Interesse ist, denn dabei geht es nicht etwa um Vermittlungen zwischen eigenen Mandanten und deren Gegnern, sondern um Vermittlungen bei Streitigkeiten
Rechtsanwälten untereinander oder
Rechtsanwälten mit ihren eigenen Mandanten. Da dies aber für potenzielle Mandanten nicht
Interesse ist, spielt es für die Vergabe eines Mandats, mithin einer geschäftlichen Handlung, auch keine Rolle. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
ihr im Prozess weder näher beschrieben noch eingereicht) bei der Rechtsanwaltskammer München hatte diese mit Schreiben vom
Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern die Angabe zu machen, die Antragsgegnerin sei Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist, Randnummer 11 2. an die Klägerin 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe
9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Unterlassungs- und Zahlungsbegehren weiter verfolgt. Randnummer 15 Die Klägerin setzt sich mit dem angefochtenen Urteil auseinander und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2019 zum Geschäftszeichen 101 O 144/18 wie folgt abzuändern: Randnummer 18 1. Die Beklagte wird verurteilt, zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, Randnummer 19 im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Anbieten
Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern die Angabe zu machen, die Antragsgegnerin sei Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist. Randnummer 20 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe
9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 23 Die Beklagte verteidigt die Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 24 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 25 Die vom Landgericht und vom Senat beigezogenen Akten des Landgerichts Berlin - 52 O 148/18 (= Kammergericht - 5 W 259/18) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. B. Randnummer 26 Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Unterlassung (gemäß § 8 Abs. 1 UWG) und Erstattung
Kosten des Abschlussschreibens (gemäß §§ 683, 670 BGB) abgewiesen. Diesbezügliche Ansprüche bestehen nicht, da die beanstandete (vormalige) Aussage im Internetauftritt der Beklagten (Anlage K 2) … Randnummer 27 Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München Randnummer 28 … keine nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässige (weil unlautere) geschäftliche Handlung darstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes: I. Randnummer 29 Allerdings ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus den vom Landgericht angeführten Gründen (LGU 4 f.), denen der Senat im Wesentlichen zustimmt und worauf er insoweit verweist, nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG bereits unzulässig. II. Randnummer 30 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt (dazu sogleich B II 1), die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (dazu nachfolgend B II 2). Diese Voraussetzungen sind nicht vollumfänglich erfüllt. 1. Randnummer 31 Eine irreführende geschäftliche Handlung liegt allerdings vor. Denn die Passage im geschäftlich werbenden Internetauftritt der Beklagten (vom 29. Mai 2018; Anlage K 2) … Randnummer 32 Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München Randnummer 33 … enthält zur Täuschung geeignete Angaben über den Umfang
Mitgliedschaften der Beklagten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG).
2000 bis April 2012 Randnummer 38 - Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München Randnummer 39 … nicht mit Bezug auf die Gegenwart (Mai 2018), sondern allein auf den Zeitraum 2000 bis April 2012 zu verstehen wäre, ist dem durch das daraufhin erfolgte Vorbringen der Klägerin, dem die Beklagte insoweit nicht mehr entgegen getreten ist, nunmehr der Boden entzogen. Danach kann auch derjenige Mitglied in einer Vorstandsabteilung einer Rechtsanwaltskammer sein, der nicht zugleich Mitglied im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ist (Schriftsatz vom 3. Juni 2020, Seite 2 [Band II Blatt 3 der Akten], letzter Abs.). Dies findet - indirekt - seine Bestätigung auch schon im klageerwidernden Vorbringen (Band I Blatt 23 der Akten), wonach die Beklagte auch nach Ende ihrer Tätigkeit im Kammervorstand noch mehrere Monate als ehrenamtliche Mitarbeiterin in der Vorstandsabteilung XII tätig war. Wenn das so ist, dann lässt die vorletzte Angabe unter der Überschrift "Besondere Aktivitäten" (Mitglied im Vorstand
2000 bis April 2012) nicht auf eine entsprechende zeitliche Begrenzung auch der letzten Angabe (Mitglied in der Vorstandsabteilung) schließen. Vielmehr liegt dann insoweit - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt (LGU 6 Abs. 3 a.E.) - im Gegenschluss (insoweit der Berufung günstig) das Verständnis einer gegenwartsbezogenen Angabe nahe. 2. Randnummer 40 Die sonach vorliegende Irreführung über eine gegenwärtig bestehende Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München ist aber - aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls - nicht geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Randnummer 41 Erforderlich wäre insoweit, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH GRUR 2018, 431, Rn. 30 - Tiegelgröße). Das aber ist hier nicht der Fall. Randnummer 42 Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts (LGU 6-8) wird (auch in Ansehung der Berufungsbegründung) - soweit aus Nachstehendem nichts anderes folgt - im Wesentlichen zugestimmt. Zu ergänzen ist - auch im Hinblick auf die diesbezüglichen Berufungsangriffe - das Folgende: a) Randnummer 43 Die beworbene Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) berührt eine Tätigkeit, die für einen Rechtsratsuchenden in der Regel nicht
Interesse ist. Denn es geht hier nicht etwa um Vermittlungen zwischen Mandanten und deren Gegnern (beispielsweise um diesbezügliche Mediationstätigkeit), sondern um Vermittlungen bei Streitigkeiten unter Rechtsanwälten (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) oder
Rechtsanwälten mit ihren eigenen Mandanten (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Dies aber ist - zumindest in der zeitlichen Akquisitionsphase - in aller Regel kein Thema, für das sich ein potenzieller Mandant interessieren würde und wird für ihn bei der Frage, ob der Beklagten ein Mandat zu erteilen wäre, kaum
ausschlaggebender Bedeutung sein.
der Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten zu einer früheren Mitgliedschaft (im Vorstand und) in der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) aus, ohne dass die
beiden Parteien insoweit angebotenen Zeugenbeweise zu erheben wären. Darüber hinaus gehört die Frage, ob und wann die Beklagte Mitglied im Vorstand gewesen ist (und nicht nur in einer Vorstandsabteilung, was nach dem [jüngeren] Klägervorbringen nicht zwingend miteinander einher geht, s.o. B II 1c), auch schon nicht zum Streitgegenstand. Denn die Unterbindung einer solchen (etwaigen) Irreführung zur Mitgliedschaft im Vorstand ist schon vom Unterlassungsantrag der Klägerin nicht umfasst. Und dass über eine gegenwärtige Vorstandsmitgliedschaft der Beklagten getäuscht worden wäre, macht auch die Klägerin (mit Blick auf die der beanstandeten vorangehenden Zeile im Internetauftritt: zu Recht) nicht geltend. bb) Randnummer 51 Steht sonach fest, dass die Beklagte zwar nicht am 29. Mai 2018, wohl aber (immerhin) zeitlich davor einmal Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München gewesen ist, so spricht auch das gegen besagte geschäftliche Relevanz der Irreführung i.S.
1 Satz 1 UWG. Denn wenn es (entgegen oben B II 2a) einem potentiellen Mandanten überhaupt darauf ankommen sollte, dass ein zu beauftragender Rechtsanwalt in besagte Abteilung (Vermittlung) berufen worden ist und sich dort betätigt hat, dann ist das immerhin insoweit zutreffend, als die Beklagte in der Vergangenheit Mitglied gewesen ist. Dass es einem potentiellen Mandanten auch auf die gegenwärtige Abteilungsmitgliedschaft ankäme, erscheint demgegenüber - auch nach dem oben unter B II 2a Ausgeführten - nahezu ausgeschlossen. Dass die Abteilungsmitgliedschaft wegen irgendwelcher Unfähigkeiten, gar Verfehlungen, oder sonstiger Defizite auf Seiten der Beklagten geendet hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. c) Randnummer 52 Nichts anderes gilt, soweit vom Internetauftritt - wie die Klägerin meint - auch andere Rechtsanwälte angesprochen werden sollen, in der Hoffnung, dass diese per Empfehlung gegenüber nachfragendem Publikum der Beklagten zu neuen Mandanten verhelfen mögen. Denn solchen Rechtsanwälten wird umso mehr die nur geringfügigen Bedeutung einer (auch gegenwärtigen) Mitgliedschaft in besagter Vorstandsabteilung für ein Mandatsverhältnis geläufig sein. Im Übrigen umfasst der Unterlassungsantrag diesen Aspekt der wettbewerblichen Ansprache anderer Rechtsanwälte
vornherein nicht, soll danach doch die beanstandete Angabe nur "gegenüber Verbrauchern" unterlassen werden. 3. Randnummer 53 Mit der Verneinung des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner im Zwangsvollstreckungsverfahren zum vorangegangen Eilverfahren (Landgericht Berlin - 52 O 148/18) ergangenen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Verhängung eines Ordnungsmittels (Senat, Beschl. v. 18.04.2019 - 5 W 259/18, Blatt 155 ff. der Beiakten/Aussonderungsheft). Denn die materielle "Richtigkeit" des dortigen Verbotstitels stand insoweit seinerzeit nicht zur Überprüfung an, sondern allein die Frage, ob diesem schuldhaft zuwider gehandelt worden ist. III. Randnummer 54 Soweit die Klägerin in ihrem jüngsten Schriftsatz darauf abstellt, dass jede gemäß § 5 UWG irreführende Werbung auch nicht "sachlich" i.S.
BRAO (und sonach verboten) sei, führt das im Streitfall nicht etwa zur Annahme einer gemäß § 3a UWG unlauteren Handlung. Denn die hier vorliegenden Gründe zur Verneinung der geschäftlichen Relevanz i.S.
1 Satz 1 UWG (s.o. B II 2) führen entsprechend auch zur Verneinung einer Eignung eines diesbezüglichen Verstoßes zur "spürbaren" Beeinträchtigung der Interessen
Verbrauchern i.S.
IV. Randnummer 55 Die Verneinung des Unterlassungsanspruchs zieht eine solche des Zahlungsanspruchs (aus §§ 683, 670 BGB) nach sich, da dann auch kein (objektives) Interesse der Beklagten an der Vermeidung einer Unterlassungshauptsachenklage bestand. C. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. D. Randnummer 57 Die Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. E. Randnummer 58 Die Revision ist - entgegen dem Begehren der Klägerin - nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es geht nicht um zu klärende allgemeine Fragen grundsätzlicher Art oder zur Fortbildung des Rechts. Die Verneinung der geschäftlichen Relevanz i.S.
1 Satz 1 UWG (bzw. der Spürbarkeit i.S.
UWG) erfolgte aufgrund der besonderen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S. besagter ZPO-Vorschrift stünde aus der Sicht des Senats nur dann in Frage, wenn hier in einem abstrakten Rechtssatz
einem obersten Bundesgericht oder einem anderen Oberlandesgericht (nicht: Landgericht) abgewichen würde, was aber weder ersichtlich noch dargetan ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001480676
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.