Scheitern wegen erneuter Dienstunfähigkeit Leitsatz 1. Gewährt der Dienstherr einer Beamtin während des "Hamburger Modells" antragsgemäß Erholungsurlaub, kommt eine finanzielle Abgeltung dieses Urlaubs
dem Scheitern des "Hamburger Modells" nicht in Betracht. (Rn.28)
Anhörung der Klägerin den Bescheid vom 30. Juni 2016 teilweise zurück. Abzugelten seien 24,33 Urlaubstage, was einen Abgeltungsbetrag von 2.880,92 Euro ergebe.
erneuter Prüfung sei festgestellt worden, dass die Klägerin im Abgeltungszeitraum Urlaub in Anspruch genommen habe, nämlich entsprechend ihrer Urlaubsplanung im Jahr 2014 vier Tage (
dem EuGH der Erholung und nicht der Gesundung diene, sei es falsch, die der Klägerin während der Wiedereingliederungsphase gewährten Freistellungstage auf den europarechtlichen Mindesturlaubsanspruch anzurechnen. Randnummer 15 Mit Bescheid vom
längerer Krankheit im sogenannten Hamburger Modell eingesetzt worden sei, stehe der Gewährung von Urlaub während dieser Zeit nicht entgegen.
dem Rundschreiben I Nr. 11/2008 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom
dem Hamburger Modell für Beamtinnen und Beamte des Bundes - Merkblatt Hamburger Modell“, im Folgenden: BMI-Merkblatt), wonach während des Hamburger Modells kein Erholungsurlaub oder Gleitzeittage in Anspruch genommen werden können, weil während der Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin Dienstunfähigkeit besteht. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine Teilrücknahme ohnehin nicht vor, denn die Klägerin habe die (vermeintliche) Rechtswidrigkeit nicht gekannt oder grob fahrlässig verkannt. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, Randnummer 18 den Teilrücknahmebescheid vom
VfG BE i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gewährt der begünstigende Verwaltungsakt eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung oder ist er hierfür Voraussetzung, darf er, auch wenn er rechtswidrig ist,
VfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Randnummer 28
der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. Urteil vom
Ablauf der regulären Anfechtungsfristen (formelle Bestandskraft) bleiben die Behörde und die Beteiligten (§ 13 VwVfG) an die im Verwaltungsakt getroffene Regelung gebunden (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,
2 RL 2003/88/EG zu berücksichtigen. Randnummer 33 Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Bescheids bestehen nicht. Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Die Gewährung von Erholungsurlaub während der Wiedereingliederung ist - anders als die Klägerin meint - nicht europarechtswidrig (dazu: unten c)). Selbst wenn der Auffassung der Klägerin jedoch gefolgt würde, litte der Bescheid vom 17. Oktober 2014, mit dem der Beklagte den von der Klägerin beantragten Erholungsurlaub bewilligte und sodann auch gewährte, weder an einem besonders schwerwiegenden Fehler noch wäre dieser evident. Im Gegenteil: Mangels gesetzlicher Regelungen wird die Frage der Dienstfähigkeit und damit auch die Frage der Urlaubsgewährung im Rahmen der Wiedereingliederung in beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen unterschiedlich beantwortet. So gelten im Land Berlin -
Maßgabe des RS I Nr. 11/2008 - und im Land Hamburg (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 5 Bs 80/18 - juris) Beamte als dienstfähig und können in der Konsequenz auch Urlaub nehmen; anderes gilt hingegen im Bund (vgl. BMI-Merkblatt, Seite 5) und auch im Land Brandenburg (vgl. Nr. 3 des Rundschreibens des Ministeriums des Innern zur stufenweisen Wiedereingliederung von Beamtinnen und Beamten in den Dienst
längerer Krankheit
dem sog. Hamburger Modell vom
Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, trägt zur Rechtssicherheit bei. Daher verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom
VO) wird einem Beamten die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn er während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig wird und er dies unverzüglich anzeigt. Anders als die Klägerin meint, lagen die Voraussetzungen der Norm nicht vor, weil die Klägerin während des Wiedereingliederungsversuchs als dienstfähig galt. Die Praxis des Beklagten, im Beamtenverhältnis - anders als im Tarifbereich - die Zeit der Wiedereingliederung nicht als Phase der vorübergehenden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EUrlVO einzustufen (vgl. RS I Nr. 11/2008), begegnet keinen Bedenken. Randnummer 36
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, juris Rn. 36 ff.) ist das Instrumentarium des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, nunmehr § 167 Abs. 2 SGB IX) auch auf Beamte ohne weitere ausdrückliche beamtenrechtliche Grundlage anwendbar; es ist insoweit Ausdruck und Konkretisierung des Fürsorgeprinzips. Bei dem sogenannten Hamburger Modell handelt es sich um eine Maßnahme der Prävention und Eingliederung im Sinne des § 167 Abs. 2 SGB IX. Randnummer 37 Für gesetzlich Krankenversicherte sieht § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die stufenweise Wiedereingliederung bei verringerter Leistung der bisherigen Arbeit vor. Während dieser Zeit ist der Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig anzusehen, das Arbeitsverhältnis ruht.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Wiedereingliederungsverhältnis ein Rechtsverhältnis eigener Art (§ 311 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Gegenstand der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist nicht die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sondern ein aliud; im Vordergrund der Beschäftigung stehen Gesichtspunkte der Rehabilitation des Arbeitnehmers. Arbeitsvertragliche Verpflichtungen des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung im üblichen Sinne bestehen während dieser Zeit nicht. Ihm wird nur Gelegenheit gegeben, zu erproben, ob er auf dem Wege einer im Verhältnis zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung quantitativ oder/und qualitativ verringerten Tätigkeit zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit gelangen kann; die therapeutischen Gründe spielen bei dem Prozess der Wiedereingliederung die entscheidende Rolle. Da das Arbeitsverhältnis ruht, erhält der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung auch kein Gehalt; in der Regel zahlt die Krankenkasse während der Wiedereingliederung Krankengeld. Mangels Fortgeltung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber in der Phase der Wiedereingliederung auch keinen Urlaub gewähren. Eine Urlaubsgewährung würde voraussetzen, dass für die Zeit des Urlaubswunsches eine arbeitsvertragliche Arbeitspflicht besteht (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 5 Bs 80/18 -, juris Rn. 25 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Randnummer 38 Auf Beamte ist die Regelung des § 74 SGB V nicht unmittelbar anwendbar. Auch eine entsprechende Anwendung ist nicht zwingend. Die Frage der Dienstfähigkeit während der Wiedereingliederung wird - wie bereits erörtert - für Beamte von ihren jeweiligen Dienstherren vielmehr unterschiedlich beantwortet. Der Beklagte hat zur Verfahrensweise der stufenweisen Eingliederung
längerer Krankheit von Beamten und Beamtinnen ein Rundschreiben erlassen (RS I Nr. 11/2008). Es ermöglicht Beamtinnen - wie der Klägerin -
längerer Dienstunfähigkeit eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben mit dem Ziel der Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit. Es dient dazu, Krankheitszeiten zu verkürzen, Rückfälle zu vermeiden und die Anzahl der Fälle von frühzeitiger Versetzung in den Ruhestand zu verringern (vgl. RS I Nr. 11/2008). Randnummer 39
dem Rundschreiben des Beklagten basiert das Hamburger Modell auf der Regelung des § 36 Landesbeamtengesetz (LBG, nunmehr § 59 LBG), wonach Beamte nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten dem Dienst fernbleiben dürfen. Bei der Wiedereingliederung
dem Hamburger Modell handele es sich um ein teilweises Fernbleiben vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit. Der Einsatz von Beamten im Rahmen der stufenweise Wiedereingliederung komme in Betracht, wenn
längerer Krankheit die volle Dienstfähigkeit vorübergehend noch nicht gegeben ist, jedoch
dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung eine begrenzte Einsatzfähigkeit bereits vorhanden und eine dementsprechende Dienstausübung angezeigt ist. Während der Dauer des Hamburger Modells gelte der Beamte - anders als im Tarifbereich - grundsätzlich als dienstfähig. Er erhalte für den Teil, für den noch nicht die volle Dienstfähigkeit erreicht ist, Dienstbefreiung. Randnummer 40 Angesichts dessen, dass sich die Struktur des Beamtenverhältnisses und die Situation der Beamten grundlegend von der gesetzlich versicherter Arbeitnehmer unterscheiden (ausführlich: Hamburgisches OVG, a.a.O., Rn. 26), ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen seines Gestaltungsspielraums - wie vorliegend - die Dienstfähigkeit für seine Beamten fingiert. Dies steht im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), wonach der Beamte seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft schuldet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1/04 -, juris Rn. 10 f.) und der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zur Fürsorge verpflichtet ist. Dem entspricht die Verfahrensweise des Beklagten: Der Beamte gilt während seines (stundenweisen) Einsatzes im Rahmen der Wiedereingliederung grundsätzlich als dienstfähig und muss die volle Arbeitsleistung erbringen. Soweit die Dienstfähigkeit noch nicht erreicht ist, wird der Beamte bei voller Vergütung vom Dienst befreit (vgl. RS I Nr. 11/2008). Randnummer 41 Die Annahme, dass der Beamte während der Wiedereingliederungsphase mit allen Rechten und Pflichten einschließlich des Erholungsurlaubs (teilweise) dienstfähig ist und Dienst ausübt, liegt zudem nicht allein im Interesse des Dienstherrn an einem geordneten und planbaren Dienstbetrieb, sondern auch im Interesse des Beamten. So können die Zeiten der Wiedereingliederung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahren bei Scheitern der Wiedereingliederung - wie im Falle der Klägerin - nicht berücksichtigt werden (vgl. § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Sie gelten vielmehr als Anwesenheitszeiten im Sinne der laufbahnrechtlichen Vorschriften (vgl. RS I Nr. 11/2008). Wiedereingliederungen bei dem Beklagten können sich bis zu einem Jahr hinziehen (vgl. RS I Nr. 11/2008); es wäre weder sinnvoll noch interessengerecht, wenn der Beamte während dieser Zeit keinen Erholungsurlaub nehmen könnte (vgl. Hamburgisches OVG, a.a.O., Rn. 29). So hat auch die Klägerin bei der Planung ihrer Wiedereingliederung über mehr als acht Monate ihren Erholungsurlaub von vornherein mit einbezogen, diesen beim Beklagten beantragt und bewilligt bekommen. Randnummer 42 Der Charakter der Wiedereingliederung als auch therapeutische Maßnahme, um z.B. Krankheitszeiten zu verkürzen oder Rückfälle zu vermeiden (vgl. RS I Nr. 11/2008), steht der Annahme einer teilweisen Dienstfähigkeit des Beamten nicht entgegen (vgl. Hamburgisches OVG, a.a.O., Rn. 28). Zwar ist die Wiedereingliederung in dem Sinne freiwillig, dass der Beamte dazu sein Einverständnis erteilen muss. Fühlt er sich auch zu einer nur stundenweisen Diensttätigkeit nicht in der Lage, kann und muss er sich gegebenenfalls weiter krankschreiben lassen. Hält der behandelnde Arzt den Beamten aber für fähig, den quantitativen und qualitativen Anforderungen des Dienstes wenigstens teilweise zu genügen, und erteilt der Beamte dem festgelegten Wiedereingliederungsplan seine Zustimmung, kann er in diesem Rahmen und Umfang auch als dienstfähig und dienstverpflichtet angesehen werden. Er darf dann dem Dienst nicht unentschuldigt fernbleiben, sondern nur, wenn er entweder Urlaub genommen hat oder aber vollständig dienstunfähig ist, was, wie üblich, durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen darzulegen ist (vgl. RS I Nr. 11/2008). Randnummer 43 Der Einwand der Klägerin, die Praxis des Beklagten sei europarechtswidrig, weil damit gegen den
der Rechtsprechung des EuGH besonders bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union, wonach auch ein Beamter Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris Rn. 28 - Neidel), verstoßen wird, ist nicht
vollziehbar. Die Klägerin hat den von ihr beantragten Urlaub gemäß § 1 Abs. 1 EUrlVO unter Fortzahlung der Bezüge erhalten. Der klägerseits hervorgehobene Umstand, dass dieser - anders als in dem dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt - gemeinsam mit der Wiedereingliederung geplant wurde, steht dem nicht entgegen. Insoweit hat die Kammer bereits dargelegt, dass es keinen Bedenken begegnet, wenn der Beklagte die Zeiten des Einsatzes im Rahmen der Wiedereingliederung als Dienstzeiten einstuft. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte dementsprechend Urlaub gewährt, der der Erholung von dieser Dienstzeit dient. Europäische Vorgaben, die die beamtenrechtliche Dienstfähigkeit reglementieren, bestehen nicht. Randnummer 44 Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass der Zweck des Erholungsurlaubs darin liegt, es dem Beschäftigten zu ermöglichen, sich zu erholen. Der Zweck des „Krankheitsurlaubs“ - so der EuGH - besteht hingegen darin, dass der Beschäftigte von einer Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit verursacht, genesen kann (vgl. EuGH, Urteil vom
nur zwei Arbeitstagen mit sechs Stunden plante. Eine etwaige Gewöhnung an sechs Stunden tägliche Arbeit dürfte mit dieser Planung nicht zu erreichen gewesen sein. Randnummer 46 Es ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin den Urlaub nicht zur Entspannung und Freizeitgestaltung nutzte. Allein der Umstand, dass der Urlaub bei der Planung der Wiedereingliederung berücksichtigt wurde, führt nicht dazu, dass der damit verfolgte Zweck der Erholung nicht erreicht werden kann. Angesichts dessen, dass die Wiedereingliederung über acht Monate andauern sollte, war es vielmehr naheliegend, die erheblichen Urlaubsansprüche der Klägerin in die Planung mit einzubeziehen, um einer Erschöpfung der Klägerin vorzubeugen und ihr Zeiten der Regeneration zu gewähren. Damit diente der Urlaub jedoch nicht der Genesung. Randnummer 47 Zu dem - dem deutschen Recht fremden - Genesungsurlaub
polnischem Recht äußerte sich der EuGH mit Urteil vom
VfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen der Klägerin ist nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte
VfG nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Diese Beurteilung kann auf einer einschlägigen Rechtskenntnis des Betroffenen basieren, ausreichend ist jedoch das auf Grund einer Parallelwertung in der Laiensphäre entwickelte Bewusstsein, dass der Verwaltungsakt so nicht richtig sein kann (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Stand: Juli 2020, § 48 Rn. 180 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids vom
teilen rückgängig machen kann. Vorliegend wurde der zunächst bewilligte Betrag in Höhe von 5.722,76 Euro nicht ausgezahlt. Die Klägerin konnte mithin die ursprünglich bewilligte Summe nicht verbrauchen. Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits vor der Teilrücknahme Vermögensdispositionen getroffen hätte, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Randnummer 51 3. Der Bescheid leidet auch nicht an einem Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
VfG liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde. In Fällen - wie dem vorliegenden - fehlenden Vertrauensschutzes
VfG besteht im Regelfall sogar eine Rücknahmepflicht. Die Regelung des Absatzes 2 Satz 4, wonach der Verwaltungsakt in Fällen des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, bezieht sich nämlich nicht nur auf die Frage, ob der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft zurückgenommen werden soll, sondern auch auf die logisch vorrangige Frage, ob er überhaupt zurückgenommen werden soll. Mithin besteht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein intendiertes Ermessen. Es müssen somit besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 4/16 -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2015 - 7 B 4.15 -, juris Rn. 29). Randnummer 52 Der Beklagte ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass solche Gründe hier nicht erfüllt sind. Randnummer 53 4. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG hat der Beklagte eingehalten.
VfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme rechtfertigen.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife,
deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem Zweck dieser Norm nur darauf ankommt, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom
Denn für die maßgebliche tatsächliche Erholungsmöglichkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 -, juris Rn. 23, 25 - Schultz-Hoff) ist es irrelevant, ob es sich urlaubsrechtlich um Urlaub aus dem vorangegangenen oder dem aktuellen Jahr handelt. Demnach konnte die Berechnung des Abgeltungsanspruchs unter Berücksichtigung des Urlaubs aus dem vorangegangenen Jahr erfolgen. --- Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es an einer für die Klägerin günstigen Kostengrundentscheidung fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Randnummer 57 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 2.841,84 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001480853
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