne der damaligen Vorschriften und der gelebten Rechtspraxis der DDR einordbar machen, so wäre im Ergebnis jede Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in eine vergleichbare Einrichtung bei entsprechend irgendwo in damaligen Dokumenten erwähnten bzw. beschriebenen Auffälligkeiten auch fürsorgerisch motiviert gewesen. Damit würde im Ergebnis zumindest für die Fälle die durch den Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Vermutung und Beweiserleichterung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. leerlaufen, in denen es zwar keine ausreichend dokumentierte Begründung der Einweisungsentscheidung (mehr) gibt, sondern nur noch Dokumente, die allenfalls pauschal und kursorisch fürsorgerische Gründe benennen, ohne sie weiter zu belegen. Randnummer 31 Die positive Widerlegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. und die gerichtliche Entscheidung im Rehabilitierungsverfahren, eine Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in eine vergleichbare Einrichtung im konkreten Einzelfall ausnahmsweise nicht als rehabilitierungswürdiges (System-)Unrecht einzuordnen, setzt daher Feststellungen voraus, die sich nicht in einer pauschal oder kursorisch begründeten Schwererziehbarkeit im Sinne der damaligen Vorschriften und gelebten Rechtspraxis der DDR erschöpfen, sondern die darüber hinausgehen. Randnummer 32
  61. Hier hat das Landgericht in seinem Beschluss vom
  62. Juni 2021 unter Verweis auf seine Ermittlungen auch schon zum Beschluss vom
  63. November 2017 folgendes zu den Gründen der damaligen Einweisungen und Unterbringungen des Betroffenen festgestellt: Randnummer 33 „...„ Anlaß der Beratung ist der Antrag der Mutter auf Heimeinweisung ihres Sohnes, der durch gutachtliche Stellungnahmen aus der Kinderpsychiatrischen Abteilung im Städtischen Krankenhaus Herzberge unterstützt wird. Randnummer 34 „ Zusammenfassende Darstellung der Erziehungs- und Lebenssituation Randnummer 35 ... lebt seit seinem
  64. Lebensjahr mit dem jetzt 10jährigen Bruder im mütterlichen Haushalt. Randnummer 36 Die frühkindliche Entwicklung des Kindes war durch häufigen Wechsel der Bezugspersonen gekennzeichnet. Randnummer 37 Die Geburt des Jungen war von der Mutter nicht gewünscht, seine Existenz zumindest in den ersten Lebensjahren als unzumutbare Belastung empfunden. Randnummer 38 ... lebte in den ersten Lebensmonaten im Kinderwochenheim, aus dem er zu den Großeltern beurlaubt wurde. Durch Erkrankung der Großmutter mußte er dann in ein Dauerheim eingewiesen werden, aus dem er mit 3 Jahren zu den Großeltern mit erheblichen Entwicklungsrückständen (konnte kaum laufen, war unsauber) entlassen wurde. Randnummer 39 Die liebevolle Pflege der Großeltern förderte den Jungen so, daß er im
  65. Lebensjahr in den Haushalt der Mutter und den Kindergarten aufgenommen werden konnte. Randnummer 40 Seit Februar 1966 befand sich ... wegen massiv auftretender Mutter-Kind-Störungen zuerst im Haus der Gesundheit und dann im Krankenhaus Herzberge in medizinischer Behandlung. Randnummer 41 Über die Erfolge und Mißerfolge der ärztlichen Bemühungen wurde das Referat Jugendhilfe erstmalig im Februar 1970 informiert. In Vorbereitung dieser Entscheidung gelang es, Gutachten von der Kinderpsychiatrischen Abt. im Krankenhaus Herzberge zu erhalten. Der Junge befand sich dort vom 20.6.69-6.10.69 in stationärer Behandlung. Im Gutachten vom 9.2.70 heißt es: Randnummer 42 Der körperliche und neurologische Status ergab keine gröberen pathologischen Auffälligkeiten. Randnummer 43 Psychisch war der Junge eigenwillig, trotzig, abgewandt, wenig kontaktbereit, steuerungsschwach. Er antwortete kaum auf die ihm gestellten Fragen. Siehe psychologischer Bericht. Randnummer 44 Die paraklinischen Untersuchungen lagen im Normbereich. Randnummer 45 Das Pneumoencephalogramm ergab folgende Beurteilung: Randnummer 46 Deutliche diffuse Erweiterung bd. SV im Sinne einer hirnorganischen Schädigung im Subcorticalbereich. Erweiterte supraselläre Gisternenräume. Otaler Füllungsdefekt des Subarachnoidalraumes der Konvexität. Letzteres könnte evtl. durch Verklebungen der Menigen nach einem entzündlichen Geschehen bedingt sein. Randnummer 47 Das Elektroencephalogramm ergab: Das Vorliegen einer epileptoiden Psychopathie könnte unsererseits erhärtet werden. Ob ein Residualzustand vorliegt oder eine mehr anlagebedingte Störung, ist nicht zu sagen. Randnummer 48 ... lebte sich recht gut in eine Gruppe leistungsschwacher Vorschulkinder ein. Die uns geschilderten Einordnungsschwierigkeiten zeigten sich während des stationären Aufenthalts nicht. Die anfängliche Unruhe ließ sehr bald nach. ... war hilfsbereit, angepasst, bei konsequenter Führung gut zu leiten. Randnummer 49 Nach Wochenendurlauben war der Junge jedoch wesentlich unruhiger und unausgeglichener. Randnummer 50 Am
  66. Oktober 1969 konnten wir den Jungen bei Wohlbefinden nach Haus entlassen.“ Randnummer 51 Die Mutter lehnte die vorgeschlagene Weiterbehandlung des Jungen durch tagesstationäre Betreuung vorerst ab, er fand Aufnahme in einem Kindergarten des Stadtbezirkes. Randnummer 52 In kurzer Zeit war der eingetretene Erfolg der Heilbehandlung zunichte gemacht. Randnummer 53 Mit großer Aggressivität griff er grundlos andere Kinder und auch Erzieher an, so dass er zu einer ernsten Gefahr für die gesamte Erziehungsarbeit wurde. Randnummer 54 Die nunmehr durch das Referat Jugendhilfe durchgesetzte Überführung des Jungen in die tagesstationäre Betreuung hatte keinen nennenswerten Erfolg mehr. Randnummer 55 In dem Psychologischen Untersuchungsbericht vom 7.8.1970 heißt es: Randnummer 56 „Während der Behandlungszeit erwies sich ... als ein sehr lebhaftes, unruhiges und umtriebiges, sehr steuerungsschwaches, expansives und z. T. aggressives, gegenüber Erwachsenen auch abstandslos reagierendes Kind, das erzieherisch schwer zu fassen und durch Hinweise, Ermahnungen oder Aussprachen kaum nachhaltig zu beeindrucken war. Gefühlsmäßig erwies ... sich als ungepflegt und nur wenig ansprechbar, so dass von hierher auch echte festere Bindungen weder zu Kindern noch zu Erwachsenen standen. Randnummer 57 In Anforderungssituationen konnte ... nur vorübergehend zielgebunden tätig sein, recht schnell traten Konzentrationsschwächen, schwere Fixierbarkeit, leichte Ablenkbarkeit und beträchtlich oberflächlich flüchtige Arbeitsweise verbunden mit zunehmender Unruhehaltung auf, auch bei konsequenter Führung kann ... sich kaum willentlich straffen und kontinuierlich tätig sein. Die Aufgabehaltung ist noch gänzlich verspielt unernst. Im Freispiel hingegen hatte ..., sofern er allein oder unter Aufsicht in kleinen Gruppen sich befand, relativ gute Ausdauer, es kam zu echten und dynamischen Spielgestaltungen.“ Randnummer 58 Das Aggressionsverhalten des Jungen gegenüber der Mutter, dem Bruder und den Großeltern sowie in der Öffentlichkeit hat sich erschreckend gesteigert. Es ist nicht mehr möglich, mit ... in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu fahren, ohne grobe körperliche Belästigungen (Anspucken, Haare ausreißen usw.) zu riskieren. Randnummer 59 Weil der Jugendhilfeausschuß den vorliegenden Gutachten folgte, aus denen ersichtlich ist, dass die bei dem Jungen vorhandene organische Cerebralschädigung in ihrer Auswirkung erheblich durch die seit Jahren gestörten Beziehungen zwischen Mutter und Kind negativ beeinflußt wird, verhandelte er in vorliegender Sache. Randnummer 60 Während einerseits Frau ... es an äußerer Sorge (Pflege, Kleidung, Ordnung des Haushalts) auch für ... seit nunmehr drei Jahren an nichts fehlen lässt, fehlt es andererseits an einer echt emotionalen Zuwendung zum Kind. Randnummer 61 Tatsächlich ist die Mutter in ihrer gesamten Grundhaltung versperrt. Randnummer 62 Obwohl sie als gute und pünktliche Arbeiterin in ihrem Betrieb geschätzt wird, findet sie kaum oder gar keinen Kontakt zu anderen Mitarbeitern, nimmt nicht teil am betrieblichen und gesellschaftlichen Leben. Randnummer 63 Sie versucht, nach persönlichen Enttäuschungen in der
  67. Ehe und mit dem Vater des Jungen, alle Sorgen mit sich selbst zu klären und isoliert sich dadurch immer mehr. Randnummer 64 Inwieweit bei ... dominierend die Hirnschädigung und sekundär die mangelhafte Mutter-Kind-Beziehung Einfluß auf das extreme Fehlverhalten haben, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Randnummer 65 Der erfolgreiche Abschluß der 3monatigen stationären Behandlung des Jungen und der Hinweis auf seine Unruhehaltung nach den Wochenendbeurlaubungen lässt aber die Möglichkeit offen, dass die zeitweilige Herausnahme des Jungen aus der Konfliktsituation zu einer positiven Entwicklung führen könnte. Randnummer 66 Pädagogische Zielstellung: Randnummer 67 Das gegenwärtige Persönlichkeitsbild des Jungen muß mit medizinischen und sozialpädagogischen Mitteln so verändert werden, dass ... entsprechend seiner normalen Intelligenzausstattung, zur Einordnung in eine allgemeinbildende polytechnische Oberschule befähigt wird. Randnummer 68 Dem Einsatz der sozial-pädagogischen Möglichkeiten muß die Normalisierung des Jungen mit medizinischen Mitteln vorausgehen, die Maßnahmen der Jugendhilfe können erst einsetzen, wenn ein ähnlicher Erfolg wie im Oktober 1969 vorliegt. Randnummer 69 Die versperrte Grundhaltung der Mutter muß vor allem mit Hilfe ihres Arbeitskollektivs korrigiert werden.“ Randnummer 70 Aus einer zur Person der Betroffenen ausgestellten sogenannten Heimkarte (Klappkarte) wahrscheinlich aus dem Jahre 1974 ergeben sich zur Familiensituation des Betroffenen die folgenden Ausführungen: „... ist ein unerwünschtes Kind, lebte nach der Geburt im Wochenheim u. bei den Großeltern. Kam erst mit 4 Jahren zur Mutter, Verbindung zwischen Kind und Mutter soll gefestigt werden.“ Außerdem ergibt sich aus dieser Heimkarte (Klappkarte) zu den Gründen der Heimeinweisung des Betroffenen das Folgende: „Gestörte Beziehungen zwischen Mutter und Sohn“. Randnummer 71 Der Betroffene machte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen einer Vernehmung wahrscheinlich durch Mitarbeiter der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Potsdam – Untersuchungsabteilung – am
  68. Dezember 1985 in dem gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des Staatsanwaltes des Kreises Potsdam zum Geschäftszeichen 221-8-86 die folgenden Angaben: Randnummer 72 „Da meine Mutter berufstätig war, wurde ich in einer Kinderkrippe und anschließend in einem Kindergarten erzogen. Im Kindergarten gab es wegen meines Verhaltens anderen Kindern gegenüber Probleme. Wie mir meine Mutter erzählte, habe ich mich ständig dermaßen mit den anderen gestritten, dass der Kindergarten bald nicht mehr bereit war, mich zu betreuen. Mit diesem Problem ging meine Mutter zur Jugendfürsorge. Von dort soll eingeschätzt worden sein, dass ich verhaltensgestört war. Aus heutiger Sicht sehe ich die Ursachen darin, dass es meine Mutter nicht alleine schaffte, neben ihrer Arbeit und der Erziehung meines Bruders auch mich ordentlich zu erziehen. Im Alter von 4 Jahren wurde ich dann in ein Kinderheim eingewiesen. Soweit ich mich noch erinnere, hatte ich wegen meines Verhaltens und „meiner Art“ wenig Freunde in diesem Heim. Ich war ruhig und zurückhaltend und ging lieber meine eigenen Wege. So war ich mehr ein Einzelgänger. (...) Randnummer 73 Im Jahr 1971 kam ich in das Kinderheim „A. S. Makarenko“ in Berlin-Schöneweide und wurde dort eingeschult. Von Beginn an hatte ich Schwierigkeiten bei der Erfassung des gebotenen Stoffes. Besondere Probleme hatte ich im Fach Mathematik. Den Grund dafür sehe ich heute in meiner damals bestandenen Nervosität und mangelndem Konzentrationsvermögen. In der
  69. Klasse erhielt ich in Mathe die Note 5 und erreichte nicht das Klassenziel. Darauf kam ich in das Kinderheim in Himmelpfort, Kreis Gransee, und wurde in die dortige Hilfsschule eingeschult. Auch hier hatte ich wegen meines ruhigen Auftretens und dem Hang zum Einzelgängertum Anpassungsschwierigkeiten und auch später kaum Freunde. Meine schulischen Leistungen waren durchschnittlich befriedigend. Im Jahre 1978 erreichte ich in der Hilfsschule den Abschluss der
  70. Klasse und wurde aus dem Heim zu meiner Mutter entlassen. Ich muss noch anfügen, dass ich in der ganzen Heimzeit mit meiner Mutter in Kontakt stand. Sie kam mich an Besuchstagen besuchen und wir standen in brieflicher Verbindung“. Randnummer 74
  71. Die vorstehenden Unterbringungsgründe lassen sich zwar durchaus als im weitesten Sinne fürsorgerische Gründe einordnen. Demgemäß hat das Kammergericht in seinem Beschluss vom
  72. Januar 2018, der noch unter der alten Gesetzeslage erging, auch darauf abgestellt, dass es sich bei allen Einrichtungen, in denen der Betroffene gewesen sei, um sog. Normalkinderheime und – mit Ausnahme der Übergangseinrichtung – um solche Einrichtungen gehandelt habe, deren Auswahl ersichtlich dem (sonder)pädagogischen und besonderen psychologischen Förderbedarf des Antragstellers geschuldet gewesen sei. Randnummer 75 Gemessen an der Intention des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. bedarf dies jedoch bezüglich des Durchgangsheims in Alt-Stralau einer Neubewertung. Randnummer 76 Denn die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe oder in vergleichbare Einrichtungen wie in ein Durchgangsheim ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Eingewiesenen nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen sind oder sich gemeingefährlich verhalten haben. (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  73. März 2018, 2 Ws (Reh) 32/17, unter Juris RN 6 ff., mit weiteren Nachw.) Randnummer 77 Der Betroffene war im Zeitpunkt der Heimeinweisung 1971 erst acht Jahre alt und aufgrund seiner vorhandenen organischen Cerebralschädigung aus den o.g. Gründen betreuungsbedürftig. Es war daher klar, dass die bekannte Unterbringungssituation in Alt-Stralau deshalb gerade für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine mildere, aber weniger belastende Maßnahme bis zur endgültigen Verlegung aus dem Kinderheim „Waldhof“ in Joachimsthal, Kreis Eberswalde, in das Kinderheim „A. S. Makarenko“ in Berlin-Treptow ist damals von den Behörden ersichtlich nicht in Betracht gezogen worden. Für einen solchen Fall gilt daher, dass eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände dieses Einzelfalles den Schluss zulässt, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Anlass und Anordnung jedenfalls dieser Unterbringung besteht (§ 2 Absatz 1 i.V.m. 1 Absatz 1 Nr.2 StrRehaG). Randnummer 78 Die zu Gunsten des Betroffenen begründete Vermutung in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. einer sachfremden Zwecken dienenden Unterbringung in dem Durchgangsheim Alt-Stralau hat daher Bestand und bedarf somit keiner ergänzenden Aufklärung oder Anhörung durch den Senat, um abschließend entscheiden zu können. Da für den Betroffenen die anspruchsbegründende Vermutung des § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. streitet, wäre eine ergänzende Anhörung der Betroffenen nur geboten, wenn die Möglichkeit bestünde, dass sich Erkenntnisse ergeben könnten, die diese Vermutung widerlegen würden. Es ist nach Auffassung des Senats aber ausgeschlossen, dass angesichts der festgestellten Einweisungsgründe eine Anhörung des Betroffenen Umstände ergeben könnte, die zu seinen Lasten die Feststellung anspruchshindernder Erkenntnisse oder die Widerlegung der in § 10Abs. 3 Satz 1 StrRehaG n. F. aufgestellten Vermutung ermöglichen könnten. Randnummer 79 Die den Antragsteller betreffende – im Tenor dieses Beschlusses im Einzelnen aufgeführte – Einweisungsentscheidung war daher – unter insoweitiger Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom
  74. Juni 2021 – allerdings nur für den hier relevanten Zeitraum ab dem
  75. August 1971 bis zum
  76. September 1971 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 StrRehaG aufzuheben. Zugleich war gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 StrRehaG die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung wie im Tenor ausgeführt festzustellen. IV. Randnummer 80 Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die notwendigen Auslagen folgt aus § 14 Abs. 2 StrRehaG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001480159

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