einer Abgabe oder Verweisung an den Kartellsenat ist abzusehen, wenn sich die Antwort auf die kartellrechtliche Vorfrage unzweifelhaft aus der Anwendung des AEUV oder des Gesetzes ergibt; daher hängt die Entscheidung auch nicht
der Anwendbarkeit
2 GWB). Ein offensichtlich unschlüssiger Vortrag kann keine kartellrechtliche Streitigkeit begründen. (Rn.40) (Rn.51) 2. Maßgebend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel i.S.
1 Nr. 1 AMG oder als Kosmetikum ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter darstellt. (Rn.80)
Gelenk- und Muskelproblemen führt. Einem solchen Mittel sprechen die angesprochenen Verkehrskreise in erster Linie die Wirkung zu, die durch eine Krankheit verursachten Beschwerden zu lindern und messen diesem nicht vorrangig eine nur pflegende Wirkung zu. Außerdem bringen die beteiligten Verkehrskreise das Produkt aufgrund seines Produktnamens "ArthroGel" mit Arthrose in Verbindung. Das beworbene Produkt ist deshalb ein Präsentationsarzneimittel i.S.
1 Nr. 1 AMG und kein kosmetisches. (Rn.78) (Rn.81) (Rn.84)
50.000,- Euro und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe
110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung Sicherheit in Höhe
50.000,- Euro und im Übrigen Sicherheit in Höhe
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) Bezug genommen, soweit sich aus den nachfolgenden Ergänzungen nichts Gegenteiliges ergibt. Randnummer 2 Mit Urteil vom 27.08.2019 hat das Landgericht die Beklagte gemäß dem Hauptantrag des Klägers verurteilt und dem Kläger die geltend gemachte Kostenpauschale zugesprochen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 19.09.2019 zugestellt worden. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Die Berufung ist beim Kammergericht am 14.10.2019 eingegangen, welche die Beklagte – nach Verlängerung der Frist um einen Monat – mit ihrer am 19.12.2019 beim Kammergericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift vom 16.12.2019 begründet hat. Randnummer 3 Die Beklagte setzt sich in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinander, wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügt, dass es bereits an der Prozessführungsbefugnis des Klägers fehle. Insbesondere sei die Mitgliederliste nicht aktuell. Der Kläger müsse konkret die Namen, die Branchen, die Umsätze und die Tätigkeitsbereiche seiner Mitglieder darlegen und beweisen. Insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, dass ihm eine erhebliche Anzahl
Unternehmen angehörten, die mit der Beklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünden. Insoweit beruft der Kläger sich insbesondere auf eine Entscheidung des EuGH (Urt. v. 23.01.2018 – C-179/16, NZKart 2018, 84 – Italienischer Arzneimittelmarkt). Randnummer 4 Ferner sei die Beklagte nicht “passivlegitimiert“. Es gebe “keine Rechtsprechung“, dass “Tochter- oder Schwesterfirmen“ für die jeweils wettbewerbswidrige Werbung des anderen Unternehmens einzustehen hätten. Nicht die Beklagte sei für die Werbung verantwortlich, sondern die … mit Sitz in den … . Randnummer 5 Zudem verstoße der Kläger gegen Art. 101 AEUV und handele rechtsmissbräuchlich, da er bei vergleichbaren Wettbewerbsverstößen planmäßig nur gegen Nicht-Mitglieder vorgehe, hingegen die eigenen Mitglieder verschone. Insoweit verweist die Beklagte auf die Anlagen B 15 bis B 18, aus denen sich ergebe, dass Mitglieder des Klägers mit der Bezeichnung „Low Carb“ geworben hätten. Demgegenüber gehe der Kläger gegen Nicht-Mitglieder in mehreren gerichtlichen Verfahren wegen einer angeblichen Wettbewerbswidrigkeit dieser Werbeaussage vor. Randnummer 6 Darüber hinaus stünden dem Kläger die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche auch in der Sache nicht zu. Bei dem beworbenen Produkt handele es sich nicht um ein Präsentationsarzneimittel. Insbesondere dürften für diese Bewertung nicht die streitgegenständlichen Werbeaussagen herangezogen werden. Es handele sich vielmehr um ein Kosmetikum. Die entzündungshemmende und schmerzstillende Wirkung sei ähnlich wie bei der Anwendung eines Eisbeutels. Der wissenschaftliche Nachweis für die Richtigkeit der Werbeaussagen sei mit den in erster Instanz vorgelegten Monographien der WHO erbracht worden; aus den Anlagen B 9 bis B 14 ergäben sich alle nötigen Informationen. Bei einigen angegriffenen Werbeaussagen handele es sich um werbliche Übertreibungen, die deshalb zulässig seien. Ferner legt die Beklagte mit der Berufungsbegründung als Anlage B 19 eine Abschrift der Inhaltsstoffe des beworbenen Produkts und deren Dosierungen vor. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.08.2019 – 52 O 261/18 Kart – zugestellt am 19.09.2019, wird abgeändert und die Klage vom 10.09.2018 abgewiesen. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere könne dem Kläger kein rechtsmissbräuchliches Verhalten durch das planmäßige Schonen der eigenen Mitglieder vorgehalten werden. Der Kläger gehe in erheblichem Umfang gegen eigene Mitglieder vor. Allein der Prozessbevollmächtigte des Klägers betreue eine zweistellige Anzahl
Abmahnungen jährlich. Soweit die Beklagte in ihren Ausführungen auf das Mitglied ... verweise, sei das Vorgehen gegen dieses Mitglied sogar gerichtskundig. Auf das im vergangenen Jahr vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 52 O 282/18 geführte Verfahren werde verwiesen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2021 Bezug genommen. B. Randnummer 13 Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Randnummer 14 Die Berufung ist gem. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig. II. Randnummer 15 Die Berufung ist jedoch unbegründet. 1. Randnummer 16 Die Klage ist zulässig. Randnummer 17 a) Insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt. Randnummer 18 aa) Die zur Durchsetzung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, wobei zu berücksichtigen ist, dass gem. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020 (BGBl. I 2568) die dort vorgesehenen Änderungen
Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Vorschrift erfüllt eine doppelte Funktion, indem sie nicht nur einen materiellen Anspruch verschafft, sondern auch ein Prozessführungsrecht begründet (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2019 – I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 17 – Umwelthilfe; Urt. v. 17.08.2011 – I ZR 148/10 –, Rn. 12, juris – Glücksspielverband). Randnummer 20
Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 04.07.2019 – I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 Rn. 17 – Umwelthilfe; Urt. v. 17.08.2011 – I ZR 148/10 –, Rn. 12, juris – Glücksspielverband; Senat, Urt. v. 27.03.2012 – 5 U 39/10 –, Rn. 26, juris); dabei ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, es gilt vielmehr der Grundsatz des Freibeweises (Senat, Urt. v. 27.03.2012 – 5 U 39/10 –, Rn. 27, juris). Randnummer 21
3 Nr. 2 UWG waren auch im – insoweit maßgeblichen (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 3.66) – Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt. Randnummer 22 (
Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Damit sind insbesondere solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können (BGH, Urt. v. 13.07.2000 – I ZR 203/97, GRUR 2000, 1084, 1085 – Unternehmenskennzeichnung; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 3.35). Randnummer 25 (aa) Dem Kläger gehören Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Randnummer 26 (aaa) Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannte Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Er erfasst solche Waren oder Dienstleistungen, die sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Absatz des einen Unternehmers durch wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeinträchtigt werden kann (BGH, Urt. v. 07.05.2015 – I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 14 – Der Zauber des Nordens). Wie bei § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG genügt es aufgrund des insoweit geltenden handlungsbezogenen Mitbewerberbegriffs des UWG auch im Rahmen
3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 3.35), dass der Anspruchsgegner sich durch die angegriffene geschäftliche Handlung in den Wettbewerb mit Mitgliedsunternehmen des Klägers gesetzt hat (s. bereits BGH, Urt. v. 12.01.1972 – I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee). Randnummer 27 So liegt es hier. Dem Kläger gehören – worauf auch das Landgericht abgestellt hat – insbesondere Apotheken und Unternehmen der Heilmittelbranche sowie Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen an. Der Absatz des
der Beklagten angebotenen Produkts kann sich beeinträchtigend auf den Absatz dieser Mitgliedsunternehmen des Klägers auswirken. Mit den angegriffenen Werbeaussagen wird dem beworbenen Produkt insbesondere eine schmerzlindernde Bedeutung zugesprochen. Dass die mit der Werbung angesprochenen Verbraucher für den Fall, dass sie Schmerzen lindern wollen, auch auf Produkte zurückgreifen, die gewöhnlich – auch rezeptfrei –
Apotheken angeboten werden oder auch auf Leistungen der Heilmittelbranche, liegt auf der Hand. Ein jedenfalls nicht unerheblicher Anteil der
der Werbung angesprochenen Verbraucher nimmt deshalb an, das
der Beklagten angebotene Produkt komme als Substitut der
Apotheken zur Schmerzlinderung angebotenen Waren sowie für Leistungen der Heilmittelbranche in Betracht, was für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2014 – I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 33 – nickelfrei). Da die Mitglieder des Senats Angehörige der hier angesprochenen Verkehrskreise sind, können sie das Verkehrsverständnis auf Grund eigener Sachkunde beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2019 – I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 33 – SAM). Aus den genannten Gründen besteht auch die –
der Berufung in Abrede gestellte (Bl. II 27 d. A.) – Wechselwirkung, wonach die angegriffene geschäftliche Handlung darauf gerichtet sein muss, den eigenen Wettbewerb zu fördern und den fremden Wettbewerb zu beeinträchtigen. Diese Bewertung stützt sich allein auf solche Tatsachen, welche die Parteien vorgetragen haben. Randnummer 28 Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass das Gericht dann, wenn es hier ein Wettbewerbsverhältnis bejaht, es dieses auch zwischen einem “Pizzabäcker“ und einem “Konditor“ annehmen müsste, so berücksichtigt die Beklagte nicht, dass dies – je nach Einzelfall – in der Tat keineswegs ausgeschlossen ist; auf der Grundlage der für das UWG geltenden Grundsätze kann bekanntlich ein Wettbewerbsverhältnis selbst zwischen einem Blumenhändler und einem Kaffeehändler bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.1972 – I ZR 60/70, GRUR 1972, 553 – Statt Blumen ONKO-Kaffee). Randnummer 29 (bbb) Soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt stellt, für die Abgrenzung des relevanten Marktes sei auch im Wettbewerbsrecht auf das bei kartellrechtlichen Fragestellungen anzuwendende Bedarfsmarktkonzept zurückzugreifen, überzeugt das im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen der Rechtsmaterien nicht (Senat, Urt. v. 11.02.2020 – 5 U 58/16 –, Rn. 37, juris; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8 Rn. 3.36). Aus diesem Grunde heraus verfängt auch nicht der Hinweis der Beklagten auf eine “für die Zwecke der Anwendung“
GH (Urt. v. 23.01.2018 – C-179/16, NZKart 2018, 84 – Italienischer Arzneimittelmarkt). Im Übrigen kann auf die insoweit in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zu diesen Fragen verwiesen werden (LGU Seite 8 f.), denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Die diesbezüglichen Angriffe der Berufung (Bl. II 31 f. d. A.) greifen nicht durch. Randnummer 30 (bb) Dem klagenden Verband gehört auch eine i. S.
3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl jener Unternehmer an. Randnummer 31 (aaa) Eine “erhebliche Anzahl“ ist zu bejahen, wenn die Mitglieder, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in dem klagenden Verband in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 07.05.2015 – I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 14 – Der Zauber des Nordens). Randnummer 32 (bbb) Danach ist hier eine erhebliche Anzahl i. S.
3 Nr. 2 UWG zu bejahen. Randnummer 33 Dem Kläger gehören fünf Apotheken, 109 Unternehmen der Heilmittelbranche und 46 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen, mithin eine Anzahl, die ein missbräuchliches Vorgehen des Klägers ausschließt, an (vgl. auch Senat, Urt. v. 11.02.2020 – 5 U 58/16 –, Rn. 38, juris). Randnummer 34 Um im Streitfall den Nachweis der Mitgliedschaft einer erheblichen Anzahl
Mitgliedsunternehmen i. S.
3 Nr. 2 UWG zu führen, muss der Verband die Namen, Branchen, Umsätze und örtlichen Tätigkeitsbereiche seiner Mitglieder (nur) insoweit bekannt geben, als dies zur Überprüfung der Klagebefugnis durch das Gericht und den Beklagten erforderlich ist (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020 [Voraufl.], § 8 Rn. 3.66). Randnummer 35 Dem ist der Kläger mit der als Anlage K 1 vorgelegten Mitgliederliste zum Stand 03.09.2018 nachgekommen. Dort werden insbesondere die Mitglieder des Klägers sowie die ihnen jeweils zugeordneten Branchen im Einzelnen aufgeführt. Auch sind im hiesigen Fall für die Frage, ob der Kläger klagebefugt ist, keine weiteren Angaben zu den
den Mitgliedern jeweils erzielten Umsätzen nötig, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Mitgliederliste im Hinblick auf die dort zu den Mitgliedern angegebenen Umsatzgruppen aus sich heraus verständlich ist. Randnummer 36 Es ist auch nicht erkennbar, dass die Liste nicht mehr hinreichend aktuell ist. Gegenteiliges ergibt sich – entgegen der Berufung (Bl. II 30 d. A.) – auch nicht aus der Anlage B 1. Bei der Anlage B 1 handelt es sich um das Protokoll einer mündlichen Verhandlung vom 20.09.2012 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Es ist nicht ersichtlich, wie sich aus den dort protokollierten Angaben etwas Stichhaltiges gegen die Aktualität der hier vorgelegten Liste ableiten lassen soll. Randnummer 37 (
Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Randnummer 42
Randnummer 43 (
H zustande gekommen sei. Die Beklagte hat vielmehr in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass “eine derartige Unternehmensvereinigung“ wie der Kläger “gegen Art. 101 AEUV“ verstoße, wenn die Bestimmungen der Vereinigung (sic!) dazu führten, dass gleichwertige Handlungen, die gegenüber Mitbewerbern abgemahnt würden, nicht bei den Mitgliedern der Vereinigung gerügt würden, die Mitbewerber im Wettbewerb also benachteiligt würden (Bl. I 79 d. A.). Randnummer 45 (bb) Zwar kann es sich auch bei einer Satzungsbestimmung einer Körperschaft um eine Vereinbarung i.S.
1 AEUV handeln. Die Beklagte trägt aber keine Satzungsbestimmung des Klägers vor, bei der auch nur ansatzweise ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV in Betracht kommt. Bereits das Landgericht (LGU Seite 8) hat überzeugend darauf hingewiesen, es sei insbesondere nicht erkennbar, dass eine solche Bestimmung in der – zur Anlage des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2019 genommenen – Satzung des Klägers (Bl. I 165 d. A. [Folgeblatt]) enthalten sei. Randnummer 46 (
mit einem unkoordinierten Marktverhalten verbundenen Risiken (Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2019, Bd. 1, AEUV Art. 101 Abs. 1 A Rn. 86). Randnummer 48 Zu einem schlüssigen Vortrag der abgestimmten Verhaltensweise gehört es daher auch, dass derjenige, der eine solche behauptet, Umstände darlegt, die den Schluss auf eine zugrunde liegende Willenskoordinierung zulassen. Randnummer 49 Dem wird die Beklagte noch nicht einmal im Ansatz gerecht. Randnummer 50 Die Beklagte stützt sich zum einen darauf, dass der Kläger nicht gegen die ... GmbH vorgegangen sei, und zum anderen darauf, dass der Kläger im Hinblick auf seine Mitglieder die Verwendung des Begriffs „low carb“ in der Werbung dulde, gegenüber Nicht-Mitgliedern jedoch einschreite. Dieser Vortrag ist nicht ansatzweise dazu geeignet, den Schluss zu ziehen, es liege hier eine Willenskoordinierung zwischen dem Kläger und ihren Mitgliedern vor, wonach der Kläger planmäßig – und nicht lediglich vereinzelt – nur gegen Dritte vorzugehen habe. Randnummer 51 cc) Da der Vortrag des Beklagten, es liege ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV vor, offensichtlich unschlüssig ist, ist auch die Zuständigkeit des Kartellsenats des Kammergerichts offensichtlich nicht eröffnet (§ 87 S. 1, § 91 S. 2 GWB).
einer Abgabe oder Verweisung an den Kartellsenat ist abzusehen, wenn sich die Antwort auf die kartellrechtliche Vorfrage unzweifelhaft aus der Anwendung des AEUV oder des Gesetzes ergibt; daher hängt die Entscheidung auch nicht
der Anwendbarkeit
RS 2013, 1515). Ein offensichtlich unschlüssiger Vortrag kann keine kartellrechtliche Streitigkeit begründen (vgl. Senat, Urt. v. 19.10.2018 – 5 U 175/17 –, Rn. 41, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2018 – VI-U (Kart) 10/17, BeckRS 2018, 1292 Rn. 34, 43; Karsten Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl. 2020, Bd. 2, GWB § 87 Rn. 30; vgl. auch MüKoEuWettbR/Keßler, 3. Aufl. 2020, GWB § 87 Rn. 24: Erforderlich seien “ernsthafte Anhaltspunkte“). Randnummer 52
dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urt. v. 17.08.2011 – I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 Rn. 19 – Glücksspielverband). Randnummer 54 bb) Allerdings können besondere Umstände, insbesondere sachfremde Erwägungen, im Einzelfall eine andere Beurteilung nahelegen. An solchen besonderen Umständen fehlt es hier jedoch. Randnummer 55
Tatherrschaft getragene Handlung vorgenommen hat, mit der die hier interessierende Werbemaßnahme umgesetzt wurde. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an das vom Landgericht gefundene Beweisergebnis gebunden. Randnummer 69 (
Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Randnummer 75 Das ist hier der Fall. Die Werbung verstößt gegen § 3 S. 1 und 2 Nr. 1 und 2 lit. a) HWG. Randnummer 76 (a) Bei § 3 S. 1 und 2 Nr. 1 und 2 lit. a) HWG handelt es sich um Marktverhaltensregeln i. S.
BGH, Urt. v. 05.11.2020 – I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 7 – Sinupret). Randnummer 77 (
1 HWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG; es ist kein kosmetisches Mittel (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 AMG). Randnummer 79 (aaa) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel insbesondere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind (sog. Präsentationsarzneimittel). Demgegenüber definiert Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel (KosmetikVO) diese als Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Randnummer 80 Maßgebend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel i. S.
1 Nr. 1 AMG oder als Kosmetikum ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter darstellt. Dabei kann die Vorstellung der Verbraucher auch durch die Auffassungen der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ferner durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verkehr allgemein entgegentritt (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.2000 – I ZR 158/98 –, Rn. 27, juris – Franzbranntwein-Gel; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.01.2016 – 4 U 134/15 –, Rn. 9, juris). Eine ausdrückliche Bezeichnung als Arzneimittel ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass das Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.01.2016 – 4 U 134/15 –, Rn. 9, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 15.11.2007 – C-319/05, GRUR 2008, 271 Rn. 46 – Knoblauch-Extrakt-Pulver-Kapsel). Randnummer 81 (bbb) Nach diesen Maßgaben ist das beworbene Produkt der Beklagten ein Präsentationsarzneimittel i.S.
1 Nr. 1 AMG. Randnummer 82 (aaaa) Hierfür spricht bereits die Gestaltung der Verpackung des Produkts (vgl. Anlage K 12). Auf der Verpackung heißt es ausdrücklich: Randnummer 83 “Zur äußeren Anwendung bei Gelenk- und Muskelproblemen“. Randnummer 84 Mit dieser Aussage verknüpfen die angesprochenen Verkehrskreise zwangsläufig die weitere Aussage, dass die Anwendung dieses Mittels (jedenfalls) zu einer Verringerung der Gelenk- und Muskelprobleme führt. Einem solchen Mittel sprechen die angesprochenen Verkehrskreise in erster Linie die Wirkung zu, die durch eine Krankheit verursachten Beschwerden zu lindern und messen diesem nicht vorrangig eine nur pflegende Wirkung zu (vgl. auch BGH, Urt. v. 07.12.2000 – I ZR 158/98 –, Rn. 31, juris – Franzbranntwein-Gel). Das gilt jedenfalls insoweit, als das Mittel auch dazu bestimmt sein soll, Gelenkprobleme zu lindern; zumindest diese sind aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher typischerweise pathologischen Ursprungs. Aus diesem Grund kommt es – entgegen der Berufung – nicht maßgeblich darauf an, ob Schmerzen und Entzündungen zwingend Ausdruck eines Krankheitsbildes sind. Hinzu kommt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Produkt aufgrund seines Produktnamens “...“ mit Arthrose in Verbindung bringen, mag auch die Beklagte an Gelenke denken. Randnummer 85 Der Einordnung eines Erzeugnisses als Kosmetikum steht es zwar nicht entgegen, dass es neben dem pflegenden Zweck in einem gewissen Umfang auch heilende und lindernde Eigenschaften besitzt, solange der pflegende Zweck im Vordergrund steht (vgl. Dettling in: Zuck/Dettling, AMG, 2021, § 2 Rn. 603). Randnummer 86 Das ist hier aber in Bezug auf das
der Beklagten vertriebene Produkt nach dem insoweit maßgebenden Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise – anders als bei Zahnpasta, worauf der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abstellen wollte – nicht der Fall. Dem Produkt wird insbesondere nicht vorrangig eine kühlende und sodann wärmende Wirkung zugeschrieben, zumal (nur) dieser Effekt nach der diesbezüglichen Angabe auf der Verpackung “NEU“ ist, die Zweckbestimmung des Produkts hierin also nicht liegen kann. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen jene Angabe nicht etwa dahin, dass das Produkt neu sei, sondern dass dem ursprünglich entwickelten Produkt nunmehr auch eine weitere Wirkung, nämlich ein erst kühlender und sodann wärmender Effekt, beigemessen wird. Die vorrangige Zweckbestimmung muss mithin – so das Verkehrsverständnis – in der Linderung liegen. Randnummer 87 (bbbb) Es kann daher dahin stehen, ob – wie das Landgericht meint – die “Aufmachung" des Produkts auch durch die angegriffene Werbung bestimmt wird oder diese zur Präsentation des Produkts gehört, in der es dem Verkehr allgemein entgegentritt. Randnummer 88 (bb) Mit den angegriffenen Werbeaussagen wird dem beworbenen Produkt eine bestimmte therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt, die es nicht hat. Randnummer 89 (aaa) Auch im Heilmittelwerberecht ist für die Bestimmung des Inhalts einer Werbeaussage das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Werbeadressaten maßgeblich. Adressat der beanstandeten Werbeanzeige ist hier das allgemeine Publikum (BGH, Urt. v. 5.11.2020 – I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 11 – Sinupret), zu dem – wie bereits oben ausgeführt – auch die Mitglieder des Senats gehören. Randnummer 90 (bbb) Die angegriffene Aussage zu Ziff. 1 („Ein beschwerdefreies Leben dank ...“) versteht der verständige Verbraucher unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem die Aussage steht, dahin, dass vorhandene Beschwerden in den Muskeln und Gelenken unter Anwendung des Produkts nachhaltig beseitigt werden, und zwar unabhängig davon, welche Erkrankung den Beschwerden zugrunde liegt. Dem Verbraucher wird suggeriert, das beworbene Produkt sei gleichsam universell dazu geeignet, Beschwerden in den Muskeln und Gelenken zu beseitigen – und dies ein Leben lang. Randnummer 91 Dieser Eindruck ist ersichtlich unzutreffend. Randnummer 92 Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (sog. “Strengeprinzip“, vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2013 – I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH, Urt. v. 05.11.2020 – I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 7 – Sinupret). Randnummer 93 So liegt es hier. Randnummer 94 Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Kläger als Unterlassungsgläubiger. Eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast kommt allerdings unter anderem dann in Betracht, wenn der Kläger darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2020 – I ZR 204/19, GRUR 2021, 513 Rn. 7 – Sinupret; GRUR 2013, 649 Rn. 32 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Randnummer 95 Dabei besteht Einigkeit darüber, dass zunächst der Werbende die wissenschaftlichen Erkenntnisse benennen muss, die die gesundheitsbezogene Angabe tragen sollen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2016 – I-20 U 55/16, BeckRS 2016, 119079 Rn. 18). Randnummer 96 Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Zwar hat sie als Anlagen B 9 bis B 14 verschiedene “Monographien der Weltgesundheitsorganisation“ vorgelegt, in denen die Wirkungen mehrerer Stoffe beschrieben werden, die in dem beworbenen Produkt enthalten sein sollen. Die Ausführungen zu einzelnen Inhaltsstoffen begründen jedoch keine tragfähige (produktbezogene) wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung, dank ... werde der Verwender ein beschwerdefreies – jedenfalls
arthrosebedingten Beschwerden befreites – Leben haben, selbst wenn die jeweiligen Stoffe für sich genommen dazu beitragen können, dass Muskelschmerzen oder Entzündungen gelindert werden oder sie eine entspannende Wirkung haben. Entsprechendes gilt für die
der Beklagten als Anlage B 19 vorgelegte Übersicht. Randnummer 97 Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn man die Werbeaussage dahin versteht, das Produkt sei (allein) dazu geeignet, arthrosebedingte Beschwerden in den Muskeln und Gelenken zu beseitigen. Denn auch insoweit sind keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse dazu ersichtlich, dass das Mittel in der Lage ist, solche Beschwerden in jedem Falle, also unabhängig
dem Grad der Arthrose, nachhaltig zu beseitigen. Randnummer 98 Schon nach dem Vortrag der Beklagten fehlt also jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Werbeaussage. In einem solchen Fall ist es dem Unterlassungsschuldner – hier der Beklagten – nicht mit Erfolg möglich, sich für die Richtigkeit seiner Aussage auf das Gutachten eines Sachverständigen zu berufen (vgl. Bl. II 44 d. A.); denn die Einholung eines solchen Gutachtens kann jedenfalls nichts an dem Vorwurf ändern, den Verkehr durch eine Behauptung, für deren Richtigkeit er keine hinreichenden Anhaltspunkte hat, irregeführt zu haben. Der Beklagten steht nicht die Befugnis zu, Behauptungen nur deshalb aufzustellen, weil sie sich als möglicherweise richtig herausstellen könnten, wenn ein Sachverständiger die Behauptung auf ihre Richtigkeit hin überprüft (OLG Hamburg, Urt. v. 18.09.2003 – 3 U 70/02 –, Rn. 38, juris). Randnummer 99 Es handelt sich bei der Werbeaussage auch ersichtlich nicht – wie die Berufung meint (Bl. II 44 d. A.) – nur um eine “leicht werbliche Übertreibung“ oder um eine Übertreibung, die der Verkehr ohne weiteres erkenne. Randnummer 100 (ccc) Entsprechendes gilt für die Aussage, die der Kläger in Ziff. 2 seines Antrags benennt („Möchten Sie lieber schmerzfrei leben? Dann ist diese Neuentwicklung der modernen Schmerzforschung, das `Schmerz-weg-Wunder` ... wie geschaffen für Sie“). Auch insoweit verwendet die Beklagte insbesondere eine pauschale Indikationsstellung, durch die bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck entsteht, das Mittel wirke zuverlässig gegen jede Art
Schmerzen, jedenfalls aber stets erfolgreich gegen alle arthrosebedingten Schmerzen. Randnummer 101 (ddd) Irreführende Angaben dazu, das Mittel wirke indikationsbezogen umfassender als dies tatsächlich der Fall ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 HWG), enthalten aus den genannten Gründen, die hier entsprechend gelten, auch die Werbeaussagen zu Randnummer 102 - Ziff. 3 (“Punktgenau zieht es den Schmerz scheinbar aus dem Körper“), Randnummer 103 - Ziff. 4 (“Entzündliche Vorgänge werden gestoppt“), Randnummer 104 - Ziff. 5 (“Der Körper beginnt, sich selbst zu heilen“), Randnummer 105 - Ziff. 6 (“Der Schmerz verschwindet“), Randnummer 106 - Ziff. 7 (“Sehnen, Bänder, Knorpel, ja, jedes Ihrer Gelenke wird wieder, ohne Schmerzen zu spüren, beweglich sein!“), Randnummer 107 - Ziff. 8 (“Schon in wenigen Tagen können Sie sich auf ein Leben ohne Schmerzen freuen“), Randnummer 108 - Ziff. 9 (“Schmerz weg: So einfach geht das!“), Randnummer 109 - Ziff. 10 (“Ihr Ellenbogen: bald schmerzfrei! (…)“), Randnummer 110 - Ziff. 11 (“Schultern – neue Beweglichkeit (…)“), Randnummer 111 - Ziff. 12 (“Ein Knie wie nie zuvor! (…)“), Randnummer 112 - Ziff. 14 (“Schmerzende und steife Füße: Wieder jung und gelenkig! (…)“), Randnummer 113 - Ziff. 15 (“Endlich ein
Schmerzen befreiter Rücken! (…)“), Randnummer 114 - Ziff. 16 (“ArthroGel erleichtert Gelenke und Muskeln im Rekordtempo!“) und Randnummer 115 - Ziff. 17 (“Befreien Sie ihre Gelenke vom Schmerz und der Arthrose“). Randnummer 116 (eee) Auch die Werbeaussage zu Ziff. 13 (“Einen verspannten Nacken kennen Sie nur noch vom Hörensagen. Schon das sanfte Einmassieren
... führt zu einer spürbaren Linderung. Das müssen Sie erleben!“) ist irreführend i.S.
1 S. 1 und 2 Nr. 1 HWG. Die Beklagte hat bereits keine hinreichenden, auf ihr Produkt bezogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse benannt, welche die Angabe tragen sollen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Randnummer 117 (fff) Irreführend i. S.
1 HWG ist auch die zu Ziff. 18 angegriffene Werbeaussage (“Fast drei Jahre schon litt ich (…)“). Randnummer 118 Bei diesem “Testimonial“ handelt es sich nicht lediglich um die Wiedergabe einer fremden Meinungsäußerung. Vielmehr macht die Beklagte sich die dort getroffenen Aussagen zu Eigen, in dem sie mit ihnen wirbt (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1.169). Indem mit dem Interview suggeriert wird, das beworbene Produkt sei dafür verantwortlich, dass die jahrelangen Schmerzen nachhaltig “verschwunden“ seien, die Beklagte aber keine wissenschaftlichen Erkenntnisse genannt hat, welche diese Wirkung tragen könnten (s. oben), verstößt die Werbung gegen § 3 S. 1 und 2 Nr. 1 HWG. Randnummer 119 (
Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 nicht gerecht wird. Danach müssen Werbeaussagen über kosmetische Mittel durch hinreichende und überprüfbare Nachweise belegt werden, die den Stand der Technik berücksichtigen (Nrn. 1 und 2), und müssen als Nachweis herangezogene Studien für das Produkt und den behaupteten Nutzen relevant sein, auf einwandfrei entwickelten und angewandten Methoden basieren und ethischen Erwägungen Rechnung tragen (Nr. 3); außerdem muss die Beweiskraft der Nachweise und Belege mit der Art der getätigten Werbeaussage in Einklang stehen (Nr. 4). Diese Kriterien setzen ersichtlich durchweg voraus, dass der Werbende in der Lage sein muss, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu belegen (BGH, Urt. v. 28.01.2016 – I ZR 36/14 –, Rn. 17, juris – Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir). Dazu ist die Beklagte jedoch nicht in der Lage. Daran ändern auch die
der Beklagten vorgelegte Anlagen, einschließlich B 19, nichts. Randnummer 127
178,50 Euro aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. zu. Die Abmahnung vom 16.05.2018 (Anlage K 4) war aus den genannten Gründen berechtigt. Der Höhe nach ist der Anspruch unstreitig. Randnummer 130 Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 291 S. 1 und 2, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, wobei – wie vom Landgericht erkannt – für den Zinsbeginn analog § 187 Abs. 1 BGB auf den 02.11.2018 abzustellen ist; die Klage wurde am 01.11.2018 zugestellt (Bl. I 26 d. A.). III. Randnummer 131 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 S. 1 und 2, § 711 S. 1 und 2 i. V. mit § 709 S. 2 ZPO. Randnummer 132 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
2 ZPO nicht erfüllt sind. Denn die Entscheidung beruht auf der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des hiesigen Einzelfalls. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001480551
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